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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.01.1958, Az.: BVerwG VI B 219.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.01.1958
Aktenzeichen
BVerwG VI B 219.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 11916
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.06.1957 - AZ: I A 199/54

In der Verwaltungsstreitsache
[...]
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
am 24. Januar 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt und Reimer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 1957 - I A 199/54 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Sie ist aber unbegründet, weil keine der für die Zulassung der Revision unerläßlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - gegeben ist.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat sich insbesondere an die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung des § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) entwickelten Grundsätze gehalten (§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG). So hat das Oberverwaltungsgericht entgegen den Ausführungen der Beschwerde die Beweggründe der für die Ernennung des Klägers zum Landrat zuständigen Behörde festgestellt und bei der Erörterung, ob der Kläger etwa bis zum 8. Mai 1945 noch ohne überwiegend politische Einflüsse Landrat geworden wäre, mit Recht berücksichtigt, daß es sich hierbei um den Übergang eines Bürgermeisters einer kleinen Gemeinde zum Landrat eines großen Landkreises gehandelt hätte. Aus diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich auch keine grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG).

3

Die Beschwerde verkennt weiterhin die Bedeutung einer sogenannten tatsächlichen, auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhenden Vermutung. Sie greift Platz, wenn eine rechtserhebliche Tatsache im Einzelfall auf andere Weise nicht festgestellt werden kann. Das Oberverwaltungsgericht hat aber gerade aus den Umständen des vorliegenden Falles (Lebensalter, berufliche Erfahrung und politische Stellung des Beamten) gefolgert, daß die mit der Ernennung des Klägers zum Landrat befaßten Stellen nicht aus sachlichen, sondern aus politischen Beweggründen gehandelt haben. Auch insoweit ist keine grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage erkennbar. - Nicht grundsätzlich ist endlich die Frage, ob das Oberverwaltungsgericht zur Ermittlung der behördlichen Beweggründe auch den früheren Gauleiter Jordan noch als Zeugen hätte hören müssen.

4

Die Beschwerde muß aus diesen Gründen zurückgewiesen werden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert ist gemäß § 74 BVerwGG festgesetzt worden.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Reimer