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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1962, Az.: BVerwG VI C 41.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1962
Aktenzeichen
BVerwG VI C 41.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 13.10.1959 - AZ: V OVG A 13/59

Fundstellen

  • DÖV 1963, 516
  • DÖV 1963, 517 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 16, 239
  • ZBR 1963, 149

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. Oktober 1959 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein Mittelschullehrer, beansprucht vom Land Niedersachsen für seinen Sohn H. - im folgenden mit H. bezeichnet - Kinderzuschlag. Dieser am 17. Januar 1931 geborene Sohn hat am 1. April 1956, also nach Vollendung seines 25. Lebensjahres, das Studium an der Technischen Hochschule in Braunschweig (Abt. für Bauingenieurwesen) aufgenommen. Er hatte bis dahin folgenden Ausbildungsgang bzw. Berufsweg:

Grundschule:Von Ostern 1937 bis Ostern 1941
Oberschule: Von Ostern 1941 bis zum 30. Mai 1946 (mit Unterbrechung im Jahre 1945)
Mittelschule:Von Mai 1946 bis Ostern 1948 (Erlangung des Zeugnisses der mittleren Reife)
Praktikantenzeit:Von Ostern 1948 bis März 1950
Landesbauschule:Vom 20. März 1950 bis zum 26. Juli 1952 (Ingenieurprüfung, Erlangung der Hochschulreife).
Betätigung als Ingenieur:Vom 1. August 1952 bis zum 1. April 1956.
2

Der Kläger, der Kinder Zuschlag für die Zeit des Hochschulstudiums des Sohnes H. begehrt, beruft sich darauf, daß die Hochschulausbildung dieses Sohnes sich einerseits durch seine - des Klägers - Amtsenthebung, Internierung und Sperre seines Vermögens nach dem Zusammenbruch und andererseits durch die finanziellen Schwierigkeiten, die auch nach der Gewährung von Wartegeld vom 1. April 1949 an und seiner Wiederverwendung als Mittelschullehrer am 1. April 1951 weiter bestanden hätten, verzögert, habe, durch Gründe also, die er nicht zu vertreten habe und die nicht in seiner Person lägen, Seine gegen die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 1. Februar 1957 und vom 14. Februar 1958 sowie gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29. März 1958 gerichtete Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hatte vor dem Landesverwaltungsgericht im wesentlichen, vor dem Oberverwaltungsgericht nur teilweise Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die bezeichneten Bescheide des Beklagten aufgehoben und ihn verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1956 bis zum 30. September 1958 Kinder Zuschlag für den Sohn H. zu gewähren. Das Oberverwaltungsgericht erkennt das akademische Studium als berufliche Ausbildung im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 3 des Besoldungsgesetzes für das Land Niedersachsen in der Fassung vom 22. März 1955 (Nieders. GVBl. S. 113) - Nds. BesG - und des § 18 Abs. 4 des dieses Gesetz mit dem 1. April 1957 ablösenden Niedersächsischen Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Mai 1958 (Nieders. GVBl. S. 61) - LBesG - an. Daran ändere sich im vorliegenden Fall auch nichts dadurch, daß der Aufnahme des Hochschulstudiums des H. eine abgeschlossene Ausbildung an der Landesbauschule und eine mehrjährige praktische Tätigkeit als Bauingenieur vorausgegangen sei. Die Aufnahme des Hochschulstudiums habe hier nicht das bisherige Ausbildungs- und Berufsziel verändert, dieses vielmehr nur höher gesetzt. Die erste Verzögerung des Hochschulstudiums des H. sei dadurch eingetreten, daß die Ehefrau des Klägers im Mai 1946 den H. von der. Oberschule zur Mittelschule umgemeldet habe. Diese Verzögerung sei nicht im Sinne des § 14 Nds. BesG zu vertreten, denn damals sei der Kläger noch interniert und sein Vermögen gesperrt gewesen. Als er dann 1946 aus der Internierungshaft zurückgekehrt sei, habe er die Umschulung nicht mehr rückgängig machen können. Ohne die Umschulung zur Mittelschule hätte sich der Ausbildungsgang des H. bis zur Hochschulreife voraussichtlich wie folgt gestaltet:

Grundschule:Von Ostern 1937 bis Ostern 1941
Höhere Schule:Von Ostern 1941 bis Ostern 1950 (mit Unterbrechung im Jahre 1945)
Hochschulreife:Ostern 1950.
3

Da H. jedoch erst Ende Juli 1952 die Hochschulreife erlangt habe, sei dessen Ausbildungsgang durch die Umschulung um 2 1/2 Jahre verzögert worden.

4

Eine weitere Verzögerung der Ausbildung - und zwar um 3 1/2 Jahre - sei dadurch eingetreten, daß H. das Studium an der Technischen Hochschule nicht alsbald nach Zuerkennung der Hochschulreife, sondern erst zum Sommersemester 1956 aufgenommen habe. Durch diese Verzögerung sei keine Verschiebung der für die Zahlung des Kinderzuschlages maßgeblichen Altersgrenze nach den gesetzlichen Bestimmungen eingetreten. Wohl habe der Kläger infolge der Internierung sein Gehalt für die Dauer von 3 3/4 Jahren verloren und für die Zeit vom 1. April 1949 bis zum 1. August 1950 zunächst das geringere Wartegeld bezogen, ehe er wieder in den Genuß seines Mittelschullehrergehalts gekommen sei. Grundsätzlich sei auch die auf vorübergehenden Amts- und Gehaltsverlust zurückzuführende Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse als nicht in der Person des Beamten liegender Verzögerungsgrund anzuerkennen (vgl. auch VV Nr. 8 zu § 18 LBesG). Und dieser Grund führe auch dann zu einer Verschiebung der Lebensaltersgrenze des § 18 Abs. 4 LBesG, wenn er nicht allein, sondern neben anderen nicht zu berücksichtigenden Gründen die Verzögerung verursacht habe. In Betracht könne je doch diese Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse nur dann kommen, wenn sie erheblich und daher wesentlich mitbestimmender Faktor für die Maßnahmen des Beamten gewesen sei. Unberücksichtigt müsse dagegen bleiben der durch die Währungsreform eingetretene Vermögensverlust, da er alle Deutschen mehr oder minder schwer getroffen habe; er könne nicht als Verzögerungsgrund im Sinne des § 18 Abs. 4 LBesG anerkannt werden.

5

Inwiefern die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, soweit sie allein auf seinen vorübergehenden Amtsverlust zurückzuführen sei, ihn im Juni 1952 bestimmt habe, den Beginn des Studiums von H. hinauszuschieben, habe sich weder durch die Ermittlungen der Verwaltungsbehörde noch durch, die Vernehmung des Klägers als Partei vor dem Senat einwandfrei klären lassen. Seine Angaben über seine wirtschaftliche Lage in der fraglichen Zeit seien nicht ohne Widersprüche. Bis zur Währungsreform habe der Kläger den Unterhalt seiner Familie aus dem vorhandenen Barvermögen bestreiten können, das anderenfalls im wesentlichen durch die Währungsreform verlorengegangen wäre. Er könne erst vom Sommer 1948 ab gezwungen gewesen sein, Darlehen zur Bestreitung des Unterhalts seiner Familie aufzunehmen. Die Einnahmen aus der Imkerei könnten während dieser Zeit nicht erheblich gewesen sein, da ihm sonst nicht Arbeitslosenfürsorgeunterstützung gewährt worden wäre. Immerhin habe er in seiner Erklärung vom 11. Oktober 1949 angegeben, daß er vom 1. August 1949 ab den Unterhalt seiner Familie durch Honigverkauf aus der eigenen Imkerei habe sichern können. Daß er während dieser Zeit auch gezwungen gewesen sei, den Schulbesuch seines Sohnes H. auswärts zu finanzieren, treffe nicht zu. H. habe die Schule in S. erst seit dem 20. März 1950 besucht. Zuvor sei er Praktikant in U., am Wohnort des Klägers, gewesen, und habe ein Taschengeld von 8 DM wöchentlich erhalten. Mit den vorgelegten Bescheinigungen seiner Gläubiger habe der Kläger nachgewiesen, daß er bis November 1949 mindestens insgesamt 3.500 DM an Darlehen erhalten habe. Über den genauen Zeitpunkt der Rückzahlung dieser Darlehen habe er nähere Angaben nicht machen können. Auch die Bescheinigungen (Bl. 20 bis 22 Prozeßakte) enthielten keine Angaben über die Rückzahlungstermine. Nach seiner Darstellung wolle er die letzten Beträge etwa im Jahre 1953 abgezahlt haben. Bereits mit der Bewilligung des Wartegeldes im November 1949 aber hätten sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse grundlegend geändert. Mit der Bewilligung sei eine Nachzahlung von brutto rd. 3.000 DM verbunden gewesen, von der er die ihm im Sommer 1949 gewährte Arbeitslosenfürsorgeunterstützung in Höhe von über 500 DM erstattet habe. Über die Verwendung des überschießenden Betrages wolle er nähere Angaben nicht mehr machen können, insbesondere, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, zumindest einen Teil davon, einschließlich späterer Nachzahlungen von etwa 800 DM, zur Tilgung der aufgenommenen Darlehen zu verwenden. In einer Eingabe vom 3. Oktober 1950 habe er dagegen erklärt, daß er einen zu Beginn des Jahres 1949 aufgenommenen größeren Betrag im November 1949 nach Zahlung des Wartegoldes zurückgezahlt habe. Dieser Widerspruch habe auch durch die persönliche Vernehmung des Klägers nicht aufgeklärt werden können, so daß die Frage nach der Höhe seiner Darlehnsschulden im Jahre 1952, die er auf 3.000 DM beziffere, offengeblieben sei. Zudem sei bei der Beurteilung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahre 1952 zu berücksichtigen gewesen, daß er Eigentümer eines gering belasteten Wohnhauses mit einem Einheitswert von 11.100 DM sei, dessen laufende Lasten in der Hauptsache aus den Mieteinnahmen der zweiten Wohnung gedeckt werden könnten, so daß der Kläger mietfrei gewohnt habe.

6

Das Gericht habe nach alledem nicht die Überzeugung gewinnen können, daß eine auf den vorübergehenden Amtsverlust zurückzuführende Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich mitbestimmend für den Entschluß des Klägers gewesen sei, den Studienbeginn von H. aufzuschieben.

7

Auch aus einer Verschiebung des Studienbeginns sei für den Kläger keine nennenswerte finanzielle Entlastung zu erwarten gewesen. Bei dem Alter seiner Kinder habe der Kläger in jedem Fall damit rechnen müssen, daß die Zeiten der ihn finanziell besonders belastenden Ausbildung seiner vier Kinder an auswärtigen Schulen sich nie so aufeinander würden abstimmen lassen, daß er jeweils nur für den Unterhalt eines auswärts wohnenden Kindes würde zu sorgen haben. So sehe auch der angeblich im Jahre 1952 aufgestellte Ausbildungsplan vor, daß im Juni 1955 zwei seiner Kinder, im Jahre 1956 drei und in den Jahren 1957, 1958 und 1959 wieder zwei seiner Kinder auswärtige Schulen besuchen sollten. Hätte H., wie es möglich gewesen wäre, das Studium an der Technischen Hochschule bereits zum Wintersemester 1952 aufgenommen, so hätten sich die Ausbildungszeiten der einzelnen Kinder in nicht größerem Umfange überlagert. Der Kläger hatte von Ostern 1954 bis Ostern 1955 zwei seiner Kinder (H. und R.), von Ostern 1955 bis Herbst 1956 dazu G. auswärts unterhalten müssen. Danach wären nach dem Diplomexamen von H. wieder zwei seiner Kinder auswärts zu unterhalten gewesen. Die Verschiebung des Studiums von H. habe bei dieser Sachlage eine gleichmäßigere Verteilung der Unterhaltslasten mithin nicht gebracht.

8

Der Kläger habe ursprünglich die Zahlung von Kinderzuschlag für seinen Sohn H. mit. Wirkung vom 1. Februar 1957 ab beantragt, offenbar in der Annahme, daß ihm ein solcher erst vom Zeitpunkt der Antragstellung an bewilligt werden könne. Der Anspruch auf Kinder Zuschlag entstehe jedoch nach den Besoldungsgesetzen unabhängig, von einer Antragstellung, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien. Für die Weitergewährung des Kinder Zuschlages nach § 14 Abs. 3 Nds. BesG/§ 18 Abs. 4 LBesG sei nichts Gegenteiliges bestimmt. Entsprechend dem in der Berufungsinstanz abgeänderten Klageantrag sei - unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide - der Beklagte daher verpflichtet worden, dem Kläger für seinen Sonn H., Kinderzuschlag vom Beginn seines Studiums am 1. April 1956 für die Dauer der anerkannten Verzögerung von 2 1/2 Jahren, d.h. bis zum 30. September 1958 zu gewähren. Eine solche Verpflichtung könne ausgesprochen werden, da H. unstreitig während dieses Zeitraumes an der Technischen Hochschule in B. studiert habe.

9

Der Beklagte hat gegen das ihm am 12. Februar 1960 zugestellte Urteil am 8. März 1960 die vom Oberverwaltungsgericht nach § 127 BRRG zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag auf Urteilsaufhebung und Klageabweisung im vollen Umfang; er hat die Revision am 6. April 1960 begründet:

10

Die Revision rügt unrichtige Anwendung des Landesbesoldungsrechts im Zusammenhang mit der ersten Verzögerung des Hochschulstudiums des H. Diese Verzögerung habe der Kläger im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 3 Nds. BesG zu vertreten, weil sie auf gegen ihn aus politischen Gründen ergriffenen Maßnahmen der Amtsenthebung, Internierung und der Sperre des Vermögens beruhe. Zudem könne entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts das Hochschulstudium des H. nicht als Berufsausbildung im Sinne der angeführten Regelung gelten, denn H. habe sich nach Erlangung der Hochschulreife im Jahre 1952 3 3/4 Jahre hauptberuflich als Bauingenieur, also nicht nur aushilfsweise wie ein sogenannter Werkstudent betätigt. Zu rügen sei auch die im angefochtenen Urteil vorgenommene Berechnung auf Grund der ersten Verzögerung. Da H. auf Grund dieser Verzögerung sein Hochschulstudium schon 1952 hätte beginnen können, ergebe sich eine weit geringere als vom Oberverwaltungsgericht angenommene Überschreitung der gesetzlichen Altersgrenze.

11

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten; er hat Anschlußrevision mit einem seiner Anfechtungs- und Verpflichtungsklage entsprechenden Antrag eingelegt. Die Anschlußrevision beanstandet die Anwendung des Landesbesoldungsrechts hinsichtlich der zweiten im angefochtenen Urteil als nicht kriegsbedingt bezeichneten Verzögerung des Hochschulstudiums des H. Diese Verzögerung habe das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht als in der Person des Klägers liegend nicht nach § 18 Abs. 4 LBesG anerkannt. Die hierfür maßgebend gewesene Ablehnung der Angabe des Klägers, daß er noch in den Jahren 1952 bzw. 1953 Verpflichtungen in Höhe von 3.000 DM gehabt habe, beruhe auf einem Aufklärungsmangel; denn das Oberverwaltungsgericht hätte, bevor es den auf die frage der Verwendung der 1949 empfangenen Gehaltszahlungen im einzelnen nicht vorbereiteten Kläger als unglaubwürdig behandelte, die Gläubiger über den Zeitpunkt der Zurückzahlung der Verpflichtungen hören, jedenfalls aber dem Kläger durch entsprechende Auflagen Gelegenheit zur Nachholung von Angaben geben müssen.

12

II.

Die Revision ist zulässig. Daß das Oberverwaltungsgericht die Revision nach § 127 BRRG zugelassen hat, ist trotz des vom Kläger auch angefochtenen Bescheides vom 1. Februar 1957 unbedenklich. Denn dieser Bescheid ist durch den weiteren Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 1958 sowie durch seinen Widerspruchsbescheid vom 29. März 1958 ersetzt und überholt, und diese Bescheide sind nach dem 1. September 1957, dem maßgeblichen Stichtag für die Anwendung des § 127 Abs. 1 BRRG, ergangen; §§ 137, 142 Abs. 1 BRRG. Hiernach unterliegt auch die hier streitige Anwendung des Landesbesoldungsrechts, insbesondere des § 14 Abs. 3 Satz 3 des Besoldungsgesetzes für das Land Niedersachsen in der Fassung vom 22. März 1955 (Nieders. GVBl. S. 113) - Nds. BesG - und des § 18 Abs. 4 des dieses Gesetz mit dem 1. April 1957 ablösenden Niedersächsischen Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Mai 1958 (Nieders. GVBl. S. 61) - LBesG - der Nachprüfung des Revisionsgerichts; § 127 Abs. 2 BRRG.

13

Sowohl die Revision des Beklagten als auch die zulässige Anschlußrevision des Klägers sind begründet.

14

Der Einwand der Revision, die erste Verzögerung der Aufnahme des Hochschulstudiums durch H., die sich auf die Zeit zwischen Ostern 1950, in welchem Zeitpunkt der Sohn des Klägers ... - H. - frühestens die Hochschulreife hätte erlangen können, bis zur Erlangung der Hochschulreife durch H. Ende Juli 1952 erstreckt, sei vom Kläger zu vertreten, trifft jedenfalls insoweit zu, als die Gründe für Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art keineswegs stets von dem Betroffenen nicht au vertreten sind (§ 14 Abs. 3 Nds. BesG) oder nicht in der Person des Betroffenen liegen (§ 18 Abs. 4 LBesG). Dies erscheint dann unabweisbar, wenn der frühere Beamte der NS-Gewaltherrschaft in verwerflicher Weise Vorschub geleistet hat und die gegen ihn nach dem Zusammenbruch ergriffenen Maßnahmen hierauf überwiegend beruhen (vgl. zum Begriff der verwerflichen Vorschubleistung die wenn auch in anderem Zusammenhang entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 9, 132 [142] und 14, 142 [146]).

15

Der hiermit aufgeworfenen Frage ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Schon aus diesem Grunde muß die Revision Erfolg haben.

16

Für den Fall, daß das Oberverwaltungsgericht auch nach den hiernach gebotenen Ermittlungen sich nicht zu einer Änderung seiner bisherigen Beurteilung veranlaßt sehen sollte, ist auf folgendes hinzuweisen: Die Revision macht im Zusammenhang mit der ersten Verzögerung des Hochschulstudiums des H. zutreffend geltend, daß die vom Oberverwaltungsgericht mit 2 1/2 Jahren angenommene Zeit dieser Verzögerung nicht vom 1. April 1956 zu rechnen ist. Diese Verzögerung rechnet vielmehr von der Vollendung des 24. Lebensjahres des H., also vom 17. Januar 1955 an; denn bis zu diesem Zeltpunkt bestimmten sich die Rechte des Klägers auf Kinder Zuschlag für H. nach § 14 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, nicht jedoch Satz 3 des Besoldungsgesetzes für das Land Niedersachsen. Hinsichtlich der danach nur in Betracht kommenden Zeit ist jedoch nur diejenige Zeitspanne zu berücksichtigen, in der H. bis zu dem im Zusammenhang mit der ersten Verzögerung anzunehmenden Abschluß des Hochschulstudiums mit dem Wintersemester 1956/1957 tatsächlich studiert hat, also die Zeit vom 1. April 1956 bis zum Ende dieses Wintersemesters. Anderenfalls würde nämlich im Rahmen der ersten Verzögerung auch die zweite Verzögerung, welche den Beginn des Hochschulstudiums des H. am 1. April 1956 verursachte, mit berücksichtigt. Nicht zu folgen ist dagegen den Bedenken, welche die Revision gegen die Würdigung des Hochschulstudiums des H. als Berufsausbildung daraus herleitet, daß dieser erst nach seiner abgeschlossenen fachlichen Ausbildung an der Landesbauschule und zudem nach einer beruflichen Tätigkeit als Bauingenieur das Hochschulstudium aufgenommen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht hervorgehoben, daß durch das Hochschulstudium das Ausbildungsziel des Klägers nicht verändert, sondern nur höher gesteckt worden sei. Zudem ist nicht zu verkennen, daß die fragliche Berufsausbildung und berufliche Tätigkeit des H. im vorliegenden Fall in besonders geeigneter Weise das von diesem ergriffene Hochschulstudium (Abt. Bauingenieurwesen), vorbereitet hat.

17

Im Zusammenhang mit der zweiten, sich auf die Zeit von der Erlangung der Hochschulreife Juli 1952 durch H. bis zur Aufnahme des Hochschulstudiums durch diesen, am 1. April 1956 erstreckenden Verzögerung hätte das Oberverwaltungsgericht auch nach Auffassung des erkennenden Senats, wie die Anschlußrevision mit Recht rügt, die Angabe des Klägers, er habe 1952 bzw. 1953 noch mindestens 3.000 DM Darlehnsschulden gehabt, nicht als unglaubwürdig behandeln dürfen, ohne zu dem von ihm nach, dem Gesamtzusammenhang des Urteils als wesentlich angesehenen Punkte vorher die Gläubiger über den Zeitpunkt der Rückzahlung der Darlehen zu hören, die der Kläger unstreitig mindestens in der Höhe von 3.500 DM aufgenommen hat. Gegen diese ablehnende Würdigung besteht schon das verfahrensrechtliche Bedenken, daß das Oberverwaltungsgericht den Kläger auf Grund eines erst im Termin ohne Bezeichnung des Beweisthemas im einzelnen erlassenen Beweisbeschlusses vernommen hat. Mit Recht heben Eyermann-Fröhler, VwGO 3. Aufl., in der Randnote 15 zu § 86 hervor, daß mit der Beweisaufnahme kein Beteiligter überrumpelt werden dürfe und daß ihm eine angemessene Überlegungsfrist gewährt werden müsse. Diesem Gesichtspunkt ist auch nicht dadurch genügt, daß das Oberverwaltungsgericht das persönliche Erscheinen des Klägers zu dem Termin, in dem er vernommen worden ist, angeordnet hatte. Denn hiernach brauchte der Kläger mit seiner Vernehmung als Partei nicht zu rechnen. Einen Verfahrensfehler stellt jedoch auch die gerügte Nichtvernehmung der Darlehnsgläubiger als Zeugen über den Zeitpunkt der Darlehnsrückzahlung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Parteivernehmung - ebenso wie im Zivilproseß (§ 450 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - auch im Verwaltungsstreitverfahren nur zulässig, wenn durch das Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweiserhebung eine hinreichende Klärung der Beweisfrage nicht erzielt werden konnte; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1962 - BVerwG II C 219.60 -. Hiermit in Übereinstimmung ist bereits im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 17. November 1953 (OVGE Bd. 7 S. 365 [367]) ausgeführt, daß auf die Parteivernehmung nicht zurückgegriffen werden dürfe, solange andere Beweismittel zur Verfügung stehen. Dieser Grundsatz gilt nicht nur, wenn das Gericht die Aussage zugunsten des vernommenen Beteiligten, sondern auch, wenn es die Aussage zuungunsten des vernommenen Beteiligten verwerten will, es sei denn, dies geschehe im ersten Fall mit Zustimmung des Gegners und im zweiten Fall mit Zustimmung des vernommenen Beteiligten. Sind daher zu dem streitigen Sachverhalt nicht bereits Hauptbeweise durch Zeugenvernehmung usw. erhoben worden, dann verstößt insbesondere die ablehnende Würdigung einer Parteiaussage im Urteil dann gegen die Grundsätze des Beweisverfahrens, wenn das Gericht verfügbare Hauptbeweise ohne Zustimmung des betroffenen Beteiligten nicht erhebt. Es ist freilich nicht auszuschließen, daß die Vernehmung des Beteiligten die Unwahrheit seiner Aussage so eindeutig ergibt, daß nicht zu erwarten ist, die Erhebung eines verfügbaren Hauptbeweises, insbesondere eines Zeugenbeweises werde die Überzeugung des Gerichts von der Unrichtigkeit der Aussage erschüttern. Ist aber die Aussage nicht von vornherein unglaubwürdig, dann muß sich der Tatrichter - von dem Fall des Verzichts des betroffenen Beteiligten abgesehen - eines verfügbaren Hauptbeweismittels, insbesondere des Zeugenbeweises bedienen, und zwar selbst dann, wenn der Beteiligte einen solchen Beweis nicht angeboten hat, möglicherweise in der Erwartung, das Gericht werde seine Aussage nicht als unglaubwürdig behandeln. Diese Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht hier außer acht gelassen. Die Angabe des Klägers über den Zeitpunkt der Darlehnsrückzahlung ist nicht - auch nicht durch die vorliegenden Unterlagen - eindeutig widerlegt; vielmehr haben auch insoweit die von der Behörde eingeleiteten Ermittlungen nicht zu einem für den. Kläger ungünstigen Ergebnis geführt. Daß die Darlehnsgläubiger nicht als Zeugen verfügbar waren, ist nicht ersichtlich. Ersichtlich ist auch nicht, daß der Kläger auf die Vernehmung dieser Zeugen hätte verzichten wollen oder - etwa auf Grund eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises - mit der ablehnenden Würdigung seiner Aussage durch das Gericht hätte rechnen müssen. Die vom Oberverwaltungsgericht betonte Unsicherheit des Klägers bei seiner Vernehmung ist nicht unverständlich, weil das Oberverwaltungsgericht, wie erwähnt, vor der mündlichen Verhandlung, in der die Vernehmung des Klägers erfolgte, keinen Beweisbeschluß erlassen hat, und weil es sich darüber hinaus um Einzelheiten von über sieben bis neun Jahre zurückliegenden finanziellen Vorgängen handelte. Die Revision beruft sich daher mit Recht darauf, daß der Kläger sich auf die Vernehmung nicht habe entsprechend vorbereiten können. Da nicht ersichtlich, auch vom Beklagten nicht vorgetragen ist, daß eine Heilung des in Rede stehenden Verfahrensmangels im Sinne des § 295 ZPO in Betracht kommt, muß daher die Revisionsrüge durchgreifen.

18

Die Nachholung der hiernach noch vorzunehmenden Vernehmungen würde sich allerdings erübrigen, wenn und soweit sich ergeben sollte, daß der Kläger im Wege der Aufnahme eines Kredits auf sein gering belastetes Wohnhaus entweder seine 1952/1953 etwa noch bestehenden Darlehnsschulden hätte zurückzahlen oder aber das Hochschulstudium des H. hätte finanzieren können. Insoweit würde der Kläger die zweite Verzögerung des Hochschulstudiums des H. wegen unterlassener Ausnutzung dieser Finanzierungsmöglichkeit zu vertreten haben. Diese Möglichkeit hat das Oberverwaltungsgericht - von seinem. Standpunkt aus verständlich - nicht weiter geklärt. Auch dies wird nachzuholen sein.

19

Nach alledem war, wie geschehen, zu entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker