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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.11.1964, Az.: BVerwG VI C 219.61

Anerkennung der Verurteilung eines Kriegsgerichtes der Wehrmacht; Auswirkungen einer kriegsgerichtlichen Verurteilung auf den Status eines Berufssoldaten; Erfordernis der Bestätigung von Kriegsgerichtsurteilen; Fehlende Angaben eines Soldaten zu Vorverurteilungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.11.1964
Aktenzeichen
BVerwG VI C 219.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12218
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 24.10.1961 - AZ: 4 F 110/59

Fundstellen

  • DÖD 1965, 37
  • MDR 1965, 235
  • MDR 1965, 234 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ist ein begünstigender Verwaltungsakt mit unlauteren Mitteln erwirkt worden, so tritt eine Umkehrung der Beweislast mit der Folge, daß die Behörde die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsaktes trägt (BVerwG VI C 150.62), nicht ein.

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1964
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1914 geborene Kläger trat am 1. Juni 1934 als Berufssoldat in die Reichswehr ein. Im Westfeldzug wurde er 1940 verwundet. Vom Februar 1942 an war er als Referent in der Personalabteilung des Oberkommandos des Heeres (OKH) beschäftigt. Mit Wirkung vom 12. Dezember 1944 wurde er zur Führerreserve des OKH versetzt und gleichzeitig als Ha/Heer z.b.V. zum Stab des Fallschirmarmeeoberkommandos 1 (Fallschirm-AOK 1) abkommandiert.

2

Anfang Februar 1945 fuhr der Kläger ohne Urlaubsgenehmigung mit einem Dienstwagen nach Leipzig und brachte von dort seine Familie nach Kassel. Bei seiner Rückkehr zum Fallschirm-AOK 1 wurde er am 10. Februar 1945 verhaftet. Am 13. Februar 1945 verfügte das OKH, daß seine Kommandierung zum Fallschirm-AOK 1 mit Wirkung vom 10. Februar 1945 beendet sei, und ordnete zugleich an, daß sein Dienst vom Befehlshaber des Wehrkreises III geregelt werde; diese Verfügung wurde am selben Tage durch Fernschreiben an das Fallschirm-AOK 1 gegeben. Am 15. Februar 1945 verurteilte ihn das Kriegsgericht des Fallschirm-AOK 1 zu drei Jahren Gefängnis und Rangverlust. Anschließend kam der Kläger in ein Heeresgefängnis. Am 1. April 1945 entwich er aus der Haft. Am 1. Mai 1945 geriet er in amerikanische Gefangenschaft, aus der er am 31. Mai 1945 entlassen wurde.

3

Unter dem 17. Dezember 1950 reichte der Kläger beim Magistrat von Groß-Berlin einen ausgefüllten Fragebogen zur Erfassung der unter Art. 131 GG fallenden Personen sowie einen Melde- und Personalbogen zum Gesetz nach Art. 131 GG ein. Er gab an, er sei am 8. Mai 1945 in der Besoldungsgruppe eines Majors erster Stufe gewesen, sein letztes Monatsgehalt habe 850 RM betragen, er sei von 1935 bis 1945 bei Truppenteilen, Stäben und Kommandobehörden als Zugführer, Kompaniechef, Adjutant und Personalreferent tätig gewesen und habe sich vom 13. Dezember 1944 bis zum 1. April 1945 als Ha/Heer beim Stab des Fallschirm-AOK 1 befunden. Seine kriegsgerichtliche Verurteilung erwähnte er ebensowenig wie seinen Aufenthalt im Gefängnis. Auf Grund seiner Angaben bewilligte ihm der Senator für Inneres in Berlin für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 1951 Überbrückungshilfe. Als der Kläger nach Rastatt übersiedelte, sandte der Senator für Inneres am 4. Februar 1952 die Versorgungsakten an das Badische Ministerium der Finanzen. Anfang 1956 wollte das Regierungspräsidium Südbaden das Übergangsgehalt festsetzen und fragte deshalb den Kläger u.a., welcher Dienststelle er am 8. Mai 1945 angehört habe, worauf dieser unter dem 21. Januar 1956 erwiderte, er habe zu dieser Zeit keiner deutschen Dienststelle angehört, da er sich seit dem 1. Mai 1945 in amerikanischer Gefangenschaft befunden habe. Daraufhin setzte das Regierungspräsidium Südbaden durch Bescheid vom 17. Februar 1956 das Übergangsgehalt fest und ordnete das Ruhen der Bezüge im Hinblick auf anrechenbares Arbeitseinkommen an. Außerdem wies es den Kläger u.a. auch auf die Pflicht hin, rechtskräftige Verurteilungen zu Freiheitsstrafen anzuzeigen, auch wenn diese vor Zustellung des Bescheides ausgesprochen worden seien.

4

Unter dem 18. August 1951 hatte der Kläger bei dem Generalstaatsanwalt beim Landgericht Berlin die Aufhebung des kriegsgerichtlichen Urteils beantragt. Das Landgericht Berlin hatte den Antrag abgelehnt, das Kammergericht die Beschwerde mit der Maßgabe verworfen, daß die Strafe von drei Jahren Gefängnis auf ein Jahr Gefängnis herabgesetzt wurde; die Nebenstrafe der Degradierung blieb aufrechterhalten. Die herabgesetzte Strafe wurde im Auslandsstrafregister vermerkt. In einer sich dagegen richtenden Eingabe des damaligen Rechtsanwalts des Klägers vom 29. Oktober 1952 wurde erstmals geltend gemacht, das kriegsgerichtliche Urteil sei seinerzeit nicht rechtskräftig geworden, weil die Bestätigung durch den Gerichtsherrn gefehlt habe. Der Generalstaatsanwalt beim Kammergericht ließ den Vermerk wieder entfernen und teilte dem Kläger unter dem 17. Dezember 1952 mit, es könne nicht nachgeprüft werden, ob das Urteil des Kriegsgerichts bestätigt worden sei, da die Akten des Kriegsgerichts nicht zu erlangen seien. Aus der Tatsache, daß die Verurteilung im Strafregister nicht eingetragen worden sei, lasse sich eine Vermutung dafür entnehmen, daß das Urteil nicht rechtskräftig geworden sei. Doch könne die Nichteintragung auch darauf beruhen, daß in den letzten Wochen vor dem Zusammenbruch das Auslandsstrafregister nicht mehr benachrichtigt worden sei.

5

Unter dem 17. September 1951 hatte der Kläger im Zusammenhang mit seiner kriegsgerichtlichen Verurteilung und seiner Haft beim Entschädigungsamt Berlin Entschädigung in Höhe von rd. 1.800 DM wegen Freiheits- und Vermögensschadens beantragt. Sein Antrag blieb auch im gerichtlichen Verfahren ohne Erfolg.

6

Unter dem 16. Mai 1953 hatte der Kläger beim Senator für Inneres in Berlin, unter dem 6. November 1955 beim Entschädigungsamt Berlin Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes beantragt. Dieser Antrag wurde vom Bundesminister des Innern durch Bescheid vom 24. Oktober 1956 abgelehnt.

7

Durch die Übersendung einer Abschrift des vorgenannten Bescheides erfuhr das Regierungspräsidium Südbaden erstmals etwas über die kriegsgerichtliche Verurteilung des Klägers. Es hob daraufhin durch Verfügung vom 15. Januar 1957 den Festsetzungsbescheid vom 17. Februar 1956 auf.

8

Die vom Kläger hiergegen mit dem Antrag,

9

den Bescheid vom 15. Januar 1957 aufzuheben,

10

erhobene Klage blieb nach Beweisaufnahmen in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht führte in seinem Urteil vom 24. Oktober 1961 im wesentlichen folgendes aus:

11

Der Widerruf des Bescheides vom 17. Februar 1956 sei nicht zu beanstanden, wenn dieser Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes könne sich der Kläger nicht berufen, da mit Rücksicht darauf, daß der Kläger auf Grund des Bescheides vom 17. Februar 1956 noch keine Bezüge erhalten habe und der Widerruf schon nach einem Jahr ausgesprochen worden sei, das öffentliche Interesse an der Aufhebung des Bescheides überwiege. Der Bescheid vom 17. Februar 1956 sei rechtswidrig gewesen, wenn das auf drei Jahre Gefängnis nebst Rangverlust lautende Urteil des Kriegsgerichts gemäß § 77 der Kriegsstrafverfahrensordnung bestätigt worden sei, denn dann sei der Kläger gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 5 des Militärstrafgesetzbuches vor dem 8. Mai 1945 aus dem Berufssoldatenverhältnis ausgeschieden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei jedoch nicht mehr zu klären, ob das Urteil bis zum 8. Mai 1945 noch bestätigt worden sei.

12

Das Berufungsurteil gibt sodann das Ergebnis der Beweisaufnahmen wieder und würdigt sie dahin, es spreche sehr viel dafür, daß das Urteil bestätigt worden sei, jedoch blieben gewisse Zweifel bestehen, so daß eine Bestätigung nicht als erwiesen angesehen werden könne; es sei demnach nicht mehr zu klären, ob das Urteil Rechtskraft erlangt habe.

13

Der Kläger könne Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nur geltend machen, wenn er als Berufssoldat am 8. Mai 1945 noch im Dienst gewesen sei. Der hierfür erforderliche Beweis werde in der Regel als erbracht angesehen werden können, wenn der Antragsteller der Behörde seine Berufung in das Berufssoldatenverhältnis nachzuweisen vermocht habe. Denn im Normalfall bestehe ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für das Fortbestehen des Berufssoldatenverhältnisses bis zum 8. Mai 1945, daß bei einem vernünftigen und lebenserfahrenen Menschen der Zweifel schweige. Der für eine solche Beweisführung erforderliche hohe Grad von Wahrscheinlichkeit für die Fortdauer der Berufssoldateneigenschaft des Klägers sei hier jedoch durch die Verurteilung vom 15. Februar 1945 erschüttert. Denn wenn dieses Urteil noch bestätigt worden sei, sei der Kläger vor dem 8. Mai 1945 aus dem Berufssoldatenverhältnis ausgeschieden. Es könne demnach nicht mehr als erwiesen angesehen werden, daß der Kläger am 8. Mai 1945 noch im Berufssoldatenverhältnis gestanden habe. Aus diesen Gründen hätte der Kläger Versorgungsansprüche, falls er sie erstmals geltend gemacht hätte, nicht mit Erfolg beanspruchen können. Es sei jetzt jedoch nicht darüber zu entscheiden, ob der Kläger Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG beanspruchen könne. Die Rechtslage habe sich dadurch zu seinen Gunsten gewandelt, daß die Behörde ihm bereits Versorgungsansprüche zuerkannt habe. Es sei jetzt darüber zu entscheiden, ob der von der Behörde ausgesprochene Widerruf vom 15. Januar 1957 rechtmäßig sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Bescheid vom 17. Februar 1956 rechtswidrig gewesen sei. Diese Rechtswidrigkeit müsse im Zweifelsfall von der den Widerruf aussprechenden Behörde nachgewiesen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gelte jedoch dann, wenn die Behörde nachweise, daß der begünstigende Verwaltungsakt arglistig erwirkt worden sei. Einem Antragsteller dürften nicht daraus Vorteile erwachsen, daß er eine ihm günstige Regelung nur durch ein arglistiges Verhalten erreicht habe. Dieser Sachverhalt liege hier vor:

14

Der Kläger habe der Behörde gegenüber wiederholt unzutreffende Angaben gemacht.

15

Seine Behauptung, er habe sich am 8. Mai 1945 in der Besoldungsgruppe eines Majors erster Stufe befunden, sei insofern unrichtig, als er als feststehende Tatsache vorgebe, er sei bei Kriegsende Offizier gewesen, was möglicherweise, nämlich im Falle einer Bestätigung des Urteils, nicht der Fall gewesen sei. Er könne sich nicht darauf berufen, er sei immer überzeugt gewesen, daß das Urteil nicht rechtskräftig geworden sei; denn in seinem unter dem 18. August 1951 beim Generalstaatsanwalt beim Landgericht Berlin eingereichten Antrag auf Aufhebung des Urteils habe er ausgeführt, er sei durch dieses Urteil mit drei Jahren Gefängnis und Rangverlust bestraft worden. Er sei also zumindest damals davon ausgegangen, daß die im Urteil genannten Folgen eingetreten seien. Erst nach Abschluß dieses Verfahrens habe erstmals sein Rechtsanwalt den Generalstaatsanwalt darauf hingewiesen, daß die Bestätigung des Urteils nicht nachgewiesen werden könne und deshalb ein Vermerk über die vom Kammergericht herabgesetzte Strafe nicht in das Strafregister eingetragen werden dürfe. Aus dem Antwortschreiben des Generalstaatsanwalts beim Kammergericht habe der Kläger nicht entnehmen kennen, daß das Urteil tatsächlich keine Rechtskraft mehr erlangt habe.

16

Unrichtig sei auch die Angabe des Klägers, sein letztes Monatsgehalt vor dem 8. Mai 1945 habe 850 RM betragen; denn in Wirklichkeit seien seine Bezüge seit seiner Verhaftung einbehalten worden. Bei richtiger und sinnvoller Beantwortung der Frage nach dem letzten Monatsgehalt hätte der Kläger darauf hinweisen müssen, daß er vom 10. Februar 1945 an über kein Gehalt mehr verfügt habe. Er sei sich dieses Tatbestandes auch bewußt gewesen; denn er habe sowohl im Entschädigungsantrag vom 17. September 1951 als auch in den Wiedergutmachungsanträgen vom 16. Mai 1953 und vom 6. November 1955 Entschädigung dafür geltend gemacht, daß sein Gehalt in den Monaten März bis Mai 1945 einbehalten worden sei.

17

Unzutreffend sei weiterhin die Angabe, er habe sich vom 13. Dezember 1944 bis zum 1. April 1945 beim Stab des Fallschirm-AOK 1 befunden; denn mit Verfügung des Heerespersonalamtes vom 13. Februar 1945 sei die Kommandierung zum Fallschirm-AOK 1 mit Wirkung vom 10. Februar 1945 beendet worden. Dies sei dem Kläger den ganzen Umständen nach auch bekannt gewesen. Es erscheine ausgeschlossen, daß der Kläger von der Aufhebung seines Kommandos, die dem Fallschirm-AOK 1 durch Fernschreiben vom 13. Februar 1945 mitgeteilt worden sei, nichts erfahren haben solle. Begründete Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung hätte er auch deshalb haben müssen, weil er vom 15. Februar bis zum 1. April 1945 nicht beim Stab, sondern im Gefängnis gewesen sei.

18

Soweit der Kläger erklärt habe, er habe sich von 1935 bis 1945 bei Truppenteilen, Stäben und Kommandobehörden als Zugführer, Kompaniechef, Adjutant und Personalreferent befunden, seien seine Angaben unrichtig, weil er verschwiegen habe, daß diese Tätigkeit vom 10. Februar bis zum 1. April 1945 durch Inhaftierung unterbrochen gewesen sei.

19

Durch diese unrichtigen Angaben habe der Kläger bei den maßgebenden Behörden einen Irrtum darüber hervorgerufen, ob er zu dem unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Personenkreis gehöre. Er habe auch das Bewußtsein gehabt, daß seine Täuschung die Versorgungsbehörde, die - wie er aus einer Anfrage gewußt habe - aufgrund seiner Angaben im Melde- und Personalbogen die Bezüge habe festsetzen wollen, zum Erlaß eines Bewilligungsbescheides habe veranlassen können, den er bei zutreffender Darstellung seines Dienstverhältnisses nicht erreichen würde. Indem er den durch ihn bei der Behörde hervorgerufenen Irrtum benutzt habe, um eine ihm günstige Entscheidung zu erwirken, habe er arglistig gehandelt. Das Berufungsgericht sei hiervon um so mehr überzeugt, als es nicht allein auf einem Zufall oder auf der Art der im Melde- und Personalbogen gestellten Fragen beruhen könne, daß der Kläger zwar Aufhebung seiner Verurteilung zu erreichen versucht und in mehreren Verfahren einen Ausgleich für die durch die Verurteilung erlittenen Nachteile angestrebt habe, jedoch in dem von 1951 bis 1956 laufenden Verfahren zur Erlangung von Versorgungsbezügen jede Angabe vermieden habe, die der Behörde einen Anhaltspunkt dafür hätte geben können, er sei noch vor Kriegsende zu einer seine Rechtsstellung eventuell beeinträchtigenden Strafe verurteilt worden.

20

Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 127 BRRG zugelassen.

21

Gegen dieses ihm am 3. November 1961 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. November 1961 Revision eingelegt und sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 10. Januar 1962 am 6. Januar 1962 begründet.

22

Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Oktober 1961 und das. Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. Oktober 1959 sowie die Bescheide vom 15. Januar 1957 und vom 3. Juni 1957 aufzuheben,

23

hilfsweise,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Oktober 1961 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

24

Zur Begründung führt der Kläger im wesentlichen folgendes aus:

25

Die Bestätigung eines kriegsgerichtlichen Urteils werde erst wirksam, wenn sie dem Verurteilten bekanntgegeben werde. Dies sei hier nicht geschehen, wie der nicht vernommene Zeuge R. hätte bekunden können. Das Unterbleiben der Vernehmung werde als Aufklärungsmangel gerügt.

26

Das Berufungsgericht habe die Frage der Beweislast unrichtig beantwortet. Da die Bestätigung des kriegsgerichtlichen Urteils nicht erwiesen sei, sei diese Frage nicht offengeblieben, sondern es seien die Bestätigung und das Urteil als nicht existent zu betrachten.

27

Es sei unter heutiger rechtlicher Betrachtungsweise unzulässig, aus der Handlung des Klägers, die Gegenstand des kriegsgerichtlichen Verfahrens gewesen sei, und aus der kriegsgerichtlichen Verurteilung irgendwelche ihm nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Er habe sich nach den Vorschriften des Straftilgungsgesetzes als unbestraft ansehen dürfen. Deshalb könne er nicht arglistig gehandelt haben, wenn er seine Bestrafung verschwiegen habe. Außerdem habe sich aus den Fragebogen eine Pflicht zur Offenbarung der Verurteilung nicht ergeben. Er habe die dort gestellten Fragen nicht falsch beantwortet. Seinen Rang und sein letztes Monatsgehalt habe er richtig angegeben; denn er habe niemals ein bestätigtes Urteil erhalten. Die Aufhebung seiner Kommandierung habe er nicht erfahren, so daß er zutreffend als letzte Dienststelle den Stab des Fallschirm-AOK 1 angegeben habe. Auch insoweit hätte der Zeuge R. bekunden können, daß er dem Kläger die Verfügung über die Beendigung der Abkommandierung nicht bekanntgegeben habe. Das Unterbleiben der Vernehmung werde als Aufklärungsmangel gerügt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei die Tätigkeit des Klägers als Adjutant auch nicht durch die Haft oder die Gefangenschaft unterbrochen worden. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt, sondern sei, als er den Antrag nach dem Gesetz zu Art. 131 GG gestellt habe, gutgläubig gewesen und habe diesen guten Glauben auch später nicht verloren. Den Antrag auf Aufhebung des Urteils habe er nur vorsorglich gestellt. Wenn er im Verlaufe des Aufhebungsverfahrens Zweifel bekommen habe, so seien diese spätestens dadurch beseitigt worden, daß der Generalstaatsanwalt die Strafe im Strafregister habe löschen lassen. Gegen den bedingten Vorsatz spreche entscheidend, daß der Kläger beim Senator für Inneres in seinem Wiedergutmachungsantrag das Kriegsgerichtsverfahren angegeben habe, da dort danach gefragt worden sei; er habe annehmen müssen, daß dort alle seine Angelegenheiten von demselben Sachbearbeiter oder unter Heranziehung aller Vorgänge bearbeitet würden.

28

Falls § 127 BRRG nicht zur Anwendung komme, sei die Revision mit Recht wegen der grundsätzlichen Rechtsfragen, die sich in diesem Verfahren ergäben, zugelassen worden.

29

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

30

Der Beklagte verneint die Grundsätzlichkeit der auftretenden Rechtsfragen und schließt sich im übrigen den Ausführungen des Berufungsurteils an. Er ist der Ansicht, daß das Berufungsurteil auf den gerügten Aufklärungsmangeln nicht beruhe.

31

II.

Die Revision ist zulässig.

32

Das Berufungsgericht hat die Zulassung zwar zu Unrecht auf § 127 BRRG gestützt. Dem steht in diesem Falle § 137 BRRG in Verbindung mit Art. II Abs. 26, Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des 2.ÄndG zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) entgegen. An dieser Rechtslage ist auch durch § 191 Abs. 2 VwGO nichts geändert worden (Beschluß vom 13. März 1961 - BVerwG VI C 179.60 -). Jedoch ist die Revision im Ergebnis deshalb mit Recht zugelassen worden, weil im Zeitpunkt der Zulassung die grundsätzliche Rechtsfrage, wer die materielle Beweislast bei Rücknahme (Widerruf) eines begünstigenden Verwaltungsaktes trägt, noch nicht geklärt war (vgl. Urteil vom 25. März 1964 - BVerwG VI C 150.62 - [MDR 1964 S. 701 = DVBl. 1964 S. 759]).

33

Die Revision ist jedoch nicht begründet.

34

In dem Berufungsurteil ist dargelegt, daß die Verurteilung des Klägers zu drei Jahren Gefängnis und Rangverlust nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 MStGB (in der Fassung vom 10. Oktober 1940 [RGBl. I S. 1347]) sein Ausscheiden aus dem Berufssoldatenverhältnis zur Folge gehabt hat, wenn das Urteil gemäß § 77 Abs. 1 KStVO (RGBl. 1939 I S. 1457) bestätigt worden ist, weil nach § 77 Abs. 2 KStVO die Bestätigung das Urteil rechtskräftig macht. Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar, da sie in Anwendung früheren Wehrrechts, das nicht dem revisiblen Recht angehört, gewonnen worden ist (Urteile vom 14. Oktober 1963 - BVerwG VI C 57.61 - und vom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 142.60 -). In diesen Darlegungen und insbesondere der Bezugnahme auf § 77 Abs. 2 KStVO findet zugleich die aus dem gleichen Grund nicht nachprüfbare Rechtsauffassung Ausdruck, daß die Bekanntgabe der Bestätigung keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist; dies ergibt sich zudem aus § 88 KStVO. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das Unterbleiben der Bekanntgabe nicht beachtet, geht daher fehl. Bei dieser Lage beruht das Berufungsurteil nicht auf einem Unterbleiben der Beweiserhebung darüber, ob eine Bekanntgabe der Bestätigung erfolgt ist.

35

Wenn die Revision, mit ihrem Vorbringen, aus der kriegsgerichtlichen Verurteilung des Klägers dürften unter heutiger Anschauung keine für ihn nachteiligen Folgerungen gezogen werden, die Auffassung vertreten wollte, daß diese Verurteilung, selbst wenn sie bestätigt worden sein sollte, schon deshalb ohne rechtliche Bedeutung wäre, weil sie durch ein Kriegsgericht der Wehrmacht des nationalsozialistisch regierten Deutschland erfolgt sei, so wäre diese Auffassung rechtsirrig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Auswirkungen einer strafgerichtlichen - auch kriegsgerichtlichen - Verurteilung auf den Status eines Beamten oder Berufssoldaten am 8. Mai 1945, an den das Gesetz zu Art. 131 GG anknüpft, durch eine Beseitigung einer solchen Verurteilung nach den Straffreiheitsvorschriften in der Regel nicht betroffen werden (vgl. neben anderen Urteile vom 24. Februar 1958 - BVerwG VI C 236.57 - [Buchholz BVerwG 231, § 53 DBG Nr. 2 = DÖD 1958 S. 76], vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 119.57 - [BVerwGE 8, 131], vom 24. Juni 1959 - BVerwG VI C 199.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 1 a 131 Nr. 29 = DVBl. 1959 S. 704], vom 17. August 1960 - BVerwG VI C 326.57 - [BVerwGE 11, 89], vom 17. August 1960 - BVerwG VI C 165.58 - [DÖV 1961 S. 64] und vom 5. Oktober 1961 - BVerwG VI C 47.59 -). Die von der Revision erwähnte sogenannte Straffreiheitsverordnung 1947 (VOBl. BrZ 1947 S. 68) findet auf die Verurteilung des Klägers schon deshalb keine Anwendung, weil sich ihr räumlicher Geltungsbereich auf die frühere britisch besetzte Zone beschränkt. Die hier vom Kammergericht vorgenommene Herabsetzung auf ein Jahr Gefängnis hat im übrigen von vornherein den Rangverlust und das Ausscheiden aus dem Berufssoldatenverhältnis unberührt gelassen.

36

Das Berufungsgericht hat es demnach mit Recht zunächst darauf abgestellt, daß der Festsetzungsbescheid vom 17. Februar 1956 rechtswidrig wäre, wenn die Bestätigung des kriegsgerichtlichen Urteils festgestellt werden könnte.

37

Das Berufungsgericht hat die in diesem Zusammenhang erhobenen Beweise dahin gewürdigt, es spreche "sehr viel" dafür, daß das kriegsgerichtliche Urteil vom 15. Februar 1945 noch bestätigt worden sei, jedoch könne eine solche Bestätigung nicht als erwiesen angesehen werden, und es sei nicht mehr zu klären, ob dieses Urteil Rechtskraft erlangt habe. Die Auffassung der Revision, damit sei die Bestätigung als nicht existent zu betrachten, würde voraussetzen, daß die Nichtbestätigung erwiesen ist, was gerade nicht der Fall ist, und verkennt die Bedeutung der materiellen Beweislast. Gerade für den Fall - wie er hier liegt -, daß die Beweisfrage weder positiv noch negativ eindeutig zu klären ist, beurteilt sich nach der Verteilung der materiellen Beweislast, wer die Folgen der Unaufklärbarkeit zu tragen hat.

38

Sollte die Revision aber etwa meinen, das Berufungsgericht hätte die Beweise dahin würdigen müssen, es sei erwiesen, daß die Bestätigung nicht erfolgt sei, so würde es sich um einen in der Revisionsinstanz unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung handeln, die keine Verstöße gegen allgemeine Würdigungsgrundsätze erkennen läßt.

39

Wie weiterhin das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und durch das für die Entscheidungssammlung vorgesehene Leitsatzurteil des erkennenden Senats vom 25. März 1964 - BVerwG VI C 150.62 - entschieden ist, trägt die Behörde grundsätzlich die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit eines von ihr zurückgenommenen begünstigenden Verwaltungsaktes. Dieser Grundsatz erleidet, wie sich aus den Gründen des genannten Urteils ergibt, allerdings eine Ausnahme, insbesondere dann, wenn - wie im Urteil vom 21. Oktober 1964 - BVerwG VI C 88.62 - näher dargelegt - der durch den Verwaltungsakt Begünstigte diesen Bescheid "mit unlauteren Mitteln" erwirkt hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen liegt ein solcher Ausnahmetatbestand vor.

40

Das Berufungsgericht stellt es dabei auf den Tatbestand der arglistigen Täuschung ab, wie er sich u.a. in § 123 BGB, § 12 BBG findet. Eine arglistige Täuschung ist sicherlich ein solches "unlauteres Mittel", jedoch beschränkt sich dieser Begriff nicht auf die arglistige Täuschung, sondern ist wesentlich umfassender und verlangt vor allem nicht, daß alle Umstände vorliegen, die für den Tatbestand der arglistigen Täuschung erforderlich sind.

41

Das Berufungsgericht stellt als dem Kläger vorwerfbares Verhalten fest,

42

daß er als feststehende Tatsache angegeben habe, sich am 8. Mai 1945 in der Rangstufe eines Majors befunden zu haben, obwohl dies nach der kriegsgerichtlichen Verurteilung zweifelhaft gewesen sei,

43

daß er angegeben habe, sein letztes Monatsgehalt vor dem 8. Mai 1945 habe 850 RM betragen, obwohl seit seiner Verhaftung im Februar 1945 seine Bezüge einbehalten worden seien, daß er angegeben habe, sich bis zum 1. April 1945 beim Stab des Fallschirm-AOK 1 befunden zu haben, obwohl seine Kommandierung am 10. Februar 1945 beendet worden und er außerdem vom 15. Februar 1945 an im Gefängnis gewesen sei,

44

daß er auf die Frage nach Beschäftigungsarten vor und nach dem 8. Mai 1945 erklärt habe, sich von 1935 bis 1945 bei Truppenteilen, Stäben und Kommandobehörden als Zugführer, Kompaniechef, Adjutant und Personalreferent befunden zu haben, obwohl die angegebene Tätigkeit durch die Inhaftierung vom 10. Februar bis 1. April 1945 unterbrochen worden sei.

45

Gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, welche Angaben der Kläger gemacht hat, werden von der Revision Angriffe nicht erhoben, sondern nur dagegen, daß diese Angaben dem Kläger vorwerfbar seien. Diese Angriffe der Revision müssen ohne Erfolg bleiben.

46

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er habe sich nach den Vorschriften des Straftilgungsgesetzes als unbestraft bezeichnen dürfen. Die Fragen, deren irreführende Beantwortung dem Kläger vorgeworfen wird, zielen für jeden von ihnen Betroffenen erkennbar darauf hin, den Status als Beamter oder Berufssoldat am 8. Mai 1945 zu klären und eine Prüfung in dieser Richtung zu ermöglichen sowie die Dauer der Dienstzeiten festzustellen. Der Kläger behauptet selbst nicht, vor dem im August 1951 mit dem Ziel einer Aufhebung des Kriegsgerichtsurteils eingeleiteten Verfahren positiv gewußt zu haben, daß die kriegsgerichtliche Verurteilung nicht im Strafregister vermerkt worden ist. Er behauptet auch nicht und kann auch nicht behaupten, positiv gewußt zu haben, daß eine Bestätigung des kriegsgerichtlichen Urteils nicht erfolgt ist. Wenn der Kläger unter diesen Umständen angegeben hat, am 8. Mai 1945 den Dienstrang eines Majors bekleidet, monatlich 850 RM Gehalt bezogen zu haben und - auf die Frage nach der "Art der Beschäftigung" - sich als II a/Heer beim Fallschirm-AOK 1 bis 1. April 1945 befunden zu haben, so hat er damit als feststehende und zweifelsfreie Tatsache hingestellt, daß er am 8. Mai 1945 noch Berufsoffizier gewesen sei, und damit eine Prüfung der schwerwiegenden Bedenken gegen diese Tatsache gerade verhindert. Der Kläger hätte, da er nicht wissen konnte, ob das kriegsgerichtliche Urteil nicht mehr bestätigt worden ist, mindestens zusätzlich zu diesen Angaben zum Ausdruck bringen müssen, daß seine Angaben oder seine Berufssoldateneigenschaft möglicherweise durch eine kriegsgerichtliche Verurteilung beeinträchtigt worden sein könnten - wenn er damals schon Zweifel an der Bestätigung gehabt haben sollte, hätte nichts im Wege gestanden, auch diese zum Ausdruck zu bringen, aber jedenfalls hätte er durch solche Angaben der Behörde die Möglichkeit einer pflichtgemäßen Prüfung eröffnet. Daß er dies nicht getan, sondern im Gegenteil durch die Art seiner Angaben eine solche Prüfung verhindert hat, ist als unlauteres Verhalten in dem obenerwähnten Sinn anzusehen.

47

Der Kläger beruft sich zu Unrecht darauf, daß er in seinem (im Mai 1953 eingeleiteten) Wiedergutmachungsverfahren seine kriegsgerichtliche Verurteilung angegeben und angenommen habe, daß seine persönlichen Angelegenheiten sowohl auf dem Gebiete des Gesetzes zu Art. 131 GG als auch auf dem der Wiedergutmachung von demselben Sachbearbeiter, zumindest unter Heranziehung aller Vorgänge, bearbeitet würden. Als der Kläger das Wiedergutmachungsverfahren einleitete, waren die seine Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG betreffenden Vorgänge bereits seit mehr als einem Jahr an das für ihn zuständige Versorgungsamt Freiburg versandt; darüber hatte er Abgabenachricht erhalten. Wenn im übrigen der Kläger angenommen hätte, seine Verurteilung werde den für die Bearbeitung seiner Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zuständigen Behörden durch Beiziehung anderer Vorgänge ohnehin bekanntwerden, wäre es unerfindlich, weshalb er dann in den Fragebogen vom 17. Dezember 1950 zum Gesetz zu Art. 131 GG nicht bereits die Angaben in einer Art gemacht hat, die der Ungewißheit der Lage entsprach und im wesentlichen oben dargelegt ist; dabei kommt es nicht darauf an, daß in jenen Fragebogen nach einer Bestrafung nicht gefragt ist, weil nicht diese das prägende Merkmal ist, sondern der Status als Berufssoldat. Die Tatsache also, daß der Kläger in anderen Vorgängen (sein Entschädigungs- oder sein Wiedergutmachungsverfahren betreffend) die Verurteilung angegeben, in jenen Fragebogen aber jeden Anhaltspunkt vermieden hat, der eine Beeinträchtigung seines Status durch eine Verurteilung hätte erkennen lassen können, rechtfertigt entgegengesetzt zur Ansicht der Revision gerade die. Auffassung, daß der Kläger in dem Verfahren über seine Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ein Bekanntwerden seiner Verurteilung hat vermeiden wollen.

48

Unerfindlich ist, inwiefern der beim Generalstaatsanwalt in Berlin gestellte Antrag auf Aufhebung des kriegsgerichtlichen Urteils den guten Glauben des Klägers voraussetzte, daß das Urteil nicht wirksam geworden sei, wie die Revision ausführt. Der Aufhebungsantrag zielt nach den vom Kläger beigebrachten Unterlagen allein darauf hin, das Urteil als politische Verfolgungsmaßnahme hinzustellen. Das Berufungsgericht hat aus diesem Verfahren mit Recht den Schluß gezogen, daß der Kläger davon ausgegangen sei, die im kriegsgerichtlichen Urteil genannten Folgen seien eingetreten. Im übrigen kommt es darauf nicht einmal an; denn jedenfalls ergibt sich aus diesem Verfahren nichts dafür, daß der Kläger überzeugt sein durfte, daß eine Bestätigung nicht mehr erfolgt ist.

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Deshalb ist es auch unbeachtlich, wenn der Kläger vorbringt, er habe die Angaben über seine Rangstufe und sein letztes Gehalt machen dürfen, weil er niemals ein bestätigtes Urteil erhalten habe. Wenn er Überhaupt an den etwaigen Mangel der Bestätigung gedacht hat, hätte er der Ungewißheit der Lage bei seinen Angaben, die für eine Prüfung seines Status am 8. Mai 1945 von Bedeutung sind, in der oben dargelegten Weise Rechnung tragen müssen. Dabei mag es sein, daß die Einbehaltung der Bezüge, auf die es das Berufungsgericht abstellt, weniger bedeutsam ist als die Folge, daß kein Gehaltsanspruch mehr bestanden hat, falls das Urteil bestätigt worden ist.

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Zuzustimmen ist auch der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe begründete Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung, er habe sich vom 13. Dezember 1944 bis zum 1. April 1945 beim Stab des Fallschirm-AOK 1 befunden, deshalb haben müssen, weil er vom 15. Februar bis 1. April 1945 im Gefängnis gewesen sei, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Angabe für die Zeit bis 1. April 1945 genau lautet "Ha/Heer beim Stab Fallschirm-AOK 1" und auf die Frage nach der "Art der Beschäftigung" gemacht wird, also den Eindruck erwecken muß, als habe der Kläger die Tätigkeit als II a/Heer (Adjutant und Personalreferent für die Heeresangehörigen) im Stab des Fallschirm-AOK 1 bis 1. April 1945 ausgeübt. Hieraus ergibt sich auch, daß das Berufungsurteil auf der zuvor vom Berufungsgericht ausgesprochenen Auffassung, der Kläger habe eine derartige Angabe auch deshalb nicht machen dürfen, weil ihm das Ende seiner Kommandierung bekannt gewesen sei, nicht beruht. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dies nicht annehmen dürfen, sondern hätte es durch Vernehmung des Zeugen Rausch aufklären müssen, greift demnach nicht durch.

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Ob eine Inhaftierung die Tätigkeit eines Offiziers unterbricht, wie es das Berufungsurteil ausdrückt, oder ob eine Inhaftierung die Beschäftigung eines Offiziers nicht unterbricht, wie die Revision meint, ist nach alledem belanglos, da jedenfalls die hier erwähnten Angaben des Klägers in ihrer Gesamtwirkung die ihm bekannte Ungewißheit seines versorgungsrechtlichen Status unterdrücken und die Auffassung rechtfertigen, daß der Festsetzungsbescheid vom 17. Februar 1956 mit unlauteren Mitteln erwirkt ist.

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Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit Recht eine Umkehrung der Beweislast zugunsten des Klägers durch das Ergehen des Festsetzungsbescheides vom 17. Februar 1956 als ausgeschlossen angesehen. Der Kläger trägt danach die materielle Beweislast dafür, daß er am 8. Mai 1945 Berufsoffizier gewesen ist, d.h. es fallen ihm die nachteiligen Folgen zur Last, wenn diese Tatsache nicht aufklärbar ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist diese Tatsache nicht aufklärbar. Es hat demnach mit Recht die Rücknahme des Festsetzungsbescheides vom 17. Februar 1956 als zulässig angesehen. Seine Auffassung, daß der Grundsatz des Vertrauensschutzes in diesem Fall einer Rücknahme nicht entgegensteht, stimmt mit der zu diesem Grundsatz entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein.

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Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert