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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1959, Az.: BVerwG I C 32.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.01.1959
Aktenzeichen
BVerwG I C 32.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 10.01.1957 - AZ: Bf. I 197/55

Fundstellen

  • AnwBI 1959, 90
  • BB 1959, 208
  • JR 1959, 153

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Januar 1959
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner
und die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Hering und Fischer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Januar 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben, soweit der Kläger die Aufhebung des Urteils des Ehrengerichtshofs vom 22. November 1949 und die Einstellung des ehrengerichtlichen Verfahrens sowie die Aufhebung der Beschlüsse der Beklagten zu 1) erstrebt, die ihren Schreiben vom 17. Mai und 13. Juli 1954 zugrunde liegen. Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Januar 1957 zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren, soweit der Kläger die Entscheidung des Ehrengerichtshofs angreift, auf 5.000 DM, soweit er die Rückforderung seiner Personal- und Ehrengerichtsakten erstrebt, auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist durch Entscheidung des Ehrengerichts der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer vom 26. August 1948 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden. Im Mai 1949 wurde er auf seinen Antrag in der Liste der Rechtsanwälte gelöscht. Unter dem 22. November 1949 bestätigte der Ehrengerichtshof der Rechtsanwaltskammern der britischen Zone die Entscheidung des Ehrengerichts.

2

Als der Kläger Ansprüche auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes erhob, übersandte die Rechtsanwaltskammer dem Personalamt des Hamburger Senats auf dessen Ersuchen die Personalakten des Klägers und die Akten des ehrengerichtlichen Verfahrens. Nachdem der Kläger seine Wiedergutmachungsansprüche bei dem Landesverwaltungsgericht anhängig gemacht hatte, erklärte sich die Anwaltskammer dem Personalamt gegenüber mit der Weitergabe der Akten an das Gericht einverstanden. Der Kläger ersuchte die Kammer mehrfach um Rückforderung der Akten. Ihr Vorstand lehnte dieses Verlangen des Klägers mit Schreiben vom 17. Mai und 13. Juli 1954 ab.

3

Der Kläger erstrebt im Verwaltungsstreitverfahren die Aufhebung des Urteils des Ehrengerichtshofs vom 22. November 1949 und die Einstellung des ehrengerichtlichen Verfahrens, die Aufhebung der Beschlüsse, die den Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 17. Mai und 13. Juli 1954 zugrunde liegen, sowie die Verurteilung der Kammer zur Geheimhaltung seiner Akten jedermann gegenüber.

4

Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hält den Verwaltungsrechtsweg für die auf Aufhebung der Entscheidung des Ehrengerichtshofs gerichtete Klage für unzulässig, weil dieser, jedenfalls soweit er in disziplinaren Angelegenheiten entscheide, als "anderes bestehendes Gericht" im Sinne des § 22 Abs. 3 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 anzusehen sei. Sei aber die Gerichtseigenschaft des Ehrengerichtshofs zu verneinen, so sei die Klage insoweit zu Recht abgewiesen worden, weil sie gegen die Rechtsanwaltskammer gerichtet worden, diese aber nicht passiv legitimiert sei. - Soweit sich der Kläger gegen die Überlassung seiner Personalakten und der Ehrengerichtsakten an die Wiedergutmachungsorgane wendet, hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Pflicht der beklagten Rechtsanwaltskammer zur Aktenübersendung bejaht. Es sieht in der Aktenübersendung einen Akt der Amtshilfe und folgert die Verpflichtung der Anwaltskammer als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Gewährung von Amtshilfe aus dem Grundsatz der Staatseinheit. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 70 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone stehe der Aktenübersendung nicht entgegen, da sie den Mitgliedern des Vorstandes der Rechtsanwaltskammern keine absolute Schweigepflicht, sondern nur eine der beamtenrechtlichen Schweigepflicht entsprechende Verpflichtung auferlege, von der sich der Vorstand der Anwaltskammer auf Grund des § 70 Satz 3 a.a.O. selbst entbinden könne. Die Übersendung von Personalakten sei nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vertretbar, wenn sich ein Beamter um eine Stellung bei einer anderen Behörde bewerbe. Dem sei der Fall, daß ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes Wiedergutmachung begehre, durchaus vergleichbar. Jedenfalls gehe das allgemeine öffentliche Interesse in solchen Fällen der Pflicht zur Geheimhaltung vor. Einen Ausspruch, daß seine Akten jedermann gegenüber geheimzuhalten seien, könne der Kläger schon deshalb nicht verlangen, weil das Gesetz dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer keine absolute Geheimhaltungspflicht auferlegt habe.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Er hat auf Befragen des Senats erklärt, daß seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Ehrengerichtshofs als gegen diesen, nicht gegen die Rechtsanwaltskammer, gerichtet anzusehen sei. Er greift insoweit die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß der Ehrengerichtshof ein staatliches Gericht sei. Jedenfalls könnten, da das Ehrengericht kein Gericht sei, auch die Entscheidungen des Ehrengerichtshofs nicht als Gerichtsentscheidungen angesehen werden, weil das Gesetz dem Ehrengerichtshof keine Kompetenz als erstinstanzliches Gericht verliehen habe. Seine Entscheidungen könnten auch nicht in Verwaltungsakte umgedeutet werden. Da die Ausschließung aus dem Berufsstand rechtsgestaltend wirke, könne sie nicht mehr ausgesprochen werden, sobald der Anwalt seine Rechte aus der Zulassung aufgegeben habe. Der die Weiterführung des Verfahrens trotz Löschung zulassende § 81 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone sei rechtsunwirksam. Die Überlassung seiner Personal- und Ehrengerichtsakten an die Wiedergutmachungsorgane sei kein Akt der Amtshilfe, sondern eine Auskunfterteilung. Die Wiedergutmachungsorgane hätten kein Recht gehabt, die Akten anzufordern, da sie sich nur mit dem Schädigungstatbestand und den Verfolgungsgründen zu befassen hätten. Das Vorhandensein von Unterlagen, die den Wiedergutmachungsanspruchbeseitigen könnten, sei in den Akten der Rechtsanwaltskammer nicht zu erwarten gewesen. Es entspreche der Fürsorgepflicht der Behörde, daß Disziplinarakten nicht an Dritte ausgehändigt würden. Die Beklagte habe weder die Befugnis des Personalamts zur Einsicht in die Akten noch ihre eigene Befugnis zur Auskunfterteilung geprüft und sich damit einer Verletzung ihrer Pflicht zur Verschwiegenheit schuldig gemacht.

6

Die Revision mußte im wesentlichen Erfolg haben.

7

Soweit der Kläger die Aufhebung der ehrengerichtlichen Entscheidungen begehrt, durch die er aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden ist, sieht der erkennende Senat die Klage auf Grund der von dem Kläger in der Revisionsinstanz abgegebenen Erklärungen und der eindeutigen Zielsetzung seines Begehrens als gegen den Ehrengerichtshof der Rechtsanwaltskammern der britischen Zone und nicht gegen die in der Klageschrift als Beklagte bezeichnete Rechtsanwaltskammer gerichtet an. Es handelt sich hierbei um die Richtigstellung einer unrichtigen Bezeichnung, nicht um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung.

8

Während der Senat in früheren Entscheidungen (BVerwG I C 166.54 und I C 77.57) die Vereinigung der Rechtsanwaltskammern der Britischen Zone, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 der Verordnung über den Zusammenschluß der Rechtsanwaltskammern in der Britischen Zone vom 25. Februar 1948 [VOBl. BZ S. 45]) eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, entsprechend der in § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - getroffenen Regelung als Partei im Urteilsrubrum aufgeführt hat, schließt er sich jetzt der Übung der Mehrheit der anderen Senate des Bundesverwaltungsgerichts an, die bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte von Behörden der britischen Zone die Behörde, gegen die die Klage nach § 50 der Verordnung der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - Nr. 165 (VOBl. BZ 1948 S. 263; Amtsbl.Mil.Reg. 1948 S. 799) - MRVO 165 - zu richten ist, auch im Revisionsverfahren als Partei aufführen. In der Sache ändert sich dadurch nichts, weil Rechte und Pflichten aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts letztlich doch die öffentlich-rechtliche Körperschaft treffen, deren Organ die als Partei auftretende Behörde ist.

9

Das Berufungsgericht sieht den Ehrengerichtshof als ein "anderes bestehendes Gericht" im Sinne des § 22 Abs. 3 MRVO 165 an und verneint daher die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs gegen seine Entscheidungen, durch die ein Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wird. Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft stellt, wie der Senat in seinemUrteil vom 26. Juni 1958 - BVerwG I C 77.57 - (JR 1958 S. 1696 = DVBl. 1958 S. 709) ausgesprochen hat, einen Eingriff der öffentlichen Gewalt in die durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - besonders geschützte berufliche Existenz dar, der auf Grund des Art. 19 Abs. 4 GG richterlicher Entscheidung unterliegt. Die Rechtsprechung ist, wie sich aus Art. 92 GG ergibt, ausschließlich Aufgabe staatlicher Gerichte. Der Senat hat in der vorgenannten Entscheidung dargelegt, daß der Ehrengerichtshof in der britischen Zone kein staatliches Gericht, sondern nach seiner organisatorischen Gestaltung eine Einrichtung des anwaltlichen Berufsstandes ist. Dabei hat der Senat der Tatsache besonderes Gewicht beigemessen, daß dem Staat jede Mitwirkung bei der Berufung der anwaltlichen Mitglieder des Ehrengerichtshofs versagt ist. Er hat dabei auch schon zu der von dem Berufungsgericht angezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 1954 (BVerfGE 4, 74) Stellung genommen und den entscheidenden Unterschied zwischen dem anwaltlichen Ehrengerichtshof der britischen Zone und dem in jener Entscheidung behandelten ärztlichen Berufsgericht in Niedersachsen darin gesehen, daß dort ein staatliches Organ bei der Bestellung der Mitglieder des Berufsgerichts mitgewirkt hatte. Der Senat hat in der vorgenannten Entscheidung, weiter klargestellt, daß durch die im Anhang zum Gesetzestext der Verordnung zur Einführung der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vom 10. März 1949 (VOBl. BZ S. 79) - RAO BZ - bekanntgegebene Anordnung der britischen Militärregierung nur eine Änderung des neugeschaffenen Anwaltsrechts durch den Landesgesetzgeber verhindert werden sollte, daß der Wille der Militärregierung aber nicht dahin ging, eine Änderung dieses Rechts durch das Grundgesetz auszuschließen. Da hiernach die Rechtsprechung nur durch staatliche Gerichte ausgeübt werden kann, der Ehrengerichtshof diese Eigenschaft aber nicht hat, können seine Entscheidungen nur als Verwaltungsakte, die der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen, angesehen werden.

10

Die Ansicht des Klägers, daß die Entscheidungen des Ehrengerichtshofs nicht in Verwaltungsakte umgedeutet werden könnten, weil der Gesetzgeber ihm eine richterliche Aufgabe habe übertragen wollen, ist irrig. Die Entscheidungen solcher Behörden, die den verfassungsmäßigen Voraussetzungen eines Gerichts nicht genügen, bleiben Handlungen der öffentlichen Gewalt; als solche sind sie wesensmäßig auch dann, wenn sie streitentscheidender Art sind, anfechtbare Verwaltungsakte (BVerwGE 1, 4 [10]; BVerfGE 4, 331 [350, 352]). Obschon der Gesetzgeber dem Ehrengerichtshof Gerichtseigenschaft verleihen wollte, konnte eine solche Qualifizierung, die, wie dargelegt, angesichts der vom Gesetzgeber gewählten Gestaltung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, die Gültigkeit der Entscheidungen des Ehrengerichtshofs als - allerdings im Verwaltungsstreitverfahren nachprüfbare - Akte der Selbstkontrolle der Verwaltung nicht beeinträchtigen, weil die völlige Ausschaltung der berufsständischen Instanzen aus der Mitwirkung in ehrengerichtlichen Angelegenheiten für den Fall der Verneinung ihrer Gerichtseigenschaft offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprach.

11

Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, die eine Nachprüfung der gegen den Kläger im ehrengerichtlichen Verfahren erhobenen Vorwürfe ermöglichen, mußte die Sache insoweit zur Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

12

Die Zurückverweisung erübrigt sich nicht deswegen, weil sich der Kläger vor Erlaß der Entscheidung des Ehrengerichtshofs in der Liste der Rechtsanwälte hat löschen lassen. § 81 RAO BZ bestimmt ausdrücklich, daß eine nach Erhebung der öffentlichen Klage erfolgte Löschung auf den weiteren Gang des ehrengerichtlichen Verfahrens ohne Einfluß ist, daß also über die Berechtigung der Ausschließung eines Rechtsanwalts aus der Anwaltschaft auch noch nach seiner Löschung entschieden werden kann. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen diese Vorschrift nicht. Richtig ist zwar, daß die Disziplinargewalt des Berufsstandes mit dem Ausscheiden des Anwalts grundsätzlich ihr Ende findet und daß eine Entscheidung, welche die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft ausspricht, keine gestaltende Wirkung mehr haben kann, wenn der Rechtsanwalt bereits vorher ausgeschieden ist. So ist § 81 RAO BZ aber nicht zu verstehen. Er will vornehmlich verhindern, daß Berufsangehörige, die sich eines die Ausschließung bedingenden Verhaltens schuldig gemacht haben, freiwillig ausscheiden und dann später ihre Neuzulassung als nicht bestrafte Bewerber betreiben. Insofern erscheint es unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unbedenklich, wenn der Gesetzgeber berufsständischen Organen die Befugnis einräumt, in einem gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Verfahren festzustellen, daß ein früherer Berufsangehöriger, falls er nicht freiwillig ausgeschieden wäre, aus dem Berufsstand ausgeschlossen worden wäre, und wenn er einer solchen Feststellung dieselbe Wirkung beimißt, wie sie § 15 Nr. 2 RAO BZ für den Fall der rechtsgestaltenden Ausschließung vorgesehen hat, die der erneuten Zulassung des Ausgeschlossenen zwingend entgegensteht. Ist die Vorschrift des § 81 a.a.O. so zu verstehen, so bedarf es der Prüfung, ob das Verhalten des Klägers seine Ausschließung aus der Anwaltschaft rechtfertigte.

13

Auch soweit der Kläger die Überlassung seiner Personalakten und der ehrengerichtlichen Akten an die Wiedergutmachungsorgane angreift, erscheint eine weitere Aufklärung des Sachverhalts geboten.

14

Die Tatsache, daß der Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts bereits auf Grund des § 76 RAO BZ eine Entscheidung dahin getroffen hat, daß Bedenken gegen die Aktenüberlassung an die Wiedergutmachungsbehörden nicht bestehen, steht der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht entgegen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 10. Mai 1955 (BVerwGE 2, 95 [BVerwG 10.05.1955 - BVerwG I C 52/54] [97]) ausgesprochen, daß die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte durch die Vorschrift des § 76 RAO BZ nicht ausgeschlossen ist, soweit es sich um Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer oder ihres Vorstandes zur Frage der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft handelt; sie solle kein Rechtsbehelf zugunsten des Betroffenen sein; vielmehr handele es sich, wie ein Vergleich mit der in § 59 der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 getroffenen Regelung zeige, um ein Mittel der Aufsicht über die Tätigkeit der Kammer und ihres Vorstandes. Was hier für die Fragen der Zulassung zur Anwaltschaft ausgesprochen ist, beansprucht allgemeine Gültigkeit auch für sonstige Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Rahmen des § 76 RAO BZ (vgl. hierzu auch Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März 1956 [NJW 1956 S. 1037]). Der Senat des Oberlandesgerichts hat insoweit nur im Wege der Aufsichtführung darüber entschieden, ob die Überlassung der Akten an das Personalamt gerechtfertigt war.

15

Die von dem Berufungsgericht bejahte Frage, ob Körperschaften des öffentlichen Rechts staatlichen Dienststellen gegenüber zur Gewährung von Amtshilfe verpflichtet sind, kann unerörtert bleiben; denn es geht hier ausschließlich darum, ob die beklagte Rechtsanwaltskammer berechtigt ist, den Wiedergutmachungsbehörden Einsicht in die bei ihr über den Kläger geführten. Akten zu gewähren. Nach § 70 RAO BZ sind die Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer und die Angestellten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, soweit nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über die ihnen in oder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Diese Vorschrift ist in erster Linie eine Vorschrift zum Schutz der Kammermitglieder, deren persönliche Verhältnisse und deren berufliches Verhalten grundsätzlich Dritten nur mit Zustimmung des Betroffenen offenbart werden sollen. Aus dem fürsorgerischen Charakter der Vorschrift folgt, daß das Schweigegebot auch zugunsten des ausgeschiedenen Rechtsanwalts fortbestehen muß.

16

Das Gesetz hat allerdings keine absolute Schweigepflicht geschaffen. § 70 Satz 3 a.a.O. sieht vielmehr eine Entbindung von der Schweigepflicht vor. Der Gesetzgeber geht also davon aus, daß das Interesse an der Geheimhaltung unter Umständen hinter anderen höherwertigen Interessen zurücktreten muß. Insofern bedarf es, wenn sich ein Rechtsanwalt nicht mit der Überlassung der über ihn geführten Akten an eine andere Dienststelle einverstanden erklärt, jeweils einer Abwägung der durch § 70 RAO BZ geschützten Interessen gegen die Interessen der um Auskunft ersuchenden Stellen. Die Entscheidung über die Entbindung von der Schweigepflicht ist wegen des Gewichts, das der Geheimhaltung beizulegen ist, in die Hand des Vorstandes gelegt. Diesem ist damit die Verpflichtung auferlegt, im Einzelfalle sorgfältig zu prüfen, ob Auskünfte erteilt oder Akten anderen Stellen zur Einsicht überlassen werden dürfen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch gegenüber Behörden. Wenn auch die ersuchende Dienststelle selbst zu prüfen hat, ob sie zur Anforderung von Akten befugt ist, so entbindet dies den Vorstand nicht von seiner Verpflichtung, darüber zu wachen, daß nicht unberechtigten Ersuchen stattgegeben wird (vgl. hierzu auch Kalsbach, Standesrecht des Rechtsanwalts, S. 336 ff.).

17

Soweit der Kläger eine Verurteilung der Rechtsanwaltskammer dahin begehrt, daß sie seine Akten jedermann gegenüber geheimzuhalten habe, ist sein Verlangen, wie das Berufungsgericht zu Recht festgestellt hat, nicht gerechtfertigt, weil das Gesetz kein absolutes Schweigegebot geschaffen hat, der Vorstand vielmehr, falls er ein überwiegendes öffentliches Interesse bejahen darf, zur Auskunfterteilung berechtigt ist. Bei dieser Beurteilung kann die Frage, inwieweit der Vorstand der Rechtsanwaltskammer verpflichtet ist, Amtshilfe zu leisten, unerörtert bleiben. Die Revision mußte daher in diesem Punkte zurückgewiesen werden.

18

Soweit der Kläger dagegen die Rückforderung seiner Akten begehrt, ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen zu einer Entscheidung darüber, ob ein öffentliches Interesse an der Einsicht in die Personalakten des Klägers durch die Wiedergutmachungsorgane zu bejahen ist, das demjenigen des Klägers an der Geheimhaltung der Vorgänge vorgeht, nicht aus.

19

Personalakten genießen allgemein einen erhöhten Vertrauensschutz. Das Interesse des einzelnen an der Geheimhaltung der ihn betreffenden Vorgänge muß aber hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts zurücktreten, soweit er selbst Ansprüche gegen die öffentliche Hand geltend machen will und der Inhalt seiner Akten für die Entscheidung über diese Ansprüche von wesentlicher Bedeutung ist. Die Tatsache allein, daß der Kläger Wiedergutmachungsansprüche geltend macht, vermag die Heranziehung von Personal- und Disziplinarakten der Rechtsanwaltskammer, die sich, auf Vorgänge aus der Zeit nach Beendigung der nationalsozialistischen Herrschaft beziehen, nicht ohne weiteres zu rechtfertigen, weil sich die Wiedergutmachungsorgane im allgemeinen nur mit der Feststellung von Tatbeständen der Vergangenheit zu beschäftigen haben. Wenn im Einzelfall auch spätere Vorgänge für das Wiedergutmachungsverfahren erheblich sein können (vgl. z.B. § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 23. Dezember 1955 [BGBl. I S. 822] - BWGöD -), so gibt eine solche Möglichkeit allein weder den Wiedergutmachungsorganen die Befugnis, im Rahmen der ihnen durch § 25 BWGöD auferlegten Pflicht zur Sachaufklärung alle den Antragsteller betreffenden Akten formularmäßig anzufordern, noch enthebt sie die Rechtsanwaltskammer von der Verpflichtung zur Prüfung, ob die Ziele der Wiedergutmachung eine Auskunfterteilung gebieten und ob, falls diese Frage bejaht wird, nicht schon die Beantwortung bestimmter Einzelfragen der Wiedergutmachungsorgane oder die Überlassung der für das Wiedergutmachungsverfahren erheblichen Teile der Vorgänge genügt.

20

Das angefochtene Urteil war daher auch in diesem Punkt aufzuheben und die Sache auch insoweit zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte wird das Berufungsgericht im weiteren Verfahren ermitteln müssen, ob der Inhalt der Personal- und Ehrengerichtsakten des Klägers für das Wiedergutmachungsverfahren von solcher Bedeutung ist, daß dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer kein Vorwurf zu machen ist, wenn er die Akten den Wiedergutmachungsorganen beläßt.

21

Bei der Kostenentscheidung, die dem Schlußurteil vorbehalten worden ist, wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß die besonderen Kosten, die etwa durch die ursprünglich falsche Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer, als Beklagte des auf Aufhebung des Ausschließungsurteils gerichteten Anspruchs entstanden sind, dem Kläger aufzuerlegen sind.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren, soweit der Kläger die Entscheidung des Ehrengerichtshofs angreift, auf 5.000 DM, soweit er die Rückforderung seiner Personal- und Ehrengerichtsakten erstrebt, auf 1.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Hering
Fischer