Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1960, Az.: BVerwG VI C 229.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.01.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 229.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14520
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 20.12.1956 - AZ: OVG IV B 25.56
Rechtsgrundlagen
- § 5 Berliner LBG
- § 11 Berliner LBG
- § 171 Berliner LBG
- § 175 a Berliner LBG
Fundstellen
- Bundesverwaltung 1960, 70
- DÖV 1960, 840-841 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1960, 389
Amtlicher Leitsatz
Zur Würdigkeit als Voraussetzung der Übernahme eines Angestellten des öffentlichen Dienstes ins Beamtenverhältnis (§ 171 des Berliner Landesbeamtengesetzes).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1960
durch den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Dezember 1956 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1889 geborene Kläger trat 1906 in den Postdienst ein, legte die Postassistenten- sowie die Verwaltungsprüfung für den Postdienst ab und wurde 1923 als Oberpostsekretär in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen; zuletzt führte er die Amtsbezeichnung Postinspektor. 1933 verurteilte ihn das Landgericht Berlin wegen Amtsunterschlagung zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision wurde durch das Reichsgericht verworfen. Der Verurteilungsvermerk im Strafregister ist jetzt getilgt. 1934 wurde der Kläger gemäß § 6 des Gesetzes "zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" vom 7. April 1933 in den dauernden Ruhestand versetzt. 1935 erkannte ihm die Reichsdisziplinarkammer in Berlin den Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung ab, beließ ihm aber 4/5 des gesetzlichen Ruhegeldes auf die Dauer von fünf Jahren und die Hälfte des Ruhegeldes auf weitere fünf Jahre. In diesem Urteil heißt es u.a., daß der Kläger, wenn er sich noch im Dienst befunden hätte, mit Dienstentlassung zu bestrafen gewesen wäre.
Der Kläger gehörte weder der NSDAP noch einer ihrer Gliederungen an.
Vom November 1941 bis zur Kapitulation fand der Kläger beim Postamt Berlin ... wieder Verwendung im Angestelltenverhältnis. Auf sein im Jahre 1944 eingereichtes Gnadengesuch teilte ihm am 28. Dezember 1944 der damalige Reichspostminister mit, er wolle nach Kriegsende bei weiterer guter Bewährung die Frage einer erneuten Berufung des Klägers ins Beamtenverhältnis einer wohlwollenden Prüfung unterziehen.
Nach dem Zusammenbruch des Reiches wurde der Kläger bei dem genannten Postamt Berlin ... am 1. Juni 1945 als Personalleiter eingestellt und bis zum 31. August 1954 ununterbrochen weiterbeschäftigt. In diesem Beschäftigungsverhältnis wurde der Kläger zunächst in die Vergütungsgruppe V TO.A, dann in die Vergütungsgruppe IV TO.A und am 1. Juli 1950 in die Vergütungsgruppe III TO.A eingestuft. Mit Wirkung vom 10. September 1952 wurde er vorläufig mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Amtsvorstehers seines Beschäftigungspostamtes beauftragt. Ab 20. November 1952 wurden ihm diese Dienstgeschäfte endgültig übertragen (Dp. Nr. ... Bewertung A 3 b).
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen lehnte es nach Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) ab, den Kläger ohne formelles Gnadenverfahren gemäß § 171 LBG in das Beamtenverhältnis zu übernehmen und gab anheim, einen Gnadenerweis des Bundespräsidenten zu erwirken. Daraufhin eröffnete die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. April 1954, daß er nicht in das Beamtenverhältnis übernommen werden könne. Am 31. August 1954 schied der Kläger wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Dienst der Beklagten.
Seit seinem Ausscheiden aus dem Postdienst erhält der Kläger monatliche Versorgungsbezüge als Angestellter nach der sogenannten Versorgungsvereinbarung.
Der Kläger erhob Klage im Verwaltungsrechtsweg mit dem Antrag,
den Bescheid vom 27. April 1954 aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, ihm ab 1. September 1954 Versorgungsbezüge gemäß § 175 a LBG nach der Rechtsstellung eines Postamtmannes der Besoldungsgruppe A 3 b zu gewähren.
Zur Begründung trug er vor, er erfülle die Voraussetzungen des § 171 LBG und auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Übernahme ins Beamtenverhältnis. Die Verurteilung aus dem Jahre 1933 wegen einer einmaligen Entgleisung könne ihm nicht mehr entgegengehalten werden, nachdem er jahrelang Beamtenposten innegehabt und zu einer Zeit endgültig Postamtsvorsteher des Postamtes W 30 geworden sei, zu der der Beklagten das Landesbeamtengesetz bereits inhaltlich bekannt gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, weil die Beklagte das Recht verwirkt habe, ihre Ablehnung mit der Verurteilung zu begründen. Der Kläger sei, wenn auch als Angestellter, bereits seit 1941 wieder im Postdienst beschäftigt und nach der Kapitulation in Kenntnis seiner Vorstrafe in höhere Vergütungsgruppen der TO.A eingestuft worden. Am 1. Dezember 1952 sei der Kläger in einer im Stellenplan vorgesehenen Angestelltenstelle beschäftigt worden, und diese Stelle sei unstreitig eine Amtmannstelle gewesen.
Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.
In der Begründung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Dezember 1956 ist im wesentlichen ausgeführt: Die Anwendbarkeit des § 171 LBG auf den Kläger müsse verneint werden, weil er im Hinblick auf seine Vorstrafe wegen Amtsunterschlagung nicht die allgemeine Voraussetzung der Würdigkeit für die Berufung ins Beamtenverhältnis erfülle. Deswegen könne es dahingestellt bleiben, ob aus der vom laufbahnmäßig vorgebildeten Kläger am 1. Dezember 1952 innegehabten Stelle, die als Angestelltenstelle im Stellenplan 1952 vorgesehen gewesen sei, eine Amtmannstelle hervorgegangen sei. Die für jede Beamtenernennung erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen der Würdigkeit und des guten Leumundes seien Bestandteile der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Mit diesen Grundsätzen ständen die von der Beklagten angezogenen Richtlinien über die Vorbereitung der Durchführung der §§ 170 Abs. 1, 171 LBG (Dienstblatt, Teil I, 1952, Nr. 120, S. 117) in Einklang. Wenn sie auch für das Gericht kein verbindliches Recht darstellten, so entsprächen sie doch den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Dort sei bestimmt, daß der Angestellte nicht im Sinne des § 63 LBG vorbestraft sein dürfe, also nicht rechtskräftig mit Zuchthaus oder wegen einer vorsätzlichen Tat mit einem Jahr Gefängnis oder mehr bestraft sein dürfe. Auch ergebe sich das aus § 11 Nr. 2 und 4 LBG, wonach zwingend die Ernennung zurückzunehmen sei, wenn die Ernennungsbehörde keine Kenntnis davon gehabt habe, daß der Ernannte rechtskräftig wegen eines vor der Ernennung begangenen vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens verurteilt oder der Ernannte dienststrafrechtlich aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt gewesen sei. Die Durchführungsverordnung zur Bundesdisziplinarordnung vom 28. März 1953 (BGBl. I S. 92, GVBl. S. 253) - DVO -, und zwar Nr. 2 zu § 8 der auf Berliner Postbeamte gemäß § 179 DBG anwendbaren Bundesdisziplinarordnung - BDO -, nach der ein mit Entlassung aus dem Dienst Bestrafter im Bundesgebiet nicht einmal als Angestellter oder Arbeiter verwendet werden solle, hindere zwar nicht eine erneute Ernennung zum Beamten (vgl. § 64 Abs. 4 BDO). Ein Rechtsanspruch auf die Ernennung sei aber nicht gegeben, ebensowenig könne geschlossen werden, daß die Verweigerung der Ernennung ein ermessensfehlerhaftes Verhalten der Behörde darstelle. Durch die rechtskräftige Verurteilung zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis hätte der Kläger nach den damaligen Bestimmungen ohnehin sein Amt verloren (§ 32 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 [RGBl. I S. 433]). Abgesehen hiervon sei der Kläger durch das Dienststrafurteil vom 17. Mai 1935 zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt im Sinne der Nr. 4 des § 11 LBG.
Eine andere rechtliche Beurteilung sei auch nicht wegen der Tilgung des Strafregistervermerks gerechtfertigt; denn die Tilgung habe lediglich den Sinn, daß im Falle wiederholter Straffälligkeit das getilgte Delikt nicht mehr strafverschärfend berücksichtigt werden könne. Das bedeute jedoch nicht, daß die Straftat fortan als ungeschehen gelte (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken vom 9. April 1920 [RGBl. I S. 507] in der Fassung der Verordnung zur Änderung des Gesetzes über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken vom 17. November 1939. [RGBl. I S. 2254]).
Die Beklagte habe auch nicht das Recht verwirkt, sich dem Kläger gegenüber auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berufen. Zum Zeitablauf müßten bei der Verwirkung noch besondere Umstände hinzukommen, aus denen sich ergebe, daß die neuerliche Geltendmachung einen Verstoß gegen Treu und Glauben und die guten Sitten bedeute. Von der "neuerlichen Geltendmachung eines längere Zeit nicht geübten Rechtes" könne aber deshalb nicht die Rede sein, weil der Kläger seit 1941 als Angestellter beschäftigt worden sei und sich daraus, daß er für würdig befunden worden sei, seine Aufgaben als Angestellter zu erfüllen, wegen des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamten nichts dafür ergebe, daß er auch würdig zum Beamten sei. Die in Kenntnis seiner Vorstrafe erfolgte Beschäftigung des Klägers im Angestelltenverhältnis hätte höchstens zu einer Verwirkung des Rechts führen können, das Angestelltenverhältnis zu kündigen. Die Erklärung des Reichspostministers vom 28. Dezember 1944 sei auch keine bindende Zusage.
Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe nach dem gegenwärtigen Gesetzgebungsstand ein Unterschied zwischen einem Angestellten- und einem Beamtenverhältnis des öffentlichen Dienstes. Zwar nähmen im modernen Staat auch Angestellte staatliche Funktionen wahr, jedoch ständen nur die Beamten gemäß Art. 33 Abs. 4 GG in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, und nur ihnen sei daher in der Regel die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe zu übertragen. Das Beamtenverhältnis beruhe auf besonderen Auslese- und Formvoraussetzungen und den sich aus dem wechselseitigen Band der Treue ergebenden Pflichten. Angestellte des öffentlichen Dienstes dagegen gehörten nicht zu den in Art. 33 Abs. 4 GG bezeichneten Personen; die Struktur ihres Dienstverhältnisses beruhe auf der Gleichordnung, nicht auf der Über- und Unterordnung, die dem Beamtenverhältnis eigen sei. Diese wesensmäßige Verschiedenheit gestatte es durchaus, jemanden für geeignet zum Angestellten im öffentlichen Dienst zu halten, ohne daß dies Rückschlüsse darauf zulasse, ob er würdig sei, Beamter zu werden.
Die Beschäftigung des Klägers in leitenden Stellungen seit 1950 trotz Kenntnis seiner Vorstrafe ändere an der rechtlichen Beurteilung auch dann nichts, wenn der Kläger in dieser Zeit hoheitliche Befugnisse wahrgenommen habe. Selbst wenn man die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 4 GG auf Berlin unterstelle, folge daraus kein klagbarer Anspruch des mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Angestellten auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Denn Art. 33 Abs. 4 GG sei nur eine unverbindliche Richtlinie für den Dienstherrn, sie im Einzelfall durchzuführen, sei dem pflichtgemäßen Ermessen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft überlassen. Die Beklagte habe ihr Ermessen nicht sachwidrig ausgeübt.
Da der Kläger nicht würdig sei, Beamter zu werden, könne der geltend gemachte Anspruch schon deshalb keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Auf Beschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 30. September 1958, der dem Kläger am 13. Oktober 1958 zugestellt worden ist, die Revision zugelassen.
Der Kläger hat am 4. November 1958 Revision eingelegt mit dem Antrage,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin und unter Aufrechterhaltung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. September 1955 - Aktenz.: VG. V. A. 518/54 den Bescheid der Beklagten vom 27. April 1954 aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, dem Kläger ab 1. September 1954 Versorgungsbezüge gemäß § 175 a LBG nach der Rechtsstellung eines Postamtmanns der Besoldungsgruppe A 3 b des Landesbesoldungsgesetzes zu gewähren.
Er hat die Revision zugleich begründet. Die Revision rügt unrichtige Anwendung des § 171 des Berliner Landesbeamtengesetzes und allgemeiner Grundsätze des Verwaltungsrechts. Im einzelnen trägt sie vor: Zutreffend sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß nur derjenige einen Übernahmeanspruch nach § 171 LBG habe, der die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen in seiner Person erfülle, also über einen guten Leumund verfüge und zum Beamten würdig sei. Dies gelte aber ebenso für die Verwendung im öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter; das fordere die Einheit des öffentlichen Dienstes, wie sie besonders von Wacke herausgearbeitet worden sei. Aus der unterschiedlichen Ausgestaltung der verschiedenen öffentlichen Dienstverhältnisse sei nicht der Schluß zu ziehen, daß an die Würdigkeit eines Beamten höhere Anforderungen zu stellen seien als an die Würdigkeit eines Angestellten oder Arbeiters; für die Allgemeinheit wäre es unerträglich, wenn sie bei ihren Anliegen Dienstnehmern ausgesetzt wäre, die nicht würdig seien. Das müsse um so mehr gelten, wenn Angestellte, wie der Kläger, dieselben hoheitlichen Funktionen auszuüben hätten, die sonst Beamten übertragen zu sein pflegten. Der Kläger könne sich aber auch auf Verwirkung berufen. Er sei in Kenntnis seiner Vorstrafe seit 1941 wieder im öffentlichen Dienst ohne Beanstandung verwendet worden und als Angestellter wiederholt höhergestuft worden; schließlich seien ihm nach Verkündung des Landesbeamtengesetzes die Dienstgeschäfte des Amtsvorstehers eines großen Postamtes zunächst vorläufig, dann endgültig übertragen worden, gerade um seine Übernahme in das Beamtenverhältnis als Postamtmann gemäß § 171 LBG zu ermöglichen. Auch der Tatbestand des § 11 Nr. 2 LBG sei entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht gegeben. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf Nr. 2 der DVO zu § 8 BDO gehe fehl. Nach § 64 Abs. 4 BDO stehe das Disziplinarurteil aus dem Jahre 1935 einer neuen Berufung des Klägers ins Beamtenverhältnis nicht entgegen. Die Beurteilung, ob der Kläger würdig gewesen sei, ins Beamtenverhältnis übernommen zu werden, sei entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht in das Ermessen der Beklagten gestellt gewesen. Lägen die geschriebenen oder ungeschriebenen zwingenden Voraussetzungen für eine Übernahme ins Beamtenverhältnis vor, so habe der Angestellte nach § 171 LBG einen Rechtsanspruch auf Übernahme. - Da der Kläger kurz vor der Versetzung in den Ruhestand gestanden
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Mit Recht hat das Berufungsgericht geprüft, ob der Kläger vor Erreichung der Altersgrenze die Voraussetzungen für die Übernahme ins Beamtenverhältnis erfüllte. Denn §§ 178, 175 a LBG in der Fassung vom 10. Dezember 1954 (GVBl. S. 747) gewähren einen Anspruch auf Versorgung als Postbeamter nur, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes nach den Vorschriften der §§ 170 Abs. 1 oder 171 LBG vorgelegen haben.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß zu den Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes nach § 171 LBG auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung ins Beamtenverhältnis gehören (so auch Fischbach-Knüppel, Das Landesbeamtengesetz von Berlin, 1954, § 171 Anm. II). Denn es entspricht dem Sinn der Wiedereinführung des Beamtenrechts im Land Berlin, daß nur diejenigen mit der Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben betrauten Angestellten ins Beamtenverhältnis übergeführt werden sollten, die den allgemein an die Beamtenbewerber gestellten Anforderungen in fachlicher und persönlicher Hinsicht genügten. Eine der allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung ins Beamtenverhältnis ist die Würdigkeit des Bewerbers zum Beamten. Zwar erwähnt § 5 LBG, der die sonstigen Voraussetzungen der Berufung ins Beamtenverhältnis regelt, die Würdigkeit nicht. Daß der Bewerber würdig sein muß, ergibt sich aber mittelbar daraus, daß § 11 Satz 2 LBG die Zurücknahme der Ernennung zwingend vorschreibt, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird; daraus folgt, daß der Bewerber nicht ernannt werden darf, wenn derartiges vorher bekannt ist (vgl. auch Fischbach-Knüppel, § 5 LBG Anm. V). Daß die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung ins Beamtenverhältnis nicht auch bei der Übernahme von Angestellten ins Beamtenverhältnis nach § 171 LBG geprüft werden dürfen, könnte nur dann angenommen werden, wenn dieselben Voraussetzungen auch für die Anstellung auf Privatdienstvertrag gälten; denn dann hätte das Gesetz allgemein davon ausgehen können, daß die Bewerber diese Voraussetzungen bereits erfüllen. Das ist aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Anforderungen an den Beamten in persönlicher Hinsicht wegen des besonderen, grundsätzlich auf Lebenszeit angelegten öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses, in dem der Beamte zu seinem Dienstherrn steht, mindestens dem Grade nach schärfer als beim Angestellten sind. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist insoweit nichts hinzuzufügen.
Aus diesem Grunde darf die Übernahme eines Angestellten ins Beamtenverhältnis nach § 171 LBG auch dann noch abgelehnt werden, wenn der Dienstherr den Angestellten in Kenntnis einer Vorstrafe, die zur Beendigung eines früheren Beamtenverhältnisses geführt hatte, jahrelang mit hoheitlichen Funktionen, die bei Geltung beamtenrechtlicher Vorschriften in der Regel von Beamten wahrgenommen werden, betraut hatte. Zu Unrecht führt die Revision hiergegen den Gesichtspunkt der Verwirkung an. Denn daraus, daß in der Zeit zwischen dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches und dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes (1. Dezember 1952) in Berlin kein Beamtenrecht galt, also keine neuen Beamtenverhältnisse begründet wurden (vgl. Urteile vom 7. November 1957 - BVerwG II C 29.57 - und vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C. 73.59 -), folglich die Staatsaufgaben, die nach deutschem Recht üblicherweise von Beamten wahrgenommen werden, von Angestellten wahrgenommen wurden, läßt sich nicht folgern, daß die Angestellten, die solche Aufgaben wahrnahmen, in persönlicher Hinsicht den gleichen Anforderungen wie Beamte genügen mußten. Der in diesem Zusammenhang allein in Betracht kommende Unterschied zwischen Beamten und Angestellten liegt nicht in ihrer verschiedenartigen Funktion, sondern in der verschiedenartigen Ausgestaltung ihrer Dienstverhältnisse. Ist es daher gerechtfertigt, an einen Beamten in persönlicher Hinsicht strengere Anforderungen zu stellen als an einen Angestellten des öffentlichen Dienstes, so läßt die Verwendung eines früheren, wegen einer Vorstrafe entlassenen Beamten im Angestelltenverhältnis nicht darauf schließen, daß dem Angestellten, sofern er sich erneut um Übernahme ins Beamtenverhältnis bewirbt, die mangelnde Würdigkeit, Beamter zu sein, nicht mehr entgegengehalten werden dürfe.
Die Revision kann auch nichts für ihre Auffassung daraus herleiten, daß dem Kläger nach Verkündung des Landesbeamtengesetzes die Dienstgeschäfte des Vorstehers eines großen Postamtes endgültig übertragen worden sind. Dieser Gesichtspunkt könnte allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn es im Ermessen des Dienstherrn gestanden hätte, den Kläger trotz mangelnder Würdigkeit zum Beamten zu ernennen, oder der Dienstherr in der Beurteilung der Würdigkeit - falls ihm hierbei ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wäre - geschwankt hätte. Für ein Ermessen bei der Übernahme ins Beamtenverhältnis nach § 171 LBG ist jedoch kein Raum, weil die Ernennung zum Beamten in sinngemäßer Anwendung des § 11 Nr. 2 LBG, wie dargelegt, nicht erfolgen darf, wenn er nicht würdig zum Beamten ist, und weil andererseits der Angestellte einen Rechtsanspruch auf Übernahme ins Beamtenverhältnis hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der Dienstherr hat bei der Beurteilung der Würdigkeit auch keinen Beurteilungsspielraum (vgl. hierzu BVerwGE 5, 153 [162] und BVerwGE 8, 192 [195]). Die Würdigkeit ist - anders als die sonstige persönliche und die fachliche Eignung - eine Voraussetzung für die Berufung ins Beamtenverhältnis, deren Fehlen den Bewerber für alle Ämter mindestens seiner Laufbahngruppe ungeeignet macht; sie ist nach allgemeinen objektiven Maßstäben eindeutig zu beurteilen (a.A. ohne nähere Begründung für die dem § 11 Nr. 2 LBG gleichlautende Vorschrift des § 12 BBG: Fischbach, 2. Aufl., § 12 Anm. I 2; Bochalli, 2. Aufl., § 12 Anm. 3 c; Plog-Wiedow, BBG, § 12, Erl. II 2 b). Dafür, daß dem Dienstherrn bei der Beurteilung der Würdigkeit kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, sprechen auch die gemäß § 77 BBG, § 39 DBG anwendbaren Vorschriften der Dienststrafordnungen, welche die Beurteilung, ob der Beamte sich durch ein während des bestehenden Beamtenverhältnisses begangenes Dienstvergehen als unwürdig erwiesen hat, in vollem Umfange der richterlichen Nachprüfung unterstellen (vgl. § 11 der Bundesdisziplinarordnung vom 28. November 1952 [BGBl. I S. 761]). Etwas anderes ist es, daß die Beurteilung der Würdigkeit eine Frage nicht nur der rechtlichen Subsumtion, sondern weitgehend der Tatsachenwertung unter Würdigung der Umstände des einzelnen Falles ist, so daß sich die Prüfung des Revisionsgerichts im wesentlichen darauf zu beschränken hat, ob das Tatsachengericht bei der ihm im vollen Umfang übertragenen Beurteilung den Begriff der Würdigkeit verkannt hat (vgl. auch BVerwGE 2, 185 [BVerwG 01.07.1955 - V C 30/54] mit kritischer Anm. von Jesch in DÖV 1956 S. 77).
Das Berufungsgericht ist im vorliegenden Falle allerdings von der Auffassung ausgegangen, die Beurteilung der Würdigkeit des Klägers stehe im Ermessen (Beurteilungsspielraum) der Beklagten. Das ist jedoch unschädlich. Denn die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen in jedem Falle die Folgerung, daß der Kläger unwürdig war, ins Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß ein Postbeamter, der - und sei es nur in ein oder zwei Fällen und an nicht besonders großen Beträgen - Unterschlagung im Amt begangen hat, und dessen Beamtenverhältnis oder Versorgungsanspruch deshalb durch ein Straf- oder ein Disziplinarurteil beendet worden ist, nicht würdig ist, je wieder ins Beamtenverhältnis berufen zu werden, es sei denn, daß ganz besondere Umstände zu seinen Gunsten sprechen, wofür nach dem festgestellten Sachverhalt hier kein Anhaltspunkt besteht.
Selbst wenn aber dem Dienstherrn ein Spielraum bei der Beurteilung der Würdigkeit des Bewerbers um ein Amt eingeräumt wäre, könnte im Falle des Klägers nicht von einem widerspruchsvollen Verhalten des Dienstherrn bei der Beurteilung der Würdigkeit gesprochen werden. Die Beklagte hat dem Kläger gegenüber vor der Ablehnung seiner Übernahme ins Beamtenverhältnis nicht zum Ausdruck gebracht, sie beurteile ihn nicht mehr als unwürdig, wieder Beamter zu werden. Allein in der Übertragung der Dienstgeschäfte eines Postamtsvorstehers zu einer Zeit, als diese Dienstposten noch allgemein von Angestellten wahrgenommen wurden, könnte eine solche günstigere Beurteilung nicht gesehen werden; mit der Übertragung sollte vielmehr, wie der Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, die besondere Voraussetzung des § 171 Abs. 1 LBG für die Übertragung eines Amtes (Bekleidung einer der Leistung entsprechenden Stelle, deren Umwandlung in eine Beamtenstelle vorgesehen war) geschaffen werden.
Daß die Ablehnung der Übernahme des Klägers ins Beamtenverhältnis unter diesen Umständen auch nicht die Fürsorgepflicht verletzt, bedarf keiner weiteren Darlegung, zumal dem Kläger die besonderen Angestelltenversorgungsrechte erhalten geblieben sind.
Die Revision war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen (§ 63 Abs. 2 BVerwGG), weil das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint hat, daß der Kläger die Voraussetzung der Würdigkeit für die Übernahme ins Beamtenverhältnis erfüllt hat, so daß nicht darauf einzugehen war, ob die besonderen Voraussetzungen des § 171 LBG für die Übernahme gegeben waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.700 DM festgesetzt.
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz