Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1963, Az.: BVerwG VI C 185.61
Voraussetzungen der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling; Umfang der Bindungswirkung der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling für das Gleichstellungsverfahren; Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausstellung eines Flüchtlingsausweises; Prüfung des Tatbestands einer erzwungenen Dienstaufgabe durch die oberste Dienstbehörde im Gleichstellungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 185.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 05.09.1961 - AZ: 2 A 93/61
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131
- § 4 Abs. 2 G 131
- § 3 BVFG
- § 15 Abs. 5 S. 1 BVFG
Fundstellen
- DÖV 1965, 783 (amtl. Leitsatz)
- NDBZ 1964, 1990
- RiOW 1964, 221
- ZBR 1964, 63
Amtlicher Leitsatz
Die oberste Dienstbehörde ist im Gleichstellungsverfahren nach § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1957) durch die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gehindert, weitere Voraussetzungen für die Gleichstellung (hier: den Tatbestand einer erzwungenen Dienstaufgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131) unabhängig von der Würdigung des Fluchttatbestandes durch die Flüchtlingsbehörde selbständig zu prüfen.
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. Oktober 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. September 1961 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger war am 8. Mai 1945 als Lokführer Beamter auf Lebenszeit. Nach dem 8. Mai 1945 hat er bei der sowjetzonalen Reichsbahn ebenfalls als Lokführer Dienst getan. Am 3. Februar 1958 hat der Kläger in Berlin (West) um Notaufnahme nachgesucht und als Gründe zum Verlassen der SBZ u.a. angegeben: Er habe weder einer Partei noch einer Organisation angehört und deshalb berufliche Schwierigkeiten gehabt. Aus Protest gegen eine Benachteiligung bei der Einteilung zum Fahrdienst sei er der Arbeit ferngeblieben. Daraufhin sei sein Arbeitsverhältnis zum 31. August 1957 gekündigt worden. Seine Bemühungen, einen anderen Arbeitsplatz zu finden, seien ohne Erfolg geblieben. Dem Kläger ist die Notaufnahme aus Ermessensgründen gewährt worden.
Mit Bescheid vom 5. Mai 1958 hat das Landratsamt Altenkirchen zunächst den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Flüchtlingsausweises mit der Begründung abgelehnt, die von ihm angeführten Schwierigkeiten seien allgemeiner, wirtschaftlicher oder persönlicher Art gewesen und nicht über das Maß hinausgegangen, dem der größte Teil der Bevölkerung der SBZ ausgesetzt sei. In dem anschließenden Verfahren hat der Kläger ergänzend noch folgendes vorgetragen: Im Notaufnahmeverfahren habe er keine ausreichende Gelegenheit gehabt, die Umstände, die ihn zur Flucht veranlaßt hätten, eingehend zu schildern. Es treffe zwar zu, daß er seinerzeit aus Protest gegen die dauernde dienstliche Zurücksetzung seiner Person dem Dienst ferngeblieben sei. Es müsse aber herausgestellt werden, daß sein Bekenntnis zum Glauben der evangelischen Kirche den Anstoß zu allen dienstlichen Schikanen gegeben habe. Man habe u.a. von ihm verlangt, Überstunden zu machen, unter Umständen auch am Sonntagmorgen. Er habe dies immer mit der Begründung abgelehnt, daß er am Sonntagmorgen zur Kirche gehe. In der Kirchengemeinde sei er seit ungefähr 1954 im Kirchenrat gewesen und deshalb den Anfeindungen der SED-Organe besonders ausgesetzt gewesen. Schließlich sei es dann so weit gekommen, daß er aus dem Dienst entlassen worden sei. Trotz größter Bemühungen habe er keinen anderen Arbeitsplatz finden können. Die Vernichtung seiner Existenz sei nur auf seine religiöse Haltung zurückzuführen. Er hätte jederzeit bessere Arbeitsverhältnisse gefunden, wenn er seinen Glauben vernachlässigt oder ganz aufgegeben hatte.
Das Landratsamt hat im Einspruchsverfahren auf Veranlassung des Kreisrechtsausschusses ein Gutachten des Sozialministeriums Rheinland-Pfalz angefordert. In diesem Gutachten vom 15. Juni 1959 ist u.a. ausgeführt: Erfahrungsgemäß könne gesagt werden, daß das gegnerische Verhalten des Klägers gegenüber dem sowjetzonalen System zwangsläufig den besonderen Unwillen der dortigen Machthaber habe hervorrufen müssen. Dies sei auch nicht ausgeblieben. Man habe ihn in den letzten Jahren immer wieder schikaniert und drangsaliert. Nachdem ihn auch diese Maßnahmen nicht zur Aufgabe seines Glaubens hätten bringen können, habe man kurzerhand seine Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis bei der sowjetzonalen Eisenbahn verfügt. Diese Maßnahme habe aber für ihn die Vernichtung seiner Existenz aus ausschließlich politischen bzw. religiösen Gründen bedeutet. Das Landratsamt hat dem Kläger daraufhin den begehrten Flüchtlingsausweis erteilt.
Mit Bescheid vom 11. April 1960 hat die Beklagte den Gleichstellungsantrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, daß er nicht aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen gezwungen gewesen sei, seinen Dienst bei der sowjetzonalen Reichsbahn aufzugeben, und er deshalb nicht zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 gehöre. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 3. Oktober 1960 mit dem erneuten Hinweis zurückgewiesen, daß er nicht zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 gehöre. Der Kläger hat dann Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11. April 1960 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Oktober 1960 aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, seinen Gleichstellungsantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger gehöre zwar zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131, die Gleichstellung stehe aber im Ermessen der Behörde, die ihr Ermessen im vorliegenden Fall nicht mißbraucht habe. Das Verhalten des Klägers im August 1957 stelle einen ausreichenden Grund zur Versagung der Gleichstellung dar.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 5. September 1961 das erstinstanzliche Urteil und die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:
Die Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 G 131 setze einmal die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der §§ 1 oder 2 G 131, zum anderen die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling und schließlich eine Ermessensentscheidung der obersten Dienstbehörde voraus. Der Kläger falle unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131. Zwar könne der Meinung des Klägers, die erzwungene Dienstaufgabe sei bereits durch den SMAD-Befehl Nr. 66 herbeigeführt worden, nicht gefolgt werden (vgl. BVerwGE 10, 8). Der Kläger sei jedoch durch die ihm zuteil gewordene Kündigung gezwungen worden, seinen Dienst aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen aufzugeben. Nach dem Regelungsauftrag des Art. 131 GG sei davon auszugehen, daß die Dienstaufgabe im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch stehen müsse. Dies bedeute indessen nicht, daß sie mit dem Zusammenbruch auch zeitlich zusammenfallen müsse. Vielmehr genüge ein ursächlicher Zusammenhang. Ein derartiger ursächlicher Zusammenhang bestehe zwischen dem Zusammenbruch und der Kündigung. Es könnte die Meinung vertreten werden, daß bereits in der Versagung eines ausreichenden Rechtsschutzes gegen die Kündigung eine erzwungene Dienstaufgabe erblickt werden müsse. Darauf komme es aber hier nicht an. Wie noch auszuführen sein werde, könne im Gleichstellungsverfahren der Lebenssachverhalt, der im Flüchtlingsverfahren zur Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling geführt habe, nicht anders als ein Fluchttatbestand gewürdigt werden. Sei dies aber der Fall, so sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß die Kündigung aus politischen Verfolgungsgründen ausgesprochen worden sei. Die durch die Kündigung herbeigeführte Dienstaufgabe müsse deshalb als eine erzwungene Dienstaufgabe aus anderen als dienstrechtlichen Gründen angesehen werden. Daß diese erzwungene Dienstaufgabe mit dem Zusammenbruch in einem ursächlichen Zusammenhang stehe, bedürfe keiner näheren Darlegungen. Auch die weitere Voraussetzung für die Gleichstellung, nämlich die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling, liege vor. Demnach hänge die Entscheidung über den Gleichstellungsantrag des Klägers allein von einer Ermessensbetätigung der Beklagten ab. Die Beklagte überschreite indessen die Grenzen ihres Ermessens, wenn sie die Umstände, die zur Flucht des Klägers geführt hätten, anders als die Flüchtlingsbehörde würdige. Die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling habe für das Gleichstellungsverfahren ungeachtet des § 15 Abs. 5 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz - BVFG - nicht nur Tatbestandswirkung, sondern auch Feststellungswirkung. Die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling bedeute, daß ein bestimmter Lebenssachverhalt als ein Fluchttatbestand im Sinne des § 3 BVFG gewürdigt werde. Mit Rücksicht darauf könne die Beklagte im vorliegenden Fall die Kündigung nicht anders würdigen als eine politische Verfolgungsmaßnahme; denn aus den Aktenunterlagen ergebe sich, daß die Gründe, die zur Kündigung des Klägers geführt hätten, als Fluchttatbestand anerkannt worden seien. Ein anderes Verfahren würde auch dem Sinn der gesetzlichen Vorschrift widersprechen. Der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des § 4 Abs. 2 G 131 offenbar erreichen wollen, daß die Beurteilung, ob ein Fluchttatbestand vorliege, von einer Stelle aus erfolge. Dieser gesetzgeberischen Absicht würde zuwidergehandelt, wenn es der Dienstbehörde im Rahmen des Gleichstellungsverfahrens zustände, den in Frage kommenden Sachverhalt als nicht politisch bedingt im Sinne des § 3 BVFG zu würdigen. Nach dem Aufbau und dem Sinn der gesetzlichen Vorschrift könne die Behörde ihr Ermessen nur in dem Bereich ausüben, der nicht von dem von der Flüchtlingsbehörde allein zu würdigenden Lebenssachverhalt berührt werde. Die Dienstbehörde könne demnach die Gleichstellung unter Hinweis auf Dienstpflichtverletzungen versagen. Diese Dienstpflichtverletzungen dürften aber nicht als Lebenssachverhalt bereits zu der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling geführt haben. Würde man anders verfahren, so würde die der Gleichstellung vorangehende Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling völlig sinnlos und wertlos sein.
Gegen dieses am 19. September 1961 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17. Oktober 1961 Revision eingelegt und sinngemäß beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. April 1961 zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision ist nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist am 8. Dezember 1961 begründet worden. Sie rügt die unrichtige Anwendung der §§ 1, 4 G 131 und des § 15 BVFG.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten und hat das angefochtene Urteil verteidigt.
Im Laufe des Revisionsverfahrens hat das Sozialministerium Rheinland-Pfalz durch Bescheid vom 28. Juni 1963 die von der Beklagten gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 BVFG beantragte Einziehung des Flüchtlingsausweises abgelehnt.
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Entscheidung kann gemäß §§ 141, 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Revision ist begründet.
Auf das Vorbringen der Revision, entgegen der Darstellung des Oberverwaltungsgerichts habe der Kläger am 8. Mai 1945 nicht die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit, sondern im Hinblick auf die Kürze seiner Dienstzeit nur die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf gehabt, kann im Revisionsverfahren nicht eingegangen werden. Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, daß der Kläger am 8. Mai 1945 als Lokführer Lebenszeitbeamter war, ist gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend. Der Revisionsangriff hiergegen hätte allenfalls als Aufklärungsrüge zum Zuge kommen können; sie ist aber als solche nicht formgerecht erhoben (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Auch eine Berichtigung des Tatbestandes des Berufungsurteils kommt nach Ablauf der Frist des § 119 VwGO in der Revisionsinstanz nicht mehr in Frage.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Oberverwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1957) die Zugehörigkeit zum Personenkreis der §§ 1 oder 2 G 131, die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nach § 3 BVFG und schließlich eine Ermessensentscheidung der obersten Dienstbehörde voraussetzt. Wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, hat das Oberverwaltungsgericht aber rechtsfehlerhaft ohne eigene tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts die Zugehörigkeit des Klägers zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 (F. 1957) schon deswegen bejaht, weil die Kündigung durch die sowjetzonale Reichsbahn nach den Feststellungen der Flüchtlingsbehörde im Ausweisverfahren nach § 3 BVFG aus politischen Verfolgungsgründen ausgesprochen worden sei; infolgedessen müsse auch die durch die Kündigung herbeigeführte Dienstaufgabe als eine erzwungene Dienstaufgabe aus anderen als dienstrechtlichen Gründen angesehen werden. Der das angefochtene Urteil - auch soweit die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 in Frage steht - tragende rechtliche Ausgangspunkt, im Gleichstellungsverfahren könne "der Lebenssachverhalt, der im Flüchtlingsverfahren zur Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling geführt hat, nicht anders als ein Fluchttatbestand gewürdigt werden", begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Mit Recht weist bereits die Revision darauf hin, daß der Fluchttatbestand des § 3 BVFG und der Tatbestand der erzwungenen Dienstaufgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 nach den allgemeinen Grundsätzen der Gesetzessystematik und der Logik nicht notwendigerweise identisch sind. Während § 3 BVFG für die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling und für die Inanspruchnahme von Rechten nach dem Bundesvertriebenengesetz als fluchtauslösenden Vorgang eine nicht zu vertretende und durch die politischen Verhältnisse bedingte besondere Zwangslage fordert, setzt die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 für die Betreuung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG eine Zusammenbruchsbedingte erzwungene Dienstaufgabe (vgl. BVerwGE 5, 268; 10, 8[BVerwG 06.08.1959 - I C 204/57]und 15, 119) voraus. Es handelt sich um zwei rechtlich selbständige Tatbestände, die in verschiedenen Gesetzen mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und Zielsetzungen normiert sind und deren Vorliegen zudem jeweils von verschiedenen Behörden - von der Flüchtlingsbehörde einerseits und der Gleichstellungsbehörde (oberste Dienstbehörde) andererseits - festgestellt werden muß. Schon mit Rücksicht hierauf verbietet sich die dem angefochtenen Urteil offenbar zugrunde liegende Schlußfolgerung, die Anerkennung des Klägers als Sowjetzonenflüchtling habe eine über die Tatbestandswirkung hinausgehende "Feststellungswirkung" für alle Voraussetzungen der Gleichstellung. Auch aus dem vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkt der Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung ein und desselben Lebenssachverhalts im Flüchtlings- und im Gleichstellungsverfahren ist kein verwertbarer Anhaltspunkt für die von ihm vertretene Auffassung herzuleiten. Es mag zwar häufig vorkommen, daß die durch die besonderen Verhältnisse in der SBZ bedingten Fluchtgründe, die für die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nach § 3 BVFG ausschlaggebend waren, zugleich auch eine Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob eine erzwungene Dienstaufgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 vorliegt, gewinnen können und daß beide Sachverhalte ursächlich miteinander verknüpft sind. Ein solcher - nach Lage des Einzelfalles möglicher - Kausalzusammenhang enthebt jedoch die oberste Dienstbehörde im Gleichstellungsverfahren nach § 4 Abs. 2 G 131 nicht von der Verpflichtung, in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu prüfen, ob die für die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 erforderlichen Tatbestandsmerkmale einer aus anderen als dienstrechtlichen Gründen erzwungenen Dienstaufgabe gegeben sind.
Eine so weit gehende Bindung der Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach § 4 Abs. 2 G 131 an die Entscheidung der Flüchtlingsbehörde nach § 3 BVFG, wie sie das Oberverwaltungsgericht zu entwickeln versucht, wird auch nicht durch die in der Neufassung des § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1957) zum Ausdruck gebrachten Absichten des Gesetzgebers gerechtfertigt. Zwar verfolgt § 4 Abs. 2 G 131 in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) den Zweck, die bisherige unerfreuliche Zweispurigkeit in Flüchtlings- und Gleichstellungssachen bei der Feststellung der Voraussetzungen des § 3 BVFG und die sich daraus ergebende Möglichkeit widersprechender Entscheidungen über die Flüchtlingseigenschaft zu beseitigen (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1961 - BVerwG VI C 5.60 - [DÖV 1962 S. 391]). Der Gesetzgeber hat aber bewußt daran festgehalten, die neben der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 BVFG) für die Gleichstellung weiterhin erforderliche und sich ausschließlich nach dienstrechtlichen (und nicht nach flüchtlingsrechtlichen) Gesichtspunkten richtende Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der §§ 1, 2 G 131 der selbständigen und durch die Entscheidung der Flüchtlingsbehörde nicht präjudizierten Prüfung der zuständigen obersten Dienstbehörde vorzubehalten; dieser ist es dabei allerdings gestattet, die von den Flüchtlingsbehörden getroffenen Feststellungen und deren Unterlagen zu verwerten. Auch aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 G 131 läßt sich kein überzeugender Gesichtspunkt für die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts entnehmen. Die Formulierung der Neufassung: "Personen, die als Sowjetzonenflüchtlinge nach § 3 BVFG anerkannt worden sind" begründet keine über § 3 BVFG hinausgehende "Feststellungswirkung" für das Gleichstellungsverfahren, sondern bedeutet lediglich, daß die oberste Dienstbehörde nunmehr im Verfahren nach § 4 Abs. 2 G 131 an die Entscheidung der Flüchtlingsbehörde über die Flüchtlingseigenschaft gebunden ist. Nichts anderes besagt auch die durch das 2. Änderungsgesetz zum Bundesvertriebenengesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) eingefügte Vorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG. Auch aus dieser Regelung ist nicht zu folgern, daß die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen nach anderen Gesetzen als dem Bundesvertriebenengesetz zuständigen Behörden und Stellen nicht mehr berechtigt seien, die über die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft hinausgehenden besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach jenen Gesetzen selbständig und ohne Bindung an die Würdigung des Sachverhalts durch die Flüchtlingsbehörde zu prüfen (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1957 - BVerwG IV C 267.57 - [NJW 1958 S. 563] in bezug auf die Bindungswirkung von Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden im Bereich des Lastenausgleichsrechts und das Urteil vom 28. Februar 1963 - BVerwG VIII C 28.62 - [BVerwGE 15, 332] in bezug auf eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes).
Abgesehen davon ergibt sich im vorliegenden Sachverhalt im Gegensatz zu der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts aus den Aktenunterlagen auch nicht mit eindeutiger Sicherheit, daß die Anerkennung des Klägers als Sowjetzonenflüchtling nach § 3 BVFG ausschließlich auf die Gründe gestützt worden ist, die auch zur Kündigung seines Dienstverhältnisses bei der sowjetzonalen Reichsbahn geführt haben; denn die Ausführungen in dem für die Erteilung des Flüchtlingsausweises maßgebenden Gutachten des Sozialministeriums Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 1959 sind gerade in diesem Zusammenhang sehr allgemein gehalten und schließen nicht mit Sicherheit aus, daß die Entscheidung der Flüchtlingsbehörde über die Flüchtlingseigenschaft des Klägers auf einem Sachverhalt beruht, der als anzuerkennender Fluchtgrund im Sinne des § 3 BVFG zum mindesten zum Teil mit ausschlaggebendem Gewicht erst nach der Entlassung des Klägers aus dem Dienst bei der sowjetzonalen Reichsbahn in Erscheinung getreten ist. Gerade im Hinblick auf diese - auch in anderen Fällen nicht auszuschließende - Möglichkeit erscheint die vom Oberverwaltungsgericht aufgestellte These der einheitlichen Entscheidung eines bestimmten zur Flucht führenden "Lebenssachverhalts" jedenfalls im Rahmen der hier anzuwendenden Vorschriften des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 einerseits und des § 3 BVFG andererseits rechtlich nicht haltbar.
Das Oberverwaltungsgericht hätte infolgedessen die angefochtenen Bescheide selbständig daraufhin überprüfen müssen, ob die Beklagte die vom Kläger begehrte Gleichstellung bereits wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 ablehnen durfte. Das nach den obigen Darlegungen auf einer Rechtsverletzung beruhende Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist daher aufzuheben. Da nähere tatsächliche Feststellungen für eine abschließende revisionsgerichtliche Beurteilung der Frage der Zugehörigkeit des Klägers zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 fehlen, muß die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung in der Berufungsinstanz wird insbesondere die inzwischen fortentwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 zu beachten sein (vgl. BVerwGE 15, 119). Danach ist die Zugehörigkeit eines in der SBZ im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigten Beamten zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 zu bejahen, wenn der sowjetzonale Dienstherr von der dem neuen Status eigentümlichen Möglichkeit einer Kündigung unter Umständen Gebrauch macht, die bei Fortsetzung der beamtenrechtlichen Beziehungen nicht mit Gewißheit zu einer Entfernung aus dem Dienst geführt hätten. Das Oberverwaltungsgericht wird in diesem Zusammenhang - gegebenenfalls durch persönliche Anhörung des Klägers - vor allem den Vorgängen nachzugehen haben, die im August 1957 zur Entlassung des Klägers aus dem Dienst der sowjetzonalen Reichsbahn geführt haben. Dabei wird zu erörtern sein, ob für die gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen der sowjetzonalen Eisenbahnverwaltung in erster Linie politische Erwägungen maßgebend waren, bzw. ob das nach der Auffassung der Beklagten als schwere Dienstpflichtverletzung zu wertende Verhalten des Klägers auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkter, also unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Bereich der Deutschen-Bundesbahn, die Beendigung des Beamtenverhältnisses gerechtfertigt hätte. Sollte das Oberverwaltungsgericht auf Grund der von ihm unter Beachtung der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen tatsächlichen Feststellungen wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß der Kläger unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 fällt, dann wäre von ihm zu untersuchen, ob die Beklagte die Gleichstellung des Klägers nach § 4 Abs. 2 G 131 trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen aus Gründen ihres pflichtgemäßen Ermessens (vgl. § 114 VwGO) ablehnen durfte. An dieser Prüfung wäre das Oberverwaltungsgericht übrigens - wie im erstinstanzlichen Urteil (S. 6) zutreffend ausgeführt ist - nicht dadurch gehindert, daß die Beklagte die Ermessensentscheidung erst in der Klageerwiderung und nicht bereits in einem der angefochtenen Bescheide getroffen hat, weil ihr insoweit - jedenfalls in der Tatsacheninstanz - ein Nachschieben von Gründen nicht verwehrt ist (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 1959 - BVerwG VII CB 37.57 - [DVBl. 1959 S. 438]). Bei der gegebenenfalls erforderlich werdenden verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der ermessensmäßigen Begründung für die Versagung der Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 G 131 wäre von Bedeutung, daß nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung die Gleichstellung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausgesprochen werden soll, wenn nicht besondere Hinderungsgründe vorliegen (vgl. Anders-Jungkunz-Käppner, 4. Aufl., Anm. 7 zu § 4 G 131, unter Hinweis auf das Kurzprotokoll über die 76. Sitzung des Bundestagsausschusses für Beamtenrecht am 19. Dezember 1950, S. 4). Unter diesem Gesichtspunkt wäre es allerdings ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte ein zwar möglicherweise zu beanstandendes, aber nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigendes und deshalb auch nicht die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 ausschließendes Verhalten des Klägers gegenüber der sowjetzonalen Eisenbahnverwaltung zum Anlaß nehmen würde, ihm die begehrte Gleichstellung zu versagen, denn dann würde eine disziplinarrechtliche Verfehlung erheblichen Ausmaßes, die nach pflichtgemäßem Ermessen allenfalls die Versagung der Gleichstellung rechtfertigen könnte, nicht gegeben sein (vgl. Anders-Jungkunz-Käppner, a.a.O.). In dieser Hinsicht erscheinen daher die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil rechtlich nicht bedenkenfrei.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.700 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert