Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.1961, Az.: BVerwG VI C 179.60
Verhältnis der Sondervorschriften für das Verfahren in beamtenrechtlichen Streitigkeiten zu den allgemeinen Verfahrensvorschriften; Mangelnde Bindung des Revisionsgerichts an eine offensichtlich zu Unrecht erfolgte Zulassung der Revision; Kostenentscheidung im Falle der Aufrechterhaltung einer unzulässigen Revision durch den Kläger trotz gerichtlichen Hinweises
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.03.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 179.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 12422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.08.1960 - AZ: VI A 889/60
Rechtsgrundlagen
- § 191 Abs. 2 VwGO
- § 127 BRRG
- § 137 BRRG
- § 79 G 131
- § 53 BVerwGG
- § 132 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Waitz
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 1960 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.100 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist unzulässig.
Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht gemäß § 191 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 79 G 131 und § 127 BRRG zugelassen. Die Vorschriften des § 127 BRRG in Verbindung mit § 79 G 131 (Fassung 1957) finden auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 24. September 1951 lange vor Inkrafttreten der genannten Vorschriften mit der Klage angefochten war (§ 137 BRRG in Verbindung mit Art. II Abs. 26, Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des 2. ÄndG zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275]). An dieser Rechtslage hat auch das Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung nichts geändert. Das hat der Senat bereitsim Beschluß vom 19. Dezember 1960 - BVerwG VI C 108.60 - ausgesprochen. Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat diesim Beschluß vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 - noch näher begründet. Dort heißt es:
"Die Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt in § 191 Abs. 2 ausdrücklich, daß § 127 BRRG unberührt bleibt. Damit ist klargestellt, daß diese Sondervorschrift für das Verfahren in Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis in den Grenzen ihres bisherigen zeitlichen und sachlichen Geltungsbereichs ungeachtet der Neuregelung der allgemeinen Verfahrensvorschriften weiteranzuwenden ist; einer besonderen Erwähnung der den Geltungsbereich abgrenzenden Übergangsregelung des § 137 BRRG bedurfte es also in diesem Zusammenhang nicht. Diese Übergangsregelung ist für das Revisionsverfahren auch nicht etwa dadurch hinfällig geworden, daß die Verwaltungsgerichtsordnung die nach § 137 BRRG weiterhin anzuwendenden bisherigen Vorschriften über die Revision, nämlich die §§ 53 ff. des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, aufgehoben und durch die §§ 132 ff. VwGO ersetzt hat. § 137 BRRG will, soweit diese Vorschrift sich auf § 127 BRRG bezieht, die dort bestimmte allgemeine Zulassung der Revision und Einbeziehung auch anderer als bundesrechtlicher Normen in das revisible Recht für diejenigen Fälle ausschließen, in denen vor Inkrafttreten des § 127 BRRG ein - mit der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung versehener - Verwaltungsakt ergangen oder ein Verwaltungsstreitverfahren anhängig geworden ist; dies hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden. Aus diesem Gesetzeszweck folgt zugleich, daß eine Änderung der allgemeinen Verfahrensvorschriften über die Revision, welche die beamtenrechtliche Sonderregelung - wie in § 191 Abs. 2 VwGO - nur als solche bestehen läßt, nicht ohne weiteres zur Folge haben kann, daß die Regelung des § 127 BRRG nunmehr auch die ihr bisher durch § 137 BRRG vorenthaltenen Fälle erfaßt. Sie beweist lediglich, daß anstelle der bisherigen die nunmehr gültigen allgemeinen Verfahrensvorschriften über die Revision anzuwenden sind."
Dieser Begründung ist nichts hinzuzufügen.
Die Revision ist auch nicht bereits durch den Zulassungsbeschluß des Senatsvom 31. Oktober 1958 - BVerwG VI B 200.57 - zugelassen. Durch diesen Beschluß ist lediglich die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts vom 26. April 1957 - VI A 1489/53 - zugelassen worden, wie das Gesetz nur die Zulassung der Revision gegen eine bestimmte Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts kennt. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut und dem Sinn sowohl der früheren wie der jetzigen gesetzlichen Regelung (§ 53 BVerwGG, § 132 VwGO), insbesondere lassen sich die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen ist, nur in bezug auf ein bestimmtes Urteil feststellen.
Die Revision wäre allerdings zulässig, wenn sie im Ergebnis mit Recht nach § 132 VwGO zugelassen wäre, d.h. wenn eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorläge. Auch das ist jedoch nicht der Fall. Das Urteil des Berufungsgerichts stimmt mit der ständigen Rechtsprechung beider für das Gebiet des öffentlichen Dienstrechts zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts überein; es hat sich insbesondere - wenn auch unter Vorbehalt einer abweichenden Auffassung zu den Beweisanforderungen bei der sogenannten zeitlichen Verschiebung in anderen Fällen - an die im Urteil des Senatsvom 4. April 1960 - BVerwG VI C 243.58 - dargelegten Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts gehalten, nach denen sich beurteilt, ob die Rechtsstellungen des früheren Klägers wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus unberücksichtigt bleiben. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts weicht daher weder von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch wirft es Rechtsfragen auf, die der Sache grundsätzliche Bedeutung geben könnten (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Da schließlich ein Verfahrensmangel von der Revision nicht geltend gemacht ist, scheidet auch der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aus.
Die Revision ist nach alldem zu Unrecht vom Berufungsgericht zugelassen worden. An eine offensichtlich zu Unrecht erfolgte Zulassung ist das Revisionsgericht nicht gebunden (vgl.Beschlüsse vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 - [DÖV 1958 S. 259] undvom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -). Die Revision war daher zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (§ 189 Abs. 1 VwGO, § 73 Abs. 2 BVerwGG, § 7 GKG), bestand kein Grund, weil die Kläger die Revision trotz des Hinweises auf die zu Unrecht auf § 127 BRRG gestützte Zulassung der Revision und die infolgedessen unrichtige Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil des Berufungsgerichts aufrechterhalten und weiterhin die rechtsirrige Auffassung vertreten haben, die Revision sei auch, wenn § 127 BRRG hier nicht anzuwenden sei, kraft des Zulassungsbeschlusses vom 31. Oktober 1958 zulässig. Schon aus diesem Grunde besteht auch kein Anlaß für eine Erstattung der den Klägern durch das Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten aus der Landeskasse - abgesehen davon, daß eine Rechtsgrundlage für eine solche Erstattung im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich ist.
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz