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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.1962, Az.: BVerwG VII B 91.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1962
Aktenzeichen
BVerwG VII B 91.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 14343
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.07.1962 - AZ: II A 265/62

Fundstellen

  • BVerwGE 15, 132 - 134
  • AS XV, 132
  • BayVBl 1963, 119
  • DVBl 1963, 413 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1963, 218-219 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1963, 154-155 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1964, 71
  • MDR 1963, 242-243 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 553 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 15, 891
  • Wertpap. Mtlg 1963, 415
  • ZMR 1963, 377

Amtlicher Leitsatz

§ 99 VwGO gewähre keinen Anspruch auf Vorlage von Akten, die den Streitgegenstand nicht betreffen.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Wirten und
die Bundesrichter Dr. Schmidt und Dr. Mühl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Mit seiner im Verwaltungsstreitverfahren erhobenen Klage erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Bekanntgabe von Namen und Dienstrang eines bestimmten griechischen Beamten aus dem Personal der Griechischen Botschaft in Bonn. Während des erstinstanzlichen Verfahrens, das mit einer Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs und wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses endete, behielt die Beklagte einen Teil ihrer Verwaltungsvorgänge zurück. Sie erklärte, wenn auch die restlichen Vorgänge vorgelegt würden, so hätte der Kläger das Recht der Einsichtnahme; da diese Vorgänge den Namen des betreffenden griechischen Beamten enthielten, würde bereits mit der Aktenvorlage das Klagebegehren erfüllt; es würde das Bekanntwerden dieser Vorgänge dem Wohle des Bundes Nachteile bereiten. Der hierdurch ausgelöste Zwischenstreit endete mit der Zurücknahme der Beschwerde des Klägers gegen die ihm ungünstige Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

2

In der Berufungsinstanz beantragte der Kläger erneut die Vorlage der einschlägigen ungekürzten Verwaltungsvorgänge des Auswärtigen Amtes, soweit sie den vorliegenden Rechtsstreit betreffen. Mit Beschluß vom 16. Juli 1962 entschied das Berufungsgericht, es sei glaubhaft gemacht, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage der Verwaltungsvorgänge der Beklagten insoweit vorlägen, als sie den Namen des nach dem Fernschreiben des Bundesministers der Justiz vom 18. Januar 1961 in Betracht kommenden Beamten der Griechischen Botschaft in Bonn enthielten. Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, die Vorlage der zurückgehaltenen Vorgänge, die nach den glaubhaften Angaben der Beklagten den Namen des in Rede stehenden griechischen Beamten enthielten, führe mit Rücksicht auf das dem Kläger dann zustehende Einsichtsrecht dazu, daß der Kläger sein Klageziel ohne gerichtliche Entscheidung erreiche, bei der es gerade darum gehe, ob der Kläger einen im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbaren Anspruch auf Benennung des Botschaftsangehörigen habe. Bei dieser besonderen zwischen den Parteien bestehenden prozeßrechtlichen Lage seien die den Namen des Botschaftsangehörigen enthaltenden Verwaltungsvorgänge im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO "ihrem Wesen nach geheimzuhalten". Das widerspreche nicht dem Sinn und Zweck der grundsätzlichen Vorlagepflicht, denn im vorliegenden Falle sei die Vorlegung der streitigen Verwaltungsvorgänge weder für die gerichtliche Aufklärung des für die Entscheidung des Rechtsstreites maßgeblichen Sachverhalts noch für den Kläger zur Begründung seiner Klage erforderlich. Für die Entscheidung der den Streitgegenstand der Hauptsache ausmachenden Rechtsfrage, ob die Beklagte zur Bekanntgabe des Namens des griechischen Botschaftsangehörigen verpflichtet sei, bedürfe es nicht, der Vorlegung der diesen Namen enthaltenden Verwaltungsvorgänge.

3

Gegen diesen Beschluß legte der Kläger Beschwerde ein mit dem Antrag,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

4

Der Beschluß werde den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht Es bestehe der begründete Verdacht, daß die Akten nicht mit Rücksicht auf den Namen des Beamten der Griechischen Botschaft, sondern vielmehr deshalb zurückgehalten würden, weil die behauptete Auskunft der Griechischen Botschaft nur fingiert worden sei, um ihn, den Kläger, einem rechtswidrigen Strafverfahren auszusetzen; nunmehr wolle man möglicherweise das verwerfliche Verhalten der Behörden vertuschen und durch die Zurückhaltung der den Hergang dieses ungesetzlichen Verhaltens offenbarenden Akten verhindern, daß Verantwortlichkeiten aufgedeckt würden. Es komme ihm in diesem Vorverfahren gar nicht darauf an, den Namen des angeblich existierenden Botschaftsbeamten kennenzulernen, ihm gehe es vielmehr einzig und allein darum, zu erfahren, ob die angebliche Auskunft überhaupt erteilt wurde, auf welche Weise sie eingeholt wurde, wie sie gelautet habe, überhaupt wie in der ganzen Angelegenheit verfahren wurde. Wenn das Auswärtige Amt sich für berechtigt halte, den Namen des griechischen Beamten zu verbergen, so könne es dies ohne weiteres dadurch erreichen, daß es die diesen Namen enthaltenden Blätter durch Ablichtungen ersetze, auf denen der Name unleserlich gemacht ist.

5

Der Kläger bittet, über die Beschwerde nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden, da nur in einer solchen die erforderliche Klarheit zu schaffen sei.

6

Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten, ohne sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen.

7

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

8

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 3 VwGO). Es sind keine Gründe erkennbar, die es angebracht erscheinen ließen, auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

9

Der beschließende Senat hat bereits ausgesprochen (Beschluß vom 23. Februar 1962 - BVerwGE 14, 13 -), daß die in § 99 VwGO geregelte Verpflichtung der Behörde zur Vorlage von Urkunden und Akten sicherstellen will, daß der Sachverhalt so umfassend wie möglich aufgeklärt wird und daß nicht nur die aktenverwaltende Behörde, sondern auch der Staatsbürger von allen Vorgängen Kenntnis erlangen und diese zur Grundlage des Vorbringens in dem Rechtsstreit machen kann. Diese Zweckbestimmung setzt voraus, daß die Vorlagepflicht nur solche Akten und Urkunden umgreift, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht und der Gewinnung von Grundlagen für die Führung des anhängigen Prozesses durch die Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. Daß diese Urkunden und Akten den Beteiligten u.U. auch Anlaß und Material für weitere Rechtsstreitigkeiten geben können, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen. Daraus folgt jedoch keinesfalls, daß aus § 99 VwGO etwa ein Anspruch auch auf Vorlage der den konkreten Streitstoff nicht betreffenden Akten hergeleitet werden könnte, um aus Anlaß des anhängigen Rechtsstreits Material für die Führung weiterer Streitigkeiten auszuforschen.

10

Nur für den Fall, daß ein Widerstreit zwischen der so verstandenen Pflicht zur Aktenvorlage und der im Einzelfall sich aus einem Gesetz oder aus dem Wesen der Sache ergebenden Geheimhaltungspflicht besteht oder daß das Bekanntwerden des Akteninhalts dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde, greift das in § 99 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO geregelte Verfahren Platz. Über die Frage hingegen, ob bestimmte Akten überhaupt der Vorlagepflicht nach § 99 VwGO unterliegen, befindet das Hauptsachegericht in der gleichen Weise, in der es sonst seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen nachkommt, z.B. indem es die betreffenden Akten anfordert oder von der Anforderung, gegebenenfalls auf Grund von Gegenvorstellungen der Behörde, absieht, indem es Beweis- oder Auflagenbeschluß erläßt. Das haben die Instanzgerichte im vorliegenden Falle - wohl irregeleitet durch die ursprüngliche Behauptung der Gefährdung des Wohles des Bundes - verkannt. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß in Wahrheit nicht über die Berechtigung einer aus den besonderen Gründen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der Beklagten in Anspruch genommenen Verweigerung der Vorlage an sich vorlagepflichtiger Akten, sondern über die Vorlagepflicht selbst entschieden. Das zeigen seine Darlegungen, daß im vorliegenden Falle die Vorlegung der streitigen Aktenvorgänge der Beklagten weder für die gerichtliche Aufklärung des für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Sachverhalts noch für den Kläger zur Begründung seiner Klage erforderlich ist und daß für die Entscheidung der den Streitgegenstand bildenden Rechtsfrage, ob die Beklagte zur Bekanntgabe des Namens des griechischen Beamten verpflichtet ist, es der Vorlegung der den Namen enthaltenden Verwaltungsvorgänge nicht bedarf. Da es diese Entscheidung zu Unrecht in die Verfahrensform des § 99 Abs. 2 VwGO gezwängt hat, ist die durch diese Vorschrift zur Verfügung gestellte Beschwerde als zulässig zu behandeln. Der Kläger kann jedoch eine die Vorlagepflicht feststellende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erreichen. Die Entscheidung darüber, wie das Gericht der Tatsacheninstanz seiner Pflicht zur umfassenden Erforschung des Sachverhalts nachzukommen und für welche Akten es die Vorlagepflicht zu bejahen hat, muß dem Tatsachengericht vorbehalten bleiben; sie ist deshalb auch nicht isoliert nachprüfbar (vgl. die Regelung des § 146 Abs. 2 VwGO).

11

Hiernach war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Nichterhebung der Gerichtskosten auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 73 Abs. 2 BVerwGG und mit § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GKG.

Witten
Dr. Schmidt
Dr. Mühl