Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1959, Az.: BVerwG II C 119/57
Anwendbarkeit gegenüber nicht unter dieses Gesetz fallenden Personen; Vorschüsse auf Versorgungsbezüge; Gewährung von Witwengeld, Waisengeld und Kinderzuschlag; Maßgabe des Bundeswiedergutmachungsgesetzes (BWGöD)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.01.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 119/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 25.05.1955 - AZ: V A 430/53
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Ziff. 2 G 131
- § 7 G 131
- § 5 BWGöD
- § 13 BWGöD
- § 16 BWGöD
- § 31a BWGöD
- Art. 131 GG
- § 65 Abs. 2 BVerwGG
Fundstellen
- BVerwGE 8, 131 - 135
- AS VIII, 131
- DVBl 1959, 511-512 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1960, 394 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1959, 1289-1290 (Volltext mit amtl. LS) "Unzulässigkeit einer Entscheidung nach § 7 G zu Art. 131 GG"
- RiA 1959, 366
- ZBR 1959, 159
Amtlicher Leitsatz
Hat ein Beamter vor dem 8. Mai 1945 sein Amt infolge eines als nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme anzusehenden Strafurteils verloren, so richten sich seine und seiner Hinterbliebenen Ansprüche ausschließlich nach dem Wiedergutmachungsrecht.
Das Gesetz zu Art. 131 GG ist in diesen Fällen nur im Rahmen des § 31a BWGöD anzuwenden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. Mai 1955 und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 3. November 1953 werden aufgehoben.
Ferner wird der Bescheid des Beklagten vom 28. September 1951 aufgehoben, soweit er eine Entscheidung nach § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 enthält.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1 zur Hälfte, der Kläger zu 2 zu einem Sechstel und der Beklagte zu einem Drittel.
Gründe
I.
Die Klägerin zu 1 ist die Witwe, der Kläger zu 2 der jüngste Sohn des früheren Polizeipräsidenten ... H.... Dieser trat im Jahre 1914 in das Heer ein und wurde nach Ende des ersten Weltkrieges als Oberleutnant verabschiedet. Im Jahre 1921 übernahm er die Verwaltung eines Landgutes eines Verwandten. Seit 1924 war er als Mitglied der Deutsch-Völkischen Freiheitspartei Abgeordneter des Preußischen Landtags. Im Jahre 1930 trat er der NSDAP bei; Anfang 1931 wurde er SA-Führer von B.... 1932 wurde er als Abgeordneter der NSDAP in den Preußischen Landtag gewählt. Bis März 1933 war er SA-Führer B... und SS-Leiter Gau B... Im März 1933 wurde er zum Polizeipräsidenten in P..., im Juli 1935 zum Polizeipräsidenten in B... ernannt. Seit November 1933 war er Mitglied des Reichstags.
Nach Angaben der Kläger stand ... H... mindestens seit 1938 in der Wiederstandsbewegung. Nach dem 20. Juli 1944 wurde er wegen Hoch- und Landesverrats zum Tode verurteilt; das Urteil wurde am 15. August 1944 vollstreckt. Nach der Tilgungsbescheinigung des Oberstaatsanwalts in Lübeck vom 17. Juni 1952 ist die Strafe auf Grund der Straffreiheitsverordnung des Zentral-Justizamts vom 3. Juni 1947 (VOBl. f.d. Brit. Zone S. 68) getilgt worden. Durch Spruchentscheidung des Entnazifizierungs-Hauptausschusses für den Bezirk Kiel vom 10. März 1950 wurde festgestellt, daß ... H... bei Lebzeiten nicht in eine der Gruppen I bis III einzureihen wäre.
Von April 1950 bis Oktober 1951 erhielten die Kläger Vorschüsse auf Versorgungsbezüge (Witwengeld, Waisengeld und Kinderzuschlag) ohne Anerkennung eines hierauf gerichteten Rechtsanspruchs. Mit an die Klägerin zu 1 gerichtetem Erlaß vom 28. September 1951 verfügte der Beklagte die Einstellung der Zahlungen. In dem Erlaß heißt es, die Klägerin könne Ansprüche auf Zahlung von Versorgungsbezügen nach Kapitel I des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - nicht geltend machen, weil ... H... wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus zum Polizeipräsidenten von P... ernannt worden sei.
Mit der Anfechtungsklage beantragten die Kläger,
den Bescheid des Beklagten vom 28. September 1951 aufzuheben.
Das Landesverwaltungsgericht Schleswig hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kläger seien am 8. Mai 1945 nicht versorgungsberechtigt gewesen, die Tilgung der Strafe nach der Verordnung vom 3. Juni 1947 habe nur strafrechtliche, aber keine beamtenrechtliche Wirkung; selbst wenn die Kläger unter das Gesetz zu Art. 131 GG fielen, so seien sie doch gemäß § 7 G 131 mit allen Ansprüchen ausgeschlossen.
Mit der Berufung gegen dieses Urteil haben die Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
- 1.
festzustellen, daß die Kläger unter Artikel 131 GG fallen,
- 2.
den Bescheid des Beklagten vom 28. September 1951 aufzuheben.
Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dem Feststellungsantrag der Kläger stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Der Feststellungsantrag sei begründet, weil mit der Tilgung der vom Volksgerichtshof verhängten Strafe die beamtenrechtlichen Ansprüche wiederhergestellt worden und die Kläger deshalb versorgungsberechtigte Hinterbliebene eines Beamten seien. Die Straffreiheitsverordnung vom 3. Juni 1947 sei keine herkömmliche Amnestie, sondern wolle die Folgen von Urteilen beseitigen, die nach heutiger Auffassung keinen rechtsstaatlichen Charakter besaßen, sie wolle also das Recht wiederherstellen. Eine gewisse Parallele hierzu ergebe sich in § 55 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG -. Denn auch im Falle des Wiederaufnahmeverfahrens werde ein als unrichtig erkanntes Urteil beseitigt, und der Gesetzgeber gehe offenbar davon aus, daß dann auch die beamtenrechtlichen Nebenfolgen dieses Urteils als überholt angesehen werden sollen. Ähnliche Erwägungen müßten für die Straffreiheitsverordnung vom 3. Juni 1947 gelten, nach deren § 2 die gesetzlichen Nebenfolgen der Bestrafung - zu denen die Folgewirkung aus § 53 DBG gehöre - entfallen.
Die Anfechtungsklage sei unbegründet. Der Beklagte habe seine Entscheidung auf Grund des § 7 G 131 zu. Recht getroffen. ... H... habe in enger Verbindung zum Nationalsozialismus gestanden, und diese enge Verbindung sei ursächlich für seine Ernennung zum Polizeipräsidenten gewesen.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Beide Parteien haben Revision eingelegt.
Der Beklagte beantragt,
das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es feststellt, daß die Kläger unter Artikel 131 GG fallen, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Er rügt Verletzung des § 2 der Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947.
Der Beklagte hält die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung über die beamtenrechtlichen Wirkungen dieser Verordnung nicht für zutreffend. Der Zweck der Verordnung bestehe nach ihrem Einleitungssatz darin, die nach der Besetzung Deutschlands in der britischen Zone erlassenen Bestimmungen über die Gewährung von Straffreiheit, die allgemein amnestierechtlichen Charakter gehabt hätten, zu vereinheitlichen. Daraus ergebe sich, daß die Verordnung keinen weitergehenden Inhalt habe als die vorangegangenen Bestimmungen. Eine rückwirkende Wiederherstellung beamtenrechtlicher Ansprüche sei in ihr nicht vorgesehen, eine solche hätte der Gesetzgeber ausdrücklich anordnen müssen.
Die Kläger beantragen mit ihrer Revision,
- 1.
das Berufungsurteil, soweit es die Anfechtungsklage abweist, aufzuheben,
- 2.
den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 28. September 1951 aufzuheben, soweit er feststellt, daß die Ernennung des ... ... H... zum Polizeipräsidenten von P... wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt sei und die Kläger deshalb Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht geltend machen könnten.
Die Kläger rügen in bezug auf die Anwendung des § 7 G 131 Verletzung der Aufklärungspflicht und Verkennung der Beweispflicht des Beklagten. Das Berufungsgericht habe es unterlassen, die Kläger zu veranlassen, weitere, ins einzelne gehende Darlegungen insbesondere über die geistige und charakterliche Entwicklung des ... H... zu machen. Die Feststellungen hierzu würden ergeben haben, daß für eine Anwendung des § 7 G 131 kein Raum sei. Außerdem sei eine Anwendung dieser Vorschrift durch die gebotene analoge Anwendung des Grundgedankens des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD - ausgeschlossen.
Jede Partei beantragt außerdem,
die Revision der Gegenpartei zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
Er macht sich die Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHZ Bd. 10, S. 75) zu eigen, nach der die Verordnung vom 3. Juni 1947 verschiedenartige Tatbestände umfasse, nämlich solche, die lediglich die herkömmliche Bedeutung einer Amnestie besitzen, und solche, die eine vollständige Beseitigung eines Urteils einschließlich sämtlicher Nebenfolgen bewirken. Letztere Folge sei bei der Aufhebung eines Strafurteils anzunehmen, wenn die Verurteilung einen typischen Akt nationalsozialistischer Strafjustiz und damit offenbares Unrecht darstelle. § 7 G 131 sei zu Recht auf den Fall der Kläger angewandt worden.
Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 9. Oktober 1958 haben die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Da die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung über die Revisionen verzichtet haben, konnte die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen (§§ 61, 35 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).
1)
Die Revision des Beklagten ist begründet; denn die Kläger gehören nicht zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG.
Ob der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden kann, die Straffreiheitsverordnung vom 3. Juni 1947 sei keine Amnestie im herkömmlichen Sinne, sondern wolle alle, also auch die beamtenrechtlichen Folgen solcher Strafurteile beseitigen, die nach rechtsstaatlichen Grundsätzen als Unrecht empfunden werden müssen, ist zweifelhaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1958 - BVerwG VI C 236.57 -). Eine Entscheidung hierüber erübrigt sich jedoch; denn auch dann, wenn diese Straffreiheitsverordnung nachträglich die beamtenrechtlichen Folgen des Strafurteils gegen den Polizeipräsidenten Grafen von Helldorf beseitigt hätte, würden die Kläger als seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nicht zu dem Personenkreis des Art. 131 GG gehören.
Die beamtenrechtlichen Folgen der erst nach dem 8. Mai 1945 verfügten Aufhebung von Strafurteilen, die als nationalsozialistisches Unrecht anzusehen sind - hierunter fällt das Urteil gegen den Grafen von Helldorf -, haben ihre Regelung ausschließlich im Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD - gefunden. Dieses Gesetz erkennt unter bestimmten Voraussetzungen (§ 1) die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund Strafurteils als wiedergutzumachende Schädigung an (§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a), auch für die Hinterbliebenen eines infolge von Verfolgungsmaßnahmen gestorbenen Beamten (§§ 13, 11 Abs. 2); es bestimmt, daß die infolge Strafurteils aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten als entlassene Beamte im Sinne der §§ 9 bis 13 des Gesetzes gelten und ihnen hiernach Wiedergutmachung gewährt wird, wenn das Urteil kraft Gesetzes als aufgehoben gilt oder in einem besonderen Verfahren aufgehoben ist oder seine beamten- oder versorgungsrechtlichen Folgen im Gnadenwege beseitigt sind (§ 16 in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 [BGBl. I S. 820]). Daß hierneben in diesen Fällen das Gesetz zu Art. 131 GG nur angewendet werden darf, wenn und soweit das Bundeswiedergutmachungsgesetz dies ausdrücklich zuläßt, ergibt sich aus § 31a BWGöD. Diese Vorschrift ergänzt die Regelung des § 8 BWGöD, die u.a. die Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen grundsätzlich von der Wiedergutmachung ausschließt, dahin, daß ein lediglich nominelles Mitglied einer dieser politischen Organisationen, dessen Dienstverhältnis durch Schädigung geendet hat, so zu behandeln ist, wie wenn es die - näher bezeichneten - Voraussetzungen des Gesetzes zu Art. 131 GG erfüllte, und daß Entsprechendes für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines vor dem 8. Mai 1945 gestorbenen Geschädigten gilt. Wäre das Gesetz von der Auffassung getragen, daß die durch Beendigung des Dienstverhältnisses Geschädigten ohnehin unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallen könnten, so hätte es der gesetzlichen Fiktion, daß die Rechtsstellung - aktives Beamtenverhältnis oder Versorgungsberechtigung - die Entlassung überdauert hätte und die Voraussetzungen der §§ 1, 62 oder 63 des Gesetzes zu Art. 131 GG erfüllt seien, nicht bedurft. Vor allem kann den Gesetzesmaterialien entnommen werden, daß der Gesetzgeber von der Auffassung ausgegangen ist, daß die von dem Bundeswiedergutmachungsgesetz erfaßten Personen nicht unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallen, soweit es sich um die Regelung einer Schädigung handelt, und daß insoweit nur eine Wiedergutmachung in Frage kommt. Diese Auffassung hat der Ausschuß des Bundestags für Fragen der Wiedergutmachung in seinem Schriftlichen Bericht (Bt. Drucks. 1937 d. 2. Wahlperiode, II 7) durch folgende Ausführungen zu § 8 BWGöD zum Ausdruck gebracht: "Der Ausschuß hat geglaubt, die bisherige Regelung des Absatzes 1 unverändert beibehalten zu können, obwohl sich aus ihrer Anwendung eine Schlechterstellung verfolgter Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Vergleich zu Nichtverfolgten ergibt. Der Ausschuß hielt es aber nicht für vertretbar, diese Schlechterstellung dadurch zu beseitigen, daß er auf die Möglichkeit, auch bloß nominelle Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen von der Wiedergutmachung auszuschließen, verzichtete, sondern hat statt dessen mit Hilfe einer Fiktion diese Personen durch § 31a dem Personenkreis aus dem Gesetz zu Art. 131 GG gleichgestellt. Dagegen konnte sich der Ausschuß nicht entschließen, politisch stärker belasteten Verfolgten ebenfalls diese Wohltat zugute kommen zu lassen, da sonst zu befürchten wäre, daß Personen in den öffentlichen Dienst einrücken, deren Beschäftigung in diesen Stellen vom heutigen Staate nicht gewünscht werden kann. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß bei dem Gesetz zu Art. 131 GG großzügiger verfahren worden ist, als es im Interesse des demokratischen Staatsaufbaus lag."
Demgegenüber können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, daß aus § 8 in Verbindung mit § 31a BWGöD nichts zu ihren Ungunsten hergeleitet werden könne, weil im Falle der Beseitigung eines Strafurteils oder Dienststrafurteils die Beamten- oder Versorgungsrechte rückwirkend wiederaufgelebt seien und weil schon deswegen in Fällen dieser Art Wiedergutmachungsleistungen sowie ihre Versagung nach Maßgabe des § 8 BWGöD nicht in Betracht kämen und die in § 31a BWGöD enthaltene gesetzliche Fiktion ohne jede Bedeutung sei (vgl. hierzu Anders, Bundeswiedergutmachungsgesetz 1956, Anm. 3 zu § 16 auf Seite 219). Ein solcher Einwand übersieht, daß zwar nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen die Beseitigung eines Strafurteils mit seinen beamtenrechtlichen Folgen (§ 53 DBG) im Wiederaufnahmeverfahren eine Entschädigung des Beamten durch rückwirkende Gewährung der Dienstbezüge (§ 55 Abs. 1 DBG) und im Falle seines Ablebens die entsprechende Hinterbliebenenversorgung vorgesehen war, daß aber hier das Strafurteil mit seinen beamtenrechtlichen Folgen nicht vor dem 8. Mai 1945 beseitigt und für die Zeit danach gesetzliche Sonderregelungen für Beamtenverhältnisse erfolgt sind, die durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen beeinträchtigt worden waren. Die infolge Strafurteils oder Dienststrafurteils als nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahme aus dem Dienst ausgeschiedenen oder entfernten Beamten gehören auch dann noch zu dem Kreis der - von der Sonderregelung des Bundeswiedergutmachungsgesetzes erfaßten - wiedergutmachungsberechtigten Personen, wenn das Urteil mit seinen beamten- oder versorgungsrechtlichen Folgen beseitigt ist; dies ergibt sich klar aus § 16 BWGöD. Der vorerwähnte Einwand übersieht ferner, daß die in § 16 Abs. 1 Satz 1 BWGöD enthaltene Regelung des Umfangs der Wiedergutmachung den von dieser Vorschrift erfaßten Personen nur die in den §§ 9 bis 13 BWGöD umschriebene Rechtsstellung der entlassenen Beamten zuweist und damit der Auffassung, daß die Beamten- oder Versorgungsrechte rückwirkend wiederaufgelebt seien, den Boden entzieht. Es wäre im übrigen auch nicht einzusehen, weswegen die durch ein Strafurteil oder ein Dienststrafurteil aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen oder entfernten Personen rechtlich anders und besser behandelt werden sollten als die durch unrechtmäßige nationalsozialistische Akte anderer Art entlassenen Beamten. Letztere könnten selbst dann, wenn ihre Entlassung als reine Willkürmaßnahme in rechtsstaatlicher Sicht als ungültig anzusehen wäre, wegen dieser Entlassung Ansprüche nur nach Maßgabe des Bundeswiedergutmachungsgesetzes und nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren geltend machen (vgl. Anders, Gesetz zu Art. 131 GG 1954, Anm. 5 a zu § 77). Nichts anderes kann für die durch Strafurteil oder Dienststrafurteil aus dem Beamtenverhältnis entlassenen Personen gelten, solange das Gesetz wie hier keinen Anhalt dafür bietet, sondern vielmehr die Vorschriften der §§ 9 bis 13 BWGöD für anwendbar erklärt. Diese Regelung findet ihren Grund darin, daß der nationalsozialistische Staat in der Lage gewesen ist, seine Willkürmaßnahmen viele Jahre lang durchzusetzen, und daß eine Entwirrung der durch diese Unrechtsakte und ihre weittragenden Auswirkungen auf allen Lebensgebieten geschaffenen Unrechtslage eine restitutio in integrum ausschloß und eine besondere gesetzliche Regelung notwendig machte (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Februar 1953 - II ZR 51.52 -, NJW 1953, 542 [544]).
Es ergibt sich hiernach, daß die Kläger sowohl von den Rechten des Bundeswiedergutmachungsgesetzes als auch von den Rechten des Gesetzes zu Art. 131 GG ausgeschlossen sind. Sie könnten sich für ihren Feststellungsantrag nicht auf § 31a BWGöD berufen, weil der frühere Polizeipräsident Graf von Helldorf nach den - für das Revisionsgericht bindenden (§ 56 Abs. 2 BVerwGG) - Feststellungen des Berufungsgerichts nicht als nur nominelles Mitglied der NSDAP und der SA angesehen werden kann.
Der Senat verkennt nicht, daß das Ergebnis dieser gesetzlichen Regelungen von den Klägern als Härte angesehen werden kann, zumal da sie sogar von der Nachversicherung gemäß § 72 G 131 ausgeschlossen sind, die ihnen selbst bei Nichtberücksichtigung der streitigen Ernennungen nach § 7 G 131 zuteil würde, wenn sie unter dieses Gesetz fielen, und die ihnen nur deshalb versagt bleibt, weil ihr Ehemann und Vater sich vom Nationalsozialismus abgewendet und daraufhin Amt und Leben verloren hat. Ob diese Härte im Wege eines individuellen Gnadenerweises ausgeglichen werden kann, unterliegt jedoch nicht der Entscheidung des Senats.
2)
Auch die Revision der Kläger ist begründet. Das angefochtene Urteil ist fehlerhaft, soweit das Berufungsgericht die Anfechtungsklage gegen die im Bescheid vom 28. September 1951 enthaltene Entscheidung nach § 7 G 131 abgewiesen hat.
Dieser Bescheid ist nicht zu beanstanden, soweit er die Feststellung enthält, daß die Kläger auf Grund des Gesetzes zu Artikel 131 GG keinen Anspruch auf Versorgungsbezüge haben, und soweit er die Mitteilung einschließt, daß deshalb keine weiteren Vorschüsse auf Versorgungsbezüge mehr gezahlt werden. Dies folgt ohne weiteres daraus, daß die Kläger - wie oben ausgeführt - nicht zum Personenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 GG gehören.
Die außerdem in dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung, daß die Ernennungen des ... H... nach § 7 Abs. 1 G 131 unberücksichtigt bleiben, weil sie wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden seien, hat zwar keine Auswirkungen auf die von den Klägern beantragte Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. weil die Kläger aus den schon angeführten Gründen ohnehin keine Versorgung erhalten können. Ungeachtet dessen beschwert die Entscheidung nach § 7 G 131 die Kläger, auch wenn die Entscheidung selbst nur dahin geht, daß die Ernennungen des Grafen von Helldorf unberücksichtigt bleiben und der Hinweis auf seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus sie nur begründet. Eine solche Entscheidung nach § 7 G 131 besagt nämlich ihrem Inhalte nach stets, daß die beamtenrechtlichen Positionen regelwidrig erlangt sind, entweder unter Verstoß gegen zwingende beamtenrechtliche Vorschriften oder auf Grund unsachlicher, politischer Bevorzugung. Jeder frühere Beamte, demgegenüber eine solche behördliche Feststellung getroffen wird, ist dadurch beschwert. Er kann deshalb mit der Anfechtungsklage ihre Beseitigung verlangen, wenn die Entscheidung ohne gesetzliche Grundlage ergangen ist, gleich ob ihr ein formelles Erfordernis fehlt oder ob ihre materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, die Entscheidung also inhaltlich unrichtig ist. Was hiernach für den früheren Beamten gilt, trifft auch für seine Hinterbliebenen zu. Das Rechtsschutzinteresse für den Aufhebungsantrag kann den Klägern also insoweit nicht bestritten werden.
Dieser Antrag ist auch begründet; denn eine Entscheidung nach § 7 G 131 ist nur zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen zu treffen, und zu diesen Personen zählen die Kläger nicht. Allerdings haben die Kläger dem Beklagten dadurch Veranlassung zu dieser Entscheidung gegeben, daß sie Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG beantragt haben, und es war bei der nicht eindeutigen Rechtslage für den Beklagten jedenfalls nicht mit Sicherheit zu erkennen, ob die Kläger zu dem von diesem Gesetz erfaßten Personenkreis gehören. Unter diesen Umständen lag es nahe, durch die Anwendung des § 7 G 131 jedenfalls darüber Klarheit zu schaffen, daß die Kläger keinen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG haben. Damit war jedoch das Risiko verbunden, daß diese Entscheidung sich bei Klärung der Rechtsverhältnisse der Kläger nicht nur als gegenstandslos, sondern auch als unzulässig erweisen würde. wenn das Vorgehen des Beklagten also auch verständlich und sogar praktisch geboten erscheint, so entspricht es doch, wie nunmehr geklärt ist, nicht dem Gesetz. Deshalb muß die nach § 7 G 131 ergangene Entscheidung auf die Anfechtungsklage aufgehoben werden, ohne daß zu prüfen ist, ob ihr Inhalt dem Gesetz entspricht.
Aus diesen Gründen mußten die Urteile der Vorinstanzen, wie geschehen, abgeändert werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 2 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.400 DM festgesetzt.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch