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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.05.1968, Az.: BVerwG VI B 32.67

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die ordnungsgemäße "Darlegung" der grundsätzlichen Bedeutsamkeit einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.05.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI B 32.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 14775
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 31.03.1967 - AZ: VI A 318/66

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Mai 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. März 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Der allein in Betracht kommende Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Sache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren der Erhaltung der Rechtseinheit oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (Beschluß vom 28. Februar 1968 - BVerwG VI B 22.67 - mit weiteren Nachweisen). Hieraus folgt, daß einer Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht schon deshalb beizumessen ist, weil sie in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Revision ist daher nach dieser Vorschrift nicht allein auf Grund des Vorbringens zuzulassen, der Ausgang des Verfahrens habe grundsätzliche Bedeutung für einen größeren Kreis von Personen, denen ebenso wie dem Kläger unter gleichen Voraussetzungen die Versorgung versagt worden sei (Beschluß vom 28. Dezember 1967 - BVerwG II B 81.67 - mit weiteren Nachweisen).

3

Im Rahmen der Darlegungspflicht des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die konkrete Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts in diesem Sinne als rechtsgrundsätzlich, von Bedeutung sein soll, bezeichnet sein und auf den Grund hingewiesen werden, der ihre Anerkennung als rechtsgrundsätzlich rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 [91] und Beschluß vom 25. August 1967 - BVerwG VI B 27.66 -). Eine solche Rechtsfrage wird vom Beschwerdeführer auch nicht damit dargelegt, daß er meint, von der Entscheidung würden Besoldungsansprüche der Polizeibeamten berührt, die nach dem Zusammenbruch wegen ihrer Zugehörigkeit zur NSDAP zunächst nicht wieder bei der Polizei hätten Dienst tun dürfen, sondern vorübergehend zu anderen Stellen der Kommunalverwaltung abkommandiert worden seien, ohne aber aus dem alten Beamtenverhältnis entlassen und formell in ein neues Beamtenverhältnis berufen worden zu sein. Damit wird von einem anderen Sachverhalt ausgegangen, als er vom Berufungsgericht tatsächlich und für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt worden ist. Sich aus dieser Meinung etwa ergebende Fragen wären nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens und könnten schon deshalb der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung geben.

4

Auch das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers richtet sich allein gegen die tatsächlichen Feststellungen, deren Würdigung und die Rechtsfindung des Berufungsgerichts. Derartiges Vorbringen ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung einer Sache durch Bezeichnung konkreter Rechtsfragen darzulegen. Im übrigen gibt, wie schon aus den einleitenden Darlegungen zum Begriff der grundsätzlichen Bedeutung folgt, nicht jede Rechtsfrage, die von einem Gericht im Wege der Rechtsanwendung oder auch Rechtsauslegung entschieden wird, einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5

Demnach war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Niedermaier