§ 56 DRiG - Einleitung der Beteiligung
Bibliographie
- Titel
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Redaktionelle Abkürzung
- DRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) 1Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. 2Dem Antrag sind die Bewerbungsunterlagen und die Personal- und Befähigungsnachweise beizufügen. 3Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers oder Richters vorgelegt werden.
(2) Auf Ersuchen eines Mitglieds eines Richterwahlausschusses hat die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme zu beantragen.