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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1953, Az.: II ZR 51/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.1953
Aktenzeichen
II ZR 51/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 13017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 9, 34 - 53
  • DB 1953, 167 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1953, 542-545 (Volltext mit amtl. LS)

Tenor:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 21. Dezember 1951 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte ist eine schweizerische Versicherungsgesellschaft, die zum Geschäftsbetrieb in Deutschland zugelassen ist. Mit ihrem Hauptbevollmächtigten für B. schloss der Vater der Klägerin, der damals in Nürnberg wohnte, durch Vermittlung der N. Bezirksdirektion der Beklagten am 15. August 1928 in M. auf das Leben des Ehemannes der Klägerin eine Lebensversicherung über 60.000 Schweizer Franken (sfr) ab, die am 15. August 1943 gezahlt werden sollten. Die Jahresprämien waren bis zum Tode des Ehemannes, spätestens bis 1. Februar 1943 zu entrichten. Die Police enthält den vorgedruckten, von der Beklagten unterzeichneten Vermerk, dass deren Hauptbevollmächtigter für B. ermächtigt werde, diesen Vertrag abzuschliessen. § 1 der der Police beigefügten allgemeinen Versicherungsbedingungen trifft folgende Bestimmung:

2

"Soweit der Versicherungsvertrag nichts ergibt, finden die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 Anwendung."

3

Am 29. Februar 1932 trat der Vater der Klägerin seine Rechte aus der Versicherung an den Versicherten ab, der sie am 16. März 1932 weiter an die Klägerin abtrat. Auf Grund einer Erklärung der Klägerin wurde die Versicherung ab 1. November 1934 in eine prämienfreie umgewandelt und die Versicherungssumme auf 24.852 sfr herabgesetzt. In dem von dem M. Hauptbevollmächtigten der Beklagten unterschriebenen Policennachtrag vom 27. Februar 1939 wurde festgestellt, dass die Versicherung auf Grund des Gesetzes vom 26. August 1938 (RGBl I 1062) in eine Reichsmarkversicherung umgewandelt worden sei und dass die Versicherungssumme nunmehr 14.151 RM betrage. Am 24. November 1938 wanderte die Klägerin von B., wohin sie inzwischen verzogen war, nach E. aus. Nach 1943 erwarb sie die britische Staatsangehörigkeit. Als ausgewanderte Jüdin fiel sie unter die 11. DVO zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl I 722), wonach sie die deutsche Staatsangehörigkeit verlor und ihr Vermögen dem Reich verfiel. Die Geheime Staatspolizei, Staatspolizei-Leitstelle B. teilte der Beklagten am 4. Mai 1942 mit, dass das inländische Vermögen der Klägerin aus staatspolizeilichen Gründen beschlagnahmt sei and dass bis zum Eingang weiterer Weisungen, eine Sperre für jede Auszahlung angeordnet sei. Der für die Einziehung der dem Reich verfallenen Vermögen zuständige Oberfinanzpräsident B.-Br. forderte die M. Zweigniederlassung der Beklagten am 5. Juni 1943 auf, ihm den Rückkaufswert der Lebensversicherung der Klägerin zu überweisen. Daraufhin zahlte ihm die Zweigniederlassung am 23. Juli 1943 nach Empfang einer Quittung den diskontierten Betrag von 14.040,05 RM. Vorher hatte der Ehemann der Klägerin in dem von dieser mitunterzeichneten Schreiben vom 5. Mai 1943 der Beklagten mitgeteilt, dass deren M. Zweigniederlassung es mit Recht abgelehnt habe, der Klägerin den Rückkaufswert auszuzahlen, dass aber die Klägerin am 15. August 1948, dem Fälligkeitstag, die Zahlung der Versicherungssumme von 24.852 sfr am Hauptsitz der Beklagten in Z. verlange. Die Beklagte hatte am 17. Juni 1943 geantwortet, dass die Forderung von der deutschen Behörde beschlagnahmt sei und dass deshalb dem Verlangen auf Auszahlung an die Klägerin nicht entsprochen werden könne. Daraufhin hatte der Ehemann der Klägerin erwidert, dass er gegen die Auszahlung an eine andere Stelle als an die Klägerin protestiere.

4

Die noch in E. wohnende Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten, dass diese an sie in Z. 24.852 sfr zahle. In der Berufungsinstanz hat sie weiter hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin auf ein bei einer Devisenbank zu entrichtendes Ausländer-Sperrkonto einen Betrag in DM zu zahlen, der beim Verkauf in Z. zu dem am Verkaufstag geltenden Kurs den Erlös von 24.852 sfr ergebe. Die Klägerin ist der Auffassung, dass Erfüllungsort der streitigen Verbindlichkeit der Sitz der Hauptniederlassang der Beklagten in Z. sei. Die Beklagte hafte die herabgesetzte Versicherungssumme entsprechend der Police weiter in Schweizer Franken zu zahlen. Das Umwandlungsgesetz vom 26. August 1938 hafte die Klageforderung nicht erfasst, insbesondere deshalb nicht, weil diese schon vorher ihren versicherungsrechtlichen Charakter durch die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung verloren hebe. Die Auszahlung der Versicherungssumme an den Oberfinanzpräsidenten hafte keine schuldftefreiende Wirkung genaht, weil die 11. DVO zum Reichsbürgergesetz, die die Vermögenseinziehung der ausgewanderten Juden bestimmt habe, wegen, ihres offensichtlichen Unrechtsgehalts unwirksam sei und auch im Reichsbürgergesetz keine rechtliche Grundlage habe. Jedenfalls sei aber die Beklagte wegen Verletzung ihrer vertraglichen Treupflicht zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie als Ausländerin sich nicht unter Hinweis auf die Gefahr einer Doppelzahlung der Auszahlung der Versicherungssumme an den Oberfinanzpräsidenten entgegen habe.

5

Die Beklagte begründet ihren Klagabweisungsantrag damit, dass die streitige Versicherung zum deutschen Bestand einer deutschen Zweigniederlassung gehört und dem deutschen Recht unterlegen habe. Durch ihre Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung habe sich an ihrem versicherungsrechtlichen Charakter nichts geändert, so dass sie auch von dem Umwandlungsgesetz vom 26. August 1938 erfasst worden sei. Dem Einziehungsverlangen des Oberfinanzpräsidenten habe sich die deutsche Zweigniederlassung nicht widersetzen können; auch Gegenvorstellungen hätten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

6

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.

Gründe

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klagabweisung folgendes ausgeführt: Der Vater der Klägerin, der zur Zeit des Vertragsabschlusses in Deutschland gewohnt habe, habe die Versicherung in Deutschland mit dem deutschen Hauptbevollmächtigten der Beklagten abgeschlossen. Die Versicherung habe daher zum Bestand der deutschen Zweigniederlassung der Beklagten gehört und dem deutschen Recht unterstanden Als Erfüllungsort sei nur M. in Betracht gekommene Die Versicherung sei auch trotz ihrer vorherigen Umgestaltung in eine prämienfreie von dem Umwandlungsgesetz vom 26. August 1938 erfasst worden. Auf Grund der Zahlung der herabgesetzten umgewandelten Versicherungssumme an den Oberfinanzpräsidenten sei die Versicherung erloschen. Hieran könne auch der Unrechtsgehalt der Vermögenseinziehung nichts ändern. Die Beklagte habe sich dem Zahlungsverlangen des Oberfinanzpräsidenten nicht entziehen können. Sie könne deshalb auch nicht für den der Klägerin entstandenen Schaden verantwortlich gemacht werden.

8

Diese Ausführungen sind im Ergebnis in allen Punkten richtig.

9

I.

Der Haupteinwand der Beklagten gegen die Klageforderung geht dahin, dass die Versicherung bereits auf Grund der Zahlung an den Oberfinanzpräsidenten erloschen sei,

10

1.)

Für die Frage des Erlöschens einer Verbindlichkeit ist das Recht massgebend, dem das Schuldverhältnis selbst untersteht (vergl. BGHZ 7, 302; Schweizerisches Bundesgericht in BGE 72 III, 52; Prölss, Ausländisches- und Internationales Privatrecht 1951, 206). Das das Versicherungsverhältnis beherrschende Recht war hier das deutsche Recht.

11

Nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des internationalen Privatrechts bestimmt sich bei internationalen Schuldverträgen das anzuwendende Recht in erster Linie nach dem Willen der Vertragsschliessenden (Palandt BGB Vorbem 2a vor § 12 EGBGB, RGZ 120, 71; Schweizerisches Bundesgericht in BGE 71 [1945] II 287). Diese haben hier in § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die einen Bestandteil des Versicherungsvertrages bilden, ausdrücklich erklärt, dass auf den Vertrag die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 Anwendung finden sollen. Hierzu haben beide Parteien in den Tatsacheninstanzen übereinstimmend vorgetragen, dass alle Beteiligten hierunter (trotz der von dem üblichen Sprachgebrauch abweichenden Bezeichnung eines deutschen Gesetzes von 1908 als "Bundesgesetz") das deutsche Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 verstanden haben. Demgegenüber ist die von der Revision neu vorgetragene Behauptung, sie hätten damit das schweizerische Bundesgesetz vom 2. April 1908 gemeint, in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Überdies weist die Revision selbst darauf hin, dass in dem mit dem Druckdatum vom 10. Juni 1928 versehenen Policenformular, das auch im vorliegenden Fall verwendet worden ist, das Wort "Bundesgesetz" durch Stempelaufdruck in "Reichsgesetz" abgeändert worden ist. Wenn dies im vorliegenden Fall - offensichtlich infolge eines Versehens - unterblieben ist, so ist das schon deshalb unbeachtlich, weil beide Vertragsschliessenden die Klausel richtig verstanden haben, nämlich so, dass damit das deutsche VVG gemeint ist. Da dieses unlösbar mit dem sonstigen deutschen Recht verwachsen ist, wurde damit der Versicherungsvertrag dem deutschen Recht schlechthin und ausschliesslich unterstellt (so auch das schweizerische Bundesgericht in BGE 71 II 287, in einem Falle, in dem dieselbe Beklagte das gleiche Policenformular verwendet hatte).

12

Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vertrag mit einer schweizerischen Gesellschaft geschlossen wurde und dass die Versicherungssumme sowie die Prämien in Schweizer Währung festgesetzt waren (schweizerisches Bundesgericht aaO). Im übrigen kann die von der Revision neu vorgetragene Behauptung, der Versicherungsnehmer habe die Versicherung aus dem deutschen Rechtskreis herauslösen und der schweizerischen Rechtsordnung unterstellen wollen, in der Revisionsinstanz ohnehin nicht mehr beachtet werden.

13

Da hiernach das deutsche Recht schon kraft ausdrücklicher Vereinbarung der Vertragschliessenden massgebend ist, kommt es auf die vom Berufungsgericht behandelte Frage, ob dieses Recht auch ohne ausdrückliche Abrede anzuwenden wäre, nicht mehr an.

14

2.)

Die Entscheidung der Frage, ob die von der Beklagten geleistete Zahlung der Versicherungssumme an das Deutsche Reich das Erlöschen der Versicherung zur Folge hatte, hängt zunächst davon ab, ob der auf Grund von § 3 der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz eingetretene Verfall des Vermögens der Klägerin an das Reich überhaupt die hier streitige Versicherungsforderung erfassen konnte, Dieser durch Gesetz angeordnete Vermögensverfall stellte eine Enteignung dar. Da die Zwangsgewalt jedes Staates an seinen Grenzen endet, können nach allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen Enteignungen mit privatrechtlichen Folgen nur Vermögensgegenstände ergreifen, die in dem Gebiet des enteignenden Staates belegen sind, selbst wenn die Absicht dahin geht, ihnen eine weiterreichende Wirkung beizulegen ( BGHZ 2, 218 [222]; OGHZ 1, 386 [390]; 4, 51 [54]). Der Ort, an dem eine Forderung belegen ist, wird nach herrschender Ansicht durch den Wohnsitz des Schuldners, und wenn es sich um eine juristische Person handelt, durch deren Sitz bestimmt ( BGHZ 1, 109 [112], 222; OGHZ 1, 391; 4, 54). Ist die Forderung im Betrieb einer Zweigniederlassung des Schuldners entstanden, so ist für das allgemeine Schuldrecht bestritten, ob der Sitz der Hauptniederlassung oder der der Zweigniederlassung massgebend ist (vgl. die bei Prölss a.a.O. S 208 Nr. 3 angeführte Rspr und Literatur, sowie BGHZ 2, 223 ). Diese Streitfrage bedarf hier in ihrer Allgemeinheit keiner Entscheidung, weil ber einem Versicherungsgeschäft der vorliegenden Art besondere Verhältnisse gegeben sind, die eine gesonderte Beurteilung notwendig machen.

15

a)

Nach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Versicherungsvertrag der Parteien in M., also im Inland, zwischen der zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen Beklagten durch deren M. Hauptbevollmächtigten und dem damals im Inland wohnenden Vater der Klägerin als Versicherungsnehmer abgeschlossen worden. Das Berufungsgericht hat hierbei mit Recht die Auffassung der Klägerin abgelehnt, dass der in dem Policenvordruck enthaltene, von der Beklagten unterschriebene Vermerk, wonach der Hauptbevollmächtigte für Bayern ermächtigt sei, den Versicherungsvertrag abzuschliessen, diesem die Stellung eines Sonderbevollmächtigten eingeräumt habe und dass deshalb der Vertrag als unmittelbar mit der Z. Hauptniederlassung der Beklagten abgeschlossen anzusehen sei. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, erfüllt dieser Vermerk lediglich das Erfordernis des § 115 Abs. 2 des VAG in der damals geltenden alten Fassung (= § 147 VAG n.F.) und ändert nichts an der Tatsache, dass der Vertrag entsprechend der Vorschrift des § 87 VAG a.F. (=§ 107 n.F.) durch den inländischen Hauptbevollmächtigten abgeschlossen worden ist. Damit gehörte dar Vertrag gemäss den §§ 87, 90 VAG a.F. (= §§ 107, 110 n.F.) zum Versicherungsbestand der inländischen Zweigniederlassung der Beklagten (Verlautbarung des Aufsichtsamts abgedruckt in Matthes-Neumann VAG 3. Aufl S. 256; Prölss a.a.O. S 205; schweizerisches Bundesgericht in BGS 71 II 287 in einem insoweit völlig gleichliegen den Fall). Entgegen der Auffassung der Revision wurde an der Zugehörigkeit der Versicherung zum Bestand der deutschen Zweigniederlassung auch dadurch nichts geändert, dass im Jahre 1934 die Abreden über eine Ermässigung der Prämien sowie eine Änderung der Prämienzahlungstermine unmittelbar mit der Z. Hauptniederlassung der Beklagten getroffen wurden und dass dorthin auch der Antrag der Klägerin auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung gestellt wurde. Durch diese Änderungen des Vertrages wurde dessen Eigenschaft als inländische Versicherung ebensowenig berührt wie durch die spätere Wohnsitzverlegung der Klägerin ins Ausland (KG VA 1910 Nr. 524; schweizerisches Bundesgericht BGB 71 II 292; Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 26. Juli 1946 in Sachen We. gegen B. Lebensversicherungsgesellschaft). Zu einer Übertragung der Versicherung aus dem deutschen in den schweizerischen Versicherungsbestand hätte es überdies auch einer Übertragung der für diese Versicherung gebildeten Deckungsmittel bedurft. Hierfür wäre eine Genehmigung der deutschen Devisenstelle erforderlich gewesen, die nicht erteilt worden ist.

16

b)

Die Zugehörigkeit der Versicherung zum Bestand der inländischen Zweigniederlassung der Beklagten ist für die Beurteilung der Frage, ob die Versicherung im Inland belegen ist und deshalb von den deutschen staatlichen Enteignungsmassnahmen erfasst werden konnte, von entscheidender Bedeutung. Die bereits angeführte lehre, wonach Forderungen grundsätzlich nur von den Enteignungen des Staates erfasst werden können, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat, geht zutreffend von der Erwägung aus, dass Enteignungsakte in ihrer Verwirklichung durch Beitreibung Machtfragen sind und dass der enteignende Staat nur dann die Macht hat, die Bezahlung einer enteigneten Forderung zu erzwingen, wenn der Schuldner seiner Gewalt unterworfen ist, was in aller Regel nur der Fall ist, wenn der Schuldner in dem Gebiet des enteigneten Staates wohnt (OGHZ 1, 392). Gerade insoweit bestehen nun aber auf dem Gebiet des internationalen Versicherungsrechts ausgeprägte Besonderheiten, die in dem von der Klägerin vorgelegten Urteil des Obergerichts Zürich vom 13.10.1950 in Sachen G. - gegen Sc. Lebensversicherung- und Rentenanstalt nicht hinreichend berücksichtigt sind. Die einzelnen Staaten, auch Deutschland, haben durch ihre Gesetzgebung auf dem Gebiet der Versicherungsaufsicht dafür gesorgt, dass die ausländischen Versicherer, die mit Hilfe von inländischen Zweigniederlassungen in ihrem Gebiet arbeiten, hinsichtlich ihres inländischen Versicherungsbestandes in derselben Weise ihrer Hoheitsgewalt unterworfen sind wie die inländischen Versicherer. Das deutsche VAG hat diesen Grundsatz folgerichtig in allen Einzelheiten verwirklichte Nach § 86 Ziff 3 VAG a.F. (= § 106 Ziff 3 n.F.) ist der zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassene ausländische Versicherer verpflichtet, für seine inländische Zweigniederlassung einen inländischen Hauptbevollmächtigten zu bestellen. Seine Befugnisse und Aufgaben gehen weit über diejenigen hinaus, die das Gesetz sonst dem inländischen Vertreter eines ausländischen Gewerbebetriebes gibt. Er hat die unbeschränkte und unbeschränkbare gesetzliche Vollmacht zur gerichtlichen und aussergerichtlichen Vertretung des ausländischen Versicherers und tritt damit für das inländische Geschäft an die Stelle des Vorstandes des ausländischen Versicherungsunternehmens. Er leitet die inländische Zweigniederlassung selbständig und unter eigener Verantwortung, untersteht den Weisungen der deutschen Versicherungsaufsichtsbehörde und ist deren Zwangsgewalt gemäss § 64 Abs. 3 VAG a.F. (=§ 81 VAG n.F.) unterworfen (KG VA 1908 Nr. 351; Reichsaufsichtsamt in VA 1906, S. 33; Koenigs-Petersen, Privatversicherungsgesetz 3. Aufl § 88 Abs. 1, § 86 Anm. 4, § 87 Anm. 1). Das ganze in der Zweigniederlassung betriebstechnisch zu einer Einheit zusammengefasste deutsche Versicherungsgeschäft unterliegt der deutschen Versicherungsaufsicht. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass der ausländische Versicherer ausser der nach § 7 Abs. 2 VAG s.F. (= § 8 n.F.) zu stellenden Kaution den Prämienreservefonds, der für die im Inland abgeschlossenen Versicherungen zu bilden ist, nach den §§ 90, 59, 60 VAG a.F. (= §§ 110, 68, 69 n.F.) im Inland sicher zu stellen hat; er ist hier durch den inländischen Hauptbevollmächtigten selbständig zu verwalten und über ihn kann nur mit Zustimmung des deutschen Aufsichtsamts verfügt werden. Das Aufsichtsamt ist hierbei in der Lage, den Hauptbevollmächtigten gemäss § 64 VAG a.F. (= § 81 n.F.) anzuweisen, den aus dem Inlandsgeschäft gebildeten Rücklagen diejenigen Beträge zu entnehmen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder sonst gemäss § 61 VAG a.F. (= § 77 n.F.) frei werden, ohne dass es hier bei einer Zustimmung der ausländischen Organe des Unternehmens bedarf. Damit ist der Prämienreservefonds der Verfügungsbefugnis des ausländischen Versicherers entzogen und die Möglichkeit eröffnet, dass der Gläubiger einer zum inländischen Versicherungsbestand gehörenden Versicherung jederzeit im Inland unabhängig von den ausländischen Organen des Versicherers befriedigt werden kann (Reichsaufsichtsamt in VA 1915 S 74). Dementsprechend ist weiter im § 89 VAG a.F. (= § 109 n.F.) für Klagen aus Versicherungen, die zum inländischen Bestand gehören, unausschliessbar ein Gerichtsstand in Deutschland, nämlich am Ort der deutschen Zweigniederlassung (und nach § 48 VVG auch noch der hier von der Klägerin in Anspruch genommene Gerichtsstand des Vermittlungortes) bestimmt. Das hindert selbstverständlich nicht, dass den Versicherungsnehmer daneben durch Vereinbarung auch noch ein Gerichtsstand im Ausland eröffnet wird, wie dies durch § 6 der Satzung der Beklagten geschehen ist (schweizerisches Bundesgericht BGE 70 II 279).

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Diese gesetzliche Regelung fasst also die von der inländischen Zweigniederlassung des ausländischen Versicherers abgeschlossenen Lebensversicherungen zu einem einheitlichen Bestand zusammen und legt ihren entscheidenden Schwerpunkt an den Ort ihres Betriebes, also an den Sitz der einen selbständigen Geschäftsbetrieb bildenden inländischen. Zweigniederlassung (RG JW 1921, 245; Berliner-Fromm VAG 4. Aufl § 106 Anm. 2; Reichsaufsichtsamt in VA 1906 S 33; Bruck, Zwischenstaatliches Versicherungsrecht S 11; von Gierke, Versicherungsrecht I, 73). Daraus ergibt sich einmal die heute im internationalen Rechtsverkehr allgemein anerkannte Folge, dass auf solche Versicherungen das Recht der Zweigniederlassung auch dann anzuwenden ist, wenn dies nicht, wie hier, von den Parteien ausdrücklich bestimmt ist (Prölss a.a.O. S. 204 und die dort angeführte Rechtsprechung und Literatur sowie New York Supreme Court NJW 49, 920). Weiter ergeben sich hieraus aber auch entscheidende Anhaltspunkte für die Bestimmung des Erfüllungsortes solcher Verträge. Nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht (§ 269 BGB) ist der Erfüllungsort dann, wenn die Parteien hierüber nichts vereinbart haben, in erster Linie aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses zu entnehmen. Diese Umstände weisen bei solchen Versicherungsansprüchen eindeutig und notwendig auf einen Erfüllungsort in Deutschland hin, nämlich auf den Ort der inländischen Zweigniederlassung, an dem das Versicherungsverhältnis seinen Schwerpunkt hat und an dem nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen die Deckungsmittel zur Befriedigung des Versicherungsgläubigers bereit gehalten werden müssen (vgl. die bei Matthes-Neumann a.a.O. S 254 angeführte Verlautbarung des Reichsaufsichtsamts; Prölss a.a.O. S 209, sowie das bereits angeführte Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 26. Juli 1946). Die territoriale Bindung der Lebensversicherungsverträge an das Land der Zweigniederlassung ist so stark, dass es sogar unzulässig ist, den inländischen Erfüllungsort abzubedingen; denn es würde dem Sinn der angeführten Aufsichtsbestimmungen, die die Befriedigung des Versicherungsgläubigers im Inland sicher stellen wollen, widersprechen, wenn ein inländischer Erfüllungsort ausgeschlossen und der Versicherungsgläubiger ausschliesslich auf einen ausländischen Erfüllungsort verwiesen würde. Es kann nur vereinbart werden, dass neben dem inländischen Erfüllungsort auch noch ein ausländischer Zahlungsort gelten soll (Reichsaufsicht samt bei Matthes-Neumann aaO; Bruck-Doerstling, das Recht des Lebensversicherungsvertrages 2. Aufl § 12 Anm. 8). Im vorliegenden Fall ist nach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts überhaupt keine Vereinbarung über den Erfüllungsort getroffen worden. Infolgedessen kam für diese zum Inlandsbestand gehörende Versicherung als Erfüllungsort nur M., als der Sitz der inländischen Zweigniederlassung, in Betracht. Die Auffassung der Klägerin, dass Erfüllungsort nach § 269 BGB der Sitz der beklagten Schuldnerin in Zürich sei, scheitert daran, dass der Wohnsitz des Schuldners nach § 269 BGB nur dann Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Erfüllungsortes ist, wenn dieser nicht schon aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses entnommen werden kann. Gerade dies ist hier aber der Fall. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass Zürich als der in § 6 der Satzung der Beklagten festgelegte allgemeine Gerichtsstand der Beklagten damit zugleich auch der allgemeine Erfüllungsort für deren Verbindlichkeiten sei. Sowohl nach deutschem wie nach schweizerischem Recht bestimmt zwar der Wohnsitz des Schuldners seinen allgemeinen Gerichtsstand, nicht aber notwendig auch den allgemeinen Erfüllungsort für seine Verbindlichkeiten. Gerichtsstand und Erfüllungsort fallen eben nicht notwendig zusammen (Schweizerisches Bundesgericht BGE 71 II 293).

18

Aus der durch die Aufsichtsgesetzgebung erzwungenen territorialen Bindung der von der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherers im Inland abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge ergibt sich die Notwendigkeit, die Versicherungen, die von einem in mehreren Ländern arbeitenden Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden, auch rechtlich in nationale Bestände (Portefeuilles) aufzuteilen (Schweizerisches Bundesgericht BGS 71 II 291 und Anm. hierzu in The Weekly Underwriter 1946, 1652; Prölss a.a.O. S 209 ff). In der deutschen Rechtsprechung und Literatur ist hieraus die Folgerung gezogen worden, dass die inländische Zweigniederlassung im inländischen Rechtsverkehr wie eine selbständige Rechtspersönlichkeit zu behandeln sei (RG JW 1921, 245; Koenige-Petersen a.a.O. § 86 Anm. 4; Berliner-Fromm a.a.O. § 206 Anm. 2 c). Diese Auffassung kann sicherlich nicht bedeuten, dass für die von der inländischen Zweigniederlassung begründeten Versicherungsforderungen nur diese Zweigniederlassung hafte oder dass die Haftung des ausländischen Versicherers auf seine inländischen Rücklagen oder auf sein inländisches Vermögen beschränkt sei. An der genannten Auffassung ist aber jedenfalls soviel richtig, dass die zum Inlandsbestand der Zweigniederlassung gehörenden Versicherungsforderungen im Inland ihren entscheidenden Schwerpunkt haben und demgemäss als hier belegen angesehen werden müssen. Daraus folgt, dass sie auch der Hoheitsgewalt, also auch der Enteignungsbefugnis des Staates der Zweigniederlassung genauso unterliegen wie die gegen einen inländischen Versicherer begründeten Versicherungsforderungen (OLG Hamburg, BöhmsZ 11 [1902] 271 ff; RG JW 1921, 245; Urteil des Supreme Court in New York in Law Journal vom 27. Dezember 1945 und vom 25.6.1947; Schweizerisches Bundesgericht in Entscheidungen Schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten Bd. VIII, 248 [252]; Prölss a.a.O. S 207). Dieselbe Rechtsauffassung hat auch die schweizerische Verwaltungspraxis vertreten, indem sie die Versicherungen, die zum Bestand der deutschen Zweigniederlassungen der schweizerischen Versicherer gehören, von der Verpflichtung zur Anmeldung der in der Schweiz belegenen deutschen Vermögenswerte mit der Begründung befreit hat, dass diese Vermögenswerte nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland belegen seien (Prölss a.a.O. S 213).

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3.)

Es ist also davon auszugehen, dass die streitige Versicherung von den deutschen staatlichen Enteignungsinassnahmen erfasst werden konnte. Nach § 3 der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz wurde sie auch von dem dort angeordneten Vermögensverfall erfasst, und § 8 dieser DVO ermächtigte nunmehr den Oberfinanzpräsidenten Berlin-Brandenburg, die Versicherungsforderung für das Reich von der Beklagten einzuziehen.

20

Die Klägerin wendet hiergegen zunächst ein, dass der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz schon deshalb keine rechtliche Wirkung zugekommen sei, weil sie über den Rahmen der durch § 3 des Reichsbürgergesetzes erteilten Ermächtigung hinausgegangen sei. Ob das richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Diese Frage hat deshalb keine entscheidende Bedeutung, weil sie ohnehin von dem sehr viel stärkeren, den eigentlichen Kern der Sache treffenden weiteren Einwand überdeckt wird, dass jene Vermögenseinziehungen wegen ihres materiellen Unrechtsgehalts nicht rechtens gewesen seien. Dieser Einwand ist in der Tat gerechtfertigt. Solche politischen Ausnahmegesetze gegen bestimmte Personengruppen widersprechen so sehr dem allgemeinen Rechtsempfinden, dass es alle Kulturnationen seit Jahrhunderten ablehnen, sie als Recht anzuerkennen (Arndt SJZ 1948, 144).

21

Die Frage, welche rechtlichen Folgen sich hieraus für die Beurteilung von Tatbeständen der vorliegenden Art ergeben, kann nicht schon damit beantwortet werden, dass das Reichsbürgergesetz mit seinen Durchführungsverordnungen erst durch das MilRegG Nr. 1 und das Kontrollratsgesetz Nr. 1 mit Wirkung ex nunc aufgehoben worden, also bis zu Aufhebung gültiges Recht gewesen sei (so OLG Hamburg VersR 1952, 112). Diese formal-rechtliche Betrachtungsweise verkennt, dass Unrecht nicht deshalb als Recht angesehen werden kann, weil es in die Form eines Gesetzes gekleidet ist und dass es zur Versagung seiner Anerkennung nicht erst der formal-rechtlichen Aufhebung bedarf. Die heutige deutsche Rechtsprechung kann in dieser Frage keinen anderen Standpunkt einnehmen als die Gerichte der ausländischen freien Nationen, die jenen nationalsozialistischen Unrechtsgesetzen schon zur Zeit ihrer formalen Geltung in Deutschland wegen ihres groben Verstosses gegen den ordre public die Anerkennung verweigerten (vgl. schweizerisches Bundesgericht BGE 68 (1942) II 377 [381]; Urteil des Obergerichts Zürich vom 8.12.1943 in Blätter für Zürcherische Rspr Bd. 45 [1946] S 250); denn der ordre public, der der Anerkennung jener Gesetze als Recht entgegenstand, war in diesem Fall nicht lediglich die gerade bei jenen ausländischen Nationen herrschende Rechtsanschauung, sondern der in die Rechtsüberzeugung aller Kulturnationen eingegangene, jetzt auch in Art. 3 und 1 Abs. 3 GG festgelegte fundamentale Grundsatz der Rechtsgleichheit, der die Diskriminierung einzelner Personengruppen durch das Gesetz verbietet, ein Grundsatz, der auch die deutsche Rechtsordnung beherrscht und durch die nationalsozialistischen Gesetze nicht wirksam aufgehoben werden konnte. Deshalb hat auch die deutsche Rechtsprechung davon auszugehen, dass jene Gesetze niemals Recht, sondern von Anfang an das Gegenteil, nämlich krasses Unrecht waren.

22

Hieraus kann aber entgegen der Auffassung der Revision und des angeführten Urteils des Obergerichts Zürich vom 13.10.1950 nicht gefolgert werden, dass damit ohne weiteres auch die Tatbestände, die durch jene Gesetze ausgelöst wurden, rechtlich nicht beachtlich seien.

23

Es war allerdings ein zwingendes Gebot der Gerechtigkeit, das den Betroffenen zugefügte Unrecht so weit und so schnell wie nur irgend möglich wieder gutzumachen. Wie jedem Einsichtigen von vornherein klar war, konnte aber das Trümmerfeld, das die nationalsozialistischen Gewaltmassnahmen auch auf dem Gebiet des Rechts hinterlassen haben, nicht einfach dadurch aufgeräumt werden, dass den Tatbeständen, die durch jene Massnahmen hervorgerufen worden wären, ohne weiteres die rechtliche Beachtung versagt wurde und sie als nicht geschehen behandelt wurden. Dadurch, dass der nationalsozialistische Staat in der Lage gewesen war, seine Akte des Unrechts viele Jahre lang mit allen ihm zur Verfügung stehenden Machtmitteln durchzusetzen, waren deren Auswirkungen auf alle Lebensgebiete so weittragend und tiefgreifend, dass nur ein neuer Rechtswirrwarr entstanden wäre, wenn die Rechtsordnung über die nun einmal entstandenen Tatsachen einfach durch Nichtbeachtung hinweggegangen wäre. Die Entwirrung des durch jene Unrechtsakte geschaffenen Chaos konnte vielmehr nur durch eine besondere gesetzliche Regelung vorgenommen werden. Diese Regelung wurde dann, auch durch die Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze getroffen. Es können deshalb die Ansprüche der Betroffenen, die aus der Unrechtmässigkeit der nationalsozialistischen Akte von Vermögensentziehungen hergeleitet werden, nur noch nach Massgabe dieser Gesetze und nur in den dort hierfür vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. auch Art. 57 amerik REG; Art. 49 brit REG; Art. 51 Berliner REG; § 4 der Entschädigungsgesetze der Länder der amerikanischen Zone). Für die Fälle der hier zur Beurteilung stehenden Art, in denen dem Betroffenen eine Forderung ungerechtfertigt entzogen worden ist, bestimmen die Rückerstattungsgesetze ausdrücklich, dass der Schuldner sogar noch so lange mit befreiender Wirkung an den Rückerstattungspflichtigen leisten kann, bis ihm die Anmeldung des Rückerstattungsanspruchs bekannt gegeben wird (Art. 28 amerik REG) Art. 24 brit REG; (Art. 25 Berliner REG). Es handelt sich hierbei im Grunde nur um eine Fortentwicklung des schon in § 836 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gekommenen, durch die Rechtssicherheit gebotenen Rechtsgrundsatzes, dass der Schuldner vor der Gefahr einer nochmaligen Zahlung geschätzt werden muss, wenn er an einen unrechtmässigen Gläubiger leistet, der durch formale, den Schuldner bindende staatliche Hoheitsakte als der Gläubiger der Forderung ausgewiesen wird (vgl. RG JW 1932, 346). Wurde der Zahlung an den formal legitimierten Gläubiger die schuldbefreiende Wirkung versagt und der Schuldner zur nochmaligen Zahlung verpflichtet werden, so würden damit die Folgen der gegen den rechtmässigen Gläubiger gerichteten unrechtmässigen Vermögensentziehung von dem Gläubiger auf den Schuldner abgewälzt werden. Damit würde neues Unrecht an die Stelle des alten gesetzt werden, Biese Erwägungen sind so zwingend, dass nicht nur die deutschen, sondern auch die ausländischen Gerichte - ungeachtet ihres grundsätzlichen Standpunktes, dass die nationalsozialistischen Vermögensentziehungen als Unrecht nicht anzuerkennen sind - die schuldbefreiende Wirkung der an das Reich geleisteten Zahlungen bejahen (so insbesondere die drei angeführten Urteile des Supreme Court New York in New York Law Journal vom 27.12.1943 und 25.6.1947 sowie in NJW 1949, 920 [VG Augsburg 07.10.1949 - 666 I 48/D]; vgl. hierzu auch Schweizerische JZ 1947, 300; vgl. auch Schweizerisches Bundesgericht BGB 72 III 52 und das durch das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9.7.1945 bestätigte Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 5.4.1945; aus der deutschen Rechtsprechung und Literatur: OLG Düsseldorf VersR 1951, 278, bestätigt durch den Board of Review VersR 1951, 279; OLG Hamburg VersR 1952, 112; Frels VersR 1950, 1; Flick VersR 1952, 72; Weber VersR 1951, 279). Die bereits angeführten abweichenden Entscheidungen des Obergerichts Zürich vom 8.12.1943 und 15.10.1950 beruhen darauf, dass sie den genannten Grundsatz des Schuldnerschutzes ausser acht lassen. Die von der Revision weiter angeführten Urteile des Obersten Gerichtshofs in Oslo vom 26.4.1947 und 26.5.1951 (Norsk Retstidende 1947, 235. und 1951, 523) geben für den vorliegenden Fall nichts her, weil dort die Empfänger der Zahlungen nicht, wie hier, durch die für das Schuldverhältnis maßgebenden staatlichen Gesetze als Gläubiger ausgewiesen waren.

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Die Wiedergutmachung, der Schäden, die die Betroffenen infolge der Einziehung ihrer enteigneten Versicherungen durch das Reich erlitten haben, ist für Bayern, wo die entzogene Versicherungsforderung belegen war, auf Grund von Art. 89 am. REG in § 37 des Bayr. Entschädigungsgesetzes vom 12. August 1949 (Bayr. GVBl 195) and für Berlin, wo die Klägerin ihren für die Zuständigkeit maßgebenden letzten inländischen Wohnsitz vor der Auswanderung hatte, in § 38 des Gesetzes über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus vom 10. Januar 1951 (VOBl Berlin 1951 I 85) dahin geregelt, dass die Geschädigten die dort bezeichneten Wiedergutmachungsansprüche gegen Berlin haben. Diese stehen der Klägerin ebenfalls zu. Wenn sie hierdurch auch nicht in voller Höhe schadlos gestellt wird, so muss sie sich doch, ebenso wie alle anderen von jenen Unrechtsmaßnahmen Betroffenen, mit dieser gesetzlich zugebilligten Entschädigung begnügen. Sie kann nicht darüber hinaus wieder auf die durch die Einziehung des Rückkaufswertes erloschene Versicherung zurückgreifen.

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4.)

Es bleibt noch die Frage zu prüfen, ob die Beklagte durch die an den Oberfinanzpräsidenten geleistete Zahlung des Rückkaufswertes der Versicherung in Reichsmark in vollem Umfang von ihrer Schuld befreit worden ist. Die Klägerin verneint das deshalb, weil sie meint, dass die Versicherung nicht von dem Umwandlungsgesetz vom 26. August 1938 erfasst worden sei, also nach wie vor auf 24.852 sfr und damit auf einen weit höheren als den ausgezahlten Wert gelautet habe. Auch diesen Einwand hat das Berufungsgericht mit Recht zurückgewiesen. Da das Versicherungsverhältnis dem deutschen Recht unterstand, fand auf den Vertrag auch das Umwandlungsgesetz vom 26. August 1938 Anwendung. Die von der Klägerin gegen die rechtliche Gültigkeit dieses Gesetzes erhobenen Bedenken sind nicht gerechtfertigt, Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, stellte es eine rein devisenrechtliche Maßnahme dar, die nicht auf eine bestimmte Personengruppe beschränkt war, sondern alle Versicherungsgläubiger gleichmäßig traf und deshalb auch von dem MilRegG Nr. 1 nicht berührt wird. Die Tatsache, dass mit diesem Gesetz, wie bei allen devisenrechtlichen Maßnahmen kraft der Hoheitsgewalt des Staates in die Rechte der Betroffenen eingegriffen wurde, rechtfertigt es entgegen der Auffassung der Revision nicht, die rechtliche Gültigkeit dieses Gesetzes in Frage zu stellen.

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Das Umwandlungsgesetz betraf uneingeschränkt alle auf eine ausländische Währung lautenden Lebensversicherungsverträge von Deviseninländern. Einen solchen Lebensversicherungsvertrag stellte auch das streitige Versicherungsverhältnis der Parteien dar. Das Wesensmerkmal der Lebensversicherung besteht darin, dass sie Versicherungsschutz gegen die Ungewissheit der Dauer des menschlichen Lebens gewährt (von Gierke VersR II 326) Bei der vorliegenden Versicherung war zwar der Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungssumme nicht vom Tode des Versicherten abhängig; die Leistung des Versicherers sollte vielmehr ohne Rücksicht auf den Tod des Versicherten zu einem von vornherein fest bestimmten Termin erfolgen (sogenannte Termfixversicherung). Das Merkmal der Ungewißheit lag aber darin, dass die Prämienzahlung nur bis zum Tode des Versicherten geschuldet wurde. Damit stellte sich auch dieser Vertrag als Lebensversicherung dar, für die in gleicher Weise wie für alle anderen Lebensversicherungen eine Deckungsrücklage gemäss den §§ 56 ff VAG a.F. (= §§ 65 ff n.F.) zu bilden war (Bruck, Privatversicherungsrecht S. 260; Hagen, VersR II 453; von Gierke I 81 und II 327; Bruck-Doerstling § 1 Anm. 8). Mit der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung fiel zwar die Ungewißheit über die Dauer der Prämienzahlung weg. Gleichwohl wurde hierdurch der Vertrag nicht, wie die Revision meint, seines versicherungsrechtlichen Charakters entkleidet und der Versicherungsanspruch in eine gewöhnliche befristete Geldforderung umgestaltet. Seine versicherungsrechtliche Struktur haftete ihm vielmehr weiter an. Der Vertrag erfuhr lediglich hinsichtlich der Prämienzahlung und der Versicherungssumme eine Veränderung, blieb aber nach wie vor ein Lebensversicherungsvertrag und war weiter den für diese Vertragsart bestehenden besonderen Vorschriften unterworfen (Bruck-Doerstling § 5 Anm. 23). Das zeigt sich schon darin, dass der Versicherungsnehmer ihn, anders als bei einer befristeten Geldforderung, nach § 165 VVG jederzeit kündigen und dann nach § 176 VVG die Auszahlung des Rückkaufswertes verlangen konnte. Weiter konnte er ihn nach § 7 AVB unter den dort genannten. Voraussetzungen wieder in eine voll wirksame Versicherung zurück umwandeln. Für die Frage der Anwendbarkeit des Umwandlungsgesetzes ist aber vor allem von Bedeutung, dass die für diese Versicherung sichergestellte Deckungsrücklage trotz der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung nach § 77 VAG n.F. (= § 61 a.F.) weiter im Deckungsstock (Prämienreservefonds) verblieb und damit weiter an dessen Schicksal teilnahm. Da nach § 2 des Umwandlungsgesetzes der gesamte Deckungsstock von der Umwandlung erfasst wurde, konnte im Hinblick auf den, Grundsatz der kongruenten Deckung auch der Versicherungsanspruch selbst nicht von der Umwandlung verschont bleiben. Es ergibt sich also nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem Sinn des Umwandlungsgesetzes, dass es sich auch auf die in prämienfreie Versicherungen umgestalteten Termfixversicherungen erstreckte.

27

Da hiernach der an das Reich abgeführte Betrag der vollen, von der Beklagten geschuldeten Summe entsprach, wurde die Beklagte damit in vollem Umfang von ihrer Schuld befreit.

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II.

Das Berufungsgericht hat mit Recht auch den Schadensersatzanspruch abgelehnt, den die Klägerin daraus herleiten will, dass die Beklagte es unter Verstoß gegen ihre Vertragspflichten unterlassen habe, sich der Auszahlung der Versicherungssumme an den Oberfinanzpräsidenten zu entziehen. Die Erhebung solcher Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Vertragspflichten wird allerdings durch die Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze nicht gehindert und steht den Beteiligten ohne Rücksicht darauf offen, ob es sich am eine deutsche oder ausländische Versicherung handelt. Die Klägerin hat auch durchaus Recht, wenn sie meint, dass die Beklagte, wie jeder andere Versicherer auf Grund der durch den Vertrag begründeten Treupflicht die Rechte und Interessen der Klägerin gegenüber den nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen zu wahren hatte, soweit ihr dies möglich war. Der Revision ist ferner zuzugeben, dass diese Verpflichtung nicht, wie das Berufungsgericht meint, mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft bei der beklagten Anstalt, die nach § 2 der Satzung der Beklagten mit der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung eintrat, aufhörte; denn das Versicherungsverhältnis und damit auch die aus ihm entspringende Treupflicht bestanden weiter fort.

29

Schliesslich ist der Klägerin auch beizupflichten, wenn sie meint, die Wahrnehmung ihrer Interessen hätte es damals erfordert, dass die Beklagte den Versuch unternahm, sich dem Auszahlungsverlangen des Oberfinanzpräsidenten zu widersetzen und ihn zu bewegen, von seinem Zahlungsbegehren Abstand zu nehmen. Als von vornherein völlig sinn- und zwecklos war ein solcher Versuch nicht anzusehen. Die Beklagte hätte immerhin darauf verweisen können, dass sie befürchten müsse, von der Klägerin entsprechend ihren Ankündigungen auf nochmalige Zahlung der Versicherungssumme an sie in Anspruch genommen zu werden und dass die Klägerin auf Grund des vereinbarten Gerichtsstandes in Zürich die Möglichkeit habe, dort gegen sie, die Beklagte, Klage zu erheben. Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass sie schon in den Jahren 1936 bis 1940 ohne Erfolg versucht habe, die Einziehung beschlagnahmter Versicherungen jüdischer Berechtigter zu verhindern. Damals ging es lediglich um die Frage, ob die Beklagte die Auszahlung an das Reich deshalb verweigern konnte, weil ihr der Versicherungsschein nicht vorgelegt wurde. Wenn sie damals mit jenem Einwand nicht durchgedrungen war, so war das kein Grund, dass sie nunmehr im Falle der Klägerin auf die Erhebung der angeführten, ganz anders gearteten Einwendungen verzichtete. Durch ihre Züricher Hauptverwaltung hätte sie diese auch gegenüber dem Oberfinanzpräsidenten geltend machen können, ohne ihren Münchener Hauptbevollmächtigten oder ihren deutschen Geschäftsbetrieb einer Gefahr auszusetzen. Es ist deshalb schon gerechtfertigt, wenn die Klägerin gegen sie den Vorwarf erhebt, sie habe ihre vertragliche Treupflicht verletzt, weil sie die Zahlung an den Oberfinanzpräsidenten allzu willfährig geleistet und nicht den geringsten Versuch zur Abwendung der Einziehung des Rückkaufswerts durch diesen unternommen habe. Der von der Klägerin hieraus hergeleitete Schadensersatzanspruch wäre aber nur dann gerechtfertigt, wenn ein solcher Versuch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Erfolg nämlich dazu geführt hätte, dass der Oberfinanzpräsident von der Einziehung des Rückkaufswerts Abstand genommen hätte, so dass dann damit der der Klägerin erwachsene Schaden verhindert worden wäre (RGZ 147, 129). Die Möglichkeit einer solchen Feststellung ist jedoch nach den auch insoweit im Ergebnis rechtlich bedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. Nach den vom Landgericht eingeholten Auskünften des Oberfinanzpräsidenten in München vom 3. Juli 1950 und des Berliner Treuhänders der Militärregierung für zwangsübertragene Vermögen vom 28. Juli 1950 wäre es nur dann möglich gewesen, den Oberfinanzpräsidenten Berlin-Brandenburg von einer Einziehung des Rückkaufswerts abzubringen, wenn es sich bei dem Versicherungsanspruch um einen ausserhalb Deutschlands befindlichen Vermögensgegenstand gehandelt hätte, oder vielleicht auch dann, wenn die Gefahr einer Doppelzahlung bestanden hätte. Die erste Voraussetzung war aus den bereits dargelegten Gründen offensichtlich nicht gegeben Die Versicherung stellte vielmehr einen im Inland belegenen Vermögensgegenstand dar und konnte in Deutschland selbst zwangsweise eingezogen werden. Schwieriger war die Frage zu beurteilen, ob für die Beklagte die Gefahr bestand, dass sie nach einer Auszahlung an das Reich von dem ursprünglich Berechtigten, also der Klägerin, mit Erfolg auf nochmalige Zahlung in Anspruch genommen werden konnte, Der Oberfinanzpräsident Berlin-Brandenburg, der diese Frage zu entscheiden genaht hätte, wenn von der Beklagten ein derartiger Einwand erhoben worden wäre, hätte hierbei folgende Rechtslage zu berücksichtigen gehabt: Die Klägerin konnte auf Grund des ihr eingeräumten Gerichtsstandes in Zürich gegen die Beklagte auch in der Schweiz Klage erheben. Eine. Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung der Versicherungssumme in der Schweiz konnte sie allerdings auch bei Schweizer Gerichten nicht erwirken, weil ihr Versicherungsanspruch aus den schon dargelegten Gründen nur in Deutschland zu erfüllen war (Schweizerisches Bundesgericht BGE 71 II 287). In Betracht kam lediglich die Möglichkeit, dass die Beklagte durch die Schweizer Gerichte verurteilt wurde, in Deutschland die Versicherungssumme nochmals an die Klägerin zu zahlen. Bei der Abwägung dieser Möglichkeit hätte es auf der einen Seite für den Oberfinanzpräsidenten nicht zweifelhaft sein können, dass die Schweizer Gerichte den durch die 11. DVO zum Reichsbürgergesetz angeordneten Vermögensfall wegen des Verstoßes gegen den ordre public nicht anerkennen würden. Auf der anderen Seite war es aber zweifelhaft, ob die Schweizer Gerichte auch einer vorgenommenen Zahlung der Versicherungssumme an das Reich die schuldbefreiende Wirkung versagen und die Beklagte zur nochmaligen Zahlung an die Klägerin verurteilen würden, abgesehen davon, dass es hierfür nach den für das Schuldverhältnis maßgebenden deutschen Devisenvorschriften einer zweifellos nicht erreichbaren Devisengenehmigung bedurft hätte. Aber auch wenn der Oberfinanzpräsident mit der Möglichkeit gerechnet hätte, daß die Klägerin trotz dieser Bedenken in der Schweiz ein Urteil auf nochmalige Zahlung der Versicherungssumme in Deutschland erwirken könnte, so hätte er sich doch aller Wahrscheinlichkeit nach gesagt, daß die Klägerin auch aus einem solchen Titel in Deutschland wegen der Geltung der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz und des durch sie herbeigeführten Vermögensfalls keine Befriedigung finden konnte. Dass der Oberfinanzpräsident bei einer amtlichen Prüfung dieses Falles auch die Möglichkeit berücksichtigt hätte, daß die nationalsozialistische Herrschaft und mit ihr auch die 11. DVO zum Reichsbürgergesetz noch vor Ablauf der für einen Vollstreckungstitel geltenden dreissigjährigen Verjährungsfrist wieder beseitigt würden, ist kaum anzunehmen, da die Kundgabe einer solchen Ansicht unabsehbare Folgen für ihn gehabt hätte, Es ist deshalb mindestens unwahrscheinlich, dass er sich zu einem Verzicht auf die Einziehung des Rückkaufswerts der Versicherung entschlossen hätte. Bei dieser Sachlage ist es auch nicht möglich, festzustellen, daß es der Beklagten selbst bei einem sehr geschickten und hartnäckigen Vorgehen gelungen wäre, die Einziehung der Versicherungssumme durch den Oberfinanzpräsidenten bis zum Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft hinauszuschieben und damit den Wert für die Klägerin zu retten. Deshalb kann der Klägerin auch der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zuerkannt werden.

30

Die Revision maßte hiernach mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.