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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1960, Az.: BVerwG VI C 73.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.01.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI C 73.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14521
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 02.02.1959 - AZ: V B 154.58

Fundstellen

  • BB 1960, 131
  • JR 1960, 388

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Februar 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1875 geborene Kläger wurde im Jahre 1938 als Stadtoberinspektor beim Bezirksamt Kreuzberg in den Ruhestand versetzt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1946 wurde er im Bezirk Treptow (sowjetischer Sektor von Berlin) zum Bezirksrat und Leiter der Finanzabteilung ernannt. Durch Verfügung vom 22. Oktober 1948 wurde er antragsgemäß vom Bezirksamt Treptow in den Ruhestand versetzt, er erhielt ab Februar 1949 von der Versicherungsanstalt Berlin (Ost) eine monatliche Rente von 159 DM (DNB).

2

Durch Bescheid vom 9. Juni 1949 bewilligte der Magistrat von Groß-Berlin (West) dem Kläger auf seinen auf Billigkeitsgründe gestützten Antrag ein Ruhegehalt, und zwar bezog er ihn in eine Versorgungsvereinbarung ein, die am 24. Januar 1949 zwischen der Gebietskörperschaft Groß-Berlin einerseits und einer Mehrzahl gewerkschaftlicher Organisationen andererseits abgeschlossen worden war (Dienstblatt der Stadt Berlin Teil 1 Nr. 17) und für die darin näher bezeichneten Angestellten und Arbeiter öffentlicher Einrichtungen in den Westsektoren Berlins galt. Der Kläger erhielt den Ruhegeldhöchstbetrag von 400 DM (BDL), auf den die von der Versicherungsanstalt (Ost) gezahlte Rente angerechnet wurde.

3

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG teilte der Beklagte dem Kläger durch vorläufigen Bescheid vom 2. Januar 1953 mit, daß er künftig nach diesem Gesetz als früherer Stadtoberinspektor versorgt werde; er gewährte ihm zusätzlich vorübergehend eine Ausgleichszulage bis zu einem Nettozahlbetrag von monatlich 480 DM.

4

Der Kläger erstrebt eine beamtenrechtliche Versorgung auf der Grundlage einer Rechtsstellung als beamteter Bezirksrat. Seine Anträge wurden wiederholt abschlägig beschieden. Am 7. September 1954 faßte der Beklagte die Ablehnungsgründe noch einmal zusammen. Insbesondere bezeichnete er die Annahme des Klägers, seine als Bezirksrat beim Bezirksamt Treptow ausgeübte Tätigkeit müsse im Rahmen des Gesetzes über die Rechtsstellung der Mitglieder des Senats und der Bezirksämter - Senatorengesetz - vom 7. Juli 1953 (VOBl. S. 591) berücksichtigt werden, als unbegründet; der Kläger sei bereits am 31. Januar 1949 beim Bezirksamt Treptow ausgeschieden, ohne anschließend als Bezirksamtsmitglied bei einem Bezirksamt von Berlin (West) tätig geworden zu sein. Auch die sonstigen Voraussetzungen des Senatorengesetzes lägen in seinem Falle nicht vor. Ebensowenig habe er Ansprüche nach dem Landesbeamtengesetz. In die Regelung dieses Gesetzes könnten auf Antrag nur Personen einbezogen werden, die nach dem 8. Mai 1945 mindestens zwei Jahre ununterbrochen als Angestellte oder Lehrer im Dienste Berlins beschäftigt gewesen seien und zur Zeit ihres Ausscheidens bei einer Dienststelle des Landes Berlin, also in Berlin (West), Dienst geleistet hätten. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.

5

Eine daraufhin erhobene Klage im Verwaltungsstreitverfahren nahm der Kläger zurück, begehrte vom Beklagten dann aber trotzdem, ihm ab 1. April 1956 Pension als Bezirksrat a.D. zu bewilligen. Auf die als unanfechtbar bezeichneten bzw. mit Rechtsmittelbelehrung nicht versehenen ablehnenden Bescheide vom 15. Februar und 13. Mai 1958 erhob er erneut Klage im Verwaltungsstreitverfahren. Diese blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.

6

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt:

7

Der Bescheid vom 15. Februar 1958 sei zwar ein Verwaltungsakt, obgleich sich der Beklagte darin auf den Standpunkt gestellt habe, der vermeintliche Anspruch des Klägers sei bereits durch den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 7. September 1954 abgelehnt worden. Die Klage sei auch rechtzeitig erhoben worden. Der Kläger sei aber durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht in seinen Rechten verletzt. Es beschwere den Antragsteller nicht, wenn die Behörde mit Recht wegen unveränderter Sach- und Rechtslage auf ihren früheren unanfechtbar gewordenen Bescheid verweise. Aber auch eine neue Sachprüfung könne zu keinen: anderen Ergebnis führen. Entgegen seiner Auffassung habe der Kläger kein wohlerworbenes Recht auf Ruhegehalt aus seiner Stellung als Bezirksrat. Seit der Anordnung des Magistrats der Stadt Berlin vom 8. Juni 1945 (VOBl. S. 29) habe es in den Westsektoren Berlins bis zum 30. November 1952 (im sowjetisch besetzten Sektor auch in der Folgezeit) keine Beamten gegeben. Bezirksräte seien im übrigen immer Wahlbeamte gewesen, deren Rechtsstellung sich nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes beurteile, sondern jetzt z.B. nach dem Senatorengesetz. Sie seien nicht Beamte "im eigentlichen Sinne". Von der Verletzung einer dem Kläger nach Art. 33 Abs. 5 GG etwa gewährleisteten Rechtsstellung könne unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

8

Die in dem Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 1949 zugunsten des Klägers angewandte Vereinbarung über die Versetzung der Arbeitnehmer der Gebietskörperschaft Groß-Berlin in den Ruhestand und ihre Versorgung vom 24. Januar 1949 gelte nur für Angestellte und Arbeiter, die bei den in den Westsektoren Berlins liegenden öffentlichen Verwaltungen, Anstalten, Betrieben, sonstigen Einrichtungen und Eigengesellschaften der Gebietskörperschaft Groß-Berlin - einschließlich ihren für das ganze Gebiet von Groß-Berlin arbeitenden, im einzelnen aufgeführten Einrichtungen - am 1. Januar 1949 beschäftigt gewesen oder später neu eingestellt worden seien. Es handele sich also um eine Tarifvereinbarung ohne jeden beamtenrechtlichen Charakter, aus der eine Ableitung wohlerworbener Beamtenrechte ebenfalls nicht möglich sei. Die Voraussetzungen dieser Vereinbarung träfen auf den Kläger auch nicht zu. Der Beklagte habe überdies zutreffend erkannt, daß ihre Anwendbarkeit kraft Gesetzes jedenfalls mit dem Zeitpunkt ausgeschlossen gewesen sei, in dem der Kläger Versorgung auf Grund seiner früheren Rechtsstellung als Stadtoberinspektor und Beamter auf Lebenszeit erhalten habe. Die Rechtsansicht des Klägers, es verstoße gegen das Grundgesetz, daß nach § 8 Abs. 1 des Berliner Durchführungsgesetzes zu Art. 131 GG vom 13. Dezember 1951 (GVBl. S. 1162) die Versorgungsvereinbarung vom 24. Januar 1949 auf Personen, denen Versorgungsansprüche nach dem Bundesgesetz zu Artikel 131 GG zustünden, keine Anwendung finde, sei unzutreffend. Es widerspreche nicht beamtenrechtlichen Grundnormen und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, daß Beamte und Angestellte versorgungsrechtlich unterschiedlich behandelt würden.

9

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er hat ausgeführt:

10

Im Verordnungsblatt der Stadt Berlin vom 10. Juli 1945 S. 1 hätten die Alliierten nach Übernahme der Gesetzgebungsgewalt angeordnet, daß die Macht auf sie übergegangen sei, daß ihre Richtlinien für das Deutsche Volk Gesetz seien und danach alle von der nationalsozialistischen Regierung erlassenen Gesetze, soweit sie rassenfeindlichen Charakter trügen und der nationalsozialistischen Weltanschauung entsprungen seien, aufgehoben seien. Es heiße dann in dieser Anordnung wörtlich: "Es gilt also im wesentlichen die Gesetzgebung bis Januar 1933." Danach sei also auch das frühere Beamtenrecht für Berlin maßgebend gewesen. Nach diesem früheren Beamtenrecht, der Rechtsprechung hierzu und der Rechtslehre sei die Beamteneigenschaft unter Umständen auch ohne einen entsprechenden Willen der Behörde und ohne weitere formelle Voraussetzungen schon allein dadurch erworben worden, daß ein öffentlicher Bediensteter obrigkeitliche Befugnisse wahrzunehmen gehabt habe. Das gelte selbst dann, wenn die Anstellung in der unrichtigen und unzulässigen Form eines privatrechtlichen Dienstvertrages vorgenommen worden sei.

11

Gegenüber dieser Rechtslage müsse die Berufung auf den sogenannten Pieck'schen Erlaß vom 8. Juni 1945 (VOBl. S. 29) versagen. Zwar heiße es dort, daß alle bei der Stadtverwaltung Berlin jetzt beschäftigten Personen, soweit sie nicht im Arbeiterverhältnis stünden, Verwaltungsangestellte seien. Dieser Erlaß sei aber insoweit rechtsungültig, da er in Widerspruch zu dem angeführten Erlaß der Alliierten und dem danach für weiter anwendbar erklärten alten Recht stehe. Pieck habe überhaupt keine gesetzgeberischen Funktionen besessen.

12

Nun sei er, der Kläger, zwar nicht unter den Wortlaut der Versorgungsvereinbarung vom 24. Januar 1949 gefallen. Gleichwohl habe der Beklagte durch seinen Bescheid vom 9. Juni 1949 unabänderlich seinen Willen kundgetan, ihm das Ruhegeld zu bewilligen, das einem westlichen Bezirksrat zustehe. Den Bescheid komme insoweit eine von dem Gesetz und der Versorgungsvereinbarung unabhängige rechtsbegründende Bedeutung zu. Die hieraus sich ergebende Verpflichtung des Beklagten sei auch nicht etwa privatrechtlicher Natur, sie habe vielmehr ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen den Parteien begründet. Das ergebe sich wiederum daraus, daß - wie dargetan - das Amt eines Bezirksrats auf jeden Fall ein öffentliches Amt sei.

13

Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hat das angefochtene Urteil verteidigt.

14

II.

Die Revision ist unbegründet.

15

Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß die Klage jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben konnte, weil eine öffentlich-rechtliche, der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte zugängliche Grundlage für die geltendgemachten Ansprüche nicht vorhanden ist.

16

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger, wenn er in seiner Eigenschaft als Bezirksrat in Treptow, also im jetzigen Sowjetsektor, Beamter gewesen wäre, daraus Ansprüche gegen den Senator für Inneres von Berlin (West) herleiten könnte. Er war als Bezirksrat nicht Beamter und befand, sich auch nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art. Es bedarf keines Eingehens auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Anordnung des Magistrats der Stadt Berlin vom 8. Juni 1945 bestehendes Beamtenrecht und bestehende Beamtenverhältnisse ändern konnte. Jedenfalls war es, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. November 1957 - BVerwG II C 29.57 -) nicht verkannt hat, wahrend der förmlichen Geltungsdauer dieser Vorschrift ausgeschlossen, einen auf Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, insbesondere eines Beamtenverhältnisses gerichteten Willen des Dienstherrn anzunehmen. Zu Unrecht meint der Kläger, er sei unabhängig vom Willen, des Dienstherrn in seiner Eigenschaft als Bezirksrat Beamter schon deshalb gewesen, weil er obrigkeitliche Befugnisse habe wahrnehmen müssen. Die von ihm hierfür angeführten Rechtsmeinungen, insbesondere die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts, sind überholt. Im Anschluß an eine schon vorher eingeleitete Rechtsentwicklung hatte das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 vorgeschrieben, daß die Beamteneigenschaft nur durch Aushändigung einer Urkunde, erworben werden konnte, in der die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthalten waren (§ 27 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes). Diese Regelung findet sich auch in den jetzt geltenden Beamtengesetzen (vgl. § 7 Abs. 1 des Berliner Landesbeamtengesetzes; § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes; § 5 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes). Sie ist also nicht "nationalsozialistischer Weltanschauung entsprungen" und wird deshalb auch nicht durch den vom Kläger - irrtümlich - als Anordnung der Alliierten bezeichneten Vorspruch in Nr. 1 des Verordnungsblattes der Stadt Berlin, Jahrgang 1945, berührt, nach welchem die im Nationalsozialismus wurzelnden Vorschriften aufgehoben sind und an ihrer Stelle "die Gesetzgebung bis Januar 1933" gilt. Nur wenn dem Kläger eine Urkunde der bezeichneten Art ausgehändigt werden wäre, könnte sich also die Präge stellen, ob er auch ohne oder gegen den Willen der Ernennungsbehörde als Bezirksrat die Rechtsstellung eines Beamten hätte erlangen können. Da hier auf Grund der besonderen Berliner Verhältnisse feststeht, daß der Kläger nicht zum Beamten ernannt werden sollte und ernannt worden ist, bedarf es auch keiner Prüfung, ob eine solche Ernennung angesichts der in der ersten Zeit nach dem Zusammenbruch herrschenden Zustände auch ohne Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften rechtswirksam hätte vorgenommen werden können.

17

Die gleichen Erwägungen, die der Annahme entgegenstehen, das Dienstverhältnis des Klägers als Bezirksrat in Treptow könne öffentlich-rechtlicher Natur, insbesondere ein Beamtenverhältnis gewesen sein, schließen auch einen öffentlich-rechtlichen, insbesondere beamtenrechtlichen Charakter der Versorgungsvereinbarung vom 24. Januar