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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.08.1960, Az.: BVerwG VI C 165.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.08.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI C 165.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Köln (Sprungrevision) - 17.04.1956 - AZ: 8 K 11/58

Fundstelle

  • DÖV 1961, 64 (Volltext mit amtl. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 17. April 1956 wird aufgehoben.

Die Klage wird angewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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I.

Der Kläger wurde am 1. März 1942 zum Postbetriebsassistenten (Beamten auf Lebenszeit) ernannt. Im August 1944 wurde er wegen Beihilfe zu einer Schwarzschlachtung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Er schied damit aus dem Postdienst aus. Nach dem Zusammenbruch wurde er zunächst im Bereich der Oberpostdirektion Erfurt wiederbeschäftigt. Nach Übersiedlung in die westlichen Besatzungszonen trat er im März 1947 beim Postamt 1 in Düsseldorf den Dienst an, schied aber bereits im April 1947 wieder aus, weil die Postverwaltung auf seinen Antrag, ihn als Beamten auf Lebenszeit zu behandeln, nicht einging. In der Folgezeit richtete der Kläger wiederholt Gesuche an verschiedene Oberpostdirektionen um Wiedereinstellung als Postbetriebsassistent. Diese Anträge sowie auch Anträge auf Gewährung von Ruhegehalt wurden abgelehnt. Eine Beschwerde des Klägers wurde vom Bundespostministerium am 29. März 1951 abschlägig beschieden. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, daß er überhaupt keine beamtenrechtlichen Ansprüche mehr geltend machen könne, wenn nicht das Strafurteil im Wiederaufnahmeverfahren auf ein Strafmaß herabgesetzt werde, das die Folgen des § 53 DBG nicht nach sich ziehe. Nach mehreren erfolglosen Gnadengesuchen an den Bundespräsidenten beantragte der Kläger im Mai 1955 beim Landgericht in Hildesheim die Wiederaufnahme des Strafverfahrens aus dem Jahre 1944. Auf diesen Antrag führte die 1. Strafkammer des Landgerichts in Hildesheim durch Beschluß vom 24. Oktober 1955 die im Jahre 1944 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr Gefängnis auf Grund der Straffreiheitsverordnung vom 3. Juni 1947 (VOBl. BrZ. S. 68) auf eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten zurück. Daraufhin beantragte der Kläger erneut beim Bundespostministerium die Wiederherstellung seines früheren beamtenrechtlichen Status. Das Bundespostmisterium lehnte diesen Antrag am 15. November 1955 mit der Begründung ab, daß die Herabsetzung der Strafe nicht in einem Wiederaufnahmeverfahren erfolgt sei. Der Einspruch des Klägers hiergegen wurde am 7. November 1956 zurückgewiesen. Daraufhin erhob der Kläger in Verwaltungsstreitverfahren Klage mit dem Antrag

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festzustellen, daß er am 8. Mai 1945 Postbetriebsassistent im Reichsdienst gewesen sei.

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Das Landesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 17. April 1958 nach dem Klageantrag erkannt. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:

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Gegen die Zulässigkeit der Klage beständen keine Bedenken. Sie sei auch begründet. Die Zurückführung einer Strafe nach §§ 4 und 8 der Straffreiheits-VO vom 3. Juni 1947 habe die gleiche Wirkung wie eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren im Sinne des § 51 BBG (§ 55 DBG für die Zeit vor dem 1. September 1953). Die Straffreiheits-VO sei kein Amnestiegesetz, das Gnade vor Recht ergehen lassen wolle; sie übertrage vielmehr den Gerichten die Aufgabe, Urteile aus der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 in materiellrechtlicher Hinsicht nachzuprüfen und grausame oder übermäßig hohe Strafen auf ein gerechtes Maß zurückzuführen, damit nicht in der NS-Zeit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege geschehenes Unrecht weiterwirke. Die Entscheidung über die Strafherabsetzung ergehe in einem förmlichen, neuen Gerichtsverfahren, in dem die Tat auch rechtlich anders gewürdigt werden könne. Diese Erwägungen rechtfertigten die Auffassung, daß die Herabsetzung der Strafe nach § 4 der Straffreiheits-VO als ein wiederaufnahmeähnliches Verfahren anzusehen sei und ihr die gleiche Wirkung zukomme wie einem im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Urteil (ebenso OVG Münster, OVGE 2, 82). Der hiervon abweichenden Meinung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5, 326) könne nicht beigetreten werden. Ob auch eine Aufhebung der Strafe nach § 2 der Straffreiheits-VO mit einem Wiederaufnahmeverfahren gleichgesetzt werden kenne, bleibe dahingestellt, weil diese Frage hier nicht zu entscheiden sei.

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Demgemäß sei davon auszugehen, daß dem Beschluß des Landgerichts Hildesheim vom 24. Oktober 1955, durch den die Strafe von zwölf auf sechs Monate Gefängnis herabgesetzt wurde, beamtenrechtlich die gleiche Bedeutung zukomme wie einem im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Urteil. Das habe zur Folge, daß das Beamtenverhältnis des Klägers als nicht unterbrochen gelte (§ 51 BBG). Deshalb sei der Kläger so zu behandeln, als ob er am 8. Mai 1945 im Dienst der Deutschen Reichspost gestanden hätte, so daß die Feststellungsklage im vollen Umfang begründet sei.

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Gegen dieses am 27. Juni 1958 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 18. Juli 1958 mit Zustimmung des Klägers Sprungrevision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 17. April 1958 aufzuheben.

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Die Revision rügt eine fehlerhafte Anwendung des § 51 BBG und führt zur Begründung aus:

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Nach einhelliger Auffassung seien Straffreiheitsgesetze nicht mit beamtenrechtlichen Nebenwirkungen verbunden. Das gelte auch für die Straffreiheits-VO vom 3. Juni 1947 (Nöldeke, Zentraljustizblatt für die Brit, Zone 1948 S. 241 ff.). Die von der Revision in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (EGHZ 5, 326) und dem Bundesdisziplinarhof (BDHE 1, 7 und 9) vertretene Auffassung über den Rechtscharakter der Straffreiheits-VO 1947 werde auch durch das nur die Rechtswirkungen des § 7 dieser Verordnung behandelnde Urteil des Bundesgerichtshofs von 21. Mai 1953 (BGHZ 10, 76[BGH 21.05.1953 - III ZR 278/51]) nicht berührt. Eine Entscheidung nach §§ 4 und 8 der Straffreiheits-VO behalte auch nach der in diesem Urteil des Bundesgerichtshofs dargelegten Rechtsauffassung reinen Gnadencharakter, weil nach diesem Tatbestand - im Gegensatz zu einer Verurteilung ohne Rechtsgrundlage (Fall des § 7 der Straffreiheits-VO) lediglich in Zeitpunkt der Verurteilung vertretbare Strafen gemildert oder erlassen würden. Die Verurteilung des Klägers beruhe auf den Bestimmungen der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939. Nach den Feststellungen im Beschluß des Landgerichts Hildesheim müßten Verstöße gegen diese Kriegswirtschaftsverordnung härter bestraft werden als in normalen Friedenszeiten. Wenn der Kläger aber wegen eines solchen Delikts von einem Richter, der einen "objektiven Eindruck" gemacht habe, verurteilt worden sei, dann könne von einem Strafausspruch ohne Rechtsgrundlage keine Rede sein.

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Der Kläger ist unter Berufung auf die Gründe des angefochtenen Urteils der Revision entgegengetreten.

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II.

Die Revision ist zulässig (vgl. § 55 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO). Sie ist auch begründet.

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Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

12

Auch soweit das Landesverwaltungsgericht die Straffreiheits-Verordnung 1947 und das Deutsche Beamtengesetz angewendet hat, unterliegt das angefochtene Urteil gemäß § 137 Abs. 1 VwGO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Denn die Straffreiheits-Verordnung 1947 ist nach Art. 125 Ziff. 1 GG Bundesrecht geworden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. Februar 1958 - BVerwG VI C 236.57 -, Buchholz BVerwG 231, § 53 DBG Nr. 2; Urteil des VIII. Senats vom 1. Juli 1959 - BVerwG VIII C 59.59 - [DVBl. 1959 S. 886 = NJW/RzW 1959 S. 523]). Die Revisibilität der Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes folgt daraus, daß der Rechtsstreit die Rechtsstellung des Klägers als Ruhestandsbeamten des Beklagten, also einer Bundesbehörde, zum Gegenstand hat und mithin nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Deutsche Beamtengesetz als Bundesrecht angewendet worden ist (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 6. Mai 1958 - BVerwG VI C 305.56 - und vom 17. Dezember 1958 - BVerwG VI C 404.57 -).

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Die Revision rügt mit Recht die Auffassung des Landesverwaltungsgerichts, daß der Strafkammerbeschluß vom 24. Oktober 1955, durch den gemäß § 4 Abs. 1 der Straffreiheits-Verordnung 1947 die gegen den Kläger im Jahre 1944 verhängte Gefängnisstrafe von zwölf auf sechs Monate herabgesetzt worden ist, die gleiche beamtenrechtliche Wirkung wie eine in einem Wiederaufnahmeverfahren (§ 359 ff. StPO) ergangene Entscheidung habe und daß er infolgedessen die beamtenrechtliche Folge des Strafurteils gemäß § 55 DBG (§ 51 BBG) rückwirkend beseitige.

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Nach § 4 Abs. 1 der Straffreiheits-Verordnung 1947 sind auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Verurteilten oder seiner Hinterbliebenen (§ 361 StPO), soweit Straffreiheit nach den Vorschriften in Art. I nicht gewährt wird, alle in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ergangenen Urteile auf ein gerechtes Strafmaß zurückzuführen, wenn grausame oder übermäßig hohe Strafen verhängt worden sind. Die bisherigen Entscheidungen des erkennenden Senats zu den beamtenrechtlichen Auswirkungen der Straffreiheits-Verordnung 1947 betrafen nicht die Fälle der Strafherabsetzung (Strafzurückführung) nach § 4 Abs. 1, sondern der Gewährung von Straffreiheit nach § 1 der Verordnung (vgl. Urteile vom 24. Februar 1958 - BVerwG VI C 236.57 -, Buchholz BVerwG 231, § 53 DBG Nr. 2 , vom 24. Juni 1959 - BVerwG VI C 199.58 -, Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 29 = DVBl. 1959 S. 704 = ZBR 1959 S. 294, und vom 17. Dezember 1959 - BVerwG VI C 170.57 = DVBl. 1960 S. 324). Im Urteil vom 17. Dezember 1959 hat der Senat eingeräumt, daß die von ihm für die Fälle des § 1 Abs. 4 der Straffreiheits-Verordnung (Straffreiheit für rein militärische Delikte) verneinte Möglichkeit einer rückwirkenden Rechtswohltat sich ebenso wie für die Fälle des § 1 Abs. 1 und 2 der Straffreiheits-Verordnung (Straffreiheit für Delikte aus Gegnerschaft zum Nationalsozialismus u.ä.) auch für die Fälle der Strafherabsetzung nach § 4 der Straffreiheits-Verordnung nicht ohne weiteres ausschließen lasse. Gemeint sind, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen des Senats und seinem Hinweis auf BGHZ 10, 75 (urteil vom 21. Mai 1953) ergibt, die Fälle, "bei denen der Strafdrohung und Bestrafung von Anfang an der schwere Makel des Unrechts anhaftete, das Urteil also von Anfang an unvereinbar mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit war, weil entweder ohne gesetzliche Grundlage bestraft oder aber eine exorbitant hohe, allein nach nationalsozialistischer Auffassung in dieser Höhe oder Art in Betracht kommende Freiheitsstrafe verhängt worden war".

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Der erkennende Senat hat es in dem angeführten Urteil vom 17. Dezember 1959 offengelassen, ob Fälle dieser Art auch im Bereich des § 4 der Straffreiheits-Verordnung verkommen können. Auch der vorliegende Sachverhalt nötigt nicht zu einer abschließenden Entscheidung dieser Frage. Denn der Kläger ist, wie sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht in Bezug genommenen Strafkammerbeschluß vom 24. Oktober 1955 ergibt, nicht wegen einer nur nach nationalsozialistischer Auffassung strafbaren Tat, sondern wegen eines Vergehens gegen die Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 (Teilnahme an einer Schwarzschlachtung) bestraft worden. Derartige Wirtschaftsdelikte in Kriegszeiten sind strafwürdig; ihre Bestrafung steht auch nicht in einem klaren Widerspruch zu den Grundsätzen des Rechtsstaates und der Gerechtigkeit, In solchen Fällen mildert die hier allein in Frage kommende Strafherabsetzung nach § 4 Abs. 1 der Straffreiheitsverordnung eine an sich verdiente Strafe mit Wirkung für die Zukunft, beseitigt jedoch das Strafurteil und seine beamtenrechtlichen Auswirkungen (§ 53 DBG, § 48 BBG) nicht rückwirkend (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 15. August 1960 - BVerwG VI C 326.57 - zur Frage der beamtenrechtlichen Wirkung einer Strafherabsetzung nach dem Zweiten bayerischen Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 19. November 1946 - GVBl. 1947 S. 81 -). Durch die Strafherabsetzung wird infolgedessen die kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Strafurteils eingetretene beamtenrechtliche Folge des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis (vgl. auch Plog-Wiedow, Kommentar zum BBG, Rand = Nr. 14 zu § 50 BBG) nicht berührt. Zu einer anderen, der Revision günstigen Auslegung gibt § 4 Abs. 1 der Straffreiheits-Verordnung 1947 im vorliegenden Fall keine Handhabe, so daß auch § 55 DBG (§ 51 BBG) nicht entsprechend angewendet werden kann. Die hier vertretene Auffassung entspricht im Ergebnis auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5, 326) und des Bundesdisziplinarhofs (BDHE 1, 9) zu vergleichbaren Sachverhalten.

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Es war daher, wie geschehen, zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.400 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert