Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.02.1965, Az.: BVerwG VI B 15.64
Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Recht auf Einsicht in die "vollständigen" Personalakten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 15.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14379
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.05.1964 - AZ: I A 826/57
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Personalvertretung 1966, 91
- ZBR 1965, 215
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Februar 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst
und die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 1964 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Die in diesem Fall für eine Zulassung der Revision allein in Betracht kommende Voraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es genügt nicht, daß die Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Voraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn die Rechtssache eine bisher noch nicht geklärte und klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher, d.h. allgemeiner Bedeutung aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1991 [BVerwGE 13, 90, 92 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]] undvom 20. Oktober 1961 - BVerwG VI B 5.61 -). Dies ist hier nicht der Fall.
Im Zusammenhang mit der Frage, welche Vorgänge zu den Personalakten gehören, bezeichnet es die Beklagte als grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage, ob von einem materiellen oder formellen Begriff der Personalakten auszugehen sei. In jenem Zusammenhang stellt sich eine solche Frage nicht. Nach § 90 Satz 1 Halbsatz 1 BBG hat der Beamte ein Recht auf Einsicht in seine "vollständigen" Personalakten. Dazu gehören nach § 90 Satz 1 Halbsatz 2 BBG "alle ihn betreffenden Vorgänge". Nach dieser eindeutigen Vorschrift ist es nicht zweifelhaft und deshalb nicht klärungsbedürftig, daß es für die Frage, ob ein Vorgang zu den Personalakten gehört, nicht darauf ankommt, wo und wie er geführt und aufbewahrt wird, sondern allein darauf, ob er den Beamten als solchen "betrifft". Was das bedeutet, ist vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung geklärt. In den Beschlüssen vom 8. November 1957 (BVerwGE 5, 344 [347]), vom 28. März 1958 (BVerwGE 6, 302 [BVerwG 28.03.1958 - VII P 17/57] [305]) undvom 19. Mai 1958 - BVerwG VI B 158.57 - ist entschieden, daß Personalakten alle auf die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse eines Bediensteten bezüglichen Urkunden und aktenmäßig festgehaltenen Vorgänge sind. Im Urteil vom 30. August 1962 (BVerwGE 15, 3 [12, 14]), ist entschieden, daß alle Vorgänge, die den Beamten in seinem Dienstverhältnis (also auch seine persönliche Eignung) betreffen, zu den Personalakten genommen werden müssen, daß bestimmte andere zu ihnen genommen werden können, soweit sie nicht "besonderen von dem Dienstverhältnis und der Person gerade dieses Beamten sachlich zu trennenden Zwecken dienen", wie z.B. Vorgänge, die die Besetzung eines Universitätslehrstuhls betreffen. Nur einem solchen "fremden" Zweck, der außerhalb des durch das Beamtenverhältnis begründeten Rechts- und Pflichtenkreises liegt, dienende "Sachakten" gehören nicht zu den Personalakten (Urteil vom 30. Juni 1961 [BVerwGE 12, 296, 300 [BVerwG 30.06.1961 - II C 177/58]]; anscheinend weitergehend Plog-Wiedow, BBG, § 90 RdNr. 3. Zu dem besonders liegenden Fall der Prüfungsakten vgl. Urteil vom 11. Juli 1958 [BVerwGE 7, 153] und Beschluß vom 23. Februar 1962 [BVerwGE 14, 31]). Aus alledem ergibt sich, daß es allein von dem Inhalt eines Vorganges abhängt, ob er zu den Personalakten gehört, d.h. ihr Bestandteil seiner Natur nach ist. Dies ist ausdrücklich entschieden bereits im Beschluß vom 20. März 1959 (BVerwGE 8, 219 [220]), wo ausgeführt ist: "Ob ein Schriftstück als Teil der Personalakten anzusehen ist, bestimmt sich in erster Linie nach seinem Inhalt und kann nicht davon abhängen, daß es in das die Personalakten des Bediensteten enthaltende Aktenstück eingeheftet wurde." In derselben Entscheidung wird es als gleichgültig bezeichnet, ob ein Schriftstück, das seinem Inhalt nach Bestandteil der Personalakten ist, "bereits" in die als Sammlung sämtlicher Personalunterlagen anzusehenden "Personalakten" eingefügt worden ist.
Aus dem vorstehend Dargelegten ergibt sich gleichzeitig, daß es nur von den Umständen des Einzelfalles abhängig sein kann, ob ein Schrift stück einen Inhalt hat, der es zum Bestandteil der Personalakten macht. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage der Abgrenzung kann daher dieser Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung geben, da sie eine solche des Einzelfalles ist (so bereits zu der Frage, ob Versorgungsakten Bestandteil der Personalakten sind, Beschluß vom 19. Mai 1958 - BVerwG VI B 158.57 -).
Das gleiche gilt von der Frage, welche Meinungsäußerungen über einen Beamten personalaktenkundig gemacht werden dürfen oder müssen. Sie wird bestimmt durch den Grundsatz, daß die Personalakten ein möglichst vollständiges Bild über die Persönlichkeit des Beamten geben sollen (vgl.Beschluß vom 19. August 1964 - BVerwG VI B 15.62 - [NJW 1965 S. 214], insbesondere auch zu Disziplinarvorgängen, undUrteil vom 30. August 1961 - BVerwG VI C 188.59 - [NJW 1962 S. 694] zu ärztlichen Gutachten) und kann demgemäß nur nach den Umständen des Einzelfalles beantwortet werden.
Ist geklärt, daß der Inhalt eines Schriftstückes dafür maßgebend ist, ob es Bestandteil der "Personalakten" ist - gleichgültig wo es sich befindet -, so stellt sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage nicht, ob Berichtigung eines solchen Schriftstückes, das sich "außerhalb" der Personalakten "befindet", in den Personalakten verlangt werden kann.
Die Frage, ob das Berufungsgericht unter Anwendung der oben dargelegten Grundsätze den vorliegenden Fall in allen Punkten zutreffend entschieden hat oder nicht, gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Dies übersieht möglicherweise die Beklagte, wenn sie in der Beschwerde mehrfach ausführt, eine Auffassung des Berufungsgerichts sei nicht Rechtens oder eine seiner Argumentationen sei rechtlich unhaltbar. Selbst wenn dieser Einzelfall für weitere tatsächlich gleich liegende Einzelfälle präjudizielle Bedeutung haben sollte, gäbe das nicht der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Deshalb sind die übrigen, auf die "Einzelfall-Bedeutung" abgestellten Ausführungen der Beklagten bedeutungslos. Eine Abweichung ist jedenfalls nicht gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, im übrigen auch nicht erkennbar.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Nehlert