Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.05.1961, Az.: BVerwG VIII CB 238.59
Antrag einer Witwe auf Wiedergutmachung ; Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf dem Gebiete des Bundesrechts ; Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige desöffentlichen Dienstes (BWGöD) ; Vorzeitige Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit; Begriff der Dienstunfähigkeit; Verfolgung oder Bedrohung von Logenangehörigen im Beamtenverhältnis ; Begriff der Kollektivverfolgten oder Gruppenverfolgten ; Zulässigkeit einer Revision ohne Zulassung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.05.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII CB 238.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 12468
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.03.1958 - AZ: VI A 418/55
Rechtsgrundlagen
- § 1 BWGöD
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 d BWGöD
- § 1 BEG
- § 54 Abs. 1 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Vierhaus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. März 1958 wird zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 1.100 DM festgesetzt.
Gründe
Der am 28. September 1891 geborene Ehemann der Klägerin wurde als Bergrat auf eigenen Antrag wegen Dienstunfähigkeit zum 1. November 1936 in den Ruhestand versetzt. Im Jahre 1946 wurde seine Wiederanstellung abgelehnt. Er starb am 27. Dezember 1952. Die Klägerin ist der Ansicht, die Zurruhesetzung sei verfolgungsbedingt gewesen, weil ihr Ehemann Hochgrad-Freimaurer gewesen sei. Sie beantragte Wiedergutmachung durch Gewährung der Rechtsstellung und der Versorgungsbezüge, die sie haben würde, wenn ihr Ehemann am 1. April 1939 zum Ersten Bergrat und am 1. April 1945 zum Oberbergrat befördert worden wäre.
Der Wiedergutmachungsantrag, die Klage und die Berufung blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde, gegen das Berufungsurteil selbst Revision eingelegt.
Beide Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben. Die Zulässigkeit der Beschwerde und der Revision und die Durchführung des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens richten sich gemäß § 195 Abs. 6 Nrn. 5 und 7 VwGO nach den bisher geltenden Vorschriften, weil die Beschwerde und die Revision beim Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung (1. April 1960) bereits anhängig waren.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn entweder im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf dem Gebiete des Bundesrechts zu erwarten ist oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind oder wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Insbesondere ist die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen des Bundesrechts in einem künftigen Revisionsverfahren nicht zu erwarten Grundlage für die begehrte Wiedergutmachung sind die Vorschriften des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt gültig in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820). Im § 5 BWGöD sind die Schädigungstatbestände, für die Wiedergutmachung gewährt wird, abschließend aufgezählt(Urteil vom 18. Dezember 1953 - BVerwG II C 77.53 -, JR 1954 S. 194 = DVBl. 1954 S. 535 = ZBR 1954 S. 151; BVerwGE 7, 146). In Betracht kommt hier der Tatbestand der "vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand" (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 d BWGöD in Verbindung mit §§ 9 ff. BWGöD). Vorzeitig wäre die Zurruhesetzung gewesen, wenn der Ehemann der Klägerin bei Stellung seines Zurruhesetzungsantrags tatsächlich nicht dienstunfähig war (Anders, BWGöD, 2. Aufl., Anm. 3 A d zu § 5) und die Dienstunfähigkeit daher nur als vorgeschobener Grund für die in Wahrheit verfolgungsbedingte Zurruhesetzung diente oder wenn die Dienstunfähigkeit zwar vorlag, aber auf Verfolgungsmaßnahmen, d.h. auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG -, jetzt gültig in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562), zurückzuführen war(Urteil vom 21. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 197.59 -, NJW/RzW 1961 S. 232; Urteil vom 26. Oktobe 1956 - BVerwG II C 46.55 -, Buchholz BVerwG 233, § 2 BWGöD Nr. 1 = NJW/RzW 1957 S. 206;Urteil vom 10. Mai 1957 - BVerwG VI C 297.56 -, Buchholz BVerwG 233, § 5 BVGöD Nr. 6; vgl. Blessin-Ehrig-Wiläen, Bundesentschadigungsgesetze, 3. Aufl., Bern. 2 zu § 5 BWGöD; Anders, a.a.O., Fußnote 12).
