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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.05.1960, Az.: BVerwG VI C 218.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.05.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI C 218.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13422
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden - 16.04.1958 - AZ: VGH 194/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1960
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Meyer, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Badischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 1958 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1892 geborene Kläger erlernte das Schlosserhandwerk, in dem er einige Jahre arbeitete. Nach dem Militärdienst und nach Teilnahme am Krieg war er von 1920 ab drei Jahre lang Gewerkschaftssekretär, dann einige Monate Kassenbote bei der ...- Bank - Filiale R... - und von 1927 bis 1935 Verwalter des Bierdepots ... der F... Brauerei D.... Am 1. Juli 1935 trat er als Arbeiter in den Dienst der Beklagten. Ab 17. Juli 1935 wurde er, ohne eine Fachprüfung abgelegt zu haben, als Gelderheber und Gemeindevollzieher im Angestelltenverhältnis beschäftigt. In dieser Eigenschaft wurde er am 28. Juni 1938 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Am 1. April 1941 wurde er zum Kassierer befördert und am 30. Mai 1942 mit Wirkung vom 1. Februar 1942 zum Finanzsekretär ernannt. 1946 wurde er aus politischen Gründen entlassen.

2

Seit dem 1. Dezember 1931 war der Kläger Mitglied der NSDAP mit der Mitgliedsnummer ... seit 1932 Mitglied der SA, zuletzt als Sturmführer, und seit 1938 Amtsleiter in der NSDAP.

3

Durch Verfügung vom 2. November 1951 entschied die Beklagte, daß die beamtenrechtlichen Stellungen des Klägers gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt zu bleiben hätten. Hiergegen erhob der Kläger Anfechtungsklage, die abgewiesen wurde. Auf seine Berufung hob der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Urteil auf und gab der Klage statt. Zur Begründung führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus:

4

Die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis stehe mit beamtenrechtlichen Vorschriften nicht im Widerspruch. Im Zeitpunkt seiner Ersternennung sei die Anstellung nicht an den Nachweis bestandener Prüfungen gebunden gewesen. Derartige Vorschriften seien erst am 1. April 1940 in Kraft getreten. Damals sei der Kläger aber schon Beamter auf Lebenszeit gewesen.

5

Die Ernennung sei auch nicht wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt. Eine solche enge Verbindung habe zwar bestanden. Im Rahmen des § 7 G 131 komme es jedoch nur auf die Gesichtspunkte an, welche die beklagte Behörde bewogen hätten, den Kläger zu ernennen, und zwar sei zunächst die zuletzt erlangte Rechtsstellung zu prüfen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger im Jahre 1935 aus politischen Gründen in den Dienst der Beklagten übernommen worden sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche die Annahme rechtfertigten, die am 30. Mai 1942 ausgesprochene Ernennung des Klägers zum Finanzsekretär sei ein politischer Akt gewesen. Wenn der Kläger auch ohne spezielle fachliche Vorbildung in den Dienst der Beklagten getreten sei, so habe er doch über gewisse verwaltungstechnische Vorkenntnisse verfügt. Er habe sich in seiner Tätigkeit beim Zentralverband der C... und Transportarbeiter Deutschlands und bei der ...-Bank bewährt. Wenn er als Verwalter des Bierdepots ... weniger erfolgreich gewesen sei, so beweise das nur daß er außerstande gewesen sei, einen kaufmännischen Betrieb unter eigener wirtschaftlicher Verantwortung zu leiten. Wenn die Brauerei am 28. April 1936 der Beklagten mitgeteilt habe, der Kläger habe eine Schuld von 38.000 RM hinterlassen, hiervon müsse ein Betrag von 3.750 RM als veruntreut angesehen werden, so sei dies für die Beklagte kein Anlaß gewesen, den bereits eingestellten Kläger wieder zu entlassen. Es habe genügt, wenn sie der Tätigkeit des Klägers ihr besonderes Augenmerk geschenkt habe. Dies sei geschehen. Die Tätigkeit des Klägers habe zu Beanstandungen keinen Anlaß gegeben. Gegen seine fachliche Eignung könnten deshalb Einwendungen nicht erhoben werden. Sein Werdegang sei nicht außergewöhnlich, auch wenn man berücksichtige, daß er keine spezielle Vorbildung besessen habe. Bei seiner Ernennung zum Finanzsekretär sei er 52 Jahre alt gewesen und habe nahezu sieben Jahre als Angestellter und Beamter im Dienst der Beklagten gestanden. Wäre er aus politischen Gründen befördert worden, so wäre diese Ernennung mutmaßlich viel früher ausgesprochen worden.

6

In den Personalakten des Klägers finde sich nur ein einziger Hinweis, daß parteipolitische Stellen mit seinem Werdegang befaßt worden seien. Der Landrat habe am 7. Mai 1936 "nach Rücksprache mit dem Kreisleiter" verfügt, die angeblichen Verfehlungen des Klägers bei der Brauerei aufzuklären. Wäre der Kreisleiter bestrebt gewesen, die Einstellung des Klägers durchzusetzen, so hätte er dieses Einverständnis wahrscheinlich nicht gegeben. Bei der maßgebenden Ernennung vom 30. Mai 1942 seien politische Stellen offenbar überhaupt nicht mehr eingeschaltet gewesen.

7

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision durch Beschluß vom 18. September 1958, der Beklagten zugestellt am 29. September 1958, zugelassen. Diese hat am 14. Oktober 1958 Revision eingelegt und sie gleichzeitig begründet.

8

Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Klage abzuweisen,

9

hilfsweise,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

10

Zur Begründung führt die Beklagte im wesentlichen aus:

11

Bei einer Entscheidung gemäß § 7 G 131 dürfe die Beurteilung des Sachverhalts nicht ausschließlich auf Grund der beigezogenen Personalakten erfolgen, denen bei einer solchen Entscheidung nur ein verminderter Beweiswert zukomme; die Personalakten eines Altparteigenossen hätten im "Dritten Reich" nichts Nachteiliges enthalten dürfen.

12

Die Entscheidung des Berufungsgerichts weiche von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. In dem Urteil vom 3. Dezember 1954 (ZBR 1955 S. 306 [BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 114.53]) sei ausgesprochen, daß jede Ernennung und Beförderung selbständig darauf zu prüfen sei, ob ihr rechts- und sachwidrige Erwägungen im Sinne des § 7 G 131 zugrunde lägen. Das Berufungsgericht habe sich jedoch mit der bloßen Behauptung begnügt, daß die am 30. Mai 1942 ausgesprochene Ernennung des Klägers zum Finanzsekretär kein politischer Akt gewesen sei.

13

Das angefochtene Urteil beruhe auch auf wesentlichen Mängeln des Verfahrens. Das Gericht habe unterlassen, die mit Schriftsatz vom 8. April 1958 benannten Zeugen zu hören. Von dieser Zeugenvernehmung hätte das Gericht nur dann Abstand nehmen dürfen, wenn es von vornherein überzeugt gewesen wäre, daß der Kläger nur wegen seiner Verbindung zum Nationalsozialismus in das Beamtenverhältnis übernommen worden sei.

14

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

16

II.

Die zulässige Revision ist erfolgreich.

17

Das angefochtene Urteil steht nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hiernach ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 1 - zweite Alternative - G 131 jede Ernennung und Beförderung gesondert zu würdigen. Dabei ist - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - zunächst die Rechtsstellung, die der Betroffene zuletzt innehatte, darauf zu prüfen, ob sie unberücksichtigt zu bleiben hat (BVerwGE 3, 110). Das bedeutet jedoch nicht, daß diese letzte Rechtsstellung losgelöst von der bisherigen Laufbahn des Betroffenen geprüft werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 110 [113]) ist es fehlerhaft, die Prüfung des letzten Ernennungs- oder Beförderungsaktes ohne Rückschau auf die zeitlich vorhergehenden Ernennungen und Beförderungen, soweit diese der nationalsozialistischen Machtübernahme folgten, vorzunehmen, zumal da eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, daß die politischen Beweggründe einer früheren beamtenrechtlichen Ernennung auch bei einer hierauf fußenden nachfolgenden Ernennung fortgewirkt haben (BVerwGE 5, 275;  8, 305) [BVerwG 20.05.1959 - VI C 188/56]. Diese Rückschau hat das Berufungsgericht unterlassen. Es hätte prüfen müssen, ob der Kläger aus überwiegend politischen Gründen 1935 in den Dienst der Beklagten übernommen, am 28. Juni 1938 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und später zum Kassierer befördert worden ist. Bei dieser Prüfung hätte die Lage des Falles eine Würdigung der unstreitigen Umstände erfordert, ob sie die Folgerung rechtfertigen, daß die Ersternennung überwiegend auf politischen Erwägungen beruht hat. Dafür kann sprechen, daß der Kläger im Alter von 46 Jahren unmittelbar zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wurde, nachdem er erst drei Jahre als Arbeiter und Angestellter im Dienst der Beklagten tätig war. Dafür kann weiter der Umstand sprechen, daß der Kläger zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wurde, obwohl sein früherer Arbeitgeber, die ... Brauerei, mit Schreiben vom ... April 1936 an das Bezirksamt Säckingen schwere Beschuldigungen gegen den Kläger erhoben hatte. Schließlich kann auch der Umstand von Bedeutung sein, daß der Kläger ohne jede Fachausbildung und Fachprüfung in das Beamtenverhältnis übernommen wurde. Wenn auch die Ernennung des Klägers ohne Ablegung einer Laufbahnprüfung nicht gegen beamtenrechtliche Grundsätze verstoßen haben sollte, wie das Berufungsgericht meint, so ist es doch möglich, daß sie mit der allgemeinen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht in Einklang gestanden hat; ein Abgehen von einer bestimmten Verwaltungspraxis kann aber ein Indiz dafür sein, daß bei der Ersternennung unsachliche Gesichtspunkte maßgebend waren. Vor allem aber mußten diese Umstände der Ernennungen im Zusammenhang mit der Tatsache gewürdigt werden, daß der Kläger "Altparteigenosse" vom Dezember 1931 war. Diese Eigenschaft des Klägers ist mindestens als Beweisanzeichen dafür zu werten, daß Ernennungen, für die nicht gleichgewichtige fachliche Gründe feststellbar sind, politisch bedingt waren. Es wäre ein Verstoß gegen die allgemeine Lebenserfahrung, wenn man übersehen wollte, daß es das Bestreben des Nationalsozialismus war, auch solchen "Altparteigenossen", die zwar nicht "alte Kämpfer" im Sinne eines Parteibeitritts vor den Septemberwahlen 1930 waren, aber sich durch einen frühen Beitritt "Verdienste um die nationale Erhebung" erworben hatten, als Belohnung eine Lebenszeitversorgung zu verschaffen, und zwar gerade dann, wenn sie allein aus sachlichen Gründen ein solches Ziel nicht erreichen konnten. Eine - in der Regel gebotene - Rückschau auf die der letzten Rechtsstellung des Betroffenen vorangehenden Ernennungen mag zwar ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn die letzte Rechtsstellung eindeutig ohne Zusammenhang mit den Umständen erlangt ist, die möglicherweise die davor liegenden Ernennungen als überwiegend politisch motiviert erscheinen lassen. Gerade dies ist hier aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat zwar eine Reihe von Gesichtspunkten angeführt, aus denen es geschlossen hat, daß die letzte Ernennung des Klägers sachlich motiviert gewesen sei. Diese Gesichtspunkte schließen aber nicht ohne weiteres aus, daß eine etwa überwiegend politische Motivierung der früheren Ernennungen auf die letzte fortgewirkt haben kann, insbesondere unter Berücksichtigung der frühen Parteimitgliedschaft des Klägers. Einer abwägenden Prüfung, ob die für die sachliche Motivierung der letzten Ernennung herangezogenen Gesichtspunkte etwa die auf die politische Motivierung einer früheren Ernennung gegründete Vermutung des Portwirkens der politischen Gründe widerlegen, hat sich das Berufungsgericht durch Unterlassen der in diesem Fall gebotenen Rückschau verschlossen. Auch die Tatsache, daß sich aus den Personalakten Hinweise auf eine politische Motivierung der letzten Ernennung nicht ergeben, reicht nicht aus, um unter den Umständen dieses Falles eine Rückschau entbehrlich erscheinen zu lassen.

18

Nach alledem beruht das Berufungsurteil auf einer fehlerhaften Anwendung des § 7 G 131 und war daher aufzuheben. Zu den Ernennungen des Klägers, die seiner Beförderung zum Finanzsekretär vorausgehen, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, die eine Entscheidung des Revisionsgerichts ermöglichen, ob diese Ernennungen überwiegend politisch motiviert gewesen sind; vor allem, weil das Berufungsgericht die von der Beklagten hierfür im Schriftsatz vom 8. April 1958 angebotenen Beweise nicht erhoben hat. Deshalb mußte die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

19

Dieses wird nunmehr unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Gesichtspunkte zu prüfen haben, ob die einzelnen Ernennungen und Beförderungen des Klägers überwiegend politisch bedingt waren oder nicht. Hierbei wird es auch auf die Gründe für die Einstellung des Klägers als Arbeiter und für seine Übernahme in das Angestelltenverhältnis eingehen müssen. Ein Absehen von der Vernehmung der von der Beklagten im Schriftsatz vom 8. April 1958 benannten Zeugen bei der erneuten Prüfung der für die Einstellung, die Ersternennung und die Beförderung des Klägers maßgebenden Gründe könnte die Rüge der mangelnden Sachaufklärung begründet erscheinen lassen. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß die Ersternennung des Klägers überwiegend politisch bedingt und damit eine Vermutung für das Fortwirken dieser Beweggründe bei den weiteren Beförderungen des Klägers begründet ist, so wird es zu prüfen haben, ob diese Vermutung widerlegt ist. Auch hierbei kommt es auf die Vorstellungen und Beweggründe der ernennenden Behörde an. Für eine Widerlegung dieser Vermutung bedürfte es daher der Feststellung, daß die Beklagte ihre ursprünglich überwiegend politischen Motive, wenn solche zur Ersternennung geführt haben, bei späteren Ernennungen zur Seite gestellt hat, etwa weil der Kläger inzwischen durch Fleiß, Tüchtigkeit und Erfahrung die Befähigung zu dem höheren Amt erworben hat, so daß sich die Beklagte nunmehr überwiegend aus sachlichen Gründen zu der Beförderung veranlaßt gesehen hat. Hierzu reicht nicht allein die Feststellung aus, daß sich der Kläger längere Zeit als Angestellter und Beamter bewährt hat; es müßte vielmehr festgestellt werden, daß diese Bewährung zur Folge hatte, daß die bei der Ernennung maßgebenden Beweggründe bei der Beförderung keine oder nurmehr eine untergeordnete Rolle spielten.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.

gez. Kellner
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Mayer
gez. Dr. Nehlert
gez. Dr. Waitz