Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1965, Az.: BVerwG VI C 95/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.12.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 95/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14965
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 25.06.1963 - VGH OS I 92/62
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 G 131 (F. 1957)
- § 11 G 131 (F. 1957)
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 98 VwGO
- § 137 Abs. 2 VwGO
- § 139 Abs. 2 S. 2 VwGO
- § 391 ZPO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 21. April 1900 in Bünauburg (Sudetenland) geborene Kläger bat im Januar 1956 die Bundesbahndirektion Frankfurt (Main) um Einstellung als Lokomotivführer. Er gab an, daß er im November 1955 aus politischen Gründen seine zweite Heimat Mehltheuer im Vogtland verlassen habe und über das Notaufnahmelager Berlin-Marienfelde am 18. Dezember 1955 in das Bundesgebiet eingewiesen worden sei. Nachdem die Bundesbahndirektion ihn aufgefordert hatte, amtliche Unterlagen, insbesondere das Zeugnis über die bestandene förmliche Lokomotivführerprüfung einzureichen, teilte er mit, er könne keine Urkunde über seine Ernennung zum Reservelokomotivführer und seine Beförderung zum Lokomotivführer vorlegen; er sei seit Ende August 1945 beim Bahnbetriebswerk Reichenbach im Vogtland als Reservelokomotivführer sowie Lokomotivführer und vor seiner Ausweisung aus dem Sudetenland am 27. Juli 1945 beim Bahnbetriebswerk Bodenbach (Eger) beschäftigt gewesen. Die Bundesbahndirektion Frankfurt (Main) lehnte durch Bescheid vom 19. Januar 1956 die Einstellung u.a. mit der Begründung ab, der Kläger habe nach dem beigefügten Schreiben des Maschinenamtes Teplitz vom 30. September 1943 nur die formlose Lokomotivführerprüfung abgelegt; nach den Sonderrichtlinien werde jedoch die förmliche Prüfung verlangt. Nachdem der Vorstand der Beklagten den Kläger durch Bescheid vom 23. Oktober 1956 gemäß § 4 Abs. 2 G 131 gleichgestellt hatte, leitete die Bundesbahndirektion Frankfurt (Main) Maßnahmen zu seiner Wiederverwendung ein. Der Kläger erklärte sich mit seiner Beschäftigung als Betriebsarbeiter einverstanden; nach Bestehen der förmlichen Lokomotivführerprüfung sollte er trotz seiner beschränkten Verwendungsmöglichkeit als Reservelokomotivführer in das Beamtenverhältnis übernommen und als Lokomotivführer im Rangierdienst verwendet werden. Der Kläger bestand jedoch die förmliche Lokomotivführerprüfung auch beim zweiten Versuch nicht.
In der Folgezeit (1958/1960) bemühte sich der als Betriebsarbeiter weiterbeschäftigte Kläger ohne Erfolg um eine Übernahme als Reservelokomotivführer mit der Behauptung, er habe die förmliche Lokomotivführerprüfung vor der Ernennung zum Reservelokomotivführer (1. Februar 1944) abgelegt. Am 7. Oktober 1960 bat er um die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides; er legte eine Bescheinigung des früheren Dienststellenleiters des Bahnbetriebswerkes Bodenbach, des Technischen Reichsbahnoberinspektors a.D. C..., vom 8. September 1960 vor, in der dieser bestätigte, daß der Kläger die förmliche Lokomotivführerprüfung seinerzeit abgelegt habe. Die Bundesbahndirektion Frankfurt (Main) lehnte jedoch erneut durch Bescheid vom 21. Januar 1961 den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG ab und stellte sein Ausscheiden aus dem Kreis der Unterbringungsteilnehmer fest. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren Klage mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 21. Januar 1961 und vom 10. Mai 1961 für verpflichtet zu erklären, ihn als Reservelokomotivführer in das Beamtenverhältnis zu übernehmen.
Nach Anhörung des Klägers und nach Vernehmung der Zeugen B... und C... hat das Verwaltungsgericht Darmstadt durch Urteil vom 26. Juli 1962 die Klage abgewiesen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 25. Juni 1963 die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Zutreffend habe das Verwaltungsgericht festgestellt, daß der Kläger am 8. Mai 1945 Reservelokomotivführer im Beamtenverhältnis auf Widerruf beim Bahnbetriebswerk Bodenbach gewesen sei und daß er nach § 6 Abs. 1 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen gelte. Die Beklagte habe mit Recht die Unterbringung des Klägers abgelehnt, weil er die gemäß § 11 Abs. 1 G 131 geforderten laufbahnmäßigen Voraussetzungen - hier: das Bestehen der förmlichen Lokomotivführerprüfung - nicht nachweisen könne. Er habe lediglich die Verfügung des Maschinenamtes Teplitz vom 30. September 1943 vorgelegt, wonach er am 25. September 1943 die formlose Lokomotivführerprüfung mit Erfolg abgelegt habe. Es sei nicht ausgeschlossen, daß der Kläger diese Prüfung gemäß dem Erlaß des Reichsverkehrsministers vom 7. Juni 1940 - 54.507 Pol 10/459 - bestanden habe; danach hätten für die Dauer des Krieges, soweit erforderlich, für die alsbaldige Verwendbarkeit - auch im Streckenfahrdienst - auf der Reglerseite formlos zum Lokomotivführer geprüft werden können u.a. zur Laufbahn der Lokomotivführer zugelassene Handwerker und Berufsheizer, denen trotz beendeter laufbahnmäßiger Ausbildung die förmliche Lokomotivführerprüfung wegen der Kriegsverhältnisse oder aus anderen Gründen nicht sogleich hätte abgenommen werden können. Im Hinblick auf die vom Kläger zugestandene frühere Mitgliedschaft zur DNSAP und SDP sowie NSDAP seit 1. November 1938 habe das Verwaltungsgericht mit Recht auch nicht von der Hand gewiesen, daß er auf Grund des Förderungserlasses der Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 2. September 1939 (RMBliV. S. 1889) in Verbindung mit dem Ausführungserlaß des Reichsverkehrsministers vom 28. September 1939 - 54.505 Pol/149 - ohne förmliche Prüftang in das Beamtenverhältnis übernommen worden sei. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht könne sich der Senat auch nicht durch die Bekundungen des Zeugen C... davon überzeugen, daß der Kläger damals die förmliche Lokomotivführerprüfung bestanden habe. Die Tatsachen, die der Zeuge über die ungewöhnliche Zulassung des damals schon über 40 Jahre alten und nicht im Beamtendienst tätigen Klägers zur Lokomotivführerlaufbahn bekundet habe, ließen darauf schließen, daß die Reichsbahndirektion Dresden als Ernennungsbehörde die angeführten Förderungserlasse auf ihn angewandt habe. Weiterhin sei es auf Grund des Erlasses vom 7. Juni 1940 unwahrscheinlich, daß der Kläger im Anschluß an die formlose Prüfung vom 25. September 1943 bereits nach zwei oder drei Wochen zur förmlichen Lokomotivführerprüfung einberufen worden sei, wie der Zeuge ausgesagt habe. Daß diesem im übrigen dieser Erlaß nicht mehr geläufig sei, ergebe sich aus seiner Aussage, er habe den Kläger auf Grund der formlosen Prüfung lediglich im Verschubdienst verwenden dürfen; der Erlaß lasse aber ausdrücklich auch die Verwendung im Streckenfahrdienst zu. Es sei also nicht ausgeschlossen, daß der Zeuge C... von dieser Verwendung des Klägers ausgehend die Ablegung der förmlichen Prüfung - bestehend aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil - bei der Reichsbahndirektion Dresden unterstellt habe. Daraus lasse sich die vorn Verwaltungsgericht festgestellte abweichende Darstellung des Prüfungsherganges durch den Kläger und den Zeugen erklären; der Widerspruch nehme aber der Aussage des Zeugen, der unmöglich bei der Betreuung von allein 720 deutschen Betriebsarbeitern den Werdegang des Klägers nach 20 Jahren lückenlos rekonstruieren könne, jeglichen Beweiswert. In diesem Zusammenhang gewinne auch die von dem Zeugen bekundete Tatsache Bedeutung, daß ihn der Kläger im Jahre 1960 aufgesucht und um eine Bescheinigung über das Bestehen der förmlichen Lokomotivführerprüfung gebeten habe. Mit Recht weise die Beklagte auch darauf hin, daß der Kläger selbst, wie sein Vortrag im Schriftsatz vom 4. Februar 1963 beweise, die Unterschiede des Herganges zwischen formloser und förmlicher Prüfung nicht kenne. Auch könne die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung erster Instanz dafür, daß er nur noch die Urkunde über das Bestehen der formlosen Prüfung im Besitz habe, den Senat nicht von der Wahrheit seiner Angaben überzeugen, zumal er bereits im Verwaltungsverfahren unwahre Angaben habe zugeben müssen und mit der Darstellung seines Status am 8. Mai 1945 gewechselt habe. Nach alledem sei in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht nicht festzustellen, daß der Kläger vor dem 8. Mai 1945 die förmliche Lokomotivführerprüfung bestanden habe. Das Verwaltungsgericht habe daher auch die Verpflichtungsklage mit Recht abgewiesen; denn der Kläger könne seinen Anspruch auf Vornahme der Ernennung nicht auf § 71 e G 131 (F. 1961) stützen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und sein Klagebegehren weiter verfolgt, hilfsweise um Zurückverweisung der Sache gebeten.
Er rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Zuzustimmen ist der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß es sich bei dem Klagebegehren nicht nur um eine Verpflichtungsklage, sondern zugleich um eine selbständige Anfechtungsklage handelt, über die nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide vom 21. Januar 1961 und vom 10. Mai 196 zu entscheiden ist. Daß gegen ablehnende Bescheide die Anfechtungsklage auch unter der Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig ist, hat der erkennende Senat bereitsim Urteil vom 13. Juli 1964 - BVerwG VI C 209.61 - (JR 1965 S. 192) ausgesprochen. Mit Recht hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, daß ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu bejahen ist. In der Sache selbst muß seiner Revision jedoch der Erfolg versagt bleiben.
Der unter Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG fallende Kläger war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs am 8. Mai 1945 Beamter auf Widerruf; er gilt demnach gemäß § 6 Abs. 1 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen. Die hiernach entlassenen Beamten auf Widerruf nehmen gemäß § 11 Abs. 1 G 131 (F. 1957) nur dann an der Unterbringung teil, wenn sie den für ihre Laufbahn vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen bestanden haben. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Er hat nachweislich am 25. September 1943 nur die formlose Lokomotivführerprüfung mit Erfolg abgelegt. Eine Feststellung dahin, daß der Kläger noch bis zum 8. Mai 1945 die förmliche Lokomotivführerprüfung bestanden habe, konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht treffen. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Entgegen der Auffassung der Revision war der Verwaltungsgerichtshof nicht genötigt, den vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen C... nochmals zu vernehmen. Durch die Ablehnung der nochmaligen Vernehmung eines Zeugen wird in der Regel der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt (vgl.Urteile vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 5.58-, vom 12. Juli 1961 - BVerwG VI C 194.58 - undvom 9. Juli 1962 - BVerwG VIII C 64.60 - [DVBl. 1963 S. 28 = RiA 1963 S. 175] sowieBeschluß vom 12. März 1965 - BVerwG II B 10.63 -). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände könnte die Wiederholung der Beweisaufnahme geboten sein. Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich und von der Revision nicht geltend gemacht. Auch die Rüge, der Zeuge C... hätte beeidigt werden müssen, geht fehl. Die Beeidigung dieses Zeugen lag nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 391 ZPO im Ermessen des Verwaltungsgerichtshofs (vgl.Urteile vom 8. Februar 1961 - BVerwG VI C 55.59 - [Buchholz BVerwG 310, § 98 VwGO Nr. 1 = RiA 1961 S. 221], vom 12. Februar 1964 - BVerwG VI C 43.62 - [Buchholz BVerwG 310, § 98 VwGO - Anhang § 391 ZPO - Nr. 1] undvom 17. März 1965 - BVerwG VI C 114.62 -). Das Revisionsvorbringen läßt nicht erkennen, inwiefern dem Verwaltungsgerichtshof in dieser Beziehung ein revisibler Ermessensfehler vorgeworfen werden könnte. Abgesehen davon hat der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung nicht allein auf die Bekundungen des Zeugen C..., sondern noch auf andere davon unabhängige Gesichtspunkte gestützt. Unter diesen Umständen kann es nicht als ermessensfehlerhaft gelten, wenn er die Beeidigung des Zeugen C... entbehrlich erachtete.
Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof hätte den Zeugen H... vernehmen müssen, entspricht nicht den formellen Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Revision hat es unterlassen, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Beweisfragen zu bezeichnen, zu denen dieser Zeuge hätte vernommen werden sollen, und ferner darzulegen, daß das Berufungsurteil auf der Nichtvernehmung dieses Zeugen beruhe oder beruhen könne (vgl. BVerwGE 5, 12 [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54] und 6, 69 [BVerwG 18.12.1957 - BVerwG IV C 267/57]). Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof hätte bei der Reichsbahndirektion Dresden Auskünfte über die Ausbildung des Klägers, insbesondere über die Ablegung der förmlichen Lokomotivführerprüfung einholen müssen, ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1963 erhoben worden; sie darf daher schon wegen Verspätung nicht mehr berücksichtigt werden.
Mit ihren weiteren Angriffen wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs; diese ist aber gemäß § 137 Abs. 2 VwGO der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen, es sei denn, daß sie gegen die Denkgesetze, gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen sonstige allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze verstoßen würde. Dies ist aber nicht der Fall und auch von der Revision nicht dargetan worden. Ihr allgemein gehaltenes Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof stütze sich auf bloße Möglichkeiten und reine Vermutungen, ist nicht geeignet, insoweit eine Rüge schlüssig zu begründen.
Die Revision war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.