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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1959, Az.: BVerwG II C 280.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1959
Aktenzeichen
BVerwG II C 280.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 18.02.1957 - AZ: Bf. II 4/54

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1896 in D. geborene Kläger war nach Besuch der Volksschule und der Handelsschule, deren Abschlußprüfung er bestanden hat, kaufmännisch tätig. Im ersten Weltkrieg diente er bei der Kriegsmarine. Anschliessend war er Bürovorsteher und Registratur bei einer Dienststelle des Reichsmarineamts, bis diese Stelle am 30. Juni 1919 aufgelöst wurde. Zugleich und später war der Kläger bei der Reichseisenbahn-Generaldirektion Dresden - Feldeisenbahnwesen - im Telegraphenwesen, am Schalter, in der Güterabfertigung und im Bürodienst beschäftigt. Die für diese Funktion erforderlichen Prüfungen hat er abgelegt. Im Jahre 1924 wurde er für etwa ein Jahr als Angestellter bei der Dresdner Bank in Dresden tätig. Vom Frühjahr 1926 bis zum 30. Juni 1934 war er Kanzleiangestellter bei der Landesversicherungsanstalt Sachsen in Dresden.

2

Im Jahre 1934 wurde der Kläger zum Bürgermeister der Stadt Elstra/Sachsen gewählt und ernannt. Im Sommer 1939 schied er aus diesem Amt aus. Im selben Jahr wurde er bei der Stadt Dresden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Verwaltungsinspektor ernannt. Er wurde als Steuersachbearbeiter beschäftigt. Mit Wirkung vom 15. Juli 1944 wurde der Kläger, der seit Anfang 1940 (zuletzt als Oberleutnant V) wieder zur Kriegsmarine einberufen war, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

3

Der Kläger war Mitglied der NSDAP von 1931 bis 1945 und der SA von 1932 oder 1933 bis 1934 (letzter Dienstgrad: Obertruppführer). Er war im Jahre 1932 für einige Monate und von 1935 oder 1936 bis 1938 oder Januar 1939 Ortsgruppenleiter der NSDAP.

4

Seit dem Jahre 1945 wohnt der Kläger in Hamburg. Am 19. September 1952 entschied der Beklagte, daß die Ernennung des Klägers zum Verwaltungsinspektor und seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - unberücksichtigt bleiben. Der Einspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wurde durch Einspruchsbescheid vom 27. November 1952 zurückgewiesen.

5

Die daraufhin erhobene Klage mit dem Antrag,

die Bescheide vom 19. September und 27. November 1952 aufzuheben,

6

hat das Landesverwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 20. November 1953 abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Februar 1957 unter Zulassung der Revision zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Die Frage, ob hier die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 erfüllt sind, sei nicht mit Sicherheit zu bejahen. Zwar sei von beamtenrechtlichen Bestimmungen in mehrfacher Hinsicht abgewichen worden. Im Zeitpunkt der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis zur Stadt Dresden hätten sowohl das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - als auch die Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 (RGBl. I. S. 371) - LfbVO - bereits gegolten. Außerdem stehe auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß die Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14. Oktober 1936 (RGBl. I S. 893) "- spätestens auf Grund und mindestens in Rahmen des Erlasses des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 1. September 1937 (MBliV S. 527) für die Dresdener Gemeindebeamten eingeführt worden" seien. Da der Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden sei, ohne eine Vorbereitungszeit und eine Prüfung für den gehobenen Dienst (§§ 29 Abs. 1, 30 LfbVO) abgeleistet zu haben, er das übertragene Amt auch nicht fünf Jahre geführt habe, sei mit dieser Ernennung von der Vorschrift des § 28 Abs. 2 Nr. 2 DBG abgewichen worden. Seine Zulassung zur Inspektorlaufbahn habe nicht der Vorschrift des § 25 Abs. 1 Buchst. b LfbVO (Höchstalter 30 Jahre) entsprochen, weil er im Jahre 1939 schon 43 Jahre alt gewesen sei. Ferner habe gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 DBG Verwaltungsinspektor auf Widerruf grundsätzlich nur werden dürfen, wer die für diese Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschrift - übliche Vorbildung oder sonstige Eignung für das zu übertragende Amt besaß; der Kläger hätte somit gemäß §§ 28, 29 LfbVO zunächst als Inspektor-Anwärter eingestellt werden, einen zweijährigen Vorbereitungsdienst und die Verwaltungsprüfung ableisten müssen. Von diesen Anforderungen wäre der Kläger auch nicht befreit gewesen, wenn man wegen seiner Tätigkeit in Elstra eine "sonstige besondere Eignung" angenommen haben sollte. Denn diese Ausnahme gelte nur, soweit es an Vorbildungsvorschriften fehle.

8

Gleichwohl könne nicht gesagt werden, daß die vorgenannten Vorschriften "verletzt" worden seien. Sowohl § 17 der Reichsgrundsätze als auch § 40 LfbVO hätten Ausnahmen zugelassen. Im Zeitpunkt der Berufung des Klägers zum Verwaltungsinspektor hätten diese ausnahmslos der Zustimmung der Reichsminister des Innern und der Finanzen bedurft. Durch Erlaß vom 16. Februar 1942 (RBesBl. 1942 S. 34) sei zwecks Verwaltungsvereinfachung unter gewissen Voraussetzungen zwar auf diese Zustimmung verzichtet worden, beim Kläger hätte sie jedoch weiterhin eingeholt werden müssen, weil er das Prüfungserfordernis des § 30 LfbVO nicht erfüllt habe und älter als 40 Jahre gewesen sei. Ob dies geschehen sei, könne unter den damaligen Zeitumständen bezweifelt werden. Daß es nicht geschehen sei, könne aber nicht festgestellt werden. Da der damalige Personalreferent der Stadt Dresden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein sehr korrekter und vorschriftentreuer Beamter gewesen sei, müsse angenommen werden, daß er die erforderliche Zustimmung eingeholt habe. Aus welchem Grunde die Ausnahmen bewilligt worden seien, sei im Zusammenhang mit der ersten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 ohne Bedeutung.

9

Die Voraussetzungen der zweiten Alternative seien dagegen erfüllt. Der Kläger sei dem Nationalsozialismus eng verbunden gewesen, wie sein frühzeitiger Beitritt zur NSDAP zeige. Es komme aber hierauf nicht einmal an, sondern allein darauf, ob die ernennende Stelle eine enge Verbindung - sei es auch irrigerweise - angenommen und den Kläger deswegen zum Inspektor ernannt und in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen hat.

10

Die Bestimmungen, von denen die Stadt Dresden im Falle des Klägers abgewichen sei, seien beamtenrechtlich wesentlich gewesen. Die Zulassung von Ausnahmen von solchen Bestimmungen in solcher Häufung sei ungewöhnlich. Auf die Prüfung habe man zunächst auch damals nicht endgültig verzichten wollen; warum man es dann doch getan habe, sei auch dann nicht recht verständlich, wenn man bedenke, daß der Kläger Verwaltungsoffizier bei der Kriegsmarine war. Die Offiziersprüfung habe für den Kommunal dienst und für einen Steuersachberarbeiter keine Bedeutung haben können. Davon sei auch die Stadtverwaltung ausgegangen, andernfalls hätte sie sich die Nachholung der Prüfung nicht vorbehalten. Auch das allgemeine Bestreben, Soldaten nicht zu benachteiligen, habe keine Rolle gespielt; da der Kläger in auffälliger Weise bevorzugt worden sei, sei es nicht darum gegangen, den Kläger vor Nachteilen zu bewahren.

11

Nun möge zwar vielleicht im Jahre 1939 die Entschließung der Stadt Dresden durch die Erwägung beeinflußt gewesen sein, daß der Kläger schon im öffentlichen Dienst gestanden und nachher als Bürgermeister kommunaldienstliche Erfahrungen gesammelt hatte. Ferner möge vielleicht im Jahre 1944 die Tatsache, daß der Kläger Soldat war, die Berufung auf Lebenszeit beeinflußt haben. Ob solche Erwägungen aber geeignet waren, die sich aufdrängenden Bedenken überwinden zu helfen, und mit welchem Gewicht sie wirksam gewesen sein mögen, bleibe zweifelhaft. Wenn solche Möglichkeiten nicht auszuschließen seien, so könnte das Prozeßrechtlich dem Kläger zugute kommen, wenn nicht folgende Besonderheit zu einer anderen Beurteilung nötigen würde:

12

Wenn ein "alter Kämpfer" in seiner Laufbahn eine begünstigende Ausnahmebehandlung erfahren habe, sei zu vermuten, daß er diese Gunst seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus verdanke (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1956 - BVerwG II C 135.54 - und Urteil vom 7. September 1956 - BVerwG II C 296.54 - [DVBl. 1956, 835]). Die beiden streitigen Ernennungsakte seien mit dieser Vermutung belastet. Die Vermutung sei nicht widerlegt worden. Die Beweisaufnahme habe insoweit nichts Greifbares ergeben. Ob noch andere Bürgermeister kleiner Städte in den Kommunaldienst großer Städte übernommen worden seien und ob dies in Sachsen damals sogar "üblich" gewesen sei, sei unerheblich; ebenso komme es nicht darauf an, ob der Kläger, wie er behaupte, sein Amt in E. wegen seiner Differenzen mit E. führenden Parteistellen aufgegeben habe. Der Ausgangspunkt der erwähnten Vermutung, nämlich die Zugehörigkeit des Klägers zu den "Alten Kämpfern", bleibe davon unberührt.

13

Die Einstellung des Klägers in Dresden sei keine Beförderung gewesen; angesichts des Dienstherrnwechsels könnte auch von einem etwaigen Fortwirken der bei der Ernennung in E. wirksam gewesenen Motive keine Rede sein, möge auch anzunehmen sein, daß der Kläger wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus Bürgermeister in Elstra geworden ist. Mithin sei die Ernennung zum Inspektor in Dresden von der sogenannten Ersternennungsvermutung zwar frei. Da aber angesichts der dem Kläger zuteil, gewordenen Ausnahmebehandlung und kraft der dadurch ausgelösten - unwiderlegten - Vermutung die Ernennung in Dresden als "ns-politisch motiviert" anzusehen sei, dürfe hieraus auf eine entsprechende Motivation der Berufung auf Lebenszeit geschlossen werden. Überdies müsse die Ernennung auf Lebenszeit ohnehin unberücksichtigt bleiben, weil sie Bedeutung nur in Verbindung mit dem Rechtsstand habe, den der Kläger durch die Ernennung zum Verwaltungsinspektor erlangt habe.

14

Mit der Revision beantragt der Kläger,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Bescheide des Beklagten vom 19. September und 27. November 1952 aufzuheben.

15

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. U.a. macht sie geltend, das Berufungsgericht habe den Begriff der Vermutung verkannt. In seiner Rechtsprechung zu § 7 G 131 habe das Bundesverwaltungsgericht keine Rechtsvermutungen, durch die die gesetzliche Beweislast umgekehrt werde, zugelassen, sondern nur Tatsachenvermutungen, die etwa dem prima-facie-Beweis gleichzustellen seien.

16

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

17

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.

18

II.

Die Revision ist begründet.

19

Die Revision, rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die zweite Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 rechtsfehlerhaft angewendet hat.

20

Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, es gebe gewisse Sachverhalte, die nach der allgemeinen Erfahrung des Lebens die hohe Wahrscheinlichkeit dafür begründen, daß eine Ernennung oder Beförderung überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden ist. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend erkannt, daß die Feststellung eines solchen Sachverhalts eine tatsächliche - widerlegbare - Vermutung für die Verwirklichung des von der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 umrissenen Tatbestands auslöst und daß eine solche Vermutung die materielle Beweislast umkehrt mit der Folge, daß die betroffene Prozeßpartei diese Vermutung gegen sich gelten lassen muß, wenn sich der Sachverhalt nicht zur Überzeugung des Gerichts klären läßt (vgl. BVerwGE 3, 110 [115] und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 1959 - BVerwG II C 304.57 -).

21

Das Berufungsgericht hat jedoch hier zu Unrecht einen solchen Sachverhalt für gegeben erachtet. Der Kläger war nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht "alter Kämpfer" im Sinne der vom Berufungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 4, 103 [106]), weil er bis zum 14. September 1930 weder der NSDAP noch einer ihrer Gliederungen beigetreten war. Abgesehen hiervon wäre es rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht angenommen haben sollte, allein die Feststellung, daß ein von § 7 G 131 Betroffener zu dem Kreis der "alten Kämpfer" gehörte, nötige nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu einer Umkehr der materiellen Beweislast. Nach dem jetzigen Stand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Feststellung, daß ein von § 7 G 131 betroffener früherer Beamter "alter Kämpfer" war, zwar stets ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür, daß er eine nach der "Machtübernahme" begründete beamtenrechtliche Rechtsstellung "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" erlangt hat (vgl. BVerwGE 5, 275 [279] und 8, 296 [301]). Es ist jedoch eine Frage des Einzelfalls, ob dieses gewichtige Beweisanzeichen durch das Hinzutreten besonderer Umstände, die auf die Zugehörigkeit zum Kreis der "alten Kämpfer" zurückzuführen sind (Anwendung der zur Förderung der Falten Kämpfer ergangenen Erlasse), geeignet ist, die in Rede stehende Vermutung auszulösen mit der Folge, daß nunmehr der betroffene "alte Kämpfer" die materielle Beweislast trägt (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 8. August 1958 - BVerwG VI C 127.56 -). Diese Vermutung, die übrigens immer erst Platz greift, wenn die rechtserheblichen Tatsachen trotz erschöpfender Ermittlungen im Einzelfall nicht zur Gewißheit des Tatrichters festgestellt worden sind (BVerwGE 3, 110 [115] und Beschluß vom 24. Januar 1958 - BVerwG VI B 219.57 -), könnte im vorliegenden Falle also begründet sein, wenn festgestellt wäre, daß die Ernennungsbehörde den Kläger für einen "alten Kämpfer" gehalten und auf ihn deshalb die zur Förderung "alter Kämpfer" ergangenen Erlasse angewendet hat. Auch eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen. - Nun wird nach der weiteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 5, 275 [278/279]) allerdings eine Vermutung für die Verwirklichung des von der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 umschriebenen Tatbestands auch dann ausgelöst, wenn es sich um eine Ernennung oder Beförderung handelt, die auf einer überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erlangten früheren Rechtsstellung "fußt". Hinsichtlich der Ernennung des Klägers zum Bürgermeister von Elstra, welche, den hier streitigen Ernennungen zeitlich vorausgegangen ist, hat das Berufungsgericht aber bestimmte Feststellungen überhaupt nicht getroffen; dies anscheinend deswegen nicht, weil es der Meinung gewesen ist, die durch die überwiegend politische Motivation der Begründung einer früheren Rechtsstellung ausgelöste Vermutung überdauere niemals einen Wechsel des Dienstherrn. Ob dieser Rechtsansicht zu folgen ist oder der möglicherweise gegenteiligen des VI. Senats (vgl. Urteil vom 20. Mai 1959 - BVerwG VI C 215.56 - [BVerwGE 8, 305]), bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls durfte dem Kläger die materielle Beweislast schon deswegen nicht auferlegt werden, weil ein die Umkehr der Beweislast auslösender Sachverhalt nicht festgestellt ist. Das Berufungsgericht hat aber diese Beweislast dem Kläger aufgebürdet, indem es insbesondere (S. 16 der Urteilsausfertigung) ausgeführt hat, die Möglichkeit, daß sachliche Erwägungen mitgesprochen haben, könnte Prozeßrechtlich dem Kläger zugute kommen, wenn nicht zu vermuten sei, daß er seine begünstigende Ausnahmebehandlung seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus verdanke.

22

Es läßt sich hiernach nicht ausschließen, daß das angefochtene Urteil auf einer Verkennung der - materiellen - Beweisgrundsätze beruht, denn die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit der ersten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 sind rechtlich bedenkenfrei. Sie stehen, soweit sie sich auf - revisibles - Bundesrecht beziehen (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -), mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang (vgl. insbesondere BVerwGE 4, 285). Im übrigen beruhen sie auf der Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften, die nach §§ 56 Abs. 1 Satz 1, 61, 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen sind, sowie auf der - mangels zulässiger und begründeter Revisionsangriffe, vor allem auch mangels erkennbarer Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze - nach § 56 Abs. 2 BVerwGG für das Revisionsgericht bindenden Würdigung von Tatsachen und Beweisergebnissen.

23

Hiernach ist das angefochtene Urteil samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG). Ob die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge den Anforderungen des § 57 Abs. 2 BVerwGG genügt (vgl. BVerwGE 5, 12 [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54]) und ob sie begründet wäre, bedarf daher keiner Prüfung.

24

Das Berufungsgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob - ungeachtet einer etwaigen gegen den Kläger sprechenden den tatsächlichen Vermutung - festzustellen ist, daß für die Ernennung zum Verwaltungsinspektor auf Widerruf die Vorstellung einer engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus ausschließlich oder überwiegend wirksam gewesen ist; hierbei wird insbesondere zu prüfen sein, welches Gewicht den festgestellten politischen und fachlichen Umständen als Beweisanzeichen beizumessen ist. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, aus den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen selbst tatsächliche Schlußfolgerungen zu ziehen. Sollte das Berufungsgericht zu dieser Feststellung gelangen, würde sich eine gesonderte Nachprüfung der Anstellung auf Lebenszeit erübrigen (BVerwGE 5, 61 [63]).

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer
Weber-Lortsch
Dr. Idel