Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.10.1961, Az.: BVerwG VI C 47.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.10.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 47.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 28.01.1959 - AZ: Bf. II 146/55
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 Straffreiheits-VO 1947
- § 53 DBG
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung,
vom 5. Oktober 1961 in Bremen
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1959 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 4. Oktober 1895 geborene Kläger war vom 20. Juli 1920 bis zum 30. November 1939 Zollbeamter. Seit 1930 gehörte er der NSDAP an. Am 1. Dezember 1939 wurde er zum Bürgermeister von N. bei Danzig ernannt. Während des Krieges wurde er zur Stadtverwaltung G. abgeordnet. Am 17. Juni 1944 verurteilte ihn das Sondergericht Danzig wegen Untreue und Vergehens gegen die Verbrauchsregelungsstrafverordnung zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 500 RM. Ihm wurde nach seiner Darstellung zur Last gelegt, er habe von der Frau des Leiters eines Kinderlandverschickungslagers unberechtigt 3 bis 5 Pfund Wurst und 10 Pfund Zucker angenommen. Von der Gefängnisstrafe hat der Kläger etwa 2 1/2 Monate verbüßt. Er war danach wieder bis kurz vor dem Einmarsch der russischen Truppen bei der Stadtverwaltung G. tätig. Nach der Flucht ließ er sich 1945 in Niedersachsen nieder. Er stellte am 24. September 1950 beim Regierungspräsidenten in Hannover einen Antrag auf Wiederverwendung im öffentlichen Dienst und auf Zahlung von Übergangsgehalt. In diesem Antrag gab er an, er habe am 8. Mai 1945 zur Besoldungsgruppe A 3 b gehört. Die Tatsache seiner Verurteilung erwähnte er nicht, ebenso ließen seine Angaben keine Unterbrechung seiner Beschäftigungszeiten erkennen. In einem weiteren Formular gab er am 8. Juni 1951 an, er sei vom 1. Dezember 1939 bis 1944 Bürgermeister bei der Stadtverwaltung N. gewesen, und zwar 5 Jahre lang. In der Folgezeit erhielt der Kläger Übergangsgehalt in wechselnder Höhe. Am 30. April 1954 verlegte er seinen Wohnsitz nach Hamburg. Die Zahlung des Übergangsgehalts wurde vom 1. Oktober 1954 ab von der Oberfinanzdirektion Hamburg übernommen.
Nachdem das Personalamt des beklagten Senats die Verurteilung des Klägers festgestellt hatte, stellte die Oberfinanzdirektion laut Schreiben an den Kläger vom 29. November 1954 die Zahlung des Übergangsgehalts ein und teilte ihm weiter mit, die bisher gezahlten Beträge seien zurückzuzahlen, hierüber werde er weiteren Bescheid erhalten. Die Beschwerde des Klägers wurde durch Bescheid vom 6. Mai 1955 zurückgewiesen.
Die vom Kläger mit dem Antrag,
den Bescheid der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 29. Dezember 1954 und den Beschwerdebescheid der Beklagten vom 6. Mai 1955 aufzuheben,
erhobene Klage wurde vom Landesverwaltungsgericht Hamburg durch Urteil vom 28. September 1955 mit der Begründung abgewiesen, die vom Kläger behauptete beamtenrechtliche Begnadigung sei nicht erwiesen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung beantragte der Kläger mit Einverständnis der Beklagten,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 29. Dezember 1954 und den Beschwerdebescheid des Senats vom 6. Mai 1955 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger zum Personenkreis, des Gesetzes zu Art. 131 GG gehört.
Während des Berufungsverfahrens wurde auf Antrag des Klägers die Gefängnisstrafe zunächst am 10. April 1956 vom Landgericht Hildesheim auf 9 Monate, dann am 28. März 1958 vom Oberlandesgericht Celle als Beschwerdegericht auf 7 Monate herabgesetzt, und zwar nach § 4 der Straffreiheitsverordnung vom 3. Juni 1947 (VOBl.BrZ 1947 S. 68). Dagegen wurde ein Wiederaufnahmeantrag des Klägers verworfen.
Durch Urteil vom 28. Januar 1959 hob das Hamburgische Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf und entschied in vollem Umfang entsprechend dem Antrag des Klägers. Zur Begründung führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus:
Eine beamtenrechtliche Begnadigung des Klägers 1944/45 sei zwar nicht bewiesen. Der "Führer und Reichskanzler" habe das ihm nach § 54 Abs. 1 DBG insoweit zustehende Gnadenrecht durch Abs. 2 Ziff. 7 c des Erlasses vom 1. Februar 1935 (RGBl. I S. 74) für die Gemeindebeamten dem Reichsminister des Innern übertragen. Der Reichsstatthalter F. hätte also eine Begnadigung des Klägers durch den Reichsinnenminister herbeiführen müssen, um die Beamtenrechte des Klägers wiederherzustellen. Daß dies geschehen sei, habe nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können.
Es könne allerdings als feststehend angesehen werden, daß der Kläger im Herbst 1944 aus der Haft entlassen worden und daß er dann wieder wie bisher bei der Stadtverwaltung G. tätig gewesen sei. Dafür sprächen die Aussage und die Aussage, die der frühere Stadtrat Dr. He. im Verfahren nach der Straffreiheitsverordnung gemacht habe, schließlich auch die Erklärung des Herrn K. und die eidesstattliche Versicherung des inzwischen verstorbenen früheren Oberbürgermeisters von G. S. Aus den meisten dieser Angaben ergebe sich nicht eindeutig, ob der Kläger nach seiner Wiedereinstellung als Beamter oder als Angestellter angesehen worden sei. Die Erklärung des Herrn S. der Reichsstatthalter habe ihm gesagt, der Kläger sei in seiner Stellung als Beamter nicht geschmälert, spreche zwar dafür, daß man den Kläger so behandelt habe, als sei er nach wie vor Beamter; sie ergebe aber ebensowenig wie die anderen Aussagen, daß tatsächlich eine Begnadigung erfolgt sei, zumal der Zeuge C. bekundet habe, S. habe darüber nichts Genaueres sagen können; auch die. Erklärung des gleichfalls verstorbenen früheren stellvertretenden Gauleiters Se. sei nicht ausreichend. Es sei zwecklos gewesen, die vom Kläger benannten Zeugen P. und R. über den Inhalt der Angaben von Se. und S. zu vernehmen, da diese schriftlich niedergelegt seien. Der Zeuge Gu. habe nach seiner Erklärung auch nur die 1944 gemachten Äußerungen des Klägers bekunden können. Die Angaben, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 1958 über die Äußerungen des Reichsstatthalters F. gemacht habe, seien gleichfalls nicht sehr präzise. Er habe zunächst erklärt, der Reichsstatthalter habe sich entweder schon mit dem Reichsinnenminister und dem zuständigen Richter in Verbindung gesetzt gehabt oder er habe dies noch tun wollen; bei nochmaliger Befragung habe er angegeben, der Reichsstatthalter habe nach seiner Äußerung schon mit dem Minister gesprochen gehabt. Auch sonst deckten sich die Angaben des Klägers nicht mit der Darstellung in seinen Schriftsätzen; so habe er bei seiner persönlichen Befragung zugegeben, keine Bescheinigung über die behauptete Begnadigung bekommen zu haben. Es sei wahrscheinlich, daß der Reichsstatthalter dem Kläger wieder zu seinen Beamtenrechten habe verhelfen wollen und daß er angeordnet habe, ihn so zu behandeln, als sei die Begnadigung schon erfolgt. Diese Behandlung des Klägers beweise aber nicht, daß die Begnadigung vom Reichsinnenminister tatsächlich auch verfügt worden sei. Wäre das der Fall gewesen, so hätte der Kläger sehr wahrscheinlich jedenfalls bis Ende 1944 einen entsprechenden schriftlichen Bescheid bekommen. Wenn auch der frühere Reichsstatthalter F. nach Aussage des Zeugen H. sehr korrekt gewesen sei, so schließe das unter Berücksichtigung seiner beträchtlichen Machtbefugnisse doch nicht aus, daß er den Kläger, der hart bestraft worden sei, und dem er als altem Parteigenossen habe helfen wollen, in der bestimmten Erwartung, er werde begnadigt werden, schon entsprechend behandelt habe, daß aber die Begnadigung selbst entweder nicht auf schriftlichem Wege eingeleitet worden oder doch nicht zum Abschluß gekommen sei. Gegen eine Begnadigung spreche auch, daß der Kläger nach den Unterlagen der Dokumentenzentrale noch am 20. Februar 1945 wegen der Verurteilung aus der früheren SA ausgeschlossen worden sei.
Daß der Kläger seinerzeit erneut formell in ein Beamtenverhältnis berufen worden sei, behaupte er selbst nicht. Dazu wäre die Vollziehung einer entsprechenden Ernennungsurkunde erforderlich gewesen (§ 1 der Verordnung über die Ernennung und Beförderung der Beamten während des Krieges vom 23. September 1942 - RGBl. I S. 563). Die Rechtsprechung, über die formlose Begründung von Beamtenverhältnissen in der Zeit nach der Kapitulation (vgl. BGHZ 3, 1[BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50]) lasse sich nicht auf die ganz anders gearteten Verhältnisse des Jahres 1944 anwenden. Entsprechendes gelte, soweit die Rechtsprechung für die Zeit nach der Kapitulation vereinzelt eine Begründung besonderer, nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu behandelnder öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse angenommen habe.
Die während des Prozesses erfolgte Herabsetzung der Strafe auf Grund der Straffreiheitsverordnung vom 3. Juni 1947 habe aber die beamtenrechtliche Auswirkung des Strafurteils vom 17. Juni 1944 beseitigt.
Die Frage nach der Wirkung der Maßnahmen nach der Straffreiheitsverordnung vom 3. Juni 1947 sei von der Rechtsprechung verschieden beantwortet worden. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil BVerwG VI C 236.57) vertrete hinsichtlich der Gewährung von Straffreiheit nach § 2 der Straffreiheitsverordnung unter Hinweis auf Nöldeke (Zentral-Justizblatt für die Britische Zone 1948, 241) und auf den Bundesgerichtshof (BGHZ 5, 326) die Ansicht, daß diese Maßnahme die Wirkung des früheren Strafurteils nicht rückwirkend - damit auch nicht den nach § 53 DBG eingetretenen Amtsverlust - beseitige; zu § 4 der Straffreiheitsverordnung habe es noch nicht Stellung genommen. Der Bundesgerichtshof habe sich im erwähnten Urteil BGHZ 5, 326 auf den Standpunkt gestellt, daß die Maßnahmen nach der Straffreiheitsverordnung keine Rückwirkung hätten, weil der Gesetzgeber trotz bezweckter Wiedergutmachung von Unrecht nur den Weg eines Gnadenerweises beschritten habe; im Urteil BGHZ 10, 75 habe der Bundesgerichtshof diese Ansicht aber für einen nach § 1 Abs. 1 und 2, § 7 der Straffreiheitsverordnung behandelten Fall aufgegeben und die Auffassung vertreten, in den Fällen, in denen die Verurteilung von Anfang an schlechthin mit der Gerechtigkeit unvereinbar gewesen sei, seien die Grundsätze des Wiederaufnahmeverfahrens heranzuziehen. Die Oberverwaltungsgerichte Münster (AS 2, 82 und ÖV 1953, 30) und Lüneburg (ZBR 1955, 214 und Urteil vom 24. Juni 1958 - V OVG A 123/55) mäßen sowohl den Maßnahmen nach §§ 1, 2 wie auch denen nach § 4 der Straffreiheitsverordnung Rückwirkung bei (a.A. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Schlesw.-Holst.Anz. 1949, 268).
Die Frage lasse sich nach dem Wortlaut der Straffreiheitsverordnung nicht klar beantworten. Er scheine zunächst mehr dafür zu sprechen, daß nur eine Art Amnestie erfolgen sollte, zumal § 7 der Verordnung, aus dem Gegenteiliges gefolgert werden könnte, möglicherweise nur eine verfahrensrechtliche Bedeutung hätte haben sollen. Andererseits spreche die Regelung in § 4 der Verordnung für eine Art Wiederaufnahmeverfahren, bei dem nicht nur eine andere Strafe festgesetzt, sondern auch die Tat -u.U. nach Beweisaufnahme (vgl. § 8 Abs. 3) - rechtlich anders gewürdigt werden könne (vgl. OVG Münster AS 2, 82 [84]).
Angesichts der sich aus dem Wortlaut der Verordnung ergebenden Zweifel müsse der Zweck der Regelung maßgebend sein. Dieser habe nicht nur bei der Regelung in § 1 Abs. 1 und 2, wo das offensichtlich sei, sondern auch bei § 4 in der Wiederherstellung des Rechts bestanden, gegen das die früheren Urteile verstoßen hätten (vgl. hierzu OVG Lüneburg und OVG Münster a.a.O. und BGHZ 10, 75) und die nur erfolgen könne, wenn die Wirkung jener Urteile von Anfang an beseitigt werde. Die Verordnung beruhe auf der in Ziff. II Abs. 5 der Proklamation Nr. 3 des Kontrollrats (Amtsbl. der Brit. Militärregierung Nr. 5 S. 34) enthaltenen Weisung: "Verurteilungen, die unter dem Hitler-Regime aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen erfolgten, müssen aufgehoben werden" und auf dem "zur Wiederherstellung von Recht und Gerechtigkeit" erlassenen Gesetz Nr. 1 der Britischen Militärregierung (Amtsblatt Nr. 3 S. 1), nach dessen Art. IV Ziff. 8 und 10 "grausame oder übermäßig hohe" Strafen abzuändern oder aufzuheben gewesen seien. Die entsprechende Regelung in § 4 Abs. 1 der Straffreiheitsverordnung, die zur Herabsetzung der gegen den Kläger erkannten Strafe geführt habe, bringe zum Ausdruck, daß die betreffenden Urteile abgeändert werden sollten, weil die Strafe von Anfang an grausam oder übermäßig hoch, also mit rechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar gewesen sei. Es handele sich demnach auch hier um die Wiederherstellung des Rechts und nicht etwa nur um "Gnade vor Recht" auf Grund einer Änderung der Verhältnisse (abweichend anscheinend BGHZ 10, 78[BGH 21.05.1953 - III ZR 278/51]).
Die zuletzt vom Oberlandesgericht Celle auf 7 Monate Gefängnis und 500 RM festgesetzte Strafe stelle also die gerechte Strafe dar. Es wäre mit dem Sinn der Straffreiheitsverordnung nicht vereinbar, wenn in dergleichen Fällen trotz der Herabsetzung der Strafe der nach § 53 DBG eingetretene Verlust der Beamtenrechte bestehenbleiben würde.
Der Kläger müsse also so behandelt werden, als habe er bis zum 8. Mai 1945 seine Beamtenrechte nicht verloren.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses, der Beklagten am 23. Februar 1959, dem Beigeladenen am 2. März 1959 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9. März 1959, der Beigeladene am 2. April 1959 Revision eingelegt.
Mit den Revisionen wird beantragt,
das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1959 aufzuheben und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 28. September 1955 die Klage abzuweisen.
Die Revisionen rügen unrichtige Anwendung der Straffreiheitsverordnung 1947 und sind aus Rechtsgründen der Auffassung, daß der Strafherabsetzung nach § 4 dieser Verordnung keine rückwirkende Kraft zukomme, so daß der Kläger am 8. Mai 1945 seine Beamtenrechte verloren gehabt habe und nicht zu dem Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG gehöre.
Der Kläger beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
Er tritt mit Rechtsausführungen dem Berufungsurteil in der Frage der Auslegung des § 4 der Straffreiheitsverordnung bei und ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe tatsächlich festgestellt, durch das frühere Strafurteil habe materielles Unrecht vorgelegen, entsprechend der Auffassung in BGHZ 10, 75 seien daher die Revisionen zurückzuweisen. Eine rechtskräftige Begnadigung des Klägers sei durch die Beweisaufnahme sehr wahrscheinlich geworden. Dies ergebe sich auch aus der in Fotokopie vorliegenden Gehaltsbescheinigung für den Kläger vom 7. Oktober 1944.
II.
Die zulässigen Revisionen sind begründet.
Die Revisionen rügen mit Recht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Herabsetzung der gegen den Kläger verhängten Strafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis auf sieben Monate Gefängnis auf Grund des § 4 der Straffreiheitsverordnung vom 3. Juni 1947 (VOBl.BrZ S. 68) die beamtenrechtlichen Folgen des Strafurteils vom 17. Juni 1944 rückwirkend nach der Art einer Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren beseitigt habe. Insoweit beruht das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO); denn die Straffreiheitsverordnung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bundesrecht geworden(Urteil vom 17. August 1960 - BVerwG VI C 165.58 - mit weiteren Nachweisen).
Mit dem vorgenannten Urteil hat der erkennende Senat in einem gleichliegenden Fall zu der Wirkung einer Strafherabsetzung nach § 4 Abs. 1 der Straffreiheitsverordnung, um die es sich auch in dem hier zu entscheidenden Fall handelt, folgendes ausgeführt:
"Nach § 4 Abs. 1 der Straffreiheitsverordnung 1947 sind auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Verurteilten oder seiner Hinterbliebenen (§ 361 StPO), soweit Straffreiheit nach den Vorschriften in Art. I nicht gewährt wird, alle in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ergangenen Urteile auf ein gerechtes Strafmaß zurückzuführen, wenn grausame oder übermäßig hohe Strafen verhängt worden sind. Die bisherigen Entscheidungen des erkennenden Senats zu den beamtenrechtlichen Auswirkungen der Straffreiheitsverordnung 1947 betrafen nicht die Fälle der Strafherabsetzung (Strafzurückführung) nach § 4 Abs. 1, sondern der Gewährung von Straffreiheit nach § 1 der Verordnung (vgl.Urteile vom 24. Februar 1958 - BVerwG VI C 236.57 -, Buchholz BVerwG 231, § 53 DBG Nr. 2, vom 24. Juni 1959 - BVerwG VI C 199.58 -, Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 29 = DVBl. 1959 S. 704 = ZBR 1959 S. 294, undvom 17. Dezember 1959 - BVerwG VI C 170.57 -, DVBl. 1960 S. 324). Im Urteil vom 17. Dezember 1959 hat der Senat eingeräumt, daß die von ihm für die Fälle des § 1 Abs. 4 der Straffreiheitsverordnung (Straffreiheit für rein militärische Delikte) verneinte Möglichkeit einer rückwirkenden Rechtswohltat sich ebenso wie für die Fälle des § 1 Abs. 1 und 2 der Straffreiheitsverordnung (Straffreiheit für Delikte aus Gegnerschaft zum Nationalsozialismus u.a.) auch für die Fälle der Strafherabsetzung nach § 4 der Straffreiheitsverordnung nicht ohne weiteres ausschließen lasse. Gemeint sind, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen des Senats und seinem Hinweis auf BGHZ 10, 75 (Urteil vom 21. Mai 1953) ergibt, die Fälle, bei denen der Strafdrohung und Bestrafung von Anfang an der schwere Makel des Unrechts anhaftete, das Urteil also von Anfang an unvereinbar mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit war, weil entweder ohne gesetzliche Grundlage bestraft oder aber eine exorbitant hohe, allein nach nationalsozialistischer Auffassung in dieser Höhe oder Art in Betracht kommende Freiheitsstrafe verhängt worden war. Der erkennende Senat hat es in dem angeführten Urteil vom 17. Dezember 1959 offengelassen, ob Fälle dieser Art auch im Bereich des § 4 der Straffreiheitsverordnung vorkommen können. Auch der vorliegende Sachverhalt nötigt nicht zu einer abschließenden Entscheidung dieser Frage. Denn der Kläger ist, wie sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht in Bezug genommenen Strafkammerbeschluß vom 24. Oktober 1955 ergibt, nicht wegen einer nur nach nationalsozialistischer Auffassung strafbaren Tat, sondern wegen eines Vergehens gegen die Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 (Teilnahme an einer Schwarzschlachtung) bestraft worden. Derartige Wirtschaftsdelikte in Kriegszeiten sind strafwürdig; ihre Bestrafung steht auch nicht in einem klaren Widerspruch zu den Grundsätzen des Rechtsstaates und der Gerechtigkeit, In solchen Fällen mildert die hier allein in Frage kommende Strafherabsetzung nach § 4 Abs. 1 der Straffreiheitsverordnung eine an sich verdiente Strafe mit Wirkung für die Zukunft, beseitigt jedoch das Strafurteil und seine beamtenrechtlichen Auswirkungen (§ 53 DBG, § 48 BBG) nicht rückwirkend (vgl. auchUrteil des erkennenden Senats vom 15. August 1960 - BVerwG VI C 326.57 - zur Frage der beamtenrechtlichen Wirkung einer Strafherabsetzung nach dem Zweiten bayerischen Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 19. November 1946 - GVBl. 1947 S. 81 -). Durch die Strafherabsetzung wird infolgedessen die kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Strafurteils eingetretene beamtenrechtliche Folge des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis (vgl. auch Plog-Wiedow, Kommentar zum BBG, Rand = Nr. 14 zu § 50 BBG) nicht berührt ... Die hier vertretene Auffassung entspricht im Ergebnis auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5, 326) und des Bundesdisziplinarhofs (BDHE 1, 9) zu vergleichbaren Sachverhalten."
Der hier zu entscheidende Fall gibt zu einer von den vorstehenden Ausführungen abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Der Kläger ist, wie der Beschluß des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 28. März 1958 ausspricht, "ersichtlich" wegen Untreue, d.h. nach den Vorschriften des StGB, in Tateinheit mit Vergehen nach der Verbrauchsregelungsstrafverordnung bestraft worden. Die dem Kläger zur Last gelegten Taten waren strafwürdig. Die dafür vom Sondergericht verhängte Strafe ist, wie auch ihre Herabsetzung um nur sechs Monate zeigt, weder exorbitant hoch noch allein in nationalsozialistischer Auffassung beruhend. Ob im übrigen das Strafurteil materiellrechtlich richtig war, ist einer Prüfung der Verwaltungsbehörden und -gerichte entzogen(Urteil vom 25. Januar 1961 - BVerwG VI C 334.57 -). Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht angenommen, daß durch die Herabsetzung auf 7 Monate Gefängnis die beamtenrechtlichen Folgen des Strafurteils rückwirkend wie durch eine Entscheidung in einem Wiederaufnahmeverfahren beseitigt worden seien. Deshalb war das Berufungsurteil aufzuheben.
Das Revisionsgericht kann jedoch nicht in der Sache selbst entscheiden. Das Berufungsgericht hat weiterhin entschieden, daß eine beamtenrechtliche Begnadigung des Klägers oder seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis vor dem 8. Mai 1945 nicht erweisbar sei. Die Anwendung materiellen Rechts durch das Berufungsgericht auf diese Vorgänge wäre zwar insoweit einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen, da es sich in diesem Fall um irrevisibles Recht handelt (§ 137 Abs. 1, § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO, § 137 BRRG); denn das für die Beurteilung dieser Vorgänge zugrunde zu legende frühere Beamtenrecht ist nur revisibel, wenn es auf die Rechtsverhältnisse von Bundesbeamten oder Versorgungsempfängern, deren Versorgungsverhältnis auf einem Bundesbeamtenverhältnis beruht, anzuwenden ist. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht, sondern er wäre, wenn sein Beamtenverhältnis am 8. Mai 1945 noch bestanden hätte, unter Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG gefallen. Jedoch hat der Kläger keine Möglichkeit gehabt, gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts in diesem Punkte etwaige Verfahrensrügen zu erheben, die revisionsrechtlich relevant sein könnten, falls sie begründet wären. Denn das Berufungsurteil hat dem Klageantrag in vollem Umfang entsprochen, so daß der Kläger weder Revision noch Anschlußrevision einlegen konnte. Wollte das Revisionsgericht bei dieser Lage abschließend in der Sache selbst entscheiden, so würde damit dem Kläger die Möglichkeit abgeschnitten, gegen das Berufungsurteil in diesem, die Frage der Begnadigung betreffenden und den Kläger erst bei der jetzt eingetretenen Lage belastenden Punkt vorzugehen. Bei der bisherigen Prozeßrechtslage ist dieser Sachverhalt nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Die Sache ist daher nicht zu einer revisionsgerichtlichen Endentscheidung reif und muß deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Bei seiner erneuten Beurteilung wird das Berufungsgericht in den sich zu § 4 der Straffreiheitsverordnung ergebenden Fragen der eingangs dargelegten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu tragen haben. Bei der Prüfung der etwaigen Zulassung der Revision wegen der übrigen Fragen wird zu berücksichtigen sein, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 137 BRRG durch die Verwaltungsgerichtsordnung nicht außer Wirksamkeit gesetzt worden ist, so daß die Sache jedenfalls durch Rechtsfragen, die sich etwa zu hier noch irrevisiblem. Recht ergeben, keine grundsätzliche Bedeutung erhält.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.300 DM festgesetzt.
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Nehlert