Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1966, Az.: BVerwG VI C 44.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1966
Aktenzeichen
BVerwG VI C 44.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 25.01.1963 - AZ: 148 III 62

Fundstellen

  • DÖD 1966, 114
  • DÖV 1967, 68 (amtl. Leitsatz)
  • JR 1966, 357
  • MDR 1966, 615 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1966, 194

Amtlicher Leitsatz

Ein Vergehen nach § 175 StGB macht in der Regel der Berufung in das Beamten Verhältnis unwürdig, ohne daß es auf die einzelnen Tatumstände ankommt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1966
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Januar 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1913 geborene Kläger wurde mit Urkunde vom 15. März 1947 zum Regierungsrat auf Probe, mit Urkunde vom 19. Juli 1950 zum Regierungsrat auf Lebenszeit und mit Urkunde vom 8. Juni 1956 zum Oberregierungsrat im bayerischen Staatsdienst ernannt.

2

Mitte Mai 1960 wurde dem Staatssekretär im Bayerischen Staatsministerium des Innern (Ministerium) ein anonymes Schreiben mit einem Gedicht zugeleitet, in dem ein homosexuelles Verhältnis des Klägers, der damals Personalreferent des Statistischen Landesamts war, mit einem ebenfalls in der Personalabteilung dieser Behörde tätigen Regierungsinspektor angedeutet wurde. Mit der Untersuchung des Sachverhalts wurde das Landeskriminalamt beauftragt. Im Zuge der Ermittlungen wurde eine Auskunft aus dem Strafregister der Staatsanwaltschaft Passau eingeholt. Im Strafregisterauszug ist vermerkt, daß der Kläger am 7. November 1944 durch Urteil des Zentralgerichts des Heeres (ZGdH) - St.L.IX 1001/43 - wegen Unzucht zwischen Männern gemäß § 175 RStGB zu 2 Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Diese Vorstrafe des Klägers wurde dem Ministerium erstmals durch den Bericht des Statistischen Landesamts vom 29. Juni 1960 bekannt.

3

Das gegen den Kläger und den Regierungsinspektor wegen Unzucht zwischen Männern von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde durch Verfügung vom 19. November 1960 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die ermittelten Tatumstände zur Erhebung der öffentlichen Klage wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht trotz eines gewissen Tatverdachts nicht ausreichten; dagegen sei der Kläger nach dem Ermittlungsergebnis hinreichend verdächtig, 1947/48 versucht zu haben, einen gewissen G. zur Unzucht zu verführen, sowie im Sommer 1949 mit ihm Unzucht getrieben zu haben; insoweit sei die Strafverfolgung jedoch gemäß § 67 Abs. 1 und 2 StGB verjährt.

4

Nach Anhörung des Klägers nahm das Ministerium mit Entschließung vom 8. November 1960 die Ernennungen des Klägers zum Regierungsrat auf Probe, zum Regierungsrat auf Lebenszeit und zum Oberregierungsrat gemäß Art. 15 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161) - BayBG - zurück. In den Gründen heißt es: Bei keiner der Ernennungen sei der Ernennungsbehörde bekannt gewesen, daß der Kläger sich eines Vergehens gegen § 175 StGB schuldig gemacht habe und daß er deswegen am 7. November 1944 rechtskräftig zu einer Strafe von 2 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Diese Straftat lasse ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen (Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayBG). Zudem beruhe seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf einer arglistigen Täuschung, weil er in seinem Personalfragebogen vom 18. Februar 1946 wider besseres Wissen versichert habe, unbestraft zu sein, und diese Täuschung auch weiterhin habe bestehen lassen (Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 BayBG).

5

Den Widerspruch des Klägers wies das Ministerium mit Bescheid vom 17. Dezember 1960 zurück.

6

Die Anfechtungsklage des Klägers blieb in zwei Rechtszügen ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht erster Instanz hielt die Zurücknahme der Ernennungen aus beiden in der Entschließung angegebenen Gründen für gerechtfertigt.

7

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 25. Januar 1963 die Rücknahme der Ernennungen des Klägers auf Grund des Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayBG für begründet erachtet. Im Berufungsurteil ist im wesentlichen ausgeführt:

8

Die Zurücknahme einer Ernennung gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayBG setze voraus, daß der Ernannte vor der Ernennung ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen habe, das ihn der Berufung in das Beamten Verhältnis unwürdig erscheinen lasse, und daß der Ernannte wegen der Tat vor oder nach der Ernennung rechtskräftig bestraft worden sei. Bei der Beurteilung der Würdigung (richtig: Würdigkeit) habe der Dienstherr keinen Beurteilungsspielraum (vgl. hierzu BVerwGE 5, 153 [162]; 8, 192 [195]; 11, 139 [140]; vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 229.58 - [DÖV 1960 S. 840]).

9

Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Strafregisterverordnung in der Fassung der Verordnung vom 17. Februar 1924 (RGBl. I S. 137) habe das ZGdH dem Strafregister Passau am 13. Februar 1945, berichtigt am 9. März 1945, eine Strafnachricht erteilt, nach welcher der Kläger durch Urteil des ZGdH vom 7. November 1944 wegen Unzucht zwischen Männern nach § 175 RStGB rechtskräftig zu 2 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Im Strafregister der Staatsanwaltschaft Passau sei daraufhin die Bestrafung des Klägers eingetragen worden. Diesen Sachverhalt ergäben die Ablichtungen der Strafnachricht des ZGdH vom 13. Februar/9. März 1945 und der Auskunft aus dem Strafregister der Staatsanwaltschaft Passau vom 3. Juni 1960. Die Strafnachricht des ZGdH sei eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO. Damit werde nach § 418 Abs. 1 ZPO, § 173 VwGO der volle Beweis dieser Tatsache begründet. Nach § 418 Abs. 2 ZPO sei zwar der Beweis der Unrichtigkeit der in einer öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsachen zulässig. Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Strafnachricht des ZGdH bezeugten Tatsache sei aber nicht erbracht (wird näher ausgeführt).

10

Zu der Bestrafung sei in einem Aktenvermerk des Personalreferenten des Ministeriums vom 3. Oktober 1960 ausgeführt: Es bedürfe keiner näheren Erörterung, daß die Verurteilung zu 2 Jahren Gefängnis wegen homosexueller Verfehlungen einen Sachverhalt darstelle, der den zu solcher Strafe Verurteilten der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lasse; dabei könne ohne weiteres die Möglichkeit eingeräumt werden, daß Verfehlungen nach § 175 StGB in der Zeit vor 1945 verhältnismäßig scharf bestraft worden seien; aber selbst bei Zugrundelegung eines geringen Strafmaßes sei bei der Art des Vergehens der Tatbestand des Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayBG erfüllt.

11

Diese Erwägungen, die der Zurücknahme der Ernennungen des Klägers durch die Verfügung des Ministeriums vom 8. November 1960 zugrunde lägen, ließen erkennen, daß die Verwaltung bei ihrer Entscheidung von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen sei, die Tatsachen richtig gewertet und dabei den Begriff der Würdigkeit nicht verkannt habe. Zwar sei die strafbare Handlung des Klägers, die zu seiner Verurteilung durch das ZGdH geführt habe, nicht in ihren Einzelheiten bekannt, da die Gerichtsakten nicht mehr vorhanden seien. Bei dem Vergehen der Unzucht zwischen Männern nach § 175 StGB sei jedoch die Schlußfolgerung, daß der Ernannte der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig sei, nicht abhängig von der Kenntnis der Einzelheiten der Tat. Wer ein mit Gefängnis bestraftes Vergehen nach § 175 StGB begangen habe, sei grundsätzlich nicht würdig, in das Beamtenverhältnis berufen zu werden.

12

Da die Ernennungen des Klägers nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayBG hätten zurückgenommen werden müssen, könne dahinstehen, ob die Ernennungen auch nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 BayBG wegen arglistiger Täuschung zurückzunehmen gewesen seien.

13

Der Kläger hat die zugelassene Revision mit einem seiner Klage entsprechenden Antrag eingelegt.

14

Die Revision rügt unrichtige Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayBG. Zur Begründung ist vorgetragen: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mache die Straftat, deretwegen der Kläger verurteilt worden sei, nicht schlechthin der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig. Das möge zwar unter normalen Umständen zutreffen.

15

Hier handele es sich aber nicht um normale Umstände. Es sei allgemein bekannt, daß das ZGdH ein Sondergericht gewesen sei, das sich ausschließlich mit politischen Delikten und mit Sittlichkeitsdelikten im gesamten Bereich des Heeres befaßt habe. Gerade seine Rechtsprechung über die letztgenannten Delikte zeichne sich bekanntlich durch ungewöhnlich große Schärfe aus. Ein Urteil des ZGdH, dem dazu eine Strafbestimmung zugrunde liege, die während des "Dritten Reiches" ohnehin, in erhöhtem Maße von den Sondergerichten, überbewertet worden sei, könne daher einem in normalen Zeiten ergangenen Strafurteil nicht gleichgestellt werden. Andernfalls werde die Rechtsunsicherheit, die durch die Rechtsprechung der Sondergerichte zumindest in der letzten Phase des Krieges herbeigeführt worden sei, verewigt. Im vorliegenden Fall hätte daher das Berufungsgericht entweder diesen allgemein bekannten Erfahrungstatsachen Rechnung tragen oder durch weitere Aufklärung die Einzelheiten erforschen müssen, die der Verurteilung des Klägers zugrunde gelegen hätten.

16

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

17

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus:

18

Daraus, daß das Strafurteil vielleicht im Strafmaß überhöht gewesen sei, könne nicht auf das Vorliegen anomaler Umstände im Sachverhalt geschlossen werden.

19

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

20

Die Revision greift nicht die in Anwendung früheren Wehrstrafrechts, also nach irrevisiblem Recht, getroffene Feststellung des Berufungsgerichts an, daß der Kläger ein Vergehen nach § 175 StGB begangen hat und deshalb durch das Zentralgericht des Heeres (ZGdH) rechtskräftig zu 2 Jahren Gefängnis verurteilt worden ist, was der Kläger in den Vorinstanzen bestritten hatte.

21

Sofern die Revision geltend machen will, die Verurteilung durch das ZGdH als Sondergericht sei überhaupt keine Verurteilung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayBG, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach - meist im Zusammenhang mit dem am 8. Mai 1945 bestehenden Status eines früheren Beamten oder Berufssoldaten - ausgesprochen, daß die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus durch Kriegsgerichte und Sondergerichte gesprochenen Urteile nach der Wiederherstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse nicht oder doch nicht ohne weiteres ihre Wirksamkeit verloren haben (vgl. Urteile vom 24. Februar 1958 - BVerwG VI C 236.57 - [Buchholz BVerwG 231, § 53 DBG Nr. 2 = DÖD 1958 S. 76], vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 119.57 - [BVerwGE 8, 131], vom 24. Juni 1959 - BVerwG VI C 199.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 29 = DVBl. 1959 S. 704] , vom 17. August 1960 - BVerwG VI C 326.57 - [BVerwGE 11, 89], vom 17. August 1960 - BVerwG VI C 165.58 - [DÖV 1961 S. 64], vom 5. Oktober 1961 - BVerwG VI C 47.59 - und vom 4. November 1964 - BVerwG VI C 219.61 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, daß die Bundes- und Landesgesetze über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts von der formalen Wirksamkeit solcher Urteile ausgehen. Sie sehen lediglich die - zumeist nicht einmal rückwirkende - Beseitigung von Urteilen, die aus Verfolgungs- oder sonstigen politischen Gründen ergangen sind, oder ihrer Folgen sowie die Herabsetzung ungerecht hoher Strafen vor, und zwar stets in besonderen Verfahren. Voraussetzung dafür, daß das Urteil des ZGdH nicht wirksam gewesen wäre oder seine Wirksamkeit verloren hätte, wäre also zumindest, daß der Kläger ein solches Verfahren erfolgreich beantragt hätte. Dafür hat er nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Es ist also revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von einer Verurteilung des Klägers im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayBG ausgegangen ist (vgl. auch Urteil vom 12. September 1963 - BVerwG II C 14.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 12 BBG Nr. 9 = DÖD 1964 S. 14]). Übrigens hat der Kläger in dem gesamten Verfahren vor seiner. Dienstbehörden und den Verwaltungsgerichten nie ernsthaft und substantiiert bestritten, daß er eine nach § 175 StGB strafbare Handlung begangen hat.

22

Die Revision richtet sich im wesentlichen dagegen, daß das Berufungsgericht ein Vergehen nach § 175 StGB stets als ein solches, das der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig macht, werte, ohne auf die besonderen Tatumstände der strafbaren Handlung einzugehen. Diese Rüge ist unbegründet. Übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 229.58 - [Buchholz BVerwG 237.2, § 171 LBG Berlin Nr. 1 = DÖV 1960 S. 840 = JR 1960 S. 389] und BVerwGE 15, 128 [130, 131]) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Würdigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, bei dessen Anwendung die Behörde keinen "Beurteilungsspielraum" hat. Die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils, die der Zurücknahme der Ernennungen des Klägers zugrunde liegenden Erwägungen ließen erkennen, daß die Verwaltung bei ihrer Entscheidung von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen sei, die Tatsachen richtig gewertet und dabei den Begriff der Würdigkeit nicht verkannt habe, könnten zwar darauf schließen lassen, daß das Berufungsgericht praktisch doch nur eine begrenzte gerichtliche Kontrollbefugnis angenommen hat (vgl. dazu BVerwGE 11, 139[BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] [140];, 15, 39 [40]). Das Berufungsurteil beruht aber nicht hierauf, denn es fährt fort: Zwar sei die strafbare Handlung des Klägers, die zu seiner Verurteilung geführt habe, nicht in ihren Einzelheiten bekannt. Bei dem Vergehen der Unzucht zwischen Männern nach § 175 StGB sei jedoch die Schlußfolgerung, daß der Ernannte der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig sei, nicht abhängig von der Kenntnis der Einzelheiten der Tat. Damit hat das Berufungsgericht selbst den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich dahin gewürdigt, daß der Kläger der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig war.

23

Die Revision meint im Gegensatz zu dieser Auffassung des Berufungsgerichts, es komme stets auf die einzelnen Umstände der Straftat an. Das Gesetz geht allerdings davon aus, daß es Vergehen gibt, die nicht ohne weiteres unwürdig machen. Dem Berufungsgericht ist aber darin zuzustimmen, daß ein Vergehen nach § 175 StGB schon seiner Art nach in der Regel der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig macht, ohne daß es auf die einzelnen Tatumstände ankommt. In Deutschland führt auch die einfache gleichgeschlechtliche Betätigung zwischen Männern zu einer erheblichen Achtungseinbuße (vgl. dazu auch Entwurf eines StGB [1962], BT-Drucks. IV. Wahlperiode Nr. 650, § 216 und Begründung hierzu S. 375), und eine deswegen erfolgte Verurteilung beeinträchtigt das Ansehen eines Mannes in der Öffentlichkeit derart, daß er als Beamter in der Regel untragbar ist. Das schließt nicht aus, daß die Würdigkeit trotz der Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 175 StGB unter ganz besonderen Umständen, etwa wenn der Beamte in jugendlicher Unerfahrenheit gehandelt hat, einmal bejaht werden kann. Einen solchen Ausnahmefall in Erwägung zu ziehen, bestand jedoch für das Berufungsgericht kein Anlaß, weil der Kläger selbst nichts Derartiges vorgetragen hatte.

24

Da die Auffassung des Berufungsgerichts, die Rücknahme der Ernennungen des Klägers sei schon nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayBG gerechtfertigt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, brauchte das Berufungsgericht nicht zu prüfen, ob die Zurücknahme der Ernennungen auch nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 BayBG begründet ist. Denn die Rücknahmetatbestände des Art. 15 Abs. 1 BayBG stehen auch, wenn sich der arglistig verschwiegene Sachverhalt und die strafbare Handlung voll decken, selbständig nebeneinander (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 63.64 -).

25

Die Revision war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO als unbegründet zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 21.600 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert