Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.08.1959, Az.: BVerwG VIII C 12.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.08.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 12.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16712
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.07.1956 - AZ: I A 342/54
Rechtsgrundlagen
- § 1 BWGöD
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 d BWGöD
- § 176 Abs. 2 BEG
Fundstellen
- DVBl 1960, 296
- DÖV 1960, 27 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 77 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW/RZW 1960, 44
Amtlicher Leitsatz
Im Verfahren nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz ist zwar § 176 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar; fehlen dem Geschädigten jedoch ohne sein Verschulden früher vorhandene Beweismittel, so ist ihm eine Beweiserleichterung allgemein dahin zu gewähren, daß zum Beweise für die Richtigkeit seiner Behauptungen statt einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend anzusehen ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Maetzel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 1956 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1886 geborene Kläger war Regierungs- und Baurat bei der Regierung in Breslau und wurde 1935 in den Ruhestand versetzt. Deshalb begehrt er Wiedergutmachung und beantragt, so gestellt zu werden, als ob er erst zum 1. Mai 1951 in den Ruhestand getreten und rechtzeitig zum Oberregierungs- und Baurat befördert worden wäre. Er behauptet, er sei bis 1933 Mitglied der SPD gewesen. Weil er ungeschminkt über Mißstände bei den seiner Aufsicht unterstehenden Domänen berichtet habe, habe er vom März 1933 an die Domänen nicht mehr allein, sondern nur unter Überwachung revidieren dürfen. Als er sich dadurch nicht habe beeinflussen lassen, sei er fälschlich bezichtigt worden, "antinazistische" Äußerungen getan zu haben. Dienstunfähig sei er nicht gewesen. Gleichwohl sei im Herbst 1934 seine amtsärztliche Untersuchung angeordnet worden; ihr Ergebnis habe man ihm nicht mitgeteilt. Unter der Drohung, er müsse mit seiner Entlassung rechnen, habe der Personalsachbearbeiter der Regierung ihn schließlich gezwungen, seine Pensionierung zu beantragen. Diese sei eine Vergeltungsmaßnahme wegen seines Abrückens von den Zielen und Plänen der NSDAP gewesen.
Der Beklagte lehnte den Wiedergutmachungsantrag ab. Die hiergegen erhobene Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Berufung im wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurückgewiesen: Ein Wiedergutmachungsanspruch könne nur dann gegeben sein, wenn der Kläger durch vorausgegangene oder ihm drohende nationalsozialistische Grewaltmaßnahmen zu seinem Antrage, ihn zur Ruhe zu setzen, veranlaßt worden sei. Auch bei großzügiger Auslegung der Wiedergutmachungsvoraussetzungen und bei Berücksichtigung der Tatsache, daß er sich in einem besonders schweren Beweisnotstand befinde, könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, daß nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen seine Zurruhesetzung beeinflußt hätten.
Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und seinen früheren Anträgen zu entsprechen,
hilfsweise
die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Er rügt Verletzung der Rechtsgrundsätze des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) und macht geltend, daß bei Anwendung des Rechtsgrundsatzes des § 176 Abs. 2 BEG eine Entscheidung zu seinen Gunsten hätte ergehen müssen. Denn während der Beklagte seine Auffassung lediglich durch einen Zeugen (Fernholz) stützen könne, hätten die anderen Zeugen die Aussagen des Fernholz nicht nur weitgehend widerlegt, sondern auch noch sichere Anhaltspunkte dafür beigebracht, daß die Pensionierung nicht die Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung gewesen sein könne. Pensioniert worden sei er vielmehr deshalb, weil er nicht mehr als politisch tragbar angesehen worden sei. Die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht sei unrichtig. Die Gerichte hätten auch einmal ihn selbst zur Sache vernehmen können, um sich ein Bild über die damaligen Vorgänge zu machen. Angebracht wäre es ferner gewesen, ihn dem Zeugen F., der reichlich unklare und widerspruchsvolle Angaben gemacht habe, gegenüberzustellen, und zwar um so mehr als ein anderer Zeuge (L.) die korrupten Verhältnisse bei der Regierung in Breslau bestätigt habe.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Das Revisionsgericht ist grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden und hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruht (§ 56 Abs. 1 und 2 BVerwGG). Das Vorbringen der Revision, besonders ihr Hinweis auf die Rechtsgrundsätze des Bundesentschädigungsgesetzes ist dahin zu verstehen, daß der Kläger auch die unrichtige Anwendung derjenigen Vorschriften rügen will, die die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch darstellen könnten (§ 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG). Das Berufungsgericht hat diese Vorschriften nicht unrichtig angewendet. § 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) in Verbindung mit § 1 BEG gewähren dem Kläger den Wiedergutmachungsanspruch nur, wenn er durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder auch aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung verfolgt und gezwungen worden ist, seine Pensionierung zu beantragen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies jedoch nicht erwiesen. An diese tatsächliche Feststellung, die das Berufungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung getroffen hat, ist das Revisionsgericht gebunden (§ 56 Abs. 2 BVerwGG); es darf die Zaugenaussagen nicht selbst anderweitig würdigen. Deshalb können die Ausführungen des Klägers nach denen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts unrichtig sei und zu einem anderen Ergebnis habe führen müssen, nicht die Annahme rechtfertigen, das Berufungsgericht habe die oben angeführten Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes und des Bundeswiedergutmachungsgesetzes nicht oder unrichtig angewendet.
Die Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen entfällt nur dann, wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht worden sind (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Das trifft aber hier nicht zu. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze noch gegen Verfahrensrecht verstoßen. Die Regeln der Beweislast und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind nicht verletzt worden.
Das Berufungsgericht ist in zutreffender Weise davon ausgegangen, daß auch bei einer Klage auf Gewährung von Wiedergutmachung der Kläger für die von ihm behaupteten rechtsbegründenden Tatsachen die Beweislast trägt, und zwar auch dann, wenn ihm - wie im vorliegenden Falle - wesentliche Beweisunterlagen (die Personalakten) nicht mehr zugänglich sind. Eine gegenteilige Auffassung ist nicht gerechtfertigt, weil im Bundeswiedergutmachungsgesetz nicht zum Ausdruck gebracht worden ist, daß von den allgemeinen Grundsätzen über die materielle Beweislast abgewichen werden sollte (so auchUrteil vom 2. November 1956 - BVerwG II C 256.54 - NJW/RzW 1957 S. 91 [93], undUrteil vom 10. Juli 1957 - BVerwG VI C 65.56 -). Das schließt aber nicht aus, bei der Entscheidung über Wiedergutmachungsansprüche in den Fällen eines Beweisnotstandes dem Geschädigten eine gewisse Beweiserleichterung dahin zu gewähren, daß zum Beweise für die Richtigkeit seiner Behauptungen statt einer "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" eine "überwiegende Wahrscheinlichkeit", also ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit, als ausreichend anzusehen ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen (BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54] [319]; 6, 114 [116] undUrteil vom 22. Mai 1959 - BVerwG VIII C 65.59 -). Hieran ist festzuhalten. Da sich der Beweis auf die Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung (§ 282 ZPO) bezieht, kann die Beweisnot nur darin bestehen, daß einer Partei ohne ihr Verschulden früher vorhandene Beweismittel zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen (z.B. Akten, Zeugen) fehlen, so wenn die Beweismittel nicht mehr vorhanden oder unerreichbar sind. Die Beweiserleichterung ist gerechtfertigt, weil der Sinn des Bundeswiedergutinachungsgesetzes darin besteht, nach Möglichkeit den Zustand wiederherzustellen, der ohne die nationalsozialistische Gewaltmaßnahme bestehen würde, und weil im Wiedergutmachungsverfahren allgemein davon ausgegangen werden kann, daß die Beweisnot eine Folgeerscheinung des Nationalsozialismus selbst ist, sei es nun, daß sie die Folge einer einzelnen Gewaltmaßnahme ist oder sei es, daß sie auf den Auswirkungen des verlorenen Krieges beruht.
Da sich der Kläger in einer Beweisnot befindet, ist es daher zwar auch hier notwendig, ihm die Beweiserleichterung in dem genannten Sinne zu gewähren. Dem hat das Berufungsgericht aber in ausreichender Weise Rechnung getragen; denn es hat ausgeführt, auch bei großzügiger Auslegung der Wiedergutmachungsvoraussetzungen und bei Berücksichtigung der Tatsache, daß sich gerade der Kläger in einem besonders schweren Beweisnotstand befinde, könne nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, daß die anspruchbegründenden Tatsachen gegeben seien.
Soweit die Revision rügen will, § 176 Abs. 2 BEG sei verletzt, ist sie unbegründet. Unmittelbar ist die Vorschrift in einem Verfahren nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz nicht anwendbar, weil dieses Gesetz gegenüber dem Bundesentschädigungsgesetz eine Sonderregelung ist, welche der allgemeinen Regelung des Bundesentschädigungsgesetzes vorgeht. Das ergibt sich aus. § 5 Abs. 1 BEG, nach dem ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht besteht, soweit der Anspruch auf Wiedergutmachung seiner Rechtsnatur nach unter das Bundeswiedergutmachungsgesetz fällt. Die Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes gelten gegenüber den Vorschriften des Bundeswiedergutmachungsgesetzes nur hilfsweise (Blessin-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 2. Aufl., Anm. 1 zu § 5). Das ist dahin zu verstehen, daß ein Anspruch, der seiner Rechtsnatur nach unter das Bundeswiedergutmachungsgesetz fällt, den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, und daß die Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes nur für Ansprüche gelten, für die das Bundeswiedergutmachungsgesetz keine Regelung enthält (vgl. Anders, BWGöD, 2. Aufl., S. 56/57). Auch der Wortlaut des § 176 Abs. 2 BEG und seine Stellung im Gesetz (im Abschnitt "Entschädigungsorgane und Verfahren") zeigen, daß er in einem Verfahren nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz unmittelbar nicht anwendbar ist. § 176 Abs. 2 BEG kann im ganzen auch nicht als ein das gesamte Wiedergutmachungsrecht beherrschender Grundsatz angesehen werden; denn es handelt sich um eine besondere Verfahrensvorschrift, die der Gesetzgeber nicht in das Bundeswiedergutmachungsgesetz aufgenommen hat, obwohl es nahegelegen hätte, sie dem § 25 Abs. 1 BWGöD anzufügen, der dem § 176 Abs. 1 BEGähnlich ist (vgl. hierzuUrteil vom 9. Dezember 1955 - BVerwG II C 79.55 - in NJW/RzW 1956 S. 126 sowie Blessin-Wilden, a.a.O., Anm. 2 zu. § 25 BWGöD). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundeswiedergutmachungsgesetz über die Beweiserleichterung bei Beweisnot bewirkt bereits eine weitgehende Annäherung an den Rechtszustand, der bei entsprechender Anwendung des § 176 Abs. 2 BEG bestünde.
Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, den Kläger persönlich zu vernehmen oder ihn dem Zeugen F. gegenüberzustellen. Eine persönliche Vernehmung des Klägers durch das Gericht ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Eine Gegenüberstellung von Zeugen und Parteien kommt im gerichtlichen Verfahren nicht in Betracht (vgl. § 394 Abs. 2 ZPO sowie Baumbach-Lauterbach, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, Erl. 2 zu § 451). Zu wahren ist die Parteiöffentlichkeit; nach § 357 Abs. 1 ZPO ist es den Parteien gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen. Bei der Vernehmung des Zeugen F. war der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt ... vertreten; die Parteiöffentlichkeit war also gewahrt.
Die vom Kläger vorgebrachten Gründe reichen demnach nicht aus, um die Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu beseitigen. Diese tragen seine Entscheidung.
Die Revision war also zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Maetzel