Die Entscheidung der Frage, ob ein Beamter zu der Zeit, als er wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt wurde, dienstunfähig war, richtet sich nach den beamtenrechtlichen Vorschriften, die zur Zeit des Eintritts der Dienstunfähigkeit für den Dienstzweig galten, in dem er sich befand (vgl. hierzu auchUrteil vom 9. März 1960 - BVerwG VIII C 211.59 -, DVBl. 1960 S. 683 = NJW/RzW 1960 S. 423). Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt; in den Gründen seines Bescheides, auf den es im angefochtenen Urteil Bezug genommen hat, hat es festgestellt, der Ehemann der Klägerin sei auf Grund einer seit langem in ihrer Anlage bestehenden Krankheit nicht mehr in der Lage gewesen, den wesentlichsten Teil seines Dienstes, nämlich die Tätigkeit im Bergrevierdienst, zu erledigen; daß er noch bis auf weiteres hätte Bürodienst leisten können, habe dem nicht entgegengestanden, da sein Amt als Bergrevierbeamter im wesentlichen aus Außendienst bestanden habe. Es sei daher nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen und Vorschriften gerechtfertigt gewesen, wenn die Behörde ihn bei dieser Sachlage als dienstunfähig angesehen und in den Ruhestand versetzt habe. Eine Nachprüfung der Frage, ob das Berufungsgericht die beamtenrechtlichen Vorschriften, die im Jahre 1936 für den Dienstzweig des Ehemannes der Klägerin galten, verletzt, d.h. nicht oder unrichtig angewendet hat, wäre in einem künftigen Revisionsverfahren nicht zulässig, da diese Vorschriften kein revisibles Bundesrecht sind; denn wenn - wie hier - über die Anwendung von reicherechtlichen Vorschriften auf einen beamtenrechtlichen Tatbestand entschieden wird, der vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes liegt, handelt es sich nicht um die Anwendung von Bundesrecht(Urteil vom 18. Juni 1959 - BVerwG VIII C 64.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 1 BWGöD Nr. 7 - DVBl. 1959. S. 703 = NJW/RzW 1959 S. 522). Soweit sich die Entscheidung der Tatsacheninstanz auf das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen bezieht, auf deren Verletzung die Revision nach § 137 Abs. 1. VwGO = § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG nicht gestützt werden kann, ist sie nach § 173 VwGO (§§ 26, 61 BVerwGG) in Verbindung mit § 562 ZPO für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend. An die tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
Die Klägerin meint, das Berufungsgericht habe den Begriff der Dienstunfähigkeit verkannt, indem es außer acht gelassen habe, daß die Behörde entsprechend ihrer Fürsorgepflicht ihren Ehemann durch Beförderung zum Ersten Bergrat einer Verwendung hätte zuführen müssen, der er gesundheitlich gewachsen gewesen wäre; es sei auch von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1955, BVerwGE 2, 270, abgewichen, nach dem ein Beamter im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG erst dann dienstunfähig sei, wenn er weder das bisher von ihm innegehabte Amt noch ein diesem nach Rang, Vor- und Ausbildungserfordernis, Laufbahn und Endgrundgehalt gleichzuerachtendes Amt wahrnehmen könne. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Beschwerde zu rechtfertigen, weil - wie bereits erwähnt - die Frage, ob der Ehemann der Klägerin im Jahre 1936 dienstunfähig war, sich nach dem damals gültigen nicht revisiblen Recht bestimmt und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 270) sich allein auf die Auslegung des bundesrechtlichen Begriffs der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit § 73 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) bzw. § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) bezieht. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt daher insoweit auch nicht eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. War der Ehemann der Klägerin aber im Jahre 1936 dienstunfähig, dann war die Dienstunfähigkeit nicht der bloß vorgeschobene Grund für eine in Wahrheit verfolgungsbedingte Zurruhesetzung. Das Berufungsgericht hat es daher mit Recht für wesentlich gehalten, ob die Dienstunfähigkeit des Ehemannes der Klägerin durch nationalsozialistische Verfolgungs- und Unterdrückungsmaßnahmen verursacht worden ist. Es hat diese Frage verneint und im einzelnen festgestellt, daß von einer unmittelbaren allgemeinen Verfolgung oder Bedrohung von Logenangehörigen im Beamtenverhältnis zumindest bis zur Zurruhesetzung des Ehemannes der Klägerin noch nicht gesprochen werden konnte. Wesentlich ist insoweit, daß das Berufungsgericht nach seinem in Bezug genommenen Bescheid vom 15. November 1957 angenommen hat, daß der Ehemann der Klägerin die Zurruhesetzungsverfügung bereits im Juli 1936 erhalten haben muß. Im angefochtenen Urteil heißt es weiter, die einzigen, den Ehemann der Klägerin unmittelbar betreffenden Ereignisse, so die Äußerung des Berghauptmanns Polster gegenüber dem Zeugen Springorum - "Dieser üble Freimaurer!" - und etwaige ähnliche Äußerungen sowie die durch den Bruder übermittelte Aufforderung, sich pensionieren zu lassen, da Polster keine Freimaurer haben wolle oder schätze, könnten die Dienstunfähigkeit nicht allein oder auch nur überwiegend verursacht haben. Dagegen spreche schon, daß sie, soweit es sich aus den Angaben der Klägerin und ihres Schwagers entnehmen lasse, frühestens in der Zeit Ende 1935 Anfang 1936 gefallen seien, in einer Zeit, in der die mindestens seit 1915 bestehende Schilddrüsenerkrankung bereits wieder seit längerem vermehrten Anlaß zur Behandlung gegeben habe. Das Berufungsgericht habe nicht die Überzeugung gewonnen, so wird ausgeführt, daß die zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung durch nationalsozialistische Verfolgungs- und Unterdrückungsmaßnahmen (Gewaltmaßnahmen) verursacht oder auch nur wesentlich mitverursacht worden sei. Da das Revisionsgericht an diese den Einzelfall betreffenden tatsächlichen Feststellungen nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden sein würde, ist insoweit - entgegen der Ansicht der Klägerin - die Klärung grundsätzlicher Fragen des Bundesrechts nicht zu erwarten. Das gilt auch für die nach Ansicht der Klägerin grundsätzliche Frage, inwieweit Besonderheiten der körperlichen und seelischen Konstitution für die Annahme einer Verfolgung von Bedeutung sind.
Das Bundesentschädigungsgesetz kennt den Begriff der Kollektivverfolgten oder Gruppenverfolgten und versteht hierunter den Personenkreis, den die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP in seiner Gesamtheit vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte (§§ 51 Abs. 4, 56 Abs. 4, 63, 64 Abs. 2 BEG). Zu diesem Personenkreis, zu dem die Juden gehörten, haben die Beamten, die Freimaurer oder Hochgrad-Freimaurer waren, jedenfalls bis zur Zurruhesetzung des Klägers nicht gehört. Das ist keine rechtsgrundsätzliche Frage, die einer Klärung bedarf. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich der Kläger aber auch bis zu seiner Zurruhesetzung nicht in einer allgemeinen Zwangslage, die einer gegen ihn persönlich gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme gleichzusetzen ist. Es ist nicht zu ersehen, daß diese Feststellung des Berufungsgerichts unter Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze getroffen worden ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß ein allgemeiner Verfolgungsdruck nicht ausreicht, wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Der § 1 BWGöD und die §§ 1 und 2 BEG setzen vielmehr eine konkrete individuelle und unmittelbar gegen den Geschädigten gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahme voraus(Urteil vom 21. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 197.59 -, NJW/RzW 1961 S. 232; BGH, NJW/RzW 1959 S. 216, 387; Blessin-Ehrig-Wilden, a.a.O., Bern. 7 zu § 8 BWGGöD und Bern. 9 zu § 2 BEG; Anders, a.a.O., Fußnote 18 zu § 8).
Da sich die Klägerin in Beweisnot befindet, dürfen die Beweisanforderungen zwar nicht überspannt werden(Urteil vom 26. August 1959 - BVerwG VIII C 12.59 -, MDR 1960 S. 77 = DÖV 1960 S. 27 = NJW/RzW 1960 S. 44). Aber auch insoweit ergeben sich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen; zudem hat das Berufungsgericht nach den Urteilsgründen die Beweisschwierigkeiten der Klägerin berücksichtigt.
Der Zeuge Dr. P... hat nun zwar angenommen, daß die - vergrößerte und zum Teil hinter dem Brustbein eingeklemmte - Schilddrüse als Teil des vegetativen Systems in zunehmendem Maße durch die auf der allgemeinen politischen Lage seit 1933 beruhenden Befürchtungen des Ehemannes der Klägerin - als Logenmitglied fünften Grades - hinsichtlich seiner beruflichen Stellung zu einer Beengung der Luftröhre sowie zu den tatsächlich vorhandenen Kreislauf- und Nervenstörungen geführt habe. Es ist aber keine rechtsgrundsätzliche klärungsbedürftige Frage, daß solche Befürchtungen - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um anzunehmen, die Dienstunfähigkeit des Klägers sei durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 1 BEG verursacht worden.
Das Bundeswiedergutmachungsgesetz gewährt nicht für alle Schäden Wiedergutmachung, die auf die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zurückzuführen sind. Wer beispielsweise freiwillig aus dem öffentlichen Dienst ausschied, weil er wegen seiner Eigenschaft als Hochgrad-Freimaurer Befürchtungen für die künftige Entwicklung seiner Beamtenlaufbahn hegte, hat nicht allein aus diesem Grunde einen Wiedergutmachungsanspruch. Ebensowenig kann derjenige Wiedergutmachung verlangen, der wegen Befürchtungen, die die Auswirkung der nationalsozialistischen Gewalthe rrschaft waren, gesundheitlich beeinträchtigt wurde, ohne unmittelbaren Gewaltmaßnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber keinen Anspruch vorgesehen. Die Forderung, das Bundeswiedergutmachungsgesetz weitherzig auszulegen, kann nicht dazu führen, daß der Richter gesetzlich nicht vorgesehene Tatbestände schafft (vgl. hierzuUrteil vom 21. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 197.59 -, a.a.O.).
Grundsätzliche Rechtsfragen zu § 127 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) bedürfen im vorliegenden Fall keiner Klärung. § 127 Abs. 1 BRRG ist unanwendbar, wenn - wie hier - die Klage vor dem 1. September 1957 erhoben worden ist(Beschluß vom 17. November 1959 - BVerwG VIII CB 405.59 -, ZBR 1960 S. 93) , und bezieht sich auch nicht auf die rechtliche Geltendmachung von Wiedergutmachungsansprüchen auf Grund des Bundeswiedergutmachungsgesetzes(Beschluß vom 30. Juni 1960 - BVerwG VIII B 71.59 -, JR 1961 S. 156 = DÖV 1960 S. 714 = NJW/RzW 1961 S. 47).
Die Revision ist unzulässig.
Da das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist diese nach § 54 Abs. 1 BVerwGG nur statthaft, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der im § 53 Abs. 2 BVerwGG "bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Wenn also - wie hier - keine der im § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG genannten Bundesbehörden am Verfahren beteiligt ist und die Entscheidung auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht, kann die Rüge wesentlicher Verfahrensmängel eine Revision nur dann rechtfertigen, wenn auf diese die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Dem Revisionsgericht sind also auch für seine Nachprüfung im Verfahren auf eine Revision nach § 54 BVerwGG enge Grenzen gesetzt.
Die Ausführungen, die die Klägerin zur Begründung ihrer Revisi gemacht hat, enthalten keine Rügen wesentlicher Verfahrensmängel, auf die die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre. Die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, und die Angriffe gegen die Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren unzulässig sind, werfen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen und die Revision als unzulässig zu verwerfen (§§ 53, 62, 63 Abs. 3 BVerwGG); es konnte daher unerörtert bleiben, welche Bedeutung es hat, daß der Ehemann der Klägerin im Jahre 1933 einen Antrag auf Aufnahme in die NSDAP gestellt und in der Zentralkartei der NSDAP bis 1934 als Mitglied eingetragen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 1.100 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus