Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1964, Az.: BVerwG VI B 15.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.08.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 15.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 14121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.07.1962 - AZ: I A 1601/60
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 GG
- Art. 2 GG
- Art. 65 GG
- § 90 BBG
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 99 VwGO
- § 100 VwGO
- § 41 BVerwGG
- § 119 SGG
- § 15 Abs. 1 Buchst. e Geschäftsordnung der Bundesregierung vom 11. Mai 1951 (GMBl. S. 137)
Fundstellen
- BVerwGE 19, 179 - 188
- AS 19, 179
- DÖV 1964, 216
- DÖV 1964, 820-822 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1965, 235
- MDR 1965, 73-74 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 214-216 (Volltext mit amtl. LS)
- Personalvertretg. 1965, 132
- Verw.Rspr. 17, 286
- ZBR 1965, 152
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob und wann die Behörde im Verwaltungsprozeß berechtigt ist, die Vorlage der Personalakten eines unbeteiligten Beamten zu verweigern.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 1964
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst
und die Bundesrichter Kellner und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger erstrebt mit seiner im Verwaltungsstreitverfahren erhobenen Klage seine Verwendung als Oberregierungsrat im Dienst der Beklagten. Gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts hat er Berufung eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. In der Berufungsinstanz wiederholte er seinen vom Verwaltungsgericht abgelehnten Antrag, die den bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt - PTB - beschäftigten Oberregierungsrat ... betreffenden Disziplinarvorgänge vom Bundeswirtschaftsministerium beizuziehen. Aufgrund gerichtlicher Anforderung übersandte daraufhin das Ministerium mit Schreiben vom 23. Februar 1961 die Vorermittlungsakten der PTB mit dem Bemerken, daß der Präsident der PTB auf Wunsch des Oberregierungsrats Schernowski unter Hinweis auf § 99 VwGO gebeten habe, von der Vorlage abzusehen; es werde daher gebeten, die Vorermittlungsakten der PTB vorerst nicht zu den Gerichtsakten zu nehmen. Sollte das Gericht zu der Ansicht kommen, daß der Vortrag des Klägers insoweit rechtserheblich sei, würden keine Einwendungen erhoben, wenn die Vorermittlungsakten zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht würden.
Im Schreiben vom 23. Februar 1961 teilte das Bundeswirtschaftsministerium ferner mit, daß das Disziplinarverfahren gegen den Oberregierungsrat ... damals von ihm weitergeführt worden sei; darüber sei eine besondere Akte des Ministeriums vorhanden, die jedoch mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits in keiner Beziehung stehe.
Der Berichterstatter des Oberverwaltungsgerichts verfügte daraufhin am 28. Februar 1961, daß die übersandten Vorermittlungsakten zunächst von den Gerichtsakten getrennt gehalten und den Beteiligten nicht zur Einsicht vorgelegt werden sollten, und daß bei Spruchreife der Sache zu entscheiden sei, ob die Vorermittlungsakten als Beiakten zu den Gerichtsakten zu nehmen oder zurückzusenden seien; das hänge davon ab, ob sie für die Entscheidung von Bedeutung seien. Mit Schreiben vom 1. September 1961 verweigerte das Ministerium die Vorlage der von ihm geführten Disziplinarakten des Oberregierungsrats ... mit der Begründung, daß auch diese Vorgänge ihrem Wesen nach geheim seien. Der Kläger hat daraufhin beantragt,
ihm die Einsicht in die Vorermittlungsakten der PTB zu gestatten und nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO dahin zu entscheiden, daß das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verweigerung der Vorlage der noch beim Ministerium vorhandenen Disziplinarakten Schernowski nicht glaubhaft gemacht worden sei,
hilfsweise,
der Beklagten aufzugeben, ihre Weigerungserklärung durch einen Kabinettsbeschluß bestätigen zu lassen.
Auch die Beklagte hat beantragt, eine Entscheidung nach § 99 Abs. 2 VwGO herbeizuführen.
Das Oberverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 24. Juli 1962 die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage der das Disziplinarverfahren gegen den Oberregierungsrat ... betreffenden Vorgänge als glaubhaft gemacht angesehen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger könne keine Einsicht in die den Oberregierungsrat Schernowski betreffenden Vorermittlungsakten der PTB gewährt werden, weil diese Akten nicht im Sinne des § 99 VwGO vorgelegt seien. Der Vertreter der Beklagten habe als zuständige oberste Aufsichtsbehörde von dem Vorlageverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO Gebrauch gemacht, indem er die Vorermittlungsakten der PTB dem Gericht nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalt übersandt habe, diese Akten im Interesse des Oberregierungsrats ... "vorerst nicht zu den Gerichtsakten zu nehmen". Damit seien diese Akten noch nicht "vorgelegt" im Sinne der §§ 99 ff. VwGO. Eine Vorlage in diesem Sinne sei erst dann erfolgt, wenn die Vorgänge dem Gericht ohne einen Vorbehalt und mit dem erkennbaren Willen der zuständigen Behörde übersandt worden seien, die Vorgänge zum Gegenstand des Verfahrens mit der gesetzlichen Folge des Rechts der Akteneinsicht durch die Beteiligten gemäß § 100 VwGO zu machen. Daran fehle es aber hier. Der Vertreter der Beklagten habe glaubhaft gemacht, daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Vorlageverweigerung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeben seien. Denn die den Oberregierungsrat ... betreffenden Vorgänge - sowohl die bereits übersandten Vorermittlungsakten der PTB als auch die noch beim Vertreter der Beklagten vorhandenen Disziplinarakten - beträfen ein Disziplinarverfahren gegen einen an dem vorliegenden Berufungsverfahren nicht beteiligten Beamten. Als Disziplinarakten dieses Beamten gehörten sie zu den Personalakten und seien ihrem Wesen nach geheim. Nur mit Einwilligung des Beamten, an der es hier fehle, könnten die Vorgänge Gegenstand des Berufungsverfahrens werden. Das Interesse des Klägers, aus den Disziplinarakten des Oberregierungsrats ... etwa noch Beweismittel für das vorliegende Verfahren zu gewinnen, müsse daher gegenüber dem Interesse des an diesem Verfahren nicht beteiligten Beamten an der Geheimhaltung der ihn betreffenden, ihrem Wesen nach geheimen Disziplinarvorgänge zurücktreten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorlageverweigerung seien daher glaubhaft gemacht. Der Vertreter der Beklagten sei als zuständige oberste Aufsichtsbehörde gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu der Weigerungserklärung auch befugt. Die Bundesregierung sei keine oberste Aufsichtsbehörde im Sinne von § 99 VwGO. Die frühere Sonderregelung des § 41 Abs. 2 BVerwGG sei durch § 195 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausdrücklich aufgehoben worden. Der Bestätigung der Weigerungserklärung durch Kabinettsbeschluß bedürfe es daher nicht.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Beschwerde des Klägers mit dem Antrag,
unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts festzustellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage der das Disziplinarverfahren gegen den Oberregierungsrat Schernowski betreffenden Vorgänge nicht glaubhaft gemacht seien.
Zur Begründung hat der Kläger im wesentlichen ausgeführt: Die Weigerungserklärung könne sich nicht auf die dem Gericht bereits mit Schreiben vom 23. Februar 1961 übersandten Vorermittlungsakten der PTB beziehen. Es sei nicht mehr - wie früher vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung - möglich, Akten mit einem einschränkenden Vorbehalt dem Gericht vorzulegen. Die Behörde müsse sich jetzt vor der Vorlage der Akten an das Verwaltungsgericht darüber schlüssig werden, ob die Akten geheimhaltungsbedürftig seien oder nicht. Die vorgelegten Akten könnten nicht mehr dem Einsichtsrecht der Beteiligten (§ 100 VwGO) entzogen werden, weil sie dann bereits Bestandteil der Gerichtsakten seien. Der angefochtene Beschluß gehe insoweit von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus. Die Gründe für die Verweigerung der Vorlage der vom Ministerium geführten Disziplinarakten des Oberregierungsrats ... seien nicht glaubhaft gemacht (§ 99 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 VwGO). Es bestehe keine Veranlassung, die vermeintlichen Interessen des Oberregierungsrats ... höher als die Interessen des Klägers zu bewerten. Im übrigen müsse die Weigerungserklärung eines Bundesministeriums nach der zutreffenden Auffassung von Redeker-v. Oertzen (VwGO, § 99 RdNr. 4) durch einen Beschluß der Bundesregierung bestätigt werden. Dieses Verfahren werde allein dem Sinn und der Entstehungsgeschichte des § 99 VwGO sowie der durch ihn bezweckten Rechtsschutzkontrolle gerecht. Die Mitwirkung der Regierung (des Kabinetts) sei auch zur Vermeidung eines Interessenkonflikts geboten, weil der Prozeßsachbearbeiter eines Ministeriums naturgemäß ein starkes Interesse an der Zurückhaltung von Akten habe, die seiner Prozeßführung hinderlich sein könnten. Für eine solche persönliche Voreingenommenheit und Befangenheit des Prozeßsachbearbeiters in vorliegender Sache, des Ministerialrats ... der zugleich auch Bearbeiter des Disziplinarverfahrens gegen den Oberregierungsrat ... gewesen sei, lägen konkrete Anhaltspunkte vor.
Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie hat noch vorgetragen, daß sie gemäß § 103 a BDO in Verbindung mit der AVV Nr. 4 vom 4. März 1963 (GMBl. S. 104) zur Tilgung der gegen den Oberregierungsrat Schernowski verhängten Disziplinarstrafe durch Vernichtung der Disziplinarvorgänge verpflichtet sei. Diese zwingend vorgeschriebene Verpflichtung schließe jede Vorlage und Verwertung der betreffenden Vorgänge in einem Verwaltungs- oder sonstigen Streitverfahren aus.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Soweit es sich um die den Oberregierungsrat Schernowski betreffenden Vorermittlungsakten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt - PTB - handelt, steht der Zulässigkeit der Beschwerde gemäß § 99 Abs. 2 Satz 4 VwGO nicht entgegen, daß das Oberverwaltungsgericht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses eingangs ausgeführt hat, dem Kläger könne keine Einsicht in diese Akten gewährt werden, weil sie nicht im Sinne der §§ 99 ff. VwGO vorgelegt seien. Zwar könnte über das Begehren des Klägers, unter Berufung auf § 100 Abs. 1 VwGO Einsicht in diese Akten zu nehmen, nicht in einem Zwischenstreit nach § 99 Abs. 2 VwGO, sondern nur in einem Revisionsverfahren gegen das in der Hauptsache ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgrund einer entsprechenden Verfahrensrüge entschieden werden (vgl. Beschluß vom 28. Juni 1961 - BVerwG V B 045.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 99 VwGO Nr. 1 = NJW 1961 S. 1836 = DVBl. 1961 S. 744]). Wie sich insbesondere aus Ziff. 2 der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, hat das Oberverwaltungsgericht zugleich aber dahin erkannt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGOauch hinsichtlich der bereits mit Schreiben vom 23. Februar 1961 übersandten Vorermittlungsakten der PTB von der Beklagten glaubhaft gemacht seien. Auch die Formel des angefochtenen Beschlusses beschränkt den Ausspruch über das Vorlageverweigerungsrecht der Beklagten nicht auf die beim Bundeswirtschaftsministerium vorhandenen Disziplinarakten des Oberregierungsrats Schernowski; sie ist vielmehr ganz allgemein gehalten und muß daher auch auf die Vorermittlungsakten der PTB bezogen werden. Demnach hat das Oberverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß zugleich auch über die Berechtigung der Beklagten, die Vorlage dieser Akten aus den Gründen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verweigern, entschieden. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung innerhalb eines Zwischenstreits nach § 99 Abs. 2 VwGO gefällt. Die Beschwerde des Klägers muß daher auch insoweit als zulässig behandelt werden (vgl. auch den Beschluß vom 9. November 1962 - BVerwG VII B 91.62 - [BVerwGE 15, 132 = Buchholz BVerwG 310, § 99 VwGO Nr. 3 = NJW 1963 S. 553 = DVBl. 1963 S. 218 zu einer ähnlichen Verfahrenslage]); sie kann allerdings im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nur zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über das Vorlageverweigerungsrecht der Beklagten, nicht aber auch über das Recht des Klägers zur Einsicht in die Vorermittlungsakten der PTB (§ 100 Abs. 1 VwGO) führen. Diese Frage, die davon abhängt, ob die genannten Akten bereits als vorgelegt im Sinne des § 100 Abs. 1 VwGO anzusehen sind, müßte - wie bereits ausgeführt - gegebenenfalls in einem Revisionsverfahren entschieden werden.
Es ist demnach vom beschließenden Senat zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO sowohl hinsichtlich der Vorermittlungsakten der PTB als auch der beim Bundeswirtschaftsministerium vorhandenen Disziplinarakten des Oberregierungsrats Schernowski von der Beklagten glaubhaft gemacht sind und ob sie die Vorlage dieser Akten verweigern darf.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, auf den sich die Beklagte beruft, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Akten verweigern, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen. Die im Anschluß an Redeker-v. Oertzen (VwGO, § 99 RdNr. 4) vertretene Auffassung des Klägers, daß die Erklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO bei Akten einer obersten Bundesbehörde (eines Bundesministeriums) nur von der Bundesregierung selbst abgegeben werden könne bzw. der Bestätigung durch die Bundesregierung bedürfe, ist rechtlich nicht haltbar. Wie das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die herrschende Meinung zutreffend dargelegt hat, ist die der Auffassung des Klägers entsprechende frühere Regelung des § 41 Abs. 2 BVerwGG durch § 195 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgehoben worden. Im ursprünglichen Regierungsentwurf der Verwaltungsgerichtsordnung (BT-Drucksache Nr. 55/3. Wahlperiode) war zunächst zwar eine ähnliche Regelung vorgesehen; diese ist aber im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgegeben und durch die jetzige Fassung des § 99 VwGO ersetzt worden. Durch die Einfügung einer neuen Vorschrift über das gerichtliche Kontrollrecht bei einer Verweigerung der Aktenvorlage sollte ein geeignetes Mittel gefunden werden, "um einen Ausgleich zwischen den Staatsinteressen und den berechtigten Wünschen der Beteiligten herbeizuführen" (Schriftlicher Bericht des BT-Rechtsausschusses vom 12. Mai 1959 - BT-Drucksache Nr. 1094/3. Wahlperiode). Dieses im weiteren Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens zu einem mehrstufigen Instanzenzug ausgebaute und verstärkte verwaltungsgerichtliche Kontrollrecht bedeutet einen wesentlichen Fortschritt gegenüber dem bisherigen unvollkommenen Verfahren des § 41 BVerwGG und der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen, das eine verwaltungsgerichtliche Nachprüfbarkeit der behördlichen Weigerungserklärung nicht kannte (vgl. hierzu auch BVerwGE 3, 324). Im Hinblick hierauf erschien es dem Gesetzgeber offensichtlich vertretbar, auf die Mitwirkung der Bundesregierung (bzw. Landesregierung), die bisher auch als Sicherungsmittel gegen eine mißbräuchliche Verweigerung der Aktenvorlage diente, zu verzichten. Daß es sich entgegen der Meinung des Klägers nicht um ein Redaktionsversehen handelt, wird auch dadurch bestätigt, daß der Entwurf einer Finanzgerichtsordnung (FGO) - BT-Drucksache Nr. 1446/4. Wahlperiode -, den die Bundesregierung im August 1963, also lange nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung, dem Bundestag zugeleitet hat, im wesentlichen dieselbe Regelung enthält wie § 99 VwGO (vgl. § 83 FGO). Hätte der Gesetzgeber die Auffassung von Redeker-v. Oertzen für zutreffend erachtet, dann hätte es wohl nahegelegen, in diesem Punkt der Finanzgerichtsordnung zur Vermeidung von Meinungsverschiedenheiten eine entsprechende Fassung zu geben.
