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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.04.1961, Az.: BVerwG VIII C 430.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.04.1961
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 430.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.04.1959 - AZ: I A 958/57

Fundstellen

  • NDBZ 1962, 40
  • RzW 1961, 562

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des adäquaten ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer dienstrechtlich formell gerechtfertigten Dienstentlassung und vorangegangenen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen

In der Verwaltungssache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1961 in Frankfurt/Main
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der ... November 1895 geborene Kläger war im Jahre 1937 Postschaffner und Beamter auf Kündigung in Kassel. Er gehörte der NSDAP seit dem 1. Mai 1937 an. Ende des Jahres 1938 wurde gegen ihn wegen Amtsunterschlagung, Briefunterdrückung, Zechschulden, des Besuches einer jüdischen Gastwirtschaft, unzuverlässiger Wahrnehmung seiner Pflichten als Amtswalter der "Nationalsozialistischen Kriegsopferversorgung" und nachlässigen Verhaltens bei der Reichstagswahl im Frühjahr 1938 das Untersuchungsverfahren eingeleitet. Nach dessen Abschluß beantragte die Reichspostdirektion in Kassel (RPD) beim Reichspostminister, die Entlassung des Klägers gutzuheißen. Dieser sah jedoch im Hinblick auf die Kriegsbeschädigung des Klägers von seiner Entlassung ab und teilte der RPD mit, der Kläger sei mit einer Geldbuße zu bestrafen und es sei zu prüfen, ob er innerhalb des Bezirks zu versetzen sei. Daraufhin bestrafte die RPD den Kläger mit einer Geldbuße von 70 RM und versetzte ihn gleichzeitig zum Postamt K. (Bez. Kassel). Hier trat der Kläger seinen Dienst an; er wurde im April 1939 krankgeschrieben. Im Juni 1939 wurde er untersucht und für dienstfähig erklärt. Einer Aufforderung des Postamtes K., seinen Dienst wieder anzutreten, kam er jedoch nicht nach. Auch nachdem die RPD festgestellt hatte, daß der Kläger für die Zeit seines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst mit Wirkung vom 23. Juni 1939 ab seine Dienstbezüge verwirkt habe und die Dienststrafkammer in Kassel diese Feststellung im August 1939 bestätigt hatte, erschien er nicht zum Dienst. Nach Einleitung des Untersuchungsverfahrens wurde er darauf zum 7. Oktober 1939 ohne Versorgungsbezüge und ohne Übergangsgeld gemäß § 61 DBG aus dem Beamtenverhältnis entlassen, weil er ohne Grund dem Dienst ferngeblieben sei.

2

Der Kläger begehrte wegen dieser Entlassung Wiedergutmachung auf Grund der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt gültig in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820). Sein Antrag, seine Klage und seine Berufung waren ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, es könne nicht feststellen, daß der Kläger aus politischen Gründen in seinem. Dienstverhältnis geschädigt worden sei.

3

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und des materiellen Rechts und beantragt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, hilfsweise beantragt er Wiederanstellung im Postdienst als Postbetriebswart; mit einem weiteren Hilfsantrag begehrt er die Gewährung der Ruhegehaltbezüge eines Postbetriebswartes. Die Revision führt aus, das Berufungsgericht habe den ursächlichen Zusammenhang zwischen der aus politischen Gründen erfolgten Versetzung und der Entlassung und damit den ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Schädigung im Sinne des § 1 BWGöD verkannt. Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

4

II.

Die Revision ist nicht begründet.

5

Nach § 1 BWGöD in Verbindung mit § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG -, jetzt gültig in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562), erhalten diejenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes Wiedergutmachung, die aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus anderen, hier nicht in Betracht kommenden Gründen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt und in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder in ihrer Versorgung eine der im § 5 BWGöD abschließend aufgezählten Schädigungen erlitten haben (Urteil vom 18. Dezember 1953 - BVerwG II C 77.53 -, JR 1954 S. 194 = DVBl. 1954 S. 535 = ZBR 1954 S. 151). Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger hiernach keinen Anspruch auf Wiedergutmachung habe, beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

6

Für die gleichzeitig mit der Bestrafung durch eine Geldbuße verfügte Versetzung nach K. die das Berufungsgericht und die Revision als "Strafversetzung" bezeichnen, kann keine Wiedergutmachung gewährt werden, weil sie nicht zu den im § 5 BWGöD genannten Schädigungen gehört; denn sie war jedenfalls keine "Versetzung in ein Amt oder auf einen Dienstposten mit niedrigerem Endgrundgehalt" im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 f BWGöD. Daß der Wohnungsgeldzuschuß in K. niedriger war als in Kassel, ist ohne Bedeutung für die Frage, ob ein Schädigungstatbestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 f BWGöD vorliegt. Zwar sind die Tatbestände des § 5 BWGöD einer weiten Auslegung fähig, so daß die Einbeziehung rechtsähnlicher Vorgänge möglich ist (BVerwGE 2, 180). Eine Versetzung in ein Amt mit gleichem Endgrundgehalt ist aber keinem der im § 5 BWGöD aufgeführten Tatbestände so ähnlich, daß § 5 BWGöD auf sie angewandt werden kann (vgl. auch das Urteil vom 13. Januar 1960 - BVerwG VIII C 88.59 -, NJW/RzW 1960 S. 285).

7

Auch für die Entlassung zum 7. Oktober 1939 kann der Kläger keine Wiedergutmachung erhalten. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 c BWGöD wird Wiedergutmachung zwar gewährt für eine Entlassung ohne Versorgung, aber nur, wenn sie eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme war oder durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Unmittelbar war die Entlassung nicht durch politische Gegnerschaft des Klägers gegen den Nationalsozialismus veranlaßt worden; sie war vielmehr darauf zurückzuführen, daß der Kläger sich wiederholt und hartnäckig geweigert hatte, seine Amtspflichten in Kirchhain zu erfüllen. Daraus ergibt sich, daß ein dienstrechtlicher Entlassungsgrund vorlag.

8

Der Kläger hat vorgetragen, die wahren Gründe für seine Entlassung ergäben sich aus den Vorgängen, die zu seiner Versetzung geführt hätten. Hier seien politische Beschuldigungen ausschlaggebend gewesen. Eine Entlassung sei auch dann verfolgungsbedingt, wenn ein Beamter aus politischen Gründen in eine Position gebracht worden sei, bei deren Bekämpfung er sich einer Verletzung seiner Dienstpflichten schuldig gemacht habe, die dann zur Entlassung geführt habe. Die Schädigung sei in der Entlassung, die Verfolgung in dem aus politischen Gründen eingeleiteten ersten Untersuchungsverfahren zu erblicken. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Revision zu rechtfertigen.

9

Für eine "Entlassung ohne Versorgung" ist zwar auch dann Wiedergutmachung zu gewähren, wenn sie mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen in einem adäquaten ursächlichen Zusammenhang stand. Hiernach ist erforderlich und ausreichend, daß nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der §§ 1, 2 BEG vorgelegen haben und daß diese nach der Lebenswahrscheinlichkeit bei nachträglicher Betrachtung geeignet waren, die Entlassung herbeizuführen. In gleicher Weise wird auch im Schrifttum und in der Rechtsprechung angenommen, daß ein adäquater Zusammenhang zwischen Verfolgungsmaßnahmen und Schädigung ausreichend ist (BVerwGE 5, 358 [361]; 7, 146; BGH in NJW/RzW 1959 So 279 und Blessin-Ehrig-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., Bem. 2 zu § 5 BWGöD).

10

Es besteht aber hier kein adäquater Zusammenhang zwischen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen und der Entlassung des Klägers. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, daß die amtsärztlichen Gutachten, die eine Dienstunfähigkeit des Klägers ausdrücklich verneinten, unrichtig gewesen seien. Die Versagung der Trennungsentschädigung war gerechtfertigt, da der Kläger sich geweigert hatte, nach K. umzuziehen. An diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht gebunden, da hiergegen zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht worden sind (§ 137 Abs. 2 VwGO).

11

Die Versetzung steht nicht in einem adäquaten ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstverweigerung des Klägers und der sich daraus ergebenden Entlassung; dieser Zusammenhang wäre gegeben, wenn es für den Kläger in Anbetracht der Gründe der Versetzung und der Nachteile, die sie mit sich brachte, unzumutbar war, seinen Dienst in K. fortzusetzen. Der Kläger meint zwar, diese Voraussetzungen seien gegeben, dem kann aber mit Rücksicht auf die vorliegenden tatsächlichen Feststellungen nicht gefolgt werden. Es kann unerörtert bleiben, unter welchen Voraussetzungen ein formell dienstwidriger Widerstand gegen eine auf Verfolgungsgründen beruhende dienstliche Unrechtsmaßnahme zu einer deshalb als verfolgungsbedingt anzusehenden Dienstentlassung führen kann, denn der Fall des Klägers lag anders. Für ihn war es schon deshalb zumutbar, sich der Versetzung zu fügen, weil diese vornehmlich aus dienstrechtlichen Gründen verfügt worden war. Das Berufungsgericht hat nämlich ausgeführt, es sei nicht davon überzeugt, daß bei dem der Versetzung vorangegangenen Untersuchungsverfahren politische Gründe den Ausschlag gegeben haben. Danach wäre der Kläger im Hinblick auf die vorliegenden dienstlichen Gründe also auch dann versetzt worden, wenn politische Gründe gefehlt hätten.

12

An die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht gebunden, da zulässige und begründete Revisionsgründe gegen diese Feststellungen nicht vorgebracht worden sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Revision hat ausgeführt, das Berufungsgericht hätte prüfen und feststellen müssen, ob das erste Untersuchungsverfahren im Jahre 1938 eine Maßnahme politischer Verfolgung war, wie es der Kläger substantiiert behauptet habe. Insoweit könne darauf hingewiesen werden, daß sich schon aus den vorliegenden Personalakten ergebe, daß von den dem Kläger in diesem Untersuchungsverfahren zur Last gelegten Verfehlungen lediglich die politischen Vorwürfe übriggeblieben seien. Diese Angriffe der Revision sind zwar zulässig, da die Tatsachen und Beweismittel - Personalakten -, die den Mangel ergeben, bezeichnet worden sind (§ 157 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG, § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Sie sind aber unbegründet, weil nicht zu ersehen ist, daß die auf Grund freier Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Inhalt der von der Revision als Beweismittel angegebenen Personalakten im Widerspruch stehen (vgl. hierzu auch die Berichte des Dr. E. vom 16. Januar 1939 und der RPD vom 19. Januar 1939, die Verfügung der RPD vom 3. März 1939 und den Bericht der RPD an den Reichspostminister vom 14. April 1939).

13

Unter diesen Umständen brauchte nicht darauf eingegangen zu werden, ob für den Kläger unzumutbare Benachteiligungen als Folge der Versetzung einen offenen Widerstand gegen diese dann gerechtfertigt hätten, wenn die Versetzung eine offensichtliche Unrechtsmaßnahme gewesen wäre.

14

Die Revision ist deshalb unbegründet und war zurückzuweisen. Es kommt nach alledem nicht mehr auf die Frage an, ob der Kläger als früheres Mitglied der NSDAP von der Wiedergutmachung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD ausgeschlossen ist.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.300 DM festgesetzt.

gez. Dr. Baring
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Vierhaus
gez. Maetzel
gez. Dr. Raschke