Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.06.1969, Az.: BVerwG VI B 42.68

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI B 42.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 30.04.1968 - AZ: III B 51.67

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 30. April 1968 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.600 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Landes ist erfolglos. Es liegt keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vor.

2

1.

Das beschwerdeführende Land bezeichnet drei Fragen, die nach seiner Ansicht der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geben, und führt dazu einleitend aus, die Klärung dieser in einer unbestimmten Anzahl gleichgelagerter Fälle auftretenden Fragen sei im Interesse der Rechtseinheitlichkeit geboten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Rechtssache nicht schon dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für eine größere Zahl gleichliegender Fälle hat, sondern nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (neben vielen anderen Beschlüsse vom 25. August 1967 - BVerwG VI B 27.66-, vom 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 32.67-, vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VI B 7.68 - und vom 10. März 1969 - BVerwG VI B 27.68 -). Keine der vom beklagten Land in der Beschwerde bezeichneten Fragen erfüllt diese Voraussetzungen:

3

a)

Als erste ist die Frage als grundsätzlich bezeichnet, ob ein Laienrichter an einem Gericht mit der Zielsetzung des Volksgerichtshofs nicht schon dadurch gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 verstoßen hat, daß er sich nicht über die erforderliche Abstimmungsmehrheit unterrichtet hat. Der Vorwurf, daß er sich ungenügend unterrichtet habe, kann in dieser Form gegen den Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erhoben werden. Denn dieses führt aus, der Kläger "könne sich nicht erinnern", ob ihm jemals die Vorschrift des § 263 StPO bekanntgegeben worden sei; er sei jedenfalls immer davon ausgegangen, daß die einfache Mehrheit genüge. Diese Feststellungen würdigt das Berufungsgericht dahin, der Kläger habe sich hinsichtlich der erforderlichen Mehrheit aus nicht mehr zu klärenden Gründen im Irrtum befunden, die Verantwortung für die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Abstimmung trügen allein die Berufsrichter. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 erforderlichen Verschulden nicht um den strafrechtlichen Verschuldensbegriff, sondern um eine vorwerfbare Verantwortlichkeit im Sinne einer "willentlichen und wissentlichen Mitwirkung an Verstößen gegen die genannten Grundsätze" (BVerwGE 25, 128[BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [135]); vorwerfbar ist die Mitwirkung an einem rechtsstaatswidrigen Urteil dann, wenn dem Richter "die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit des Urteils ergibt, wenn ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit dieses Urteils bewußt war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewußt sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen" (BVerwGE 26, 82 [86]). Aus diesem bereits geklärten Begriff der Vorwerfbarkeit ergibt sich, daß sich die subjektive Einstellung auf die aktive Mitwirkung an dem Verstoß gegen die Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit beziehen muß (willentlich und wissentlich). Es kann von diesem Gesichtspunkt aus keine Rolle spielen, ob der Richter seine Ansicht durch drei oder durch vier andere Richter wirksam abgelehnt glaubte, wenn seine Mitwirkung schon deshalb nicht vorwerfbar ist, weil sie nicht willentlich und wissentlich im oben dargelegten Sinn war, da er jedenfalls seine gegen das unmenschliche oder rechtsstaatswidrige Urteil gerichtete Meinung vertreten hat. Vor allem aber ist die Frage, wann die Mitwirkung an einem Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit vorwerfbar ist, weil sie willentlich und wissentlich erfolgt ist, allein von den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles abhängig. Nur diese erlauben eine Beurteilung, wie weit die Verantwortlichkeit des Täters geht und wann sie aufhört. Eine Frage aber, die nur nach den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Falles beantwortet werden kann, entbehrt der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung im einleitend dargelegten Sinn (ständige Rechtsprechung, neben anderen Beschlüsse vom 24. Februar 1965 - BVerwG VI B 15.64-, vom 29. August 1967 - BVerwG VI B 32.66-, vom 29. Dezember 1967 - BVerwG VI B 7.67 - und vom 19. Februar 1969 - BVerwG VI B 17.68 -).

4

b)

Als zweite wird die Frage als grundsätzlich bezeichnet, ob auch demjenigen ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit zurechenbar vorgeworfen werden kann, der als Laienrichter beim Volksgerichtshof zwar nicht ausdrücklich für mindestens ein Unrechtsurteil gestimmt, aber nach der tatrichterlichen Feststellung jedenfalls auch keine Gegenstimme abgegeben hat. Die Antwort auch auf diese Frage ergibt sich ohne weiteres aus dem bereits geklärten Begriff der Vorwerfbarkeit. Wenn die von der Beschwerde erwähnten Urteile vom 18. Oktober 1966 (BVerwGE 25, 128[BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]) und vom 26. Januar 1967 (BVerwGE 26, 82) in der Regel von der Stimmabgabe sprechen, ist dies darauf zurückzuführen, daß in diesen beiden Fällen nach den Feststellungen der Tatsachengerichte der Kläger für mindestens ein unmenschliches oder rechtsstaatswidriges Urteil gestimmt hatte. Es handelte sich hierbei um die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 durch aktive Mitwirkung an einem unmenschlichen oder rechtsstaatswidrigen Urteil. Hier aber geht es um die subjektive Seite, und zwar darum, ob die Vorwerfbarkeit der Mitwirkung aufhört, wenn der Richter seine abweichende Meinung genügend deutlich erklärt hat. Nichts zwingt dazu, aus der Tatsache, daß in den beiden obengenannten Fällen der Richten für ein unmenschliches oder rechtsstaatswidriges Urteil gestimmt hatte, und daß bei der Erörterung der Mitwirkung von einer Stimmabgabe für ein unmenschliches oder rechtsstaatswidriges Urteil die Rede ist, zu schließen, daß die Vorwerfbarkeit der Mitwirkung nur ausgeschlossen ist, wenn nachgewiesen ist, daß der Richter formell gegen ein solches Urteil gestimmt hat. Das Gegenteil ergibt sich aus dem oben dargelegten Begriff der Vorwerfbarkeit, der eine "willentliche und wissentliche" Mitwirkung an dem Zustandekommen des Unrechtsurteils verlangt. Selbstverständlich wird dies nicht durch eine bloße Mentalreservation ausgeschlossen, wohl aber nach dem deutlichen Sinn dieses Begriffs durch jede ernsthafte und ausdrückliche Ablehnung in einem Stadium, in dem diese Ablehnung noch beachtet werden kann. Ob das Verhalten des Betroffenen dieser Forderung genügt, ist wiederum ganz von den jeweiligen Umständen des einzelnen Falles abhängig und deshalb ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Jedenfalls ist nicht erforderlich, daß die Ablehnung stets im Wege der formellen Abstimmung erfolgt ist. Wenn das Berufungsgericht im einzelnen darlegt, daß und weshalb dem Kläger eine Rechtsstaatswidrigkeit in strafprozessualer Hinsicht nicht angelastet werden und von ihm nicht verlangt werden kann, daß er stets das letzte Wort behält, so geht es dabei unausgesprochen mit Recht davon aus, daß der Laienbeisitzer am Volksgerichtshof eine formelle Abstimmung nicht erzwingen konnte. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen auch keinen Raum für die Annahme, der Kläger könne etwa entgegen seiner in der Beratung geäußerten Ansicht bei einer folgenden formellen Abstimmung "umgefallen" sein - eine Situation, bei der sich allenfalls die von der Beschwerde bezeichnete Frage stellen könnte. Es kann demnach dem betroffenen Richter unmöglich verwehrt sein, die Vorwerfbarkeit seiner Mitwirkung dadurch auszuschließen, daß er seiner Ablehnung auf andere Weise als durch formelle Gegenstimme Ausdruck gegeben hat. Diese Erkenntnis findet entgegen der Annahme der Beschwerde ihre Bestätigung darin, daß das Bundesverwaltungsgericht nicht nur im Urteil vom 18. Oktober 1966 (BVerwGE 25, 128[BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [136]), sondern auch im Urteil vom 26. Januar 1967 (BVerwGE 26, 82 [85]) ausgeführt hat, sogenannte Hilfstatsachen könnten sogar die Feststellung ausschließen, daß der betroffene Richter auch nur hin und wieder gegen die Terrorurteile gestimmt oder bei der Urteilsberatung pflichtgemäß Bedenken vorgebracht haben könnte. Wenn damit der letztere Umstand dahin gewertet wird, daß seine Feststellung durch. Hilfstatsachen als "Beweisanzeichen für die Zustimmung" mit dem Ergebnis ausgeschlossen werden kann, daß die Vorwerfbarkeit begründet ist, so ergibt sich daraus die Auffassung, daß die positive Feststellung dieses Umstandes die Vorwerfbarkeit ausschließt.

5

c)

Als dritte ist die Frage als grundsätzlich bezeichnet, ob die eigenen Angaben des betroffenen Richters (Parteivorbringen, -anhörung und -vernehmung) einen Verstoß nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 überhaupt auszuschließen vermögen, wenn mehrere Hilfstatsachen vorliegen. Parteivorbringen ist Prozeßstoff, Parteianhörung dient der Vervollständigung des Prozeßstoffs, Parteivernehmung ist Beweismittel, Hilfstatsachen sind Beweisanzeichen. Das Gericht ist in der Würdigung des gesamten Prozeßstoffs auf dessen Beweiswert frei. Es "entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung" (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ist an gesetzliche Beweisregeln nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen gebunden (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 286 Abs. 2 ZPO). Daher obliegt es auch der freien Entscheidung des Tatsachengerichts, wie es Parteivorbringen, -anhörung und -vernehmung sowie Beweisanzeichen im Verhältnis zueinander würdigt. Es erhebt sich in diesem Zusammenhang keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung.

6

2.

In zwei Fällen glaubt das beklagte Land eine Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1966 (BVerwGE 25, 128[BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]) und vom 26. Januar 1967 (BVerwGE 26, 82) feststellen zu können, auf der das Berufungsurteil auch beruhe (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO):

7

a)

Die Beschwerde sieht eine solche Abweichung darin, daß nach Ansicht des Berufungsgerichts der Kläger schon deshalb nicht vorwerfbar gehandelt habe, weil er sich in jedem einzelnen Falle klar und deutlich für eine mildere Bestrafung ausgesprochen habe, während - nach Ansicht der Beschwerde - das Bundesverwaltungsgericht verlangt habe, daß der betroffene Richter gegen alle Unrechtsurteile gestimmt haben müsse. Aus den Darlegungen oben unter Ziffer 1 Buchstabe b ergibt sich, daß diese Ansicht der Beschwerde nicht zutrifft und deshalb eine Abweichung nicht vorliegt.

8

b)

Die Beschwerde sieht weiterhin eine Abweichung darin, daß das Urteil vom 18. Oktober 1966 (BVerwGE 25, 128[BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]) von der Erwägung getragen werde, ein widerspenstiger oder ernstlich opponierender Richter beim Volksgerichtshof wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit bald abgelöst oder kaltgestellt worden, während hier das Berufungsgericht im Gegensatz dazu annehme, daß der Kläger ungeachtet seiner für jeden Einzelfall festgestellten Opposition vier Jahre lang dem Volksgerichtshof habe unbehelligt angehören können, womit das Berufungsgericht davon abweiche, daß das Bundesverwaltungsgericht aus jener grundsätzlichen Erwägung auf eine Identifizierung des Richters mit der verwerflichen Rechtsprechung des Volksgerichtshofs schließe. Das Bundesverwaltungsgericht schließt jedoch - als Revisionsgericht - selbst insoweit gar nicht, sondern tritt dort (BVerwGE 25, 128[BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [136]) nur der Rüge der Revision entgegen, das Berufungsgericht habe gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, und führt in diesem Zusammenhang aus, eine Betrachtungsweise, nach der aus dem Hinzutreten von Umständen, darunter dem längerer Dienstleistung und Bewährung beim Volksgerichtshof, gefolgert werde, daß der Richter seine Mitwirkung an unmenschlichen oder rechtsstaatswidrigen Urteilen auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten habe, halte sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Im folgenden hält es das Bundesverwaltungsgericht für einleuchtend, daß das Berufungsgericht angesichts der Umstände des Falles - u.a. Einfluß Freislers in den letzten Kriegsjahren - die Annahme ausgeschlossen habe, der betroffene Richter könnte nur hin und wieder gegen Terrorurteile gestimmt oder bei der Beratung pflichtgemäß Bedenken vorgebracht haben, ein widerspenstiger oder ernstlich opponierender Richter wäre alsbald abgelöst oder kaltgestellt wurden. In dem hier zu entscheidenden Fall geht die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts in anderer Richtung auf der Grundlage anderer tatsächlicher Umstände, so u.a. der Feststellungen, daß der Kläger niemals unter dem Vorsitz von Freisler an einem Urteil mitgewirkt hat und daß er es verstanden hat, sich der Mitwirkung an Urteilen des Volksgerichtshofs am Ende des Jahres 1943, als die Strafen zunehmend härter wurden, zu entziehen und nicht die vorgeschriebene Zeit von fünf Jahren beim Volksgerichtshof zu bleiben. Ein Unterschied in der Würdigung aber, der auf der Verschiedenheit der Umstände der Fälle beruht, ist keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Beschlüsse vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VI B 7.68 - und vom 13. März 1969 - BVerwG VI B 22.68 -).

9

3.

Das beklagte Land meint, das Berufungsurteil leide in vier Punkten an Verfahrensmängeln, auf denen es beruhen könne (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Auffassung des beklagten Landes trifft nicht zu:

10

a)

Die Beschwerde hält es mit Rücksicht auf die Urteile BVerwGE 25, 128[BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] und 26, 82 für grundsätzlich unzulässig, daß sich die Gerichte für die Verneinung der subjektiven Vorwerfbarkeit im Rahmen des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auf eigene Angaben - auch beschworene - des Betroffenen stützen, denn die Lehre von den Hilfstatsachen sei gerade deshalb entwickelt weil der Betroffene erklärlicherweise einen Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit in Abrede stellen werde. Die Parteivernehmung ist im Verwaltungsstreitverfahren als Beweismittel zugelassen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO, vgl. dazu insbesondere Urteile vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 18.64-, vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 78.65 - und vom 12. Oktober 1968 - BVerwG II C 6.65 -); daß sich ihrer das Gericht jedenfalls bedienen darf, wenn keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen, ist nicht zweifelhaft. Die Billigung der Heranziehung von Hilfstatsachen als Beweisanzeichen für die Zustimmung bedeutet keine Aufstellung von Beweisregeln (vgl. oben Ziffer 1 Buchstabe c). Die Gerichte sind daher frei in ihrer Würdigung des Wertes und Inhalts von Beweisanzeichen wie Hilfstatsachen gegenüber dem Beweismittel der Parteivernehmung. Das Berufungsgericht hat deshalb nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, wenn es Hilfstatsachen und Ergebnis der Parteivernehmung gegeneinander abgewogen hat. Im übrigen führt das Berufungsgericht aus, daß sich der Beklagte mit der Berufung nicht mehr gegen die Vernehmung des Klägers wendet.

11

b)

Die Beschwerde sieht eine Verletzung der Pflicht zu erschöpfender Sachaufklärung darin, daß das Berufungsgericht nicht selbst den Kläger vernommen habe, obwohl es erhebliche Zweifel an seiner vollen Glaubwürdigkeit geäußert habe, und daß es nicht auf diesem Wege versucht habe, einzelne nach Ansicht der Beschwerde bestehende und von ihr angeführte Unklarheiten durch gezielte Fragestellung aufzuklären. Schon der Ausgangspunkt der Beschwerde, daß das Berufungsgericht "anders als das Gericht erster Instanz erhebliche Zweifel an der vollen Glaubwürdigkeit des Klägers" geäußert habe und diese "wesentlichen Zweifel" hätte ausräumen müssen, hält einer Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht betont, daß dem Verwaltungsgericht gefolgt werden kann, wenn dieses ausführt, es könne dem Kläger auch ohne Eid geglaubt werden. Das Berufungsgericht führt später aus, daß zwar dem Kläger grundsätzlich seine Angaben geglaubt werden können, daß aber mit Rücksicht auf einige zu seinen Ungunsten sprechende Hilfstatsachen und im Hinblick auf gewisse verständliche Erinnerungslücken der Gegenbeweis für die vom beklagten Land zu beweisende Tatsache der Zustimmung zu einem unmenschlichen oder rechtsstaatswidrigen Urteil nicht erbracht ist, daß aber auch die Hilfstatsachen nicht für eine Vermutung der Zustimmung ausreichen. Das Berufungsgericht wägt also die Angaben des Klägers, denen es grundsätzlich glaubt, und gewisse Hilfstatsachen gegeneinander ab und berücksichtigt auch Erinnerungslücken. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sich daraus erhebliche oder wesentliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers ergeben sollen. Einem Berufungsgericht ist es grundsätzlich gestattet, auch ohne nochmalige Vernehmung der im ersten Rechtszuge vernommenen Zeugen deren Bekundungen zu dem unverändert gebliebenen Beweisthema zu würdigen, und zwar sogar anders als das Gericht des ersten Rechtszuges (Urteil vom 26. Mai 1966 - BVerwG II C 11.63 - und Beschluß vom 1. März 1967 - BVerwG VI B 30.66 -). Das gleiche gilt für die Vernehmung einer Partei. Verwehrt ist es dem Berufungsgericht allerdings, den persönlichen Eindruck, den die vernommene Person bei ihrer Vernehmung gemacht hat, ohne erneute Vernehmung zu verwerten. Das Berufungsurteil ergibt keine Anhaltspunkte, daß das hier geschehen sein könnte, sondern es stellt tatsächlich fest, daß der Kläger sich in wesentlichen Punkten nicht in Widersprüche verwickelt hat und auch sonst keine Tatsachen bekanntgeworden sind, die in irgendeiner Weise seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigen könnten. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, wegen des persönlichen Eindrucks vom Kläger und seiner Glaubwürdigkeit dessen Vernehmung zu wiederholen. Die Wiederholung der Vernehmung eines Beteiligten steht ebenso wie die eines Zeugen im Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO, §§ 451, 398 Abs. 1 ZPO, Urteil vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 5.58 - und Beschluß vom 12. März 1965 - BVerwG II B 10.63 -). Wird ein Antrag auf erneute Vernehmung gestellt, so wird durch die Ablehnung der nochmaligen Vernehmung in der Regel der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, jedoch kann unter besonders liegenden Umständen die Wiederholung einer Vernehmung geboten erscheinen (Urteile vom 12. Juli 1961 - BVerwG VI C 194.58 - und vom 3. Dezember 1965 - BVerwG VI C 95.63 -). Hier hat zwar der Kläger selbst vor dem Berufungsgericht "vorsorglich" seine erneute Vernehmung beantragt, das beklagte Land einen solchen Antrag jedoch nicht gestellt. Dies wird auch nicht in der Beschwerde behauptet, ja es kann (mit Rücksicht auf den Inhalt der Berufungsbegründung) auch nicht dargelegt werden, daß die Umstände, die in der Beschwerde für die Notwendigkeit einer erneuten Vernehmung des Klägers geltend gemacht werden, an das Berufungsgericht vor Abschluß der Instanz herangetragen worden sind. Die in Stufen erfolgte Anhörung des Klägers am 13. Juni 1967, seine auf Grund des Beweisbeschlusses vom 16. Juni 1967 erfolgte Vernehmung und Beeidigung sowie das Ausmaß, in welchem das der Klage stattgebende Urteil erster Instanz auf diese Beweiserhebung gestützt ist, konnten beim beklagten Land keine Unklarheit über die Bedeutung dieses Vorganges für den Prozeßablauf lassen. Alle Umstände, die jetzt von der Beschwerde in diesem Zusammenhang angeführt werden, haben bereits während der ganzen Berufungsinstanz vorgelegen. Wenn schon dann ein auch für § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wirksamer Rügeverlust eintritt, wenn nicht bis zum Abschluß der Instanz eindeutig zum Ausdruck gebracht worden ist, der von einem etwaigen Verfahrensverstoß betroffene Beteiligte werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden (Beschluß vom 29. August 1968 - BVerwG VI B 52.67 - mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts), so liegt bei der Bedeutung, die das beklagte Land jetzt der Tatsache beimißt, daß und wie die - angeblich - unvollkommene Vernehmung des Klägers gewürdigt worden ist, in dem Unterlassen eines Antrages auf erneute Vernehmung, bei der das beklagte Land Gelegenheit gehabt hätte, die von ihm für erforderlich gehaltenen Fragen zu stellen, ein so schwerwiegender Mangel an der auch von den Grundsätzen des Verwaltungsprozeßrechts geforderten Mitwirkung aller Beteiligten an der Erarbeitung einer gerechten Entscheidung (vgl. BVerwGE 8, 149 [150] und insbesondere Urteil vom 15. September 1966 - BVerwG II C 84.64 -), daß jedenfalls nicht mit Erfolg als Verfahrensmangel geltend gemacht werden kann, das Berufungsgericht habe sein Ermessen mißbraucht, wenn es den Kläger nicht erneut selbst vernommen habe. Schon deshalb kann ein Verfahrensmangel durch unterlassene Wiederholung der Vernehmung mit diesem Beschwerdevorbringen nicht begründet werden. Davon abgesehen aber sind die in diesem Beschwerdevorbringen dargelegten Umstände, die im wesentlichen auch der freien Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht unterlagen, ersichtlich nicht im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung derart besonders gelagert, daß sie ohne entsprechenden Antrag mit deutlich hervortretender Aufdringlichkeit eine Wiederholung der Vernehmung des Klägers forderten und deren Unterlassen als offenbaren Ermessensfehlgebrauch erscheinen ließen. Dies gilt für die Behauptung der Beschwerde, die Aussage des Klägers erschöpfe sich in allgemein gehaltenen Schutzbehauptungen, bei denen er sich auch noch auf mangelndes Erinnerungsvermögen zurückgezogen habe, ebenso wie für ihre Forderung, das Berufungsgericht hätte durch konkrete Fragen ermitteln müssen, mit welcher Intensität der Kläger für ein milderes Urteil eingetreten sei und was der Kläger unter einer milderen Strafe verstanden habe, und schließlich auch für den Widerspruch zu jeder Lebenserfahrung, den die Beschwerde glaubt darin sehen zu können, daß der Kläger nach seinen Erklärungen den Angeklagten habe helfen wollen, sich aber während seiner vierjährigen Tätigkeit am Volksgerichtshof nicht einmal zuverlässig über die erforderliche Abstimmungsmehrheit unterrichtet habe. Es handelt sich hier nicht wie beispielsweise in den Urteilen vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63-, vom 12. September 1968 - BVerwG II C 6.65 - und vielen anderen darum, ob sich dem Tatsachengericht die (erstmalige) Parteivernehmung als (subsidiäres) Beweismittel aufdrängen mußte, sondern darum, wann das zweitinstanzliche Gericht sein verfahrensrechtliches Ermessen dadurch verletzt, daß es die Wiederholung einer bereits durchgeführten Parteivernehmung unterläßt. Diesen Unterschied berücksichtigt die Beschwerde nicht ausreichend; ihre Darlegungen, die darauf zielen, eine Parteivernehmung habe sich dem Berufungsgericht aufdrängen müssen, können ein ermessensfehlerhaftes Unterlassen einer Wiederholung der Parteivernehmung nicht begründen.

12

c)

Die von der Beschwerde bemängelte Verkennung der Beweislast kann einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen, weil die Frage der Beweislast ebenso wie die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem sachlichen Recht, nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen sind (BVerwGE 18, 168 [171]; Beschlüsse vom 11. März 1965 - BVerwG VI C 92.62 - und vom 19. Februar 1969 - BVerwG VI B 12.68 -).

13

d)

Auch mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe in seinem Urteil an mehreren Stellen das Parteivorbringen des Klägers nicht von dem Inhalt der Parteivernehmung deutlich getrennt sondern beides in unzulässiger Weise vermengt, kann die Beschwerd einen Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, nicht begründen. Wenn die Beschwerde meint, eine solche Vermengung sei nach den Urteilen vom 8. November 1963 (BVerwGE 17, 127[BVerwG 08.11.1963 - VII C 58/61] [129]) und vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 - (insoweit in BVerwGE 25, 128[BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] nicht abgedruckt) unzulässig, verkennt sie den darauf bezüglichen Inhalt dieser Urteile. In beiden Fällen hat eine Parteivernehmung des Klägers nicht stattgefunden. Mit Rücksicht darauf ist in BVerwGE 17, 127[BVerwG 08.11.1963 - VII C 58/61] [129] ausgeführt, es sei verfahrensfehlerhaft, daß die Erklärung des Klägers zugrunde gelegt worden sei, ohne daß die Vorschriften über die Parteivernehmung eingehalten worden seien, solche Erklärungen dienten nur der Klarstellung des Parteivorbringens und müßten für die Beweiswürdigung von einer Beweisaufnahme durch Parteivernehmung unterschieden werden. Der Verfahrensfehler liegt hier in der Würdigung des Parteivorbringens, als ob es Gegenstand einer Parteivernehmung gewesen sei. Im Urteil vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 - hat es sich um die Frage gehandelt, ob ein Aufklärungsmangel durch Unterlassen einer Parteivernehmung schlüssig gerügt ist. Nur insofern ist im Urteil ausgeführt, eine zweifelsfreie Erklärung der Revision (ob dies gerügt werde) wäre vor allem deshalb erforderlich gewesen, weil ein erheblicher verfahrensrechtlicher Unterschied zwischen den nur als Parteivortrag zu wertenden Äußerungen bei einer Anhörung nach § 86 Abs. 3 VwGO und den Aussagen bei einer durch Beweisbeschluß anzuordnenden Parteivernehmung besteht. Hier aber hat die durch Beweisbeschluß angeordnete Parteivernehmung über die entscheidungserheblichen Streitpunkte stattgefunden, insbesondere darüber, wie die Mitwirkung des Klägers an den gegen die Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit gerichteten Urteilen des Volksgerichtshofs im einzelnen gestaltet gewesen ist. Der entscheidungserhebliche Prozeßstoff ist also jedenfalls Gegenstand einer formellen Beweisaufnahme gewesen, und es kann hier nicht wie in den oben erwähnten Urteilen um die Frage gehen, ob eine - etwa gebotene - Beweisaufnahme überhaupt unterblieben ist und infolgedessen Prozeßstoff, der Gegenstand einer Beweisaufnahme hätte sein müssen, ohne solche verwertet worden ist. (vgl. dazu auch Urteil vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 78.65 -). Die Beschwerde enthält kein substantiiertes Vorbringen darüber, ob und welches Parteivorbringen, das nicht im einzelnen Inhalt der eidlichen Parteivernehmung gewesen ist, bei der Beweiswürdigung vom Berufungsgericht so behandelt worden ist, als sei es Inhalt dieser Vernehmung gewesen. Die allgemein gehaltenen Bemerkungen der Beschwerde, bei der einheitlichen Behandlung des Prozeßstoffs durch das Berufungsgericht bestünde diese Möglichkeit, kann einen Verfahrensmangel nicht begründen. Die ebenso allgemein gehaltene Bemerkung, es sei mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß das Berufungsgericht bei einer Trennung des Prozeßstoffs zu einer für den Kläger ungünstigen Würdigung gelangt wäre, vermag ebensowenig, begründen, daß das Berufungsurteil auf der unterlassenen Trennung beruhen kann.

14

Nach alledem war wie geschehen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.600 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Niedermaier