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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1962, Az.: BVerwG VIII B 158.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 158.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 12918
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 01.01.1000 - AZ: I A 1445/59
VG Köln

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Vierhaus
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Beklagten gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 25. Oktober 1961 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Erinnerungsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

In dem Wiedergutmachungsprozeß der Parteien hatte der Beklagte noch unter der Geltung der Verordnung 165 die Personalakten unbeteiligter Beamter vorgelegt um zu beweisen, daß der Kläger die zur Wiedergutmachung beanspruchte Stellung auch ohne die Verfolgung nicht erreicht hätte. Der Beklagte hatte dem Kläger die Einsichtnahme in diese Akten verweigert. Daran hält er auch nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung fest. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in der angefochtenen Entscheidung erklärt, er werde gemäß § 100 Abs. 1 VwGO dem Kläger und seinem Prozeßbevollmächtigten auf Verlangen Einsicht in diese Akten gewähren. Dagegen hat der Beklagte in rechter Form und Frist die Entscheidung des Gerichts nachgesucht. Er will die Akten nicht gemäß § 99 VwGO, sondern im Wege der Amtshilfe vorgelegt haben und beruft sich auf die Notwendigkeit ihrer Geheimhaltung.

2

Die Entscheidung des Urkundsbeamten entspricht dem geltenden Recht. Nach § 100 Abs. 1 VwGO haben die Beteiligten das Recht, alle dem Gericht vorgelegten Akten ohne jede Einschränkung einzusehen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob man es als Amtshilfe bezeichnen kann, wenn eine Behörde als Prozeßpartei Akten zum Beweise vorlegt. Seine Pflicht, die Personalakten unbeteiligter Beamter geheimzuhalten, hätte der Beklagte nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung nur durch die Rückforderung der Akten erfüllen können. Ob dem Beklagten das Rückforderungsrecht noch jetzt zusteht, nachdem das Berufungsgericht auf die Personalakten ohne Einschränkung Bezug genommen, Einzelheiten aus ihnen erörtert und ihren Inhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, kann unerörtert bleiben, da die Akten im Beschwerdeverfahren nicht benötigt werden, der Kläger die Einsichtnahme in die Akten bisher nicht beantragt und seine Beschwerde Erfolg hat.

3

Es besteht zudem kein Anhalt dafür, daß der Kläger durch eine Rückgabe dieser Personalakten an den Beklagten überhaupt einen Nachteil erleidet; Feststellungen aus den Personalakten der Vergleichsbeamten hat er auch nicht angegriffen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Erinnerungsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus