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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.05.1963, Az.: BVerwG II C 153.60

Einbeziehung von Wochenend-Familienheimfahrten in die Unfallfürsorge für Beamte in Nordrhein-Westfalen ; Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall; Dienststelle als Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ; Ursächliche Verknüpfung des Weges mit dem Dienst ; Bestimmung durch persönliche Interessen; Beeinträchtigung des Schutzes von Ehe und Familie durch die Versagung von Dienstunfallschutz für Familienheimfahrten; Pflicht des Dienstherrn zur Fürsorge für seine Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.05.1963
Aktenzeichen
BVerwG II C 153.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12658
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.07.1960 - AZ: VIII A 555/60

Fundstellen

  • DÖD 1963, 155
  • ZBR 1963, 386

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge Dr. Waitz und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist seit dem Jahre 1952 als Beamter auf Lebenszeit im Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Vom 19. Dezember 1956 an wurde er im Anschluß an einen Dienstleistungsauftrag bei dem Amtsgericht in Detmold mit der Verwaltung einer Gerichtsvollzieher-Hilfsstelle bei dem Amtsgericht in Hagen beauftragt. Er bezog während seiner Tätigkeit in Hagen als Gerichtsvollzieher (b) Beschäftigungsvergütung und bewohnte in Hagen ein möbliertes Zimmer; seine Sprechstunden hielt er im Amtsgericht in Hagen ab. Seine Ehefrau bewohnte weiterhin die Familienwohnung in Detmold. Der Kläger fuhr nach seinen Angaben in der Regel jedes zweite Wochenende zum Besuch seiner Ehefrau nach Detmold.

2

Am 4. Oktober 1958 beabsichtigte der Kläger, mit dem Zuge nach Detmold zu fahren. Da er aber wegen dringender Dienstgeschäfte länger als vorgesehen aufgehalten wurde, bat er die Justizangestellte T., ihn mittags mit dem ihrem Ehemann gehörenden Personenkraftwagen bis zum Hauptbahnhof in Hamm mitzunehmen. Auf der Bundesautobahn Unna-Kamen ereignete sich ein Unfall, bei dem der Kläger, der den Wagen steuerte, schwer verletzt wurde.

3

Den Antrag des Klägers, diesen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte der Beklagte durch Verfügung vom 31. Januar 1959 mit der Begründung ab, daß Familienheimfahrten in den Unfallschutz der §§ 141 ff. des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl. S. 237) - LBG NW - nicht einbezogen seien. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 18. September 1959 zurück.

4

Der Klage mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 18. September 1959 und des Bescheides vom 31. Januar 1959 den Beklagten für verpflichtet zu erklären, den Unfall vom 4. Oktober 1958 als Dienstunfall anzuerkennen,

5

hat das Landesverwaltungsgericht Arnsberg durch Urteil vom 11. Februar 1960 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 14. Juli 1960 das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Wochenend- und sonstige Heimfahrten eines abgeordneten oder versetzten Beamten zu seiner noch am früheren Wohnort verbliebenen Familie würden nicht von der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge erfaßt.

7

Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung des Dienstunfalls in § 142 Abs. 1 LBG NW dürfe Unfallfürsorge nur gewährt werden, wenn der Unfall "in Ausübung oder infolge des Dienstes" eingetreten ist. Da der Unfall vom 4. Oktober 1958 ein Verkehrsunfall gewesen sei, könne nur zweifelhaft sein, ob sich dieser Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes ereignet hat. Das wäre dann der Fall, wenn der Kläger ihn beim Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs nach und von der Dienststelle erlitten hätte. Dann würde nämlich die Hin- und Rückfahrt des Klägers zu seiner Familie in Detmold gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 2 LBG NW zum Dienst gehören. Diese Vorschrift bedürfe der Auslegung. Sie lasse offen, von wo der Weg zur Dienststelle angetreten sein muß, um als Dienst zu gelten; daß der Gesetzgeber nicht jeden von einem beliebigen Ort angetretenen Weg zur Dienststelle und von der Dienststelle zu einem beliebigen Ort zurückgelegten Weg gemeint haben könne, ergebe sich aber schon daraus, daß es sich um einen mit dem Dienst zusammenhängenden Weg handeln müsse, dessen Anfangs- und Endpunkt nicht beliebig vom Beamten bestimmt werden könne. Die danach erforderliche Auslegung des § 142 Abs. 2 Nr. 2 LBG NW müsse nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift und mangels anderer Anhaltspunkte auch unter Heranziehung ihrer Entstehungsgeschichte erfolgen.

8

Dabei sei aus dem Zusammenhang eine enge Auslegung geboten. Denn § 142 Abs. 2 Nr. 2 LBG NW beziehe - anders als die Nrn. 1 und 3 des § 142 Abs. 2 LBG NW - nicht unmittelbar zum Dienst gehörige Vorgänge als "Dienst" in die Unfallfürsorge ein; zudem fordere diese Vorschrift ausdrücklich, daß das Zurücklegen des Weges nach und von der Dienststelle mit dem Dienst zusammenhängt. Mit dieser Vorschrift solle also - da Dienstgänge und -reisen gesondert in Nr. 1 behandelt seien - entsprechend den regelmäßigen Lebensverhältnissen nur der unmittelbare Weg von der Dienststelle zur Wohnung und umgekehrt erfaßt werden, d.h. der Weg zwischen Dienststelle und regelmäßiger Unterkunft.

9

Diese Auffassung werde durch die geschichtliche Entwicklung der Dienstunfallvorschriften im allgemeinen und der Sondervorschriften über die zum Dienst gehörenden Vorgänge im besonderen bestätigt, die insoweit sachlich mit § 107 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) in der Fassung vom 21. Oktober 1941 (RGBl. I S. 646) - DBG - übereinstimmten.

10

Das Deutsche Beamtengesetz habe mit §§ 107 ff. die erste umfassende Regelung der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge in Anlehnung an die Fortentwicklung der Unfallgesetzgebung der Reichsversicherungsordnung - RVO - gebracht. Der Dienstunfall sei in § 107 Abs. 2 DBG begrifflich ebenso festgelegt gewesen wie in § 142 Abs. 1 LBG NW. Die Erste Durchführungsverordnung zum Deutschen Beamtengesetz vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) habe zu § 107 folgendes bestimmt:

"Die Ausübung des Dienstes beginnt mit dem Betreten der Dienststelle, sofern nicht unmittelbar von der Wohnung aus eine Dienstreise oder ein Dienstgang angetreten wird. Unfälle auf Dienstreisen und Dienstgängen und während der dienstlichen Tätigkeit am Bestimmungsort der Dienstreise usw. sind Dienstunfälle."

11

und die Zweite Durchführungsverordnung vom 13. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1421):

"Als Dienst im Sinne des Abs. 2 gilt auch die Zurücklegung des Weges nach und von der Dienststelle."

12

Diese Vorschrift habe § 545 a RVO in der Fassung vom 14. Juli 1925 (RGBl. I S. 97) entsprochen. Durch das Dritte Änderungsgesetz zum Deutschen Beamtengesetz vom 21. Oktober 1941 (RGBl. I S. 646) habe dann § 107 Abs. 2 DBG zwecks Zusammenfassung und Klarstellung einen Zusatz erhalten. Dessen letzter Satz

"Das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle gilt als Dienst."

13

habe sich, und zwar absichtlich, nicht der Weiterentwicklung der Reichsversicherungsordnung angeschlossen. Dort habe vorher nämlich der entsprechende § 545 a - jetzt § 543 Abs. 1 - durch das Dritte Änderungsgesetz vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 267) folgenden Absatz 2 erhalten:

"Der Umstand, daß der Versicherte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung von der Arbeitsstätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft hat, schließt die Versicherung des Weges von und nach der Familienwohnung nicht aus."

14

Da in das Deutsche Beamtengesetz kein entsprechender Absatz aufgenommen worden sei, sei die Fürsorge für Unfälle während der sogenannten Familien-(Wochenend-)Heimfahrten abgeordneter oder versetzter Beamter damals bewußt ausgeschlossen worden. Da das Landesbeamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen die hier einschlägigen Vorschriften des § 107 Abs. 2 DBG in § 142 Abs. 1 und 2 ohne sachliche Änderung übernommen habe, müsse das gleiche auch heute gelten.

15

Für die vorgenommene Auslegung spreche auch, daß Nr. 1 der Durchführungsverordnung zu § 107 DBG in der Fassung vom 12. November 1941 (RGBl. I S. 715), wonach der Weg nach und von der Dienststelle an der Haustür beginne und ende, und die Unterbrechung des Weges aus persönlichen Gründen nicht als Dienst gelte, gemäß § 217 Abs. 3 Nr. 7 LBG NW in Kraft geblieben sei.

16

Als Dienstunfall gelte somit auch im Lande Nordrhein-Westfalen nur der Weg von der Haustür der regelmäßigen Wohnung oder Unterkunft zur Dienststelle und zurück.

17

Mit Rücksicht darauf, daß es sich um einen mit dem Dienst zusammenhängenden Weg handeln müsse, sei es gerechtfertigt, den in der Rechtsprechung entwickelten Begriff der Regelmäßigkeit im Sinne des täglichen Zurücklegens eines bestimmten Weges von der Wohnung oder Unterkunft zur Dienststelle zu verstehen. Die regelmäßige Unterkunft des Klägers sei sein möbliertes Zimmer in Hagen gewesen, wo er sich außerhalb der Dienststunden aufgehalten und auch übernachtet habe.

18

Deswegen könne der Unfall des Klägers auf einer Fahrt zu seiner Familie nach Detmold nicht als Dienstunfall anerkannt werden.

19

Hiergegen richtet sich die von dem Kläger eingelegte - zugelassene - Revision, mit der der Kläger sinngemäß beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Februar 1960 zurückzuweisen.

20

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht im wesentlichen geltend:

21

Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Vorschrift des § 142 Abs. 2 Nr. 2 LBG gegeben habe, sei "überholt".

22

Die Auslegung des Begriffs "regelmäßig" durch das Berufungsgericht sei zu beanstanden. Es sei der Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg, daß das Wort "regelmäßig" hier in seinem ursprünglichen Sinne, nämlich als "einer Regel gemäß" = regelrecht = normal verstanden werden müsse, der Vorzug zu geben. Hagen sei nicht die regelmäßige Unterkunft des Klägers gewesen. Diese sei Detmold auch während seiner Abordnung nach Hagen geblieben.

23

Nur die Tatsache, daß er nicht jeden Tag nach Detmold gefahren sei, widerspreche der Regel. Das Zurücklegen dieses Weges sei gleichwohl eine Dienstfolge gewesen.

24

Das Zimmer in Hagen sei nicht die regelmäßige Unterkunft des Klägers, sondern sein Dienstzimmer gewesen. Er habe sich darin keineswegs nur außerhalb der Dienststunden aufgehalten, sondern gezwungenermaßen entgegen der Regel auch außerhalb der Dienststunden. Sein möbliertes Zimmer sei nämlich sein Geschäftszimmer gewesen, das er sich gemäß § 46 Nr. 1 der Gerichtsvollzieherordnung an seinem Amtssitz auf eigene Kosten zu halten habe. Als Gerichtsvollzieher habe er sein Geschäftszimmer nicht im Gerichtsgebäude und müsse deshalb anders behandelt werden als ein Beamter im allgemeinen.

25

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

26

Der Oberbundesanwalt hat sich auf schriftliche Hinweise beschränkt und der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts beigepflichtet.

27

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben; das angefochtene Urteil beruht nicht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm.

28

Bei der Prüfung des angefochtenen Urteils auf sachlichrechtliche Mängel kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen, daß der Vorschrift des § 142 Abs. 2 LBG NW während des Revisionsverfahrens durch Artikel I Nr. 109 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 10. April 1962 (GVBl. S. 187) ein Satz 2 angefügt worden ist, der bestimmt, daß die Nr. 2 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung gilt, wenn der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat. Zwar ist für Verpflichtungsklagen - um eine solche handelt es sich hier - grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgebend, und zwar auch dann, wenn die Klage nicht nur auf Verpflichtung der Verwaltung zur Vornahme einer bestimmten Amtshandlung, sondern auch auf Aufhebung des die Vornahme der Amtshandlung ablehnenden Bescheides gerichtet ist; insoweit sind Gesetzesänderungen, die während der Rechtshängigkeit eintreten, von den Verwaltungsgerichten, auch noch im Revisionsverfahren, grundsätzlich zu berücksichtigen (BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [298] und 3, 21). Im vorliegenden Falle hat das Revisionsgericht gleichwohl seiner Entscheidung die inzwischen geänderte frühere Fassung des § 142 Abs. 2 LBG NW zugrunde zu legen; denn das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 10. April 1962 ist gemäß Artikel IV erst am 1. Juni 1962 in Kraft getreten und hat der Vorschrift des § 142 Abs. 2 Satz 2 LBG NW keine Rückwirkung beigelegt. Daraus ergibt sich nämlich, daß die Neufassung des § 142 Abs. 2 LBG NW nicht für Unfälle gelten soll, die sich, wie der vorliegende Unfall, schon vor dem 1. Juni 1962 ereignet haben. Insoweit soll der allgemeine Grundsatz gelten, daß die Frage, ob ein Unfall einen Dienstunfall darstellt, nach dem Recht zu beurteilen ist, das in dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem sich der Unfall ereignete (vgl. Plog-Wiedow, BBG, Randn. 35 zu § 135). Hätte der Gesetzgeber der Neufassung des § 142 LBG rückwirkende Kraft beilegen wollen, so hätte er das wegen des eben angeführten allgemeinen Grundsatzes ausdrücklich bestimmen müssen, wie es z.B. in § 234 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes vom 21. März 1962 (GVBl. S. 173) - Hess. BG - geschehen ist. Dort ist bestimmt, daß diejenige Vorschrift des Hessischen Beamtengesetzes, die § 142 LBG NW in der jetzt gültigen Fassung entspricht, nämlich § 149 Hess. BG, schon mit Rückwirkung vom 1. April 1954 anzuwenden ist. Eine entsprechende Regelung hatte die Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) in Nr. 4 zu der Vorschrift des § 107 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) getroffen. Der oben aufgezeigte Grundsatz wird hierdurch verdeutlicht.

29

Die hiernach auch für die Entscheidung über die Revision maßgebende Vorschrift des § 142 Abs. 2 Nr. 2 LBG NW in der bis zum 31. Mai 1962 gültigen Fassung rechtfertigt es aber nicht, den streitigen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen. Die Neufassung des § 142 Abs. 2 LBG NW enthält keine Klarstellung der bis zum 31. Mai 1962 gültigen Fassung, wie die Revision meint, sondern eine Änderung der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtslage.

30

Nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 LBG NW in der bis zum 31. Mai 1962 gültigen Fassung gehört zum Dienst auch "das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle". Diese Vorschrift bedarf - darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten - der Auslegung. Denn der Wortlaut der Vorschrift stellt lediglich darauf ab, daß die Dienststelle Ziel oder Ausgangspunkt des Weges sein muß; daß der Gesetzgeber damit nicht jeden Weg, der zur Dienststelle hin- oder von ihr fortführt, dem Dienst zurechnen wollte, kann aber nicht zweifelhaft sein. Anderenfalls würden auch Wege, welche die Dienststelle nur zum Ziel oder Ausgangspunkt haben, im übrigen aber von ganz persönlichen oder eigenwirtschaftlichen Gründen des sie zurücklegenden Beamten bestimmt sind, unter den beamtenrechtlichen Unfallschutz gestellt sein, z.B. Wege von der Dienststelle zu einem Theater oder zu einem Ort, an dem der Beamte eine private gewerbliche Tätigkeit gegen Entgelt ausübt.

31

Zutreffend hat das Berufungsgericht aus dem Sinnzusammenhang der einzelnen Regelungen des § 142 LBG NW, aus dem Zweck der streitigen Vorschrift sowie aus der geschichtlichen Entwicklung der beamtenrechtlichen Dienstunfallvorschriften im Vergleich mit der Entwicklung ähnlicher Vorschriften des Sozialversicherungsrechts hergeleitet, daß es für die Anwendung des § 142 Abs. 2 Nr. 2 LBG NW nicht genügt, wenn der Weg von der Dienststelle aus im unmittelbaren zeitlichen Anschluß an den Dienst angetreten wird oder zur Dienststelle führt, weil der Dienst unmittelbar im Anschluß daran beginnt. Das Auslegungsverfahren des Berufungsgerichts entspricht allgemeinen Grundsätzen (vgl. BVerwGE 11, 314 [BVerwG 20.12.1960 - BVerwG II C 120/59] [317]) und ist daher nicht zu beanstanden. Rechtlich einwandfrei ist auch dessen Ergebnis. Die Wege, die durch § 142 Abs. 2 Nr. 2 LBG NW in der bis zum 31. Mai 1962 gültigen Fassung unter dem beamtenrechtlichen Unfallschutz standen, mußten ihre wesentliche Ursache im Dienst haben.

32

Das ergibt sich bereits - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - aus dem Sinnzusammenhang zwischen § 142 Abs. 2 Nr. 2 LBG NW und § 142 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 bis 4 LBG NW. Da die Vorschrift des § 142 Abs. 2 Nr, 2 LBG NW nicht, wie die anderen Bestimmungen des § 142 LBG NW, unmittelbar den Dienst betrifft, muß der dort geregelte Sachverhalt zum mindesten eng mit dem Dienst zusammenhängen.

33

Ein solcher enger Zusammenhang kann im Hinblick auf § 142 Abs. 1 LBG NW ("in Ausübung oder infolge des Dienstes") nur in einer ursächlichen Verknüpfung des Weges mit dem Dienst erblickt werden, die so wesentlich ist, daß andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges demgegenüber in den Hintergrund treten und als rechtlich unwesentlich unberücksichtigt bleiben können (vgl. BSGE 1, 171 und 8, 53 [BSG 30.07.1958 - 2 RU 177/55] zu der im wesentlichen gleichen Vorschrift des § 543 Abs. 1 Satz 1 RVO; Spillner in DVBl. 1963 S. 331). Als "wesentlich" in diesem Sinne ist eine Ursache nicht schon dann anzusehen, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele, sondern nur dann, wenn sie im Verhältnis zu anderen Ursachen wesentlich zum Eintritt des Erfolges mitgewirkt hat. Das bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, daß die Gründe für das Zurücklegen des Weges im wesentlichen im Dienst zu finden sein müssen. Das ist, auf den Normalfall abgestellt, beim Zurücklegen des unmittelbaren Weges zwischen der Dienststelle und der regelmäßigen Unterkunft der Fall. Auf anderen Wegen ist der Diensttuer dagegen im Normalfall nicht Gefahren ausgesetzt, die in einem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienst stehen, sondern Gefahren, denen er sich aus persönlichen oder aus eigenwirtschaftlichen Gründen ausgesetzt hat und die den erforderlichen wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst lösen. Hierzu gehören vor allem auch die - an den Wochenenden zurückgelegten - Wege zur auswärtigen Familienwohnung des Beamten, die nicht dessen regelmäßige Unterkunft ist, von der er sich also nicht regelmäßig zu seiner Dienststelle begibt. Diese Wege sind nicht wesentlich von dienstlichen, sondern von persönlichen Interessen bestimmt, die rechtlich nur dann unberücksichtigt bleiben dürfen, wenn dies der Gesetzgeber - wie seit dem 1. Juni 1962 in § 142 Abs. 2 Satz 2 LBG NW - ausdrücklich zugelassen hat (BSGE 1, 171 [173]).

34

Die Richtigkeit dieses Auslegungsergebnisses wird durch die geschichtliche Entwicklung der beamtenrechtlichen Dienstunfallvorschriften und durch den Vergleich mit der Entwicklung ähnlicher Vorschriften des Sozialversicherungsrechts eindrucksvoll bestätigt. Das ergibt sich aus den eingehenden Darlegungen des Berufungsgerichts hierzu, vor allem auch aus der Tatsache, daß durch das Fünfte Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 267) § 545 a RVO durch Einfügung eines zweiten Absatzes eine Fassung gegeben wurde, in der Familienheimfahrten auch unter Umständen, wie sie hier gegeben sind, ausdrücklich unter Versicherungsschutz gestellt wurden, aber § 107 DBG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Deutschen Beamtengesetzes vom 21. Oktober 1941 (RGBl. I S. 646) eine Fassung erhielt, die der Gesetzgeber in Kenntnis der Streitfrage gerade nicht der Weiterentwicklung des Sozialversicherungsrechts angepaßt hat. Erst recht muß dies für die bis zum 31. Mai 1962 gültige Fassung des § 142 Abs. 2 LBG NW gelten.

35

Die hier vertretene Auffassung entspricht auch der herrschenden Rechtsprechung und dem Schrifttum. Soweit ersichtlich, hat allein der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Dezember 1958 - I S 74.58 - (ZBR 1959 S. 82), zu § 107 Abs. 2 DBG die Ansicht vertreten, daß mindestens seit Inkrafttreten des Grundgesetzes der Weg eines Beamten zwischen seiner Dienststelle und seiner auswärtigen Familienwohnung dem Dienst zuzurechnen sei. Dieser in erster Linie mit Artikeln 3 und 6 GG begründeten Ansicht ist das Berufungsgericht jedoch mit Recht entgegengetreten. Daß der durch Artikel 6 GG garantierte Schutz von Ehe und Familie durch die Versagung von Dienstunfallschutz für Familienheimfahrten nicht im Kern berührt wird, liegt auf der Hand. Auch eine Verletzung des Artikels 3 GG kann nicht anerkannt werden. Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof begründet seine gegenteilige Auffassung mit dem Hinweis, die hier gebilligte Auffassung würde dazu führen, daß der gleichzeitige Unfall zweier Beamten, deren Familien im Orte X wohnen und von denen der eine täglich, der andere aber - weil er in Y eine zweite Wohnung hat - nur am Wochenanfang zur gemeinsamen Dienststelle in Y fährt, eine unterschiedliche rechtliche Behandlung erfahren würde. Dabei wird aber übersehen, daß die beiden zum Vergleich gestellten Sachverhalte in den für ihre rechtliche Behandlung erheblichen Umständen voneinander abweichen; für den Beamten, der am Orte Y eine zweite Wohnung hatte, in der er nur an den dienstfreien Wochenenden nicht wohnte, hängt allein der Weg von der Wohnung in Y zur Dienststelle im wesentlichen Umfang mit dem Dienst ursächlich zusammen. Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang außerdem übersehen, daß der Gesetzgeber notwendigerweise von Regeltatbeständen ausgehen muß und daß er als die Regel annehmen durfte, nur derjenige Beamte, der den Weg von seiner Familienwohnung aus zur Dienststelle und zurück beim besten Willen nicht tätlich zurücklegen kann, werde eine Unterkunft am Ort der Dienststelle beziehen.

36

Es gibt keinen sonstigen Grundsatz des Verfassungsrechts, der den Gesetzgeber genötigt hätte, die strittigen Wochenend- und Familienheimfahrten in die Unfallfürsorge für Beamte einzubeziehen. In diesem Zusammenhang die Pflicht des Dienstherrn zur Fürsorge für seine Beamten heranzuziehen, wäre verfehlt.

37

Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Dienst als solchen; das Zurücklegen des Weges von der Wohnung zur Dienststelle und zurück ist aber ein Vorgang, der nicht Dienst ist, sondern nur als solcher nach gesetzlicher Vorschrift gilt.

38

Der Gesetzgeber hat dadurch, daß er den Unfallschutz auch auf diese Wege erstreckt hat, die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht erweitert, ohne daß er durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbsamtentums (Artikel 33 Abs. 5 GG), insbesondere den Grundsatz der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dazu verpflichtet gewesen wäre.

39

Aus alledem ergibt sich, daß das Berufungsgericht § 142 Abs. 2 Nr. 2 LBG NW in der bis zum 31. Mai 1962 gültigen Fassung auf den hier festgestellten Sachverhalt rechtsfehlerfrei angewendet hat. Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe den Begriff der regelmäßigen Unterkunft verkannt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger - abgesehen von den Besuchen in Detmold - in dem möblierten Zimmer in Hagen übernachtet und sich darin auch außerhalb der Dienststunden aufgehalten; die Sprechstunden wurden von ihm im Amtsgericht Hagen abgehalten. Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind für das Revsionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend; die Revision kann also mit der Behauptung, das möblierte Zimmer sei Dienstzimmer des Klägers gewesen, nicht gehört werden. Aus dem bindend festgestellten Sachverhalt ergibt sich ohne weiteres, daß in einem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienst in dem oben dargelegten Sinne für den Kläger nur der Weg zwischen dem möblierten Zimmer und seiner Dienststelle (Amtsgericht Hagen) stand und daß deshalb nur dieser von dem Unfallschutz des § 142 Abs. 2 Nr. 2 LBG NW (Fassung 1954) erfaßt wurde. Darauf, ob das möblierte Zimmer Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Klägers war, kommt es bei Anwendung dieser Vorschrift nicht an.

40

Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Waitz
Weber-Lortsch