Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.06.1961, Az.: BVerwG II C 177.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.06.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 177.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14775
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 01.03.1956 - AZ: IV B 70.55
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 12, 296 - 303
- AS XII, 296
- Bundesverwaltung 1961, 86
- DVBl 1962, 378-379
- DVBl. 1962, 378
- DÖV 1961, 826-828 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 959-960 (Volltext mit amtl. LS)
- NDBZ 1961, 263
- NJW 1961, 1986-1987 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1962, 79
- Verw.Rspr. 14, 680
- VerwRspr 14, 680 - 684
- ZBR 1962, 378
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff der Personalakten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juni 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. März 1956 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 21. Mai 1887 geborene Kläger trat am 1. Oktober 1910 als wissenschaftlicher Hilfsarbeiter in den öffentlichen Dienst. Von 1921 bis 1925 war er Staatsbibliothekar bzw. planmäßiger Bibliotheksrat an der Lautabteilung der Preußischen Staatsbibliothek. Am 6. April 1925 wurde er zum nichtbeamteten außerordentlichen Professor und am 1. April 1940 zum außerplanmäßigen Professor ernannt. Von 1925 an war er als Lehrer, von 1927 an als Lehrer und Professor für afrikanische Sprachen am Seminar für Orientalische Sprachen der Universität Berlin tätig. In dieser Rechtsstellung befand er sich auch am 8. Mai 1945.
Zwischenzeitlich, von 1936 an, war der Kläger mit der Wahrnehmung des Extraordinariats für afrikanische Sprachen und Landeskunde betraut. Durch Verfügung vom 16. Februar 1940 wurde er mit der Wahrnehmung der 1939 etatmäßig in Vorschlag gebrachten Professur für afrikanische Staaten- und Volkskunde an der Auslandswissenschaftlichen Fakultät der Universität Berlin beauftragt. Durch Verfügung vom 10. März 1941 ersuchte der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung die Auslandswissenschaftliche Fakultät der Universität Berlin um Äußerung, ob es bei der weiteren vertretungsweisen Besetzung dieses Lehrstuhls durch den Kläger bleiben solle oder ob die Fakultät ihn in die Planstelle endgültig eingewiesen haben wolle. Auf Grund einer Äußerung des Rektors der Universität vom 31. Juli 1941 und der Fakultät vom 12. Mai 1941 sah der Reichserziehungsminister durch Verfügung vom 3. Oktober 1941 davon ab, den dem Kläger befristet erteilten Auftrag zur vertretungsweisen Wahrnehmung des Lehramtes zu verlängern.
Den Antrag des Klägers vom 11. August 1953 auf Gewährung der Einsichtnahme in die auf diese Vorgänge sich beziehenden Ministerialakten bei dem Berliner Hauptarchiv lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 7. Oktober 1953 mit der Begründung ab, daß es sich um Akten für die Besetzung der Lehrstühle in der Auslandswissenschaftlichen Fakultät der Universität Berlin, nicht aber um einen Teil der Personalakten des Klägers handle.
Die Klage, mit dem Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 7. Oktober 1953 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, dem Kläger die Einsichtnahme in das Aktenstück Rep. 76 Nr. 87, Nr. 66 des Berliner Hauptarchivs insoweit zu gestatten, als es ihn und die von ihm fünf Jahre innegehabte Professur betrifft,
hat das Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 1. März 1956 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Kläger gehöre als ein gemäß § 35 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - in den Ruhestand getretener früherer Beamter zur Wiederverwendung zu dem Personenkreis des Kapitels I dieses Gesetzes. Es handle sich daher um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis im Sinne der §§ 29 G 131, 172 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG -, und zwar um eine Vornahmeklage. Für diese sei der Beklagte passivlegitimiert. Zwar sei oberste Dienstbehörde des Klägers gemäß § 60 G 131 der Berliner Senator für Inneres. Die hier in Rede stehenden Akten würden aber nicht bei diesem geführt, sondern befänden sich beim Berliner Hauptarchiv, das im Zeitpunkt der Klageerhebung der Fachaufsicht des Beklagten unterstanden habe. Grundsätzlich sei der Antrag auf Einsichtgewährung an die Behörde zu richten, bei der die Personalakten geführt, d.h. amtlich aufbewahrt werden. Daher sei der Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung passivlegitimiert gewesen; ihm habe die Verfügungsgewalt über die Akten zugestanden, und er habe mit dem Ablehnungsbescheid die sachliche Zuständigkeit auch ausdrücklich für sich in Anspruch genommen. Die Passivlegitimation sei auch am Schluß der mündlichen Verhandlung noch gegeben gewesen. Die Fachaufsicht über das Berliner Archiv sei zwar am 1. Dezember 1954 auf Grund einer Vereinbarung des Beklagten mit dem Bundesminister des Innern von diesem übernommen worden. Der Direktor des Hauptarchivs habe aber bekundet, daß er trotz der Fachaufsicht des Bundes befügt sei, über die Einsichtnahme in Akten selbständig zu entscheiden, und nur in Zweifelsfällen beim Bundesarchiv rückfragen müsse, und vor allem, daß er einer strikten Anweisung des Beklagten Folge leisten könne und müsse. Angesichts einer so weitgehenden Weisungsbefugnis des Beklagten bestünden keine Hinderungsgründe, seine Passivlegitimation weiterhin zu bejahen. - Die Klage sei aber unbegründet. Allerdings sei § 90 BBG zumindest sinngemäß auch hier anwendbar. Die Akten, in die der Kläger Einsicht begehre, seien jedoch nicht Teil der Personalakten des Klägers. Zwar sei für die Zugehörigkeit eines Vorgangs zu den Personalakten nicht entscheidend, ob er bei der die Personalakten führenden Dienstbehörde, bei einer dieser übergeordneten Behörde oder bei einer Zentralverwaltung entstanden ist, und schon während der Geltung des Art. 129 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung - WRV - sei allgemeine Meinung gewesen, daß Berichte, die sich mit der dienstlichen Tätigkeit eines Beamten befassen und aus besonderen Gründen nicht zu seinen "Personalnachweisen" genommen werden können, den Personalakten in Abschrift beizufügen seien. Den Aktenvorgängen, in die der Kläger Einsicht zu nehmen begehrt, habe das Gericht aber entnommen, daß sie sich nicht mit dessen dienstlicher Tätigkeit befassen. In diesen Aktenvorgängen seien fast ausschließlich gutachtliche Äußerungen von damaligen Berliner und auswärtigen Professoren der Afrikanistik über die wissenschaftliche Qualifikation des Klägers im Zusammenhang mit der endgültigen Besetzung der Lehrstühle für afrikanische Sprachen und Landeskunde bzw. für afrikanische Staaten- und Volkskunde angezogen, wie sie üblicherweise vor der Besetzung eines Hochschullehrstuhls von anerkannten Fachkollegen der Kandidaten eingeholt würden. Würden aber im Zusammenhang mit der Besetzung eines Amtes allgemeine Akten angelegt und darin - gegebenenfalls neben dem Bewerbungsgesuch und einem Auszug aus den Personalakten des Bewerbers - die von der Anstellungsbehörde gesammelten Auskünfte dritter Personen gesammelt, so habe der betreffende Bewerber kein Recht auf Gewährung der Einsicht in diese Akten. Daran ändere hier nichts die Tatsache, daß der Kläger die Obliegenheiten der beiden zu besetzenden Lehrstühle auf Grund befristeter Lehraufträge bereits wahrgenommen hatte, ohne in die Planstelle der jeweiligen Professur eingewiesen zu sein.
Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
unter Abänderung und unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 7. Oktober 1953 den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm, dem Kläger, die Einsicht in das Aktenstück Rep. 76 Nr. 87, Nr. 66 des Berliner Hauptarchivs insoweit zu gewähren, als darin Werturteile über ihn im Zusammenhang mit der Frage der Besetzung des Extraordinariats für afrikanische Sprachen und Landeskunde und anläßlich der Frage seiner endgültigen Einweisung in die Planstelle des Lehrstuhls für afrikanische Staaten- und Volkskunde enthalten sind.
Die Revision macht geltend:
In formeller Hinsicht werde ein unlösbarer Widerspruch in dem Tatbestand des Berufungsurteils gerügt. Auf Seite 3 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils habe das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte die Einsicht in die fraglichen Akten mit der Begründung verweigere, es handle sich um Ministerialakten, die nicht zu den Personalnachweisen des Klägers gehörten. Gleichwohl heiße es danach auf Seite 4:
"... die Akten des Berliner Hauptarchivs ..., die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, die Akten des Hauptarchivs jedoch nur insoweit, als sie Angaben tatsächlicher Art über die Tätigkeit des Klägers an der Auslandswissenschaftlichen Fakultät der Universität Berlin enthalten."
Die Vorlage könne aber nicht einmal verweigert und zum anderen vor Gericht entgegen dieser Auffassung durchgeführt werden.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht habe das Berufungsgericht verkannt, daß der Kläger nicht nur in seine Personalakten Einsicht verlangen könne, sondern auch in sämtliche weitere Akten insoweit, als darin Angaben und Meinungen über seine Tätigkeit als Beamter, insbesondere an der Auslandswissenschaftlichen Fakultät, enthalten sind. Zum mindesten müßten von derartigen Aufzeichnungen Abschriften in die Personalakten genommen und diese dem Kläger zugängig gemacht werden, wobei ihm das Prüfungsrecht zustehe, ob diese Aktenteile auch vollständig sind. Das Berufungsgericht berufe sich u.a. auf die Schrift von Falck ("Die Personalakten nach den Bestimmungen der Reichsverfassung", Carl Heymanns Verlag, 1928). Die dort vertretene Ansicht, daß der Beamte Anspruch auf Vorlegung sämtlicher Akten habe, auch der vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis entstandenen aktenmäßigen Aufzeichnungen außerhalb der Personalakten, unterstütze aber gerade den Antrag des Klägers; denn das gleiche müsse um so mehr gelten, wenn solche Vorgänge während des Beamtenverhältnisses entstanden sind und sich auf die Verwendung und Anstellung beziehen. Die Reichsdisziplinarkammer habe in einer Entscheidung (JW 1925, 1513) ausgesprochen, daß das Recht auf Einsicht in die Personalakten das Recht auf Abschriftnahme umfasse. Mindestens müßten dem Kläger also Abschriften erteilt werden. In der vorerwähnten Entscheidung sei auch der Begriff der Personalakten umschrieben, und zwar als die Gesamtheit aller Urkunden, in denen Aufzeichnungen über die Persönlichkeit des Beamten enthalten sind; daraus sei gefolgert worden, daß Berichte über die Beförderungsfähigkeit des Beamten zu den Personalnachweisen zu nehmen seien, jedenfalls in Abschrift, falls der Originalbericht aus besonderen Gründen nicht zu den Personalakten genommen werden könne. Diese Rechtslage werde auch durch die neueste Fassung des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 26. April 1958 (GVBl. S. 421) - LBG -, insbesondere dessen § 50 Abs. 2, klargestellt.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Er verneint seine Passivlegitimation und rügt, daß über diese auf Grund einer Beweiserhebung statt durch Auslegung der einschlägigen Verwaltungsvereinbarung vom 12./30. November 1954 entschieden worden ist. Nach dieser Vereinbarung - so macht der Beklagte weiterhin geltend - sei entweder das Hauptarchiv selbst oder das Bundesarchiv der richtige Beklagte. Dem Senator für Volksbildung stehe dagegen lediglich die Personalhoheit über die Beamten des Hauptarchivs zu; da ihm eine Entscheidungsbefugnis über den Dienstbetrieb des Archivs und hinsichtlich der Archivmaterialien nicht zustehe, würde er mit der vom Kläger begehrten Entscheidung in die Kompetenzen des Bundes eingreifen. Der Beklagte bezweifelt ferner das Rechtsschutzinteresse des Klägers. Im Ergebnis hält er das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich. Er ist der Ansicht, daß die Prozeßführungsbefugnis weder auf den Bundesminister des Innern noch auf das Bundesarchiv übergegangen ist. In der Sache selbst hält er das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt hierzu folgendes vor: Gemäß § 10 Abs. 3 G 131 in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. S. 1297) in Verbindung mit § 90 BBG habe der Beamte auch nach Beendigung seines Beamtenverhältnisses ein Recht auf Einsicht in seine Personalakten. Dazu gehörten aber nur die Vorgänge, die den Beamten in seiner Eigenschaft als Beamter, nicht aber solche, die ihn unter anderen Gesichtspunkten betreffen, z.B. Steuerakten der Angehörigen eines Finanzamtes oder Ermittlungsakten der Polizei gegen einen Angehörigen der Kriminalpolizei. Zu den Personalvorgängen gehörten auch nicht die Vorgänge, denen nur kassentechnische oder haushaltsmäßige Bedeutung zukomme (Sachakten). Auch im vorliegenden Falle handle es sich um Sachakten. Sie seien nicht mit Rücksicht auf die Beamtenstellung des Klägers, sondern aus anderen Gründen angelegt worden. Bei dem sachlichen Ziel, für eine freie Stelle den geeignetsten Bewerber zu ermitteln, ließen sich Ausführungen über die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse der Bewerber oder der in Betracht gezogenen Beamten nicht umgehen. Diese Ausführungen könnten zwar über den konkreten Zweck hinaus für das weitere Fortkommen des Beamten von Bedeutung sein. Diese Bedeutung sei aber nur eine unbeabsichtigte Nebenwirkung, die auch bei anderen Sachakten entstehen könne. Ob der Kläger einen Anspruch darauf habe, daß von den Akten, deren Einsicht er begehrt, Abschriften zu seinen Personalakten genommen werden, könne dahingestellt bleiben, da der Kläger einen entsprechenden Klageantrag nicht gestellt habe und auch nur gegen den Senator für Inneres habe stellen können. Auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten als dem des Rechts auf Einsicht in die Personalakten könne die Klage nicht begründet erscheinen.
Eine in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 1960 durch den Senat vorgeschlagene vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits ist nicht zustande gekommen. Die Beteiligten haben sich für diesen Fall mit Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Das Berufungsgericht hat mit Recht die Klage für zulässig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß es sich bei der Gewährung und Versagung der Einsicht in Prüfungsakten eines Beamten um Verwaltungsakte handelt, weil damit eine Entscheidung getroffen wird, durch die ein Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, nämlich der Rechtsbeziehungen aus dem Beamtenverhältnis, geregelt wird (Urteil vom 11. Juli 1958 - BVerwG VII C 98.57 -, VerwRspr.Bd. 11 Nr. 33). Um solche Regelungen handelt es sich auch bei der von dem Kläger angefochtenen und der von ihm begehrten Entscheidung; denn auch der Kläger leitet das Recht auf Einsichtnahme in die im Klageantrag bezeichneten Aktenvorgänge aus seinem Beamtenverhältnis her.
Seine Revision kann gleichwohl aus den folgenden Erwägungen keinen Erfolg haben:
Die Rüge, das angefochtene Urteil enthalte im Tatbestand einen Widerspruch, geht fehl. Als Verfahrensrüge entspricht diese Rüge jedenfalls nicht den Anforderungen der - hier gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - noch anwendbaren - Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625). Dem Revisionsvorbringen ist nicht zu entnehmen, daß überhaupt ein Widerspruch vorliegt, geschweige denn, daß das angefochtene Urteil darauf beruht oder beruhen kann Im übrigen würde die Rüge aber auch unbegründet sein. Denn auf Seite 3 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils erörtert das Berufungsgericht die Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten gegenüber dem Kläger, dagegen ist auf Seite 4 angeführt, welche Akten dem Gericht vorgelegen haben. Falls die Revision etwa beanstanden will, daß das Berufungsgericht dem Kläger die Einsicht in die vorgelegten Akten verwehrt habe, übersieht sie, daß das auf sachlich-rechtliche Grundlagen gestützte Klagebegehren nicht bereits während des Rechtsstreits aus prozeßrechtlichen Gründen erfüllt werden darf.
Auch im übrigen erweist sich das angefochtene Urteil - jedenfalls im Ergebnis - als zutreffend. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Beklagte für die Klage, soweit diese sich auf die Gewährung der Einsicht in die im Klageantrag bezeichneten Aktenvorgänge richtet, überhaupt passivlegitimiert ist; wenn dies entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht der Fall sein sollte, so müßte die Klage insoweit schon aus diesem Grunde abgewiesen werden. Die Frage nach der Passivlegitimation bedarf jedoch keiner Antwort; denn die Klage erweist sich in vollem Umfange jedenfalls deswegen als unbegründet, weil der Kläger keinen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihm in die mit der Klage bezeichneten Vorgänge Einsicht gewahrt wird.
Für die Beantwortung der hier zu entscheidenden Frage kommt es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 17. Dezember 1959 - BVerwG VI C 170.57 - unter Hinweis auf BVerwGE 3, 21). Hieraus folgt die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 G 131 in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297). Nach dieser Vorschrift gilt für die zu dem Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG gehörenden Beamten zur Wiederverwendung, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten u.a. die Vorschrift des § 90 BBG entsprechend Zu diesen Ruhestandsbeamten zählt auch der Kläger; das Berufungsgericht hat festgestellt, daß er nach dem Zusammenbruch nicht wieder im öffentlichen Dienst beschäftigt worden ist und seit der Vollendung des 65. Lebensjahres Versorgungsbezüge erhält.
Gemäß § 90 Satz 1 Halbsatz 1 BBG hat ein Beamter, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten; hierzu gehören gemäß § 90 Satz 1 Halbsatz 2 BBG "alle ihn betreffenden Vorgänge". Dieser Zusatz ist zwar in die entsprechende Vorschrift des § 56 Satz 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - nicht übernommen worden. Dadurch ist jedoch das Recht auf Einsicht nicht eingeschränkt worden. Es sollte nur die Möglichkeit geschaffen werden, Vorgänge, die ihrem Inhalt nach nicht in die Personalakten hineingehören, anderweitig aufzubewahren, und überdies erschien der in Rede stehende Halbsatz durch die Kompetenz des Bundes zur Rahmengesetzgebung nicht gedeckt (vgl. Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 57 BRRG bei Bochalli, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, 2. Auflage, Anm. 1 zu § 90, und Protokoll über die Sitzung des Bundesratsausschusses für innere Angelegenheiten vom 26. April 1957 [BR -Drucksache Nr. 165/1/57 S. 4 Nr. 8]). Ob die "entsprechende" Geltung der in § 90 BBG getroffenen Regelung für den von § 10 Abs. 3 G 131 erfaßten Personenkreis eine Einschränkung des Rechts auf Einsicht, insbesondere für die bereits in den Ruhestand getretenen Beamten, bedeutet, bedarf hier keiner Antwort, weil die in dem Klageantrag bezeichneten Aktenvorgänge den Kläger jedenfalls nicht im Sinne des § 90 BBG "betreffen".
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind in den Akten, in die der Kläger Einsicht begehrt, "fast ausschließlich gutachtliche Äußerungen von damaligen Berliner und auswärtigen Professoren der Afrikanistik über die wissenschaftliche Qualifikation des Klägers im Zusammenhang mit der endgültigen Besetzung" zweier Lehrstühle "angezogen, wie sie üblicherweise vor der Besetzung eines Hochschullehrstuhles über die dafür in Aussicht genommenen Kandidaten ... eingeholt werden". Das Berufungsgericht hat angesichts dieses Sachverhalts das Recht auf Einsicht unter Berufung auf Falck ("Die Personalakten nach den Bestimmungen der Reichsverfassung", Carl Heymanns Verlag, 1928) mit der Begründung verneint, daß dieses Recht dem einzelnen Bewerber nicht zustehe, wenn im Zusammenhang mit der Besetzung eines Amtes "allgemeine Akten" angelegt werden. Diese Lehrmeinung ist für die Klärung der jetzigen Rechtslage nicht etwa deshalb ungeeignet, weil die Weimarer Reichsverfassung keine Bestimmung des Inhalts enthielt, daß zu den Personalakten "alle den Beamten betreffenden" Vorgänge gehören. Denn Art. 129 Abs. 3 Satz 3 WRV sprach nicht von den (formalen) "Personalakten", sondern von den "Personalnachweisen"; damit war ebenfalls das zum Ausdruck gebracht, was nunmehr durch § 90 Satz 1 Halbsatz 2 BBG klargestellt ist, nämlich, daß es für das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechts auf Einsicht nicht auf die Aufnahme eines Vorgangs in die formalen Personalakten ankommen kann. Die Verweisung auf Falck a.a.O. erscheint jedoch zur Begründung der Ansicht des Berufungsgerichts deshalb nicht ausreichend, weil Falck seine Ansicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Bewerbungsvorgänge bei Behörden anderer Verwaltungen angelegt worden sind (a.a.O. S. 32/33). Als Beispiel bringt er die Bewerbung eines Amtsrichters (damals Landesbeamter) bei einer Reichsbehörde, die aus Anlaß der Prüfung dieses Gesuches Personalakten anlegt; erhält der Bewerber die Stelle nicht, so soll ihm ein Einsichtsrecht nicht zustehen, weil er zu dieser Behörde nicht "kraft eines Beamtenverhältnisses in Rechtsbeziehungen gestanden" habe. Dagegen handelt es sich hier nach den getroffenen Feststellungen um Vorgänge, die von der damaligen obersten Dienstbehörde des Klägers, nämlich vom Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung, angelegt worden sind. Es handelt sich also nicht um Vorgänge einer anderen Verwaltung.
Es kann weiterhin zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß die fraglichen Vorgänge ihrem Inhalt nach geeignet sind, "über seine Persönlichkeit Aufschluß zu geben" (vgl. Bundesverwaltungsgericht , Beschluß vom 19. Mai 1958 - BVerwG VI B 158.57 -). Indessen können auch solche Vorgänge einen Beamten jedenfalls nur dann im Sinne des § 90 BBG "betreffen", wenn ein innerer Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis besteht. Diesen Zusammenhang verneint Priebe (NJW 1959, 904 in der Anmerkung zu BVerwGE 7, 153 = NJW 1958, 1837) bei Prüfungsakten mit der Begründung, daß das Recht auf Gewährung der Einsicht in diese Akten keine beamtenrechtliche Frage, sondern eine solche des "Ausbildungs- und Prüfungsrechts" sei. Ob dem generell zu folgen ist, ob insbesondere diese beiden Rechtskreise sich notwendig gegenseitig ausschließen, mag zweifelhaft sein; das Bundesverwaltungsgericht hatte a.a.O. zu dieser Frage keine Stellung zu nehmen, weil sie dem irrevisiblen Recht zuzurechnen war. Grundsätzlich jedenfalls wird es aber an dem gebotenen inneren Zusammenhang dann fehlen, wenn der Zweck, zu welchem die Vorgänge angelegt worden sind, außerhalb des durch das Beamtenverhältnis begründeten Rechts- und Pflichtenkreises liegt. Einem solchen "fremden" Zweck dienten die hier in Rede stehenden Vorgänge, obgleich sie von der obersten Dienstbehörde des Klägers angelegt worden sind; denn sie sollten die Besetzung akademischer Lehrstühle vorbereiten. Daß der Kläger bereits Beamter war, mag zwar für seine Einbeziehung in den Kreis der in Betracht kommenden Bewerber ursächlich oder mitursächlich gewesen sein; er hätte aber gleicherweise in diesen Kreis einbezogen werden können, wenn dies nicht der Fall gewesen wäre. Die Anlegung der Vorgänge, auch soweit sie den Kläger betrafen, stand nicht in einem dienstlichen, sondern allenfalls in einem tatsächlichen Zusammenhang mit dem Umstand, daß der Kläger bereits als Beamter einschlägig tätig war.
Der innere Zusammenhang zwischen dem Beamtenverhältnis des Klägers und der Vorbereitung der Besetzung von Lehrstühlen, der die Anlegung der Aktenvorgänge diente, kann auch nicht etwa mit der Begründung angenommen werden, der Reichsminister für Erziehung, Wissenschaft und Volksbildung habe mit der Einbeziehung des Klägers im Rahmen seiner Fürsorgepflicht aus dem bereits bestehenden Dienstverhältnis gehandelt. Zwar dürfte die berufliche Förderung eines Beamten zu den Fürsorgepflichten des Dienstherrn gehören; keinesfalls ging (und geht) die Fürsorgepflicht aber so weit, daß der Dienstherr zur Einbeziehung eines Beamten in den Bewerberkreis für die Besetzung eines akademischen Lehrstuhls verpflichtet gewesen wäre. Der Lehrstuhl wurde nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall zwar nicht durch die Universität besetzt, sondern durch die Stelle, die zugleich oberste Dienstbehörde des Klägers war, den zuständigen Minister. Dieser Umstand war für den Umfang der Fürsorgepflicht aber nicht von Bedeutung. Denn bei der Neubesetzung eines Lehrstuhls an einer deutschen Hochschule, insbesondere eines ordentlichen Lehrstuhls, war und ist der Kreis der Bewerber ein anderer und weiterer als bei der Besetzung einer Beförderungsstelle innerhalb einer Beamtenlaufbahn. Während dieser Kreis durch den eigenen Nachwuchs innerhalb der Laufbahn maßgeblich bestimmt wird und Ernennungen von "Außenseitern" die Ausnahme sind, kann der Ruf auf einen akademischen Lehrstuhl an Lehrer anderer Hochschulen ergehen, an sonstige Beamte, gleich welcher Verwaltung und welcher Dienstherren, an Personen aus der Wirtschaft, aus anderen freien Berufen und andere; eine solche Berufung kann zwar eine Fortsetzung einer bereits eingeschlagenen (akademischen) Laufbahn sein, dies ist ihr aber nicht wesensmäßig. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei einem Bewerber, der bereits Beamter ist, umfaßt daher jedenfalls nicht dergestalt die Förderung bei der Besetzung eines akademischen Lehrstuhls, daß aus diesem Grunde zwischen der Besetzung des Lehrstuhls durch den Dienstherrn und dem Beamtenverhältnis des Klägers ein innerer Zusammenhang bestehen könnte.
Es bietet sich allerdings die Erwägung an, ob nicht von dem Grundsatz, daß es für die Frage des inneren Zusammenhangs der Vorgänge mit dem Beamtenverhältnis auf den Zweck ankomme, dem die Vorgänge zu dienen bestimmt sind, eine Ausnahme für den Fall zu machen ist, daß Äußerungen über den Beamten, insbesondere wertenden Inhalts, dienstlich von Personen abgegeben worden sind, die kraft ihrer Stellung als Dienstvorgesetzte zu solchen Äußerungen berufen sind. Denn solche Äußerungen befassen sich, jedenfalls soweit sie eine Beurteilung der Fähigkeiten und der Eignung des Beamten enthalten, damit in der Regel zugleich mit seiner dienstlichen Tätigkeit und seinem sonstigen dienstlichen Verhalten, so daß auch bei "zweckfremden" Äußerungen, angesichts der dienstlichen Stellung ihrer Urheber zu dem Beamten, der gebotene innere Zusammenhang gegeben sein könnte. Auch diese Frage bedarf aber einer abschließenden Beantwortung für die hier zu treffende Entscheidung jedenfalls deshalb nicht, weil es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - abgesehen von den in diesem Zusammenhang ohne weiteres unerheblichen gutachtlichen Äußerungen auswärtiger Professoren der Afrikanistik - um Äußerungen des Rektors und der Auslandswissenschaftlichen Fakultät der Universität Berlin handelt. Rektor und Fakultät waren aber nicht Dienstvorgesetzte des Klägers. Das ergibt sich aus der historischen Entwicklung der deutschen Universitäten, die in der "Satzung der Universität zu Berlin" vom 5. März 1930 ("Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen", 1930, Nr. 166, S. 131 f.) ihren Niederschlag gefunden hat. Bei dieser Satzung handelt es sich um eine Rechtsverordnung, weil auf ihre Veröffentlichung in der Preußischen Gesetzsammlung - GS - (Jahrgang 1930 S. 120/121) hingewiesen werden ist (vgl. § 2 des Preußischen Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 9. August 1924 [GS S. 597] und Thieme, Deutsches Hochschulrecht, S. 32). Da das Berufungsgericht diese Satzung seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat, ist das Revisionsgericht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO in ihrer Anwendung und Auslegung nicht durch die Regelung des § 137 Abs. 1 VwGO beschränkt.
Die deutschen Universitäten, zunächst selbständige Korporationen, würden mit der steigenden Macht der Landesherren immer mehr zu staatlichen Anstalten mit gewissen Selbstverwaltungsrechten. So faßt sie auch das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 (12 II § 1) auf; dort werden sie als "Veranstaltungen des Staates" bezeichnet, "welche den Unterricht der Jugend ... zur Absicht haben" (vgl. Benecke in Richter-Peters, Die Statuten der preußischen Universitäten und Technischen Hochschulen, Teil 1 S. 5). Der Hochschule selbst kam damit keine Dienstherren-Qualität zu (vgl. Thieme, a.a.O., S. 181). Das gilt jedenfalls für die, wie dies gerichtsbekannt ist, erst später (1810) gegründete Universität Berlin. In der "Satzung der Universität zu Berlin" findet sich demgemäß auch keine Bestimmung, aus der eine Dienstaufsicht des Rektors oder der Fakultät über die Universitätslehrer, zu denen der Kläger sowohl als beamteter außerordentlicher Professor als auch als beauftragter Dozent zählte (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 der Satzung), entnommen werden könnte. In den Abschnitten III und IV der Satzung, in denen die Funktionen der Fakultät und (u.a.) des Rektors im einzelnen aufgeführt sind, ist eine Dienstaufsichtsfunktion nicht erwähnt. Daraus kann nur gefolgert werden, daß eine solche nicht eingeräumt worden ist, zumal in der Satzung an anderer Stelle, nämlich im Abschnitt IX ("Beamte der Universität"), ausdrücklich Vorschriften über die Dienstaufsicht enthalten sind (§ 84). Mit den dieser Dienstaufsicht unterstellten "Beamten" sind nicht etwa (auch) die beamteten Hochschullehrer gemeint, sondern nur die Beamten, die nicht Universitätslehrer sind, insbesondere die Verwaltungsbeamten. Das ergibt sich aus § 6 der Satzung; dort wird zwischen der "Gesamtheit der Universitätslehrer" und (u.a.) den "bei der Universität und ihren Einrichtungen angestellten Beamtren, dem Universitätsrat und den beamteten und nichtbeamteten Assistenten" unterschieden. Während Abschnitt II Sonderbestimmungen für die "Lehrer" der Universität enthält, bezieht sich Abschnitt IX auf die übrigen Beamten und enthält Sonderbestimmungen für den Universitätsrat (§ 82) und in §§ 83 bis 85 für die Beamten der "akademischen Behörden" (§ 7). Ähnliche Regelungen - insbesondere die Übertragung der Dienstaufsicht des Rektors nur über die Beamten, die nicht Universitätslehrer sind - enthielten auch die Statuten aller übrigen preußischen Universitäten, die auf Grund eines Beschlusses des Preußischen Staatsministeriums vom 20. März 1923 betreffend Grundsätze einer Neuordnung der preußischen Universitätsverfassung (abgedruckt bei Richter-Peters, a.a.O. S. 30 f.) in den Jahren 1929-1931 ausnahmslos neu erlassen worden waren (vgl. Thieme, a.a.O. S. 31/32).
Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 90 Satz 1 BBG verneint.
Der Kläger kann sich zur Begründung der Klage auch nicht auf sonstige Rechtsgrundsätze berufen. Einsichtnahme in amtliche Akten oder die Erteilung von Abschriften aus solchen kann eine Privatperson von einer Behörde grundsätzlich nicht verlangen.
Nach alledem hat das Berufungsgericht im Ergebnis die gegen das klagabweisende Urteil des ersten Rechtszugs eingelegte Berufung des Klägers mit Recht in vollem Umfange zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers ist daher unbegründet und zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel