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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1958, Az.: BVerwG VI C 236.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1958
Aktenzeichen
BVerwG VI C 236.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16556
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Gelsenkirchen - 06.02.1953 - AZ: 1 K 200/52
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.10.1954 - AZ: VI A 414/53

Fundstellen

  • DVBl 1958, 589 (amtl. Leitsatz)
  • DÖD 1958, 76
  • DÖV 1961, 73 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Gewährung der Straffreiheit nach § 1 der VO des Präsidenten des Zentraljustizamtes für die britische Zone über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 (VOBl. BZ. S. 68) ist ohne beamtenrechtliche Wirkung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
ohne mündliche Verhandlung am 24. Februar 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst,
den Bundesrichter Schmidt,
die Bundesrichterin Schmitt und
die Bundesrichter Reimer und Dr. Waitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Oktober 1954 - VI A 414/53 - aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 6. Februar 1953 - 1 K 200/52 - zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, seit dem 4. März 1941 Postinspektor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wurde am 1. Juli 1942 durch das Sondergericht in Warschau wegen fortgesetzten Devisenvergehens zu drei Jahren Gefängnis verurteilt, weil er verbotswidrig Reichsmarkbeträge in die deutschen Ostgebiete verbracht, diese dort auf dem Schwarzmarkt in Zloty umgewechselt und in das Reichsgebiet zurückgeschickt hatte. Der Kläger, der gemäß § 53 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - aus dem Beamtenverhältnis ausschied, verbüßte die Strafe nur teilweise und wurde später zur Front abgestellt.

2

Nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft bemühte er sich um seine Rehabilitierung und um die Wiedereinstellung in den Postdienst mit der Begründung, er habe im Jahre 1941 nur deshalb gegen die Devisengesetzgebung verstoßen, weil er als leidenschaftlicher Gegner des Nationalsozialismus habe versuchen wollen, durch Unterstützung von Polen und Juden in Warschau wenigstens einen Teil des dort vom Nationalsozialismus verübten Unrechts wiedergutzumachen. Am 16. Mai 1947 verfügte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht in Hagen gemäß § 2 der Verordnung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm über die Gewährung von Straffreiheit für politische Straftaten und Milderung der durch Sondergerichte erkannten Strafen vom 26. Januar 1946 (Justizblatt für Westfalen und Lippe 1946 Nr. 2 S. 8) die Tilgung der Strafe im Strafregister und in der polizeilichen Strafliste und bestätigte diese Verfügung am 27. Oktober 1947 auf Grund der am 15. Juni 1947 in Kraft getretenen Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizamtes für die britische Zone über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 (VOBl. BZ. S. 68) - StraffreiheitsVO 1947 -.

3

Die Beklagte lehnte es jedoch weiterhin ab, den Kläger wieder einzustellen. Nach erfolgloser Klage auf Gehaltszahlung vor den Zivilgerichten beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg mit dem Antrag, festzustellen, daß er seit dem 1. Juli 1942 Postinspektor im Wartestande im Dienste der Beklagten sei.

4

Das Gericht der ersten Instanz hat die Klage durch Urteil vom 6. Februar 1953 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 8. Oktober 1954 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

5

In den Urteilsgründen ist im wesentlichen ausgeführt: Die Straftat des Klägers falle unter § 1 der StraffreiheitsVO 1947. Die hierdurch gewährte Straffreiheit sei einem Urteil im Wiederaufnahmeverfahren im Sinne des § 55 DBG gleichzustellen und erstrecke sich demgemäß auch auf den nach § 53 DBG eingetretenen Amtsverlust. Nach § 7 StraffreiheitsVO 1947 seien Straferkenntnisse, welche ausschließlich wegen Straftaten der in § 1 StraffreiheitsVO 1947 bezeichneten Art ergangen sind, aufgehoben, ohne daß es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Damit sei das gegen den Kläger ergangene Strafurteil mit allen seinen Wirkungen, also auch mit seinen beamtenrechtlichen Nebenfolgen, beseitigt worden. Die Bedeutung des § 7 StraffreiheitsVO 1947 liege darin, daß den dort erwähnten Straftaten der Unrechtsgehalt abgesprochen und damit die Verurteilung für unrechtmäßig erklärt werde.

6

Der Präsident des Zentraljustizamtes für die britische Zone sei auch nicht ohne Grund in § 7 StraffreiheitsVO 1947 von der Fassung der üblichen Amnestien abgewichen. Der Alliierte Kontrollrat habe ihm eine solche Regelung durch Ziff. II Abs. 5 der Proklamation Nr. 3 des Kontrollrats vom 20. Oktober 1945 (Amtsbl. des Kontrollrats S. 22) vorgeschrieben, wonach Verurteilungen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aufgehoben werden müßten. Daß die StraffreiheitsVO 1947 in den Fällen des § 1 den Amtsverlust beseitige, entspreche auch einem rechtspolitischen Bedürfnis, denn auch außerhalb des Rahmens des Wiedergutmachungsgesetzes - §§ 1, 5 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a BWGöD - sei es zu ungerechten Bestrafungen gekommen wegen Straftaten, die nur nach nationalsozialistischer Auffassung strafbar waren. Eine Entscheidung in der Sache selbst sei noch nicht möglich. Wegen der nur deklaratorischen Bedeutung der Verfügungen der Staatsanwaltschaft beim Landgericht in Hagen vom 27. Oktober 1947 müsse verwaltungsgerichtlich geprüft werden, ob die Straftaten des Klägers unter § 1 StraffreiheitsVO 1947 fallen. Die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz habe angebracht erschienen, um den Beteiligten nicht eine Instanz zur Prüfung dieser Frage vorzuenthalten.

7

Die Beklagte hat gegen das ihr am 29. Oktober 1954 zugestellte Urteil am 23. November 1954 die durch das Berufungsgericht zugelassene Revision mit dem Antrag,

das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

8

eingelegt und die Revision am 1. Dezember 1954 sachlich-rechtlich begründet. Die Revision tritt der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Wirkung des § 1 StraffreiheitsVO 1947 sich auch auf die Rechtsstellung des Beamten erstrecke. Diese Auslegung finde in der StraffreiheitsVO 1947 keine Stütze, werde vielmehr durch den Vorspruch, den Aufbau, insbesondere aber durch § 2 widerlegt, der die Wirkungen der Straffreiheitsgewährung in den Fällen des § 1 regle. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß § 7 lediglich verfahrensrechtlicher Natur sei, wie der Sachbearbeiter des Zentraljustizamtes Nöldeke im Zentraljustizblatt für die britische Zone (1948 S. 241 ff.) hervorgehoben habe. Die Wirkungen des Straferlasses seien lediglich § 2 zu entnehmen, der sie nicht anders als in den sonstigen Straffreiheitsregelungen beschreibe, die unbestritten keine beamtenrechtliche Bedeutung hätten. Für die vom Berufungsgericht anscheinend angenommene Rückwirkung der Strafaufhebung fehle jeder Anhalt.

9

Der Kläger tritt der Revision entgegen. Er hat mitgeteilt, daß die IV. Strafkammer des Landgerichts in Hagen durch rechtskräftigen Beschluß vom 6. November 1957 gemäß §§ 7 bis 9 StraffreiheitsVO 1947 festgestellt habe, daß das gegen den Kläger ergangene Urteil des Sondergerichts in Warschau aufgehoben ist, weil zwar nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2, wohl aber diejenigen des § 1 Abs. 1 StraffreiheitsVO 1947 auf die Straftaten des Klägers zuträfen.

10

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er lehnt in den Fällen des § 1 StraffreiheitsVO 1947 die entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 2 DBG nicht in vollem Umfang ab, meint aber, die vollständige Beseitigung des Urteils einschließlich sämtlicher, auch beamtenrechtlicher Nebenfolgen könne nur angenommen werden, wenn die Verurteilung einen typischen Akt der nationalsozialistischen Strafjustiz darstelle.

11

II.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da beide Parteien auf sie verzichtet haben.

12

Die kraft Zulassung statthafte, auch frist- und formgerecht eingelegte Revision der Beklagten ist begründet.

13

Das angefochtene Urteil unterliegt der Nachprüfung des Revisionsgerichts nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - auch, soweit das Berufungsgericht die StraffreiheitsVO 1947 und das Deutsche Beamtengesetz angewendet hat. Die StraffreiheitsVO 1947 ist nach Art. 125 Ziff. 1 GG Bundesrecht geworden, weil sie einen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes, nämlich das Strafrecht (Art. 74 Ziff. 1 GG; vgl. v. Mangoldt, Art. 74 Anm. 2 zu Ziff. 1) betrifft und einheitlich innerhalb einer Besatzungszone, nämlich der britischen Zone gilt. Die Nachprüfbarkeit der Anwendung des Deutschen Beamtengesetzes folgt daraus, daß der Rechtsstreit die Rechtsstellung des Klägers als Wartestandsbeamten bzw. einstweiligen Ruhestandsbeamten der Beklagten - einer Bundesbehörde - zum Gegenstand hat und mithin nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund Art. 73 Ziff. 8, 125 Ziff. 1 GG das Deutsche Beamtengesetz als Bundesrecht angewendet worden ist.

14

Die Revision beanstandet mit Recht den Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils, daß die Wirkungen der durch den im vorliegenden Fall nur in Betracht kommenden § 1 gewährten Straffreiheit in § 7 StraffreiheitsVO 1947 geregelt seien. Dieser Auslegung des § 7 steht schon entgegen, daß dann § 2, der gerade für die Fälle des § 1 die Wirkungen der Gewährung der Straffreiheit regelt, überflüssig sein würde. Sie ist aber vor allem nicht mit der Art und Weise zu vereinbaren, in der § 2 die Wirkungen der Straffreiheitsgewährung bestimmt. Während nämlich § 7 nach der Auslegung des Berufungsgerichts alle Wirkungen des Strafurteils beseitigt, und zwar, wie das Berufungsgericht zudem anzunehmen scheint, mit Rückwirkung, erstreckt sich der Straferlaß nach § 2 nicht auf entrichtete Kosten und Geldbußen. Damit verbietet sich aber ohne weiteres die Annahme, daß alle Wirkungen des Strafurteils, zumal mit Rückwirkung, beseitigt werden sollen; so auch BGHZ 5, 326 ff. Der Senat ist im Gegensatz zu dem Berufungsgericht der Auffassung, daß die Wirkungen der Straffreiheit in den Fällen des § 1 ausschließlich durch § 2 geregelt werden und daß daher insoweit dem § 7 selbständige Bedeutung nicht zukommt. Wenn daher nach § 7 StraffreiheitsVO 1947 bestimmte Straferkenntnisse durch die Verordnung selbst aufgehoben sind, so kann dem, insbesondere im Vergleich zu dem in demselben Abschnitt IV stehenden § 8 Abs. 1, wonach es in bestimmten Fällen einer besonderen Entscheidung der Strafkammer bedarf, nur verfahrensrechtliche Bedeutung zukommen. Diese durch die Stellung des § 7 in dem die Zuständigkeit und das Verfahren regelnden Abschnitt IV nahegelegte Auffassung wird auch von Nöldeke im Zentraljustizblatt für die britische Zone (1948 S. 241 ff.) vertreten und durch das Zentraljustizamt bestätigt (vgl. BGHZ 5, 326 [333]). Hiernach ist im Zusammenhang mit § 7 auf die vom Berufungsgericht erörterten Gesichtspunkte der unrechtmäßigen Verurteilung, des dem Präsidenten des Zentraljustizamtes durch Ziff. II Abs. 5 der Proklamation Nr. 3 des Kontrollrat (Amtsbl. d. Kontrollrats S. 22) erteilten Auftrages, nationalsozialistisches Unrecht zu beseitigen, und des rechtspolitischen Bedürfnisses nicht einzugehen. Der Kläger bestreitet übrigens selbst nicht die den Gegenstand seiner Verurteilung bildenden Devisenvergehen und behauptet, nicht im Sinne der Proklamation Nr. 3 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen ungerechterweise unter dem Hitlerregime verurteilt worden zu sein. Aus diesem Grunde bedarf es nicht der Auseinandersetzung mit der auf den Fall einer unrechtmäßigen Bestrafung bezüglichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 10, 75.

15

Nach alledem läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts, die gewährte Straffreiheit erstrecke sich auch auf den nach § 53 DBG eingetretenen Amtsverlust, nicht auf § 7 StraffreiheitsVO 1947 stützen. Sie kann aber auch nicht damit begründet werden, daß nach § 2 Abs. 2 StraffreiheitsVO 1947 sich der Straferlaß auch auf die gesetzlichen Nebenfolgen erstreckt; denn solche sind nur Nebenfolgen strafrechtlicher, nicht aber beamtenrechtlicher Art, wie für die entsprechenden Bestimmungen sonstiger Straffreiheitsregelungen in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt ist; vgl. zu der entsprechenden Regelung des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Gewährung der Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 (BGBl. S. 37) BVerwGE 4, 287 ff. Das gilt auch für die Wirkungen der Straffreiheitsgewährung nach § 2 der Verordnung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm über die Gewährung von Straffreiheit für politische Straftaten und Milderung der durch Sondergerichte erkannten Strafen vom 26. Januar 1946 (Justizbl. f. Westfalen 1946 Nr. 2 S. 8). Aus alledem folgt, daß nicht nur die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 1947 und vom 27. Oktober 1947, sondern auch der vom Kläger mitgeteilte Beschluß der IV. Strafkammer des Landgerichts in Hamm vom 6. November 1957 für die hier zu beurteilende Rechtsfrage, ob sich die dem Kläger gewährte Straffreiheit auch auf den Amtsverlust erstreckt, ohne Bedeutung ist.

16

Hiernach war, wie geschehen, zu entscheiden.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6500 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Reimer
ez. Schmidt
gez. Dr. Waitz
gez. Schmitt