Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.07.1964, Az.: BVerwG VI C 209.61
Prüfung der Bedürftigkeit; Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.07.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 209.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 20.09.1961 - AZ: 180 VIII 60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1964, 561
- JR 1965, 192
- NDBZ 1964, 284
- VerwRspr. 17, 63
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Juli 1964
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 1961 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die im Jahre 1908 geborene Klägerin ist die Witwe des am 3. Juni 1941 verstorbenen Postschaffners Johann R. Dieser stand, nachdem er bei der Post ca. 11 Jahre und 5 Monate als Telegrafenarbeiter bzw. Kraftwagenführer im Arbeitsverhältnis beschäftigt war, seit 1. Oktober 1938 als Postschaffner im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Wegen Dienstunfähigkeit wurde er mit Wirkung vom 1. November 1940 durch Widerruf entlassen; er erhielt einen Unterhaltsbeitrag nach § 76 Abs. 3 DBG. Nach seinem Tode erhielt auch die Klägerin für sich und ihre vier ehelichen Kinder einen widerruflichen Unterhaltsbeitrag, und zwar neben der Invalidenrente sowie ihrer Witwenrente der Postversorgungsanstalt. Der Unterhaltsbeitrag wurde zuletzt im August 1948 für zwei Jahre bewilligt; Weitergewährungsanträge der Klägerin vom 26. September 1950 und vom 11. Juni 1951 blieben erfolglos. Im Februar 1958 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages, weil sie sich durch Verschlechterung ihrer Verhältnisse in einer größeren Notlage befinde und ihren Lebensunterhalt bei den steigenden Preisen mit ihrer Witwenrente von monatlich 137,- DM nicht mehr bestreiten könne. Außerdem sei sie seit acht Jahren in ärztlicher Behandlung und dreimal operiert worden. Das Postamt F. befürwortete einen laufenden Unterhaltsbeitrag, weil die Klägerin arbeitsunfähig und auf ihre geringe Rente angewiesen sei. Nach Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. März 1958 die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ab. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid vom 28. März 1958 mit folgender Begründung zurückgewiesen:
"Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages (§ 130 BBG) ist nicht möglich, da die Überprüfung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben hat, daß in Ihrem Fall Bedürftigkeit nicht gegeben ist, nachdem Ihr derzeitiges mtl. Renteneinkommen von insgesamt 137,- DM den zulässigen Witwengeld-Mindestsatz von 129,96 DM übersteigt.
Ihre wirtschaftliche Lage gegenüber anderen mit Ihnen vergleichbaren Witwen, die z.F. nur den Witwengeld-Mindestsatz (129,96 DM mtl.) erhalten, kann deshalb nicht als ungünstig bezeichnet werden."
Hierauf hat die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Das Verwaltungsgericht erster Instanz hat der Anfechtungsklage stattgegeben, die Verpflichtungsklage jedoch abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 20. September 1961 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin gehöre zu dem Personenkreis, dem nach § 130 BBG in Verbindung mit § 180 Abs. 2 Nr. 5 BBG ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden könne. Die Beklagte vertrete die Auffassung, daß sie nur "sekundär", d.h. nur dann und insoweit in eine Ermessensentscheidung über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages eintreten könne, als der Rentenbezug der Klägerin unterhalb der Witwenversorgung liege, falls ihr ein Rechtsanspruch auf Witwengeld im Sinne der §§ 97 ff. DBG, §§ 180 Abs. 1, 123 ff. BBG zustehen würde. In die Rentenbezüge rechne die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid alle Bezüge ein, welche die Klägerin aus der Invalidenversicherung ihres verstorbenen Ehemannes sowie aus der Invalidenwaisenrente und der KB-Waisenrente für ihre minderjährige uneheliche Tochter Ella beziehe. Diese Rentenbezüge überstiegen zusammen das fiktive Witwengeld der Klägerin. Die Beklagte trete deshalb überhaupt nicht in die ihr nach § 130 BBG eingeräumte Ermessenswürdigung ein, sondern lehne den Antrag der Klägerin mangels Bedürftigkeit von vornherein ab. Dem Vorgehen der Beklagten könne nicht gefolgt werden. Der Unterhaltsbeitrag, der der Klägerin nach dem klaren Wortlaut des § 130 BBG gewährt werden könne, sei grundsätzlich dazu bestimmt, Härten auszugleichen (vgl. Plog-Wiedow, Vorbemerkung zu § 130 BBG); seine Bewilligung setze daher eine Notlage und damit auch eine Bedürftigkeit des Antragstellers voraus. Das Maß der Bedürftigkeit sei das Regulativ für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages bis zur zulässigen Höchstgrenze des Witwen- und Waisengeldes. Da kein Rechtsanspruch auf den Unterhaltsbeitrag gegeben sei, stehe ferner die Dauer seiner Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn; er könne jeweils nach der voraussichtlichen Dauer und dem Maß der Bedürftigkeit auf Lebenszeit, auf Zeit oder stets widerruflich bemessen werden.
Hiervon weiche die Auslegung des Gesetzes durch die Unterhaltsbeitragsgrundsätze der Beklagten in der Fassung vom 16. April 1958, die zwar dem angefochtenen Verwaltungsakt nicht ausdrücklich zugrunde gelegt worden seien, auf die sich aber die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung stütze, in einem wesentlichen Punkt ab. In Abschnitt I Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Unterhaltsbeitragsgrundsätze werde festgestellt, daß die Bedürftigkeit nicht gegeben sei, wenn die unter Nr. 7 Abs. 1 a.a.O. genannten Nebeneinnahmen des Antragstellers, z.B. alle von dritter Seite gewährten Renten, die erdienten gesetzlichen Versorgungsbezüge oder, falls diese niedriger seien, die sich aus § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG ergebenden Bezüge überstiegen. Diese Richtlinie enthalte also die Fiktion, daß eine Bedürftigkeit bei dem Antragsteller nicht bestehe, bei dem die genannten Voraussetzungen vorlägen. Mit diesem Inhalt gingen die Unterhaltsbeitragsgrundsätze über den Wortlaut und den Sinn des § 130 BBG hinaus. Maßgebend für die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages seien, wie Abschnitt I Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Grundsätze zutreffend sage, die wirtschaftlichen Verhältnisse (Bedürftigkeit) des Antragstellers. Ihre durch § 130 BBG gebotene Prüfung bestehe aus einer Abwägung zwischen dem Maß der Notlage einerseits und dem Einkommen des Antragstellers andererseits. Die Berücksichtigung des vollen Maßes der Notlage würde aber zu Unrecht unterbleiben, wenn bei einer bestimmten Einkommenshöhe die Bedürftigkeit verneint würde. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, müßte er dies in § 130 BBG ausdrücklich bestimmt haben.
Entgegen der Auffassung der Beklagten werde die Klägerin durch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 130 BBG wegen ihrer Rentenansprüche grundsätzlich nicht bessergestellt als eine vergleichbare Witwe mit gesetzlichem Versorgungsanspruch. Nur das Maß ihrer Notlage eröffne der Klägerin die Möglichkeit, einen Unterhaltsbeitrag zu erhalten; auch seien die Höhe des Unterhaltsbeitrages im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrages und die Dauer der Gewährung auf das Maß und die Dauer der Notlage vom Dienstherrn einstellbar. Die Witwe mit gesetzlichem Versorgungsanspruch habe dagegen gemäß § 123 BBG einen Rechtsanspruch auf Versorgung, der in der Regel nicht entzogen werden könne und von einer Notlage nicht abhängig sei. Durch die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 130 BBG könne also der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt werden. Im übrigen könne es bei der Würdigung der Frage, wieweit es der Klägerin zuzumuten sei, eine Notlage aus eigenen bereits vorhandenen finanziellen Kräften zu überwinden, im Rahmen einer sachgerechten Ermessensentscheidung liegen, die Bezüge einer mit ihr vergleichbaren Beamtenwitwe mit gesetzlichem Versorgungsanspruch, aber ohne Renteneinkommen, als Maßstab mit heranzuziehen. Der Einwand, eine andere Auffassung als die der Beklagten verstoße gegen das Verbot der Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen, sei nicht stichhaltig, weil der Unterhaltsbeitrag keine echte Versorgung im Sinne dieses Begriffes sei. Die Beklagte habe demnach ermessensfehlerhaft gehandelt, weil sie durch die rechtswidrige Unterstellung einer in § 130 BBG nicht enthaltenen gesetzlichen Voraussetzung sich selbst von dem ihr eröffneten Ermessensgebrauch ausgeschlossen habe.
Gegen dieses am 13. Oktober 1961 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. November 1961 die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Die Revision rügt sinngemäß eine Verletzung des § 114 VwGO und eine fehlerhafte Auslegung der angefochtenen Bescheide durch den Verwaltungsgerichtshof.
Zur Begründung wird im einzelnen ausgeführt:
Die Beklagte habe die Gewährung des Unterhaltsbeitrages an die Klägerin ausdrücklich deshalb abgelehnt, weil sie das Merkmal der Bedürftigkeit und der Notlage nicht als gegeben angesehen habe. Bei Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages würde die Klägerin mehr als eine versorgungsberechtigte Beamtenwitwe erhalten, zumal auch zu berücksichtigen sei, daß ihr bei ihrem Sohn eine mietefreie Wohnung zur Verfügung stehe. Der Vergleich ihrer Lage mit einer versorgungsberechtigten Beamtenwitwe, die das gesetzliche Mindestwitwengeld erhalte, sei deshalb gerechtfertigt, weil das Mindestwitwengeld den angemessenen Lebensunterhalt sichere. Die Beklagte habe nicht zum Ausdruck gebracht, daß eine Bedürftigkeit niemals vorliege, wenn die Gesamteinkünfte der den Unterhaltsbeitrag beantragenden Witwe das fiktive Witwengeld überstiegen.
Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten; sie hat sich im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Urteils bezogen.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt; er ist im Ergebnis der Rechtsauffassung der Revision beigetreten.
Im Verlaufe des Revisionsverfahrens hat die Beklagte durch Bescheid vom 8. Oktober 1963 der Klägerin im Hinblick auf die ihr durch ihren schlechten Gesundheitszustand laufend erwachsenden außergewöhnlichen Mehraufwendungen bis auf weiteres einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 15 v.H. des Mindestwitwengeldes, und zwar ab 1. Juli 1963 in Höhe von 32,88 DM und ab 1. Oktober 1963 in Höhe von 33,29 DM monatlich bewilligt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 141, 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist nicht begründet.
Der Rechtsstreit hat sich nicht dadurch in der Hauptsache erledigt, daß der Klägerin im Verlaufe des Revisionsverfahrens durch Bescheid vom 8. Oktober 1963 mit Wirkung vom 1. Juli 1963 bis auf weiteres ein Unterhaltsbeitrag unter Widerrufsvorbehalt bewilligt worden ist. Über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens in der Revisionsinstanz ist daher auch weiterhin der Bescheid vom 28. März 1958, durch den der Antrag der Klägerin auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages ab 1. Februar 1958 abgelehnt worden ist. Die Klägerin hat nach Abweisung ihrer Verpflichtungsklage durch das Verwaltungsgericht erster Instanz sich auf die Anfechtung dieses ablehnenden Bescheides beschränkt, was auch nach dem jetzt anzuwendenden Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. § 42 VwGO) zulässig ist (vgl. Urteil vom 16. Mai 1963 - BVerwG II C 153.60 -, Buchholz BVerwG 237.7, § 142 LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 2; vgl. Eyermann-Fröhler, VwGO, 3. Aufl., § 42 RdNr. 10 und Klinger, VwGO, § 42 Anm. A 2 a).
Der Verwaltungsgerichtshof ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Klägerin als Witwe des verstorbenen Postschaffners Johann R. zu dem Personenkreis gehört, dem nach § 130 in Verbindung mit § 180 Abs. 2 Nr. 5 BBG ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden kann. Auf den Unterhaltsbeitrag besteht kein Rechtsanspruch; ob und in welcher Höhe der Witwe eines Beamten ein Unterhaltsbeitrag nach § 130 BBG bewilligt wird, hat der Dienstherr vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Sein Ermessen ist nur bezüglich der oberen Grenze des Unterhaltsbeitrages durch die Höhe des Witwengeldes eingeschränkt; weitere gesetzliche Grenzen des Ermessens bestehen nicht. Da § 130 BBG - ebenso wie § 120 BBG und ähnliche beamtenrechtliche Unterhaltsbeitragsregelungen (vgl. z.B. § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 BBG, §§ 36, 39, 56 und 68 G 131) - nur dem Ausgleich von Härten und nicht etwa der Sicherstellung des standesgemäßen Lebensunterhalts dient, entspricht es dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, einen Unterhaltsbeitrag nur zu bewilligen, soweit die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers geboten ist, und seine Höhe innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenze nach der Bedürftigkeit des Antragstellers zu bemessen (vgl. auch RL Nr. 1 zu § 120 und RL Nr. 2 Abs. 1 zu § 130 BBG; Plog-Wiedow, BBG, § 120 RdNr. 12 und § 130 RdNr. 11; vgl. ferner auch Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 210.61 -, Buchholz BVerwG 232, § 130 BBG Nr. 1). Es bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, den Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß der RL Nr. 4 Abs. 1 zu § 120 in Verbindung mit der RL Nr. 3 zu § 130 BBG bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers und bei der Bemessung der Höhe des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen, er schließt aber die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nicht ohne weiteres aus (vgl. Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 210.61; Plog-Wiedow, BBG, § 130 RdNr. 11).
Bei der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung der Frage, ob der Ablehnung des Unterhaltsbeitrages im vorliegenden Falle eine rechtlich einwandfreie Ermessensausübung (vgl. § 114 VwGO) zugrunde liegt, ist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 28. März 1958 abzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus der Begründung dieses Bescheides ohne Verletzung revisibler Auslegungsregeln gefolgert, daß die Beklagte für den hier streitigen Zeitraum keine konkrete Prüfung der Bedürftigkeit der Klägerin vorgenommen, sondern die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages schon deswegen abgelehnt hat, weil ihr monatliches Renteneinkommen von insgesamt 137,- DM den Witwengeldmindestsatz von 129,96 DM übersteigt. Daß die Beklagte die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages im vorliegenden Falle zwangsläufig für ausgeschlossen erachtet, weil die Klägerin eine das Mindestwitwengeld übersteigende Versorgung aus der Rentenversicherung bezieht, geht auch aus ihrem gesamten Vorbringen in der Berufungsinstanz hervor. So hat die Beklagte in der Berufungsbegründung (vgl. Schriftsatz vom 8. Juli 1960) ausführlich dargelegt, daß nach ihrer einheitlichen Praxis im gesamten Bundesgebiet für eine Ermessensentscheidung nach §§ 120, 130 BBG kein Raum sei, wenn bereits eine andere im Vergleich zur beamtenrechtlichen Versorgung höhere Versorgung aus der Sozialversicherung gegeben sei. Dieser Auffassung entsprechen im Ausgangspunkt auch die Unterhaltsbeitragsgrundsätze der Beklagten in der Fassung vom 8. März 1956 bzw. vom 16. April 1958; diese stellen nämlich in Abschnitt I Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich fest, daß eine Bedürftigkeit nicht anzuerkennen ist, wenn die unter Nr. 7 genannten Nebeneinnahmen des Antragstellers (u.a. alle Renten aus der Sozialversicherung) die erdienten gesetzlichen Versorgungsbezüge oder, falls diese niedriger sind als die Mindestversorgung, die sich aus § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG ergebenden Bezüge übersteigen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zutreffend entschieden hat, steht diese Auffassung, die ersichtlich dem angefochtenen Bescheid vom 28. März 1958 zugrunde liegt, nicht in Einklang mit den Grundsätzen einer Ermessensentscheidung, wie sie im Rahmen des § 130 BBG geboten ist. Diese Vorschrift enthält weder ausdrücklich noch dem Sinn nach eine Einschränkung des Inhalts, daß die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages mangels Bedürftigkeit stets ausscheidet, wenn die Rentenbezüge der Witwe das fiktive beamtenrechtliche Witwengeld erreichen oder übersteigen. Es kann zwar durchaus im Rahmen sachgerechter Ermessenserwägungen liegen, die wirtschaftliche Lage einer vergleichbaren Beamtenwitwe mit Anspruch auf Witwengeld, aber ohne Renteneinkommen, als Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Bedürftigkeit bei einer Entscheidung nach § 130 BBG heranzuziehen; denn regelmäßig darf davon ausgegangen werden, daß diese Versorgung für den Lebensunterhalt der Witwe ausreichend ist (vgl. hierzu das bereits angeführte Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 210.61 -). Aber eine starre, keine Ausnahme zulassende Anwendung dieses im Regelfalle brauchbaren Anhaltspunktes würde bei der Ermessenswürdigung im Rahmen des § 130 BBG nicht immer den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalles gerecht werden, denn diese können es z.B. bei außergewöhnlichen Belastungen (Mehraufwendungen infolge Krankheit und dgl.) rechtfertigen, einen Unterhaltsbeitrag auch dann zu bewilligen, wenn das sonstige Einkommen des Antragstellers (der Witwe), insbesondere ein Rentenbezug aus der Sozialversicherung, die beamtenrechtliche Versorgung erreicht oder sogar übersteigt. Entgegen der Auffassung der Revision würde in einem solchen Falle die Witwe mit Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht bessergestellt sein als eine vergleichbare Witwe mit beamtenrechtlichem Versorgungsanspruch; denn auch diese Witwe erhielte neben dem ihr unter etwaiger Berücksichtigung der §§ 111 Abs. 3, 115 Abs. 2, 158, 160 BBG zustehenden Witwengeld die volle Sozialversicherungsrente. Da aber die gesetzliche Regelung des § 130 BBG den Dienstherrn ermächtigt, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die einen Unterhaltsbeitrag beantragende Witwe ganz oder teilweise so zu stellen, als ob sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt wäre, kann es ihm auch nicht verwehrt sein, bei einer Bedürftigkeit den ihm in § 130 BBG eingeräumten Ermessensspielraum durch Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages bis zur Höhe des Witwengeldes voll auszuschöpfen. Wenn daher die über einen Unterhaltsbeitragsantrag entscheidende Behörde infolge einer rechtsfehlerhaften Auslegung des § 130 BBG glaubt, eine solche Möglichkeit von vornherein überhaupt nicht in Erwägung ziehen zu dürfen, dann handelt sie ermessensfehlerhaft (vgl. §.114 VwGO) und hat die Entscheidung noch einmal unter Berücksichtigung ihrer Ermessensfreiheit vorzunehmen (vgl. BVerwGE 15, 196 [199]).
So liegt der Fall hier; denn die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages an die Klägerin ist - wie bereits oben ausgeführt - ohne konkrete Prüfung ihrer Bedürftigkeit und ohne Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten besonderen Umstände (laufende Mehraufwendungen durch ärztliche Behandlung) allein mit der Begründung abgelehnt worden, daß ihr Renteneinkommen das Mindegwitwengeld übersteigt. Es ist demnach im vorliegenden Falle von dem in § 130 BBG eingeräumten Ermessen aus Erwägungen kein Gebrauch gemacht worden, die als allgemeine und auf jeden Fall zutreffende Ermessensschranke im Gesetz keine Rechtsgrundlage haben. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß der oben angeführte Abschnitt I Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Unterhaltsbeitragsgrundsätze der Beklagten das Ermessen der als Erstbehörde entscheidenden Oberpostdirektion hinsichtlich der den Kernpunkt der Ermessensentscheidung nach § 130 BBG bildenden Bedürftigkeitsprüfung nicht schlechthin binden oder sogar völlig ausschalten kann; andernfalls würden die Unterhaltsbeitragsgrundsätze in diesem Punkte der Rechtsprechung zuwiderlaufen, die das Bundesverwaltungsgericht über den bindenden Charakter zentraler Ermessensrichtlinien entwickelt hat; danach darf eine Ermessensbindung durch Richtlinien nicht die Ausübung eines die Umstände des Einzelfalles gebührend berücksichtigenden Ermessens beseitigen und an seine Stelle eine starre Regelung setzen (vgl. BVerwGE 15, 155; 15, 196 [BVerwG 12.12.1962 - V C 138/62]; Urteile vom 22. November 1962 - BVerwG VIII C 110.60 -, RiA 1963 S. 336, und vom 12. September 1963 - BVerwG III C 63.62 -, ZLA 1964 S. 72). Aber so weit gehen die Unterhaltsbeitragsgrundsätze der Beklagten selbst nicht; denn wie insbesondere aus Abschnitt I Nr. 1 und Nr. 11 hervorgeht, darf von diesen Grundsätzen mit Genehmigung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen abgewichen werden. Es besteht demnach auch die Möglichkeit, den konkreten Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen und in Härtefällen abweichend von Abschnitt I Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes zu bewilligen. Daß die Unterhaltsbeitragsgrundsätze diese Möglichkeit nicht gänzlich ausschließen, wird auch von der Beklagten neuerdings offenbar angenommen; denn durch Bescheid vom 8. Oktober 1963, der allerdings nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, wurde der Klägerin mit Rücksicht auf ihre laufenden außergewöhnlichen Mehrausgaben mit Genehmigung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen abweichend von Abschnitt I Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Unterhaltsbeitragsgrundsätze ab 1. Juli 1963 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt, obwohl ihr sonstiges Einkommen nach wie vor das gesetzliche Mindestwitwengeld übersteigt (vgl. hierzu insbesondere auch die zu den Gerichtsakten eingereichte Feststellung zum Bescheid vom 8. Oktober 1963).
Nach alldem hat die zuständige Behörde der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Februar 1958 bis zum 30. Juni 1963, für den die Klägerin im vorliegenden Verfahren noch die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages erstrebt, keine echte Ermessensentscheidung im Sinne des § 130 BBG getroffen. Diese Nichtausübung des pflichtgemäßen Ermessens stellt einen Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO dar. Im Hinblick darauf haben die Vorinstanzen die angefochtenen Bescheide mit Recht aufgehoben. Es wird nunmehr unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen besonderen Verhältnisse auch für den zurückliegenden Zeitraum darüber zu befinden sein, ob ein Härtefall gegeben ist, der in Abweichung von den Unterhaltsbeitragsgrundsätzen die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages an die Klägerin rechtfertigt.
Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert