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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1962, Az.: BVerwG VIII C 64.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.07.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 64.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14238
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.11.1959 - AZ: VI A 74/56

Fundstellen

  • DVBl 1963, 28 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1964, 279 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1963, 175
  • RzW 1967, 92

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wurde ein Beamter "wegen Dienstunfähigkeit" in den Ruhestand versetzt, dann war seine Zurruhesetzung nur dann "vorzeitig", wenn er tatsächlich nicht dienstunfähig war oder wenn die Dienstunfähigkeit die adäquate Folge konkreter, individueller und unmittelbar gegen ihn gerichteter nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen war.

  2. 2.

    Das Oberverwaltungsgericht darf eine vom Verwaltungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme selbständig würdigen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der am 19. März 1896 geboren ist, wurde als Volksschullehrer am 31. August 1935 auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens des Zeugen Medizinalrat Dr. K. wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er ist der Ansicht, für seine Zurruhesetzung seien Verfolgungsgründe ursächlich gewesen; ohne die Zurruhesetzung wäre er noch Hauptlehrer geworden. Er begehrt deshalb Wiedergutmachung auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627), in Verbindung mit §§ 1 ff. des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562). Er beantragte, den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Nachholung der Beförderung zum Hauptlehrer mit Wirkung vom 1. Januar 1940 bevorzugt wiederanzustellen, ihm ein Ruhegehalt als Hauptlehrer zu gewähren und ihm eine Entschädigung nach § 19 BWGöD zu zahlen.

2

Nach erfolglosem Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht dem Antrage des Klägers stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht, als Berufungsgericht, hat jedoch das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Wiedergutmachung nicht gegeben seien.

3

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

4

II.

Die Revision ist nicht begründet.

5

In § 5 BWGöD sind die Schädigungstatbestände, für die Wiedergutmachung gewährt wird, abschließend aufgezählt (BVerwGE 7, 146). In Betracht kommt hier der Tatbestand der "vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand" (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BWGöD). Hiernach wird einem Beamten Wiedergutmachung gewährt, wenn er aus Verfolgungsgründen, d.h. aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung, vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist. Ist - wie hier - ein Beamter "wegen Dienstunfähigkeit" in den Ruhestand versetzt werden, dann war die Zurruhesetzung jedenfalls nur dann "vorzeitig", wenn er tatsächlich nicht dienstunfähig war oder wenn die Dienstunfähigkeit die adäquate Folge konkreter, individuellem und unmittelbar gegen ihn gerichteter nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 1 BEG war (vgl. hierzu Beschluß vom 12. Mai 1961 - BVerwG VIII CB 238.59 - mit weiteren Zitaten). Die beantragte Wiedergutmachung steht dem Kläger daher nur zu,

6

wenn er zur Zeit der Zurruhesetzung nicht dienstunfähig war oder

7

wenn eine bestehende Dienstunfähigkeit auf vorangegangene, nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in dem oben dargelegten Sinne beruhte.

8

Das Vorliegen beider Voraussetzungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint: Es hat ausgeführt, der Kläger sei bei seiner Zurruhesetzung tatsächlich dienstunfähig gewesen und sein damaliger schlechter Gesundheitszustand sei nicht eine Folge konkreter, gegen ihn persönlich gerichteter nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen gewesen. An die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden, da die hiergegen erhobenen Angriffe unbegründet sind (§ 137 Abs. 2 VwGO).

9

Soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, der Kläger sei bei seiner Zurruhesetzung tatsächlich dienstunfähig gewesen, beruht seine Entscheidung weder auf der Verletzung von Bundesrecht noch auf Verfahrensmängeln.

10

Der Medizinalrat Dr. K. der im Jahre 1935 den Kläger als Amtsarzt untersucht und seine Dienstunfähigkeit festgestellt hatte, hat bei seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht unter anderem ausgesagt: Er, der Zeuge, habe damals von dem zuständigen Schulrat Beckers gehört, daß der Kläger unter den Nachstellungen der NSDAP sehr zu leiden hatte, daß er alles sehr schwer nehme und deshalb in einen Zustand geraten sei, in dem er seinen Dienst nicht mehr versehen könne. Der Kläger laufe jedenfalls Gefahr, bei weiterem Verbleiben im Dienst Äußerungen zu machen, die ihn ins Verderben bringen würden. Bei der Untersuchung sei der Kläger - so hat der Zeuge weiter ausgesagt - vollkommen gebrochen gewesen und habe darüber geklagt, daß er schon längere Zeit Kopfschmerzen habe. Seiner Meinung nach habe der Kläger sich in einem schweren Depressionszustand befunden, den er als Hypochondrie bezeichnen möchte. Unter normalen Verhältnissen hätte er den Kläger nicht für dauernd dienstunfähig erklärt, sondern es zunächst noch einmal mit einem Heilverfahren versucht. Unter den damals für den Kläger bestehenden Umständen habe das aber keinen Sinn gehabt. Der Kläger sei sicher dienstunfähig gewesen, andernfalls hätte er ihn nicht für dienstunfähig erklären können. Unter normalen Verhältnissen wäre der Kläger nicht in den Zustand geraten; jedenfalls wäre dieser nach verhältnismäßig kurzer Zeit, also in weniger als einem Jahr, wieder behoben werden.

11

Aus der Aussage des Zeugen hat das Verwaltungsgericht entnommen, der Kläger sei zur Zeit seiner Zurruhesetzung zwar in einem schlechten Gesundheitszustand, aber nicht dauernd dienstunfähig gewesen. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Zeugenaussage dahin entschieden, der Kläger sei bei seiner Zurruhesetzung tatsächlich dienstunfähig gewesen, und hat ausgeführt, zu der vom Kläger in der Berufungsinstanz beantragten nochmaligen Vernehmung des Dr. Keutgen bestehe keine Veranlassung.

12

Damit verstieß das Berufungsgericht nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es hatte nämlich nach § 128 Satz 1 VwGO den Streitfall innerhalb des Berufungsantrages im gleichen Umfange wie das Verwaltungsgericht zu prüfen, und dazu gehörte auch die Würdigung der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme (Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Anm. I zu § 128 VwGO, und Koehler, VwGO, Bem. III 2 zu § 128).

13

Auch der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde durch die Ablehnung der nochmaligen Vernehmung des Zeugen nicht verletzt. Aus dem Recht auf freie Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ergibt sich auch das Recht des Berufungsgerichts, von der Beweiswürdigung des ersten Rechtszuges abzuweichen. Ist dies beabsichtigt, dann wird der Untersuchungsgrundsatz nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine Wiederholung der Beweisaufnahme gebieten, so beispielsweise, wenn es auf den persönlichen Eindruck und die Glaubwürdigkeit von Zeugen ankommt. Besondere Umstände, die eine nochmalige Vernehmung des Zeugen geboten hätten, liegen hier jedoch nicht vor.

14

Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben der Aussage des Zeugen über die tatsächlichen Verhältnisse den gleichen Sinn beigelegt; sie sind nur bei der Bestimmung des Begriffs der dauernden Dienstunfähigkeit von verschiedenen Rechtsauffassungen ausgegangen. Daß das Berufungsgericht mit der Feststellung, der Kläger sei tatsächlich dienstunfähig gewesen, zum Ausdruck gebracht hat, er sei dauernd und nicht nur vorübergehend dienstunfähig gewesen, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Der Kläger war dauernd und nicht nur vorübergehend dienstunfähig, weil er wegen seines schlechten Gesundheitszustandes und seiner Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus in der damaligen Zeit seinen Dienst nicht mehr verrichten konnte. Die Zeitumstände dürfen bei Prüfung der Frage, ob der Kläger körperlich dauernd dienstunfähig war, nämlich nicht fortgedacht werden. Das erkennende Gericht hat schon früher in anderem Zusammenhang ausgesprochen, daß im Wiedergutmachungsverfahren nicht unterstellt werden kann, der Nationalsozialismus sei nicht zur Macht gelangt (BVerwGE 10, 35 [36]). Deshalb ist es für die Frage, ob der Kläger dauernd dienstunfähig war, unerheblich, daß der Zeuge Dr. Keutgen unter anderem ausgesagt hat, unter "normalen Verhältnissen" hätte er den Kläger nicht für dauernd dienstunfähig erklärt und unter "normalen Verhältnissen" wäre der Depressionszustand nach verhältnismäßig kurzer Zeit wieder behoben worden. Das hat das Berufungsgericht im Gegensatz zum Verwaltungsgericht richtig erkannt, und deshalb müssen die Angriffe der Revision scheitern.

15

Die Dienstunfähigkeit wäre die adäquate Folge konkreter, individueller und unmittelbar gegen den Kläger gerichteter nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen gewesen, wenn gegen den Kläger gerichtete Gewaltmaßnahmen nach der Lebenswahrscheinlichkeit bei nachträglicher Betrachtung seinen Depressionszustand und damit seine Dienstunfähigkeit herbeigeführt hätten (vgl. hierzu Urteile vom 27. April 1961 - BVerwG VIII C 430.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 5 Nr. 12 = NJW/RzW 1961 S. 568, und vom 10. Mai 1961 - BVerwG VIII C 408.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 5 Nr. 13 = NJW/RzW 1961 S. 522, mit weiteren Zitaten). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der in den Jahren nach 1933 auf den überzeugten Gegnern des Nationalsozialismus allgemein lastende politische Druck den Kläger in den schweren Depressionszustand versetzt und dieser Zustand auf die Dauer seine Dienstunfähigkeit herbeigeführt hat. Für Schäden, die lediglich durch den allgemeinen, auf allen Gegnern des Nationalsozialismus lastenden Druck entstanden sind, wird keine Wiedergutmachung gewährt (Urteil vom 21. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 197.59 -, NJW/RzW 1961 S. 232).

16

An die tatsächliche Feststellung, daß für den Depressionszustand und damit für die Dienstunfähigkeit des Klägers der allgemeine Verfolgungsdruck ursächlich war, ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden, weil das Vorbringen der Revision keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen enthält (§ 137 Abs. 2 VwGO).

17

Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist nicht Gegenstand revisionsrechtlicher Überprüfung, soweit nicht gegen Denkgesetze verstoßen wurde oder Sätze der Lebenserfahrung verkannt wurden. Verstöße des Berufungsgerichts gegen Denkgesetze sind nicht zu erkennen; Erfahrungssätze, die verkannt sein könnten, liegen nicht vor.

18

Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger trotz ausdrücklichen Hinweises nicht geltend gemacht, daß er bestimmten Einzelmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Schon deshalb ist nicht zu ersehen, ob die vom Kläger in der Berufungsinstanz beantragte, aber unterbliebene erneute Vernehmung des Zeugen Dr. K. zu anderen Feststellungen geführt hätte. Das gleiche gilt für eine Vernehmung des Zeugen Dechant K., dessen schriftliche Erklärung das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung verlesen hat. Auch die sonstigen Einwendungen der Revision sind unbegründet. Die vom Berufungsgericht unterstellte Äußerung des Ortsgruppenleiters der NSDAP von K., der Kläger solle den Mund halten, sonst würden bald andere Maßnahmen gegen ihn ergriffen werden, war nach der Lebenswahrscheinlichkeit bei nachträglicher Betrachtung nicht geeignet, die Dienstunfähigkeit des Klägers herbeizuführen.

19

Eine Beweiserleichterung ist nach der Rechtsprechung den Geschädigten zwar immer dann zu gewähren, wenn es ihnen aus Gründen der Beweisnot nicht möglich ist, die zur Begründung ihrer Klage erforderlichen Tatsachen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen (BVerwGE 10, 169 [170]). Dieser Grundsatz über die Beweiserleichterung kann jedoch nicht zu einer für den Kläger günstigen Beurteilung führen, weil der Kläger an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts scheitert, nach denen er dienstunfähig und seine Dienstunfähigkeit durch den allgemeinen Verfolgungsdruck hervorgerufen worden war.

20

War der Kläger zur Zeit seiner Zurruhesetzung dienstunfähig, ohne daß dafür Verfolgungsgründe ursächlich waren, so fehlt es an dem Schädigungstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BWGöD. So lag es hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Deshalb ist es für die Entscheidung unerheblich, ob seinerzeit nach der Ansicht des Klägers und seiner Freunde die Zurruhesetzung zugleich ein Ausweg war, auf dem er vor späteren Verfolgungsmaßnahmen bewahrt werden konnte.

21

Das Bundeswiedergutmachungsgesetz gewährt nicht für alle Schäden Wiedergutmachung, die auf die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zurückzuführen sind. Wer beispielsweise freiwillig aus dem öffentlichen Dienst ausschied, weil er auf Grund seiner politischen Einstellung Befürchtungen für die künftige Entwicklung seiner Dienstlaufbahn hegte, hat nicht allein aus diesem Grunde einen Wiedergutmachungsanspruch. Ebensowenig kann derjenige Wiedergutmachung beanspruchen, der wegen Befürchtungen, die die Auswirkung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft waren, gesundheitlich beeinträchtigt wurde, ohne unmittelbar Gewaltmaßnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber keinen Anspruch vorgesehen. Die Forderung, daß das Bundeswiedergutmachungsgesetz weitherzig auszulegen ist, kann nicht dazu führen, daß der Richter gesetzlich nicht vorgesehene Tatbestände schafft (vgl. hierzu Urteil vom 21. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 197.59 -, a.a.O.).

22

Die Revision war daher zurückzuweisen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Maetzel
Dr. Raschke