Aber nicht nur die Entstehungsgeschichte, sondern auch der für die Auslegung in erster Linie maßgebliche Wortlaut des § 99 VwGO spricht gegen die Auffassung des Klägers. Die Bundesregierung ist nicht "die zuständige oberste Aufsichtsbehörde" im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn Akten eines Bundesministeriums aus Gründen der Geheimhaltung nicht vorgelegt werden sollen. Die Bundesregierung hat keine Aufsichtsbefugnisse über die einzelnen Bundesminister, diese leiten vielmehr nach Art. 65 Satz 2 GG ihren Geschäftsbereich innerhalb der vom Bundeskanzler bestimmten Richtlinien der Politik selbständig und unter eigener Verantwortung. Auch aus der Geschäftsordnung der Bundesregierung vom 11. Mai 1951 (GMBl. S. 137) - BRegGeschO - ergibt sich kein Gesichtspunkt, der die Zuständigkeit der Bundesregierung in den genannten Fällen begründen könnte. Nach § 15 Abs. 1 Buchst. e BRegGeschO sind der Bundesregierung zur Beratung und Beschlußfassung "alle Angelegenheiten zu unterbreiten, für welche Grundgesetz oder Gesetz dieses vorschreiben". Eine solche Zuständigkeit der Bundesregierung ist z.B. noch in dem mit dem früheren § 41 Abs. 2 BVerwGG übereinstimmenden § 119 SGG (jetzt i.d.F. vom 23. August 1958 - BGBl. I S. 613) ausdrücklich festgelegt. Es geht aber nicht an, über den Geltungsbereich dieser Vorschrift hinaus die Zuständigkeit der Bundesregierung auch im Rahmen der die Verweigerung der Aktenvorlage betreffenden Regelungen neuer Verfahrensordnungen zu begründen, zumal hierfür - wie oben bereits ausgeführt - auch im Hinblick auf das verstärkte gerichtliche Kontrollrecht kein Bedürfnis besteht. Für die Anwendung des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO folgt nach alledem, daß allein das betreffende Bundesministerium für die Abgabe der Weigerungserklärung zuständig ist, wenn es sich um die Vorlage von Akten aus seinem Geschäftsbereich handelt. Die Befürchtung des Klägers, daß der Prozeßsachbearbeiter des Ministeriunis - wie gerade der vorliegende Fall beweise - in einen Interessenkonflikt geraten und die Vorlage der Akten aus unsachlichen Motiven verweigern könne, ist ebenfalls kein rechtlich überzeugendes Argument, das die Zuständigkeit der Bundesregierung oder doch wenigstens die Forderung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, daß stets der Minister selbst oder sein Vertreter persönlich die Weigerungserklärung abgeben müsse. Einem Mißbrauch des Vorlageverweigerungsrechts wird schon dadurch begegnet, daß das Gericht und auf Beschwerde das Oberverwaltungsgericht bzw. das Bundesverwaltungsgericht in der Lage ist, die Gründe der Weigerungserklärung in dem Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nachzuprüfen. Ferner besteht für den Prozeßgegner des Ministeriums auch die Möglichkeit, eine nicht objektive und daher pflichtwidrige Amtshandlung des Prozeßsachbearbeiters - um eine solche würde es sich bei einer mißbräuchlichen Verweigerung der Aktenvorlage durch ihn handeln - im Hinblick auf § 52 Abs. 1 Satz 2 BBG im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde zu beanstanden. Demnach ist der Schutz des Prozeßgegners einer Behörde gegen eine unberechtigte oder sogar mißbräuchliche Weigerungserklärung in hinreichender Weise gewährleistet. Abgesehen davon sind die im vorliegenden Verfahren abgegebenen Erklärungen des Prozeßsachbearbeiters auch vom Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium ausdrücklich gebilligt worden.
Im Ergebnis zuzustimmen ist auch der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage der den Oberregierungsrat Schernowski betreffenden Disziplinarakten - Vorermittlungsakten der PTB und Akten des Ministeriums - glaubhaft gemacht seien, weil es sich um Vorgänge handele, die ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müßten (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 2 und. Abs. 2 Satz 1 VwGO). Für die Richtigkeit dieser Auffassung sprechen hauptsächlich folgende Erwägungen:
Die Disziplinarakten einschließlich der Vorermittlungsakten sind nach Abschluß des Disziplinar- bzw. Vorermittlungsverfahrens zu den Personalakten des Beamten zu nehmen; sie werden dann Bestandteile dieser Akten (vgl. Plog-Wiedow, BBG, § 90 RdNr. 3; Behnke, BDO, § 21 Anm. 13; Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder 1964 S. 300). Hinsichtlich der Frage ihrer Geheimhaltung gilt demnach dasselbe wie für die Personalakten. Diese sind eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse eines Beamten betreffen (vgl. BVerwGE 5, 344 [347]; 6, 302 [305]; 8, 219 [220]; 12, 296; 15, 3 [12 ff.]; Beschluß vom 19. Mai 1958 - BVerwG VI B 158.57 -). Die Personalakten (§ 90 BBG) sollen ein möglichst vollständiges Bild über die Persönlichkeit des Beamten geben und enthalten häufig Vorgänge, die über den eigentlichen dienstlichen Bereich hinaus seine Privatsphäre berühren (z.B. ärztliche Gutachten, Beurteilungen, Ehescheidungsurteile usw.). Personalakten dürfen - was auch in der Verwaltungspraxis allgemein anerkannt ist und durch zahlreiche gesetzliche Regelungen bestätigt wird (vgl. z.B. § 56 Abs. 1 Satz 3 DRiG, § 57 Abs. 2 Satz 2 PersVG) - ohne Einwilligung des Beamten grundsätzlich nur von einem engbegrenzten Personenkreis mit besonderer dienstlicher Verantwortung (Personalreferent, Behördenleiter) eingesehen werden (vgl. hierzu auch BAG, RiA 1956 S. 121); sie genießen daher sowohl im dienstlichen Interesse als auch im schutzwürdigen persönlich-privaten Interesse des Beamten einen besonderen Vertrauensschutz, der sich auch auf den Verkehr der Behörden untereinander erstreckt (vgl. Fischbach, BBG, 3. Aufl., § 61 Anm. VII 3 c und § 90 Anm. VI; Plog-Wiedow, BBG, § 90 RdNr. 20; Hefele-Schmidt, Kommentar BayBG 1960, Art. 100 Anm. 8; Lepper in DÖV 1962 S. 813; Schütz in DÖD 1958 S. 48; Nölle in RiA 1956 S. 168; vgl. auch Urteil vom 13. Januar 1959 - BVerwG I C 32.57 [BB 1959 S. 208] hinsichtlich der Personal- und Disziplinarakten von Rechtsanwälten). Nach alledem ist die Annahme gerechtfertigt, daß Personalakten grundsätzlich zu den Vorgängen gehören, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO "ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen" (ebenso auch Koehler, VwGO, § 99 Anm. IV 1 und 5 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme eines Vertreters der Bundesregierung in den Beratungen des Bundesratsausschusses für innere Angelegenheiten am 25. November 1959; Lepper a.a.O.; Hildebrandt-Demmler-Bachmann, Kommentar zum Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 102 RdNr. 6 und Vorbemerkung zu § 179 RdNr. 11; anderer Meinung ohne nähere Begründung Redeker in der Jubiläumsschrift "Staatsbürger und Staatsgewalt" Bd. II S. 475 [491]).
Aus dem Umstand, daß Oberregierungsrat ... - wie er durch seine Äußerung gegenüber dem beschließenden Senat bestätigt hat - mit der Vorlage der ihn betreffenden Disziplinarvorgänge nicht einverstanden ist, folgt allerdings noch nicht zwangsläufig die Berechtigung oder sogar Verpflichtung der Beklagten, die Vorlage dieser Akten zu verweigern. Auf den Beschluß des VIII. Senats vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII B 158.61 - kann sich die Beklagte nicht berufen. Die angeführte - offenbar auch von Lepper a.a.O. mißverstandene - Entscheidung bezieht sich nicht auf § 99 VwGO, sondern auf § 100 VwGO und enthält keinen grundsätzlichen Ausspruch darüber, daß die Behörde im Verwaltungsprozeß immer verpflichtet sei, die Personalakten unbeteiligter Beamter geheimzuhalten und ihre Vorlage zu verweigern. Es erhebt sich vielmehr die Frage, ob die in der Fassung des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ("kann ... verweigern") zum Ausdruck gebrachte Befugnis der Beklagten zur Verweigerung der Aktenvorlage aus anderen rechtlich erheblichen Gesichtspunkten zu verneinen ist. Eine solche Weigerung könnte unter Umständen sich als Ermessensfehler erweisen. Wenn z.B. die zur Entscheidung des Rechtsstreits erforderliche gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts sich nur durch die Vorlage der Akten und nicht schon durch die Erhebung anderer zugänglicher Beweismittel (z.B. Vernehmung von Zeugen) herbeiführen ließe, so könnte das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) beherrschten Verwaltungsprozeß höher als das schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung der Personalakten stehen. Hierüber kann aber immer nur in Würdigung und Abwägung der besonderen Umstände der einzelnen Sache entschieden werden. Sonst würde die Möglichkeit eröffnet sein, ohne hinreichende konkrete Anhaltspunkte - z.B. aufgrund zum Zwecke der Ausforschung frei erfundener oder nicht näher substantiierter Behauptungen eines Prozeßbeteiligten - Einblick in die Personalakten eines unbeteiligten Beamten zu nehmen. Eine auf diese Weise im Verwaltungsprozeß herbeigeführte "schrankenlose Durchleuchtung persönlicher Verhältnisse" (vgl. BVerwG, NJW 1956 S. 393) einer am Verfahren unbeteiligten Person müßte als eine Verletzung ihrer im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Persönlichkeitssphäre und als ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze (insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) angesehen werden (vgl. hierzu in einem anderen rechtsähnlichen Zusammenhang neuerdings auch Wilhelm in ZBR 1964 S. 209 unter Hinweis auf BGH, NJW 1964 S. 1139 = MDR 1964 S. 607 [BGH 21.02.1964 - 4 StR 519/63]). Da die Regelung des § 99 VwGO - wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BVerwGE 14, 31; 15, 132[BVerwG 08.11.1962 - II C 180/60]und 15, 267) - dem Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Prozeßbeteiligten hinsichtlich der Vorlagepflicht und der im Einzelfall sich aus dem Gesetz oder aus dem Wesen der Sache ergebenden Geheimhaltungspflicht dient, kann das Gericht im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO die Weigerungserklärung der Behörde auch daraufhin nachprüfen, ob überwiegende Interessen der Wahrheitsfindung in dem anhängigen Hauptverfahren die Vorlage der Akten trotz ihres vertraulichen Charakters gebieten (so offenbar auch Eyermann-Fröhler, VwGO, 3. Aufl., § 99 RdNr. 12 a.E.; vgl. ferner auch Plog-Wiedow, BBG, § 90 RdNr. 22 - allerdings noch ohne Berücksichtigung der Rechtslage nach § 99 VwGO -).
Solche überwiegenden Interessen an der Vorlage der dem Oberregierungsrat ... betreffenden Disziplinarvorgänge sind im gegenwärtigen Zeitpunkt des Berufungsverfahrens noch nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht annähernd substantiiert aufgezeigt worden. Mit Recht hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, daß das Interesse des Klägers, aus den Disziplinarakten des Oberregierungsrats ... etwa noch Beweismittel für das Berufungsverfahren zu gewinnen, zurücktreten müsse gegenüber dem Interesse des an diesem Verfahren nicht beteiligten Beamten an der Geheimhaltung der ihn betreffenden Disziplinarvorgänge. Zu der Behauptung, daß die "Manipulationen" des Oberregierungsrats ... durch maßgebende Beamte des Bundeswirtschaftsministeriums "gedeckt" worden seien, kann das Berufungsgericht zunächst die vom Kläger selbst benannten Zeugen vernehmen (vgl. z.B. die Beweisanträge im Schriftsatz vom 21. September 1960). Vorgänge, die das Disziplinarverfahren gegen den Oberregierungsrat ... betreffen, könnten außerdem - unter Beachtung der §§ 61, 62 BBG - gegebenenfalls durch Vernehmung des Prozeßsachbearbeiters (Ministerialrat ...) geklärt werden. Sollte das Berufungsgericht auch nach Erschöpfung dieser noch vorhandenen Beweismittel sich kein vollständiges Urteil über die Richtigkeit der Behauptung des Klägers bilden können, dann wäre es in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Erforschung des Sachverhalts nicht gehindert, erneut zu prüfen, ob die Beiziehung der Disziplinarvorgänge zur Aufklärung dieses konkreten Punktes sachdienlich sein kann (vgl. hierzu auch BVerwGE 15, 132) und unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze geboten ist. Der gegenwärtige Stand des Hauptverfahrens vor dem Berufungsgericht gestattet in dieser Beziehung noch keine abschließende Beurteilung.
Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens bedarf daher die Frage, ob die Beklagte unter Berufung auf § 103 a BDO in Verbindung mit der AVV Nr. 4 vom 4. März 1963 (GMBl. S. 104) hierzu die Vorlage der Dissiplinarakten des Oberregierungsrats Schernowski verweigern darf, keiner Entscheidung. Nach der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung erübrigt es sich auch, auf den rechtspolitisch bemerkenswerten Vorschlag näher einzugehen, den Redeker in seinem bereits angeführten Beitrag in der Jubiläumsschrift "Staatsbürger und Staatsgewalt" Bd. II S. 475 [491/492] zur Beseitigung der sich in der Praxis aus § 99 VwGO ergebenden Schwierigkeiten zur Diskussion gestellt hat; es sei hierzu lediglich bemerkt, daß gegen diesen Vorschlag - Aussonderung der für den Rechtsstreit unerheblichen Akten durch das Gericht - vom Standpunkt des geltenden Rechts aus im Hinblick auf die §§ 99 und 100 VwGO gewisse Bedenken bestehen dürften.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Becker