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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.08.1967, Az.: BVerwG VI B 27.66

Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Beamtenrechtliche Folgen einer Aufhebung von Strafurteilen; Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.08.1967
Aktenzeichen
BVerwG VI B 27.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 13456
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 12.07.1966 - AZ: V OVG A 5/64

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. Juli 1966 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Es liegt keiner der von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG).

2

In der Beschwerde wird ohne weitere Ausführungen zunächst vorgebracht, dieser Fall habe grundsätzliche Bedeutung. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf einen behaupteten Verfahrensmangel und die Beweis- und Tatsachenwürdigung. Dies genügt nicht der durch § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorgeschriebenen Pflicht, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "darzulegen". Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache nicht schon dann, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, sondern nur, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwickelung des Rechts zu dienen geeignet ist. Im Rahmen der Darlegungspflicht muß wenigstens die konkrete Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts in diesem Sinne als rechtsgrundsätzlich von Bedeutung sein soll, bezeichnet sein und auf den Grund hingewiesen werden, der ihre Anerkennung als rechtsgrundsätzlich rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 [91]). Dies alles läßt die Beschwerde vermissen. Eine solche Darlegung wird auch nicht ersetzt durch die spätere Bemerkung der Beschwerde, man könne nicht grundsätzlich Urteile der SS-Gerichte als richtig unterstellen. Insofern ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß die beamtenrechtlichen Folgen der Aufhebung von Strafurteilen, die als nationalsozialistisches Unrecht anzusehen sind, ihre Regelung ausschließlich im Bundesgesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) gefunden haben, daß diese Regelung ihren Grund darin findet, daß der nationalsozialistische Staat in der Lage gewesen ist, seine Willkürmaßnahmen viele Jahre hindurch fortzusetzen, daß eine Entwirrung der durch diese Unrechtsakte geschaffenen Lage eine restitutio in integrum ausgeschlossen und eine besondere gesetzliche Regelung notwendig gemacht hat (Urteile vom 29. Januar 1959 [BVerwGE 8, 131, 132[BVerwG 29.01.1959 - II C 119/57]] und vom 13. Oktober 1966 - BVerwG II C 52.64 -). Von der beamtenrechtlichen Relevanz der Urteile von Kriegs- und zwar auch SS-Gerichten gehen auch die Urteile vom 24. Juni 1959 - BVerwG VI C 199.58 - (Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 29) und vom 26. Januar 1966 - BVerwG VI C 44.63 - (Buchholz BVerwG 232, § 12 BBG Nr. 14) aus, letzteres mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Insoweit kann daher der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr beigemessen werden. Auch die von der Beschwerde späterhin vertretene Auffassung, eine Strafregistereintragung reiche als Nachweis nicht aus, ist nicht geeignet, eine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuwerfen. Die Vorschriften über den Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung - hier § 53 DBG - bestimmen nichts darüber, durch welche Mittel die Umstände, die den Amtsverlust herbeiführen, nachgewiesen werden müssen. Es ist nicht zweifelhaft und demnach nicht klärungsbedürftig, daß in der Regel eine ordnungsgemäße Strafregistereintragung oder nachricht eine für den Beweis genauso geeignete Urkunde wie die Ausfertigung eines Urteils darstellen kann, wenn sich daraus die erforderlichen Umstände ergeben, was nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist.

3

Das Berufungsgericht hat eingehend dargelegt, weshalb es einen beamtenrechtlich bedeutsamen Gnadenerweis vor dem 8. Mai 1945 nicht als erwiesen ansehen kann. Es hat keinen Anlaß gehabt, sich mit dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. ... vom 17. Juli 1964 ausdrücklich auseinanderzusetzen, das keine konkrete Bekundung zu dem zu entscheidenden Fall enthält, sondern nur einen allgemeinen Eindruck wiedergibt. Ein Gericht ist nicht genötigt, auf alle Einzelheiten des Streitstoffes einzugehen. Ein Verfahrensmangel kann in diesem Unterbleiben nicht gesehen werden.

4

Das übrige Vorbringen der Beschwerde enthält Vermutungen über Möglichkeiten eines Geschehensablaufs, für die - wie das Berufungsgericht feststellt - objektive Anhaltspunkte fehlen, und richtet sich gegen die tatsächliche Würdigung des Streitstoffes durch das Berufungsgericht. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG zu bilden.

5

Demnach war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Nehlert