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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.03.1969, Az.: BVerwG VI B 27.68

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Anspruch auf Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.03.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI B 27.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14143
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.03.1968 - AZ: VI A 1300/67

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 1969
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. März 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 226 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet.

2

Der Kläger macht mit der Beschwerde geltend, es erscheine bedenklich, Anwartschaftsrechten, denen auf allen Rechtsgebieten derselbe Schutz wie Vollrechten zuerkannt werde, die Garantie des Art. 14 GG zu versagen. Der Ansicht des Berufungsgerichts, dies habe zumindest auf dem Gebiet des Beamten- und Besoldungsrechts zu gelten, könne nicht gefolgt werden. Nach dem Grundgesetz könnten Beamte für die Wirkung des Art. 14 GG nicht schlechter gestellt werden als andere Staatsbürger.

3

Es könnte zweifelhaft sein, ob mit diesen Ausführungen der damit wohl gemeinte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in einer den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise geltend gemacht ist.

4

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des. Rechts zu dienen geeignet ist (Beschlüsse vom 28. Februar 1968 - BVerwG VI B 22.67-, vom 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 32.67 - und vom 9. September 1968 - BVerwG VI B 62.67 -). Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden. Das erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 [91], ständige Rechtsprechung). Es muß dargelegt werden, welche grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage der Rechtsstreit aufwirft, deren Klärung in einem Revisionsverfahren zu erwarten wäre (so u.a. Beschlüsse vom 5. August 1968 - BVerwG II B 1.68 - und vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VI B 7.68 -). Mit bloßen Angriffen auf die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache nicht begründet werden. Nicht jede Rechtsfrage, die von einem Gericht im Wege der Rechtsanwendung oder Rechtsauslegung entschieden wird, gibt einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es genügt dafür auch nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (Beschlüsse vom 24. Februar 1965 - BVerwG VI B 15.64 - und vom 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 32.67 -).

5

Geht man davon aus, daß die Darlegungen des Klägers in Verbindung mit den Ausführungen des Berufungsurteils noch als Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage verstanden werden können, dann entbehrt diese jedoch deshalb der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, weil mit Rücksicht auf die - vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegte - Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts eine Klärungsbedürftigkeit nicht vorliegt. Es bedarf dazu keiner Entscheidung, wann der früher in den Beihilfengrundsätzen vorgesehene Anspruch auf Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen entstanden ist, und ob vor seiner Entstehung überhaupt ein "Anwartschaftsrecht" auf Berücksichtigung dieser Beiträge im Rahmen der Beihilfegewährung bestanden hat. Denn jedenfalls ist vor Beginn des Zeitraums, für den die Beiträge zu leisten waren, (hier also vor dem 1. Juni 1965) insoweit keine derartige Erstarkung der Rechtsposition eingetreten, daß ein Eingriff nach dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 16, 94 [112]); eine solche beihilferechtliche Anwartschaft genießt ihrer Natur nach jedenfalls ebensowenig wie der Anspruch auf Gehalt oder Versorgung gegenüber einer in die Zukunft wirkenden Veränderung, wie sie hier mit Wirkung vom 1. Juni 1965 erfolgt ist, Verfassungsschutz (vgl. BVerwGE 20, 29 [32]). Da an dieser Rechtslage begründete Zweifel nicht, bestehen, kann die in der Beschwerde bezeichnete Frage der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung geben.

6

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 226 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 VerwGG.

Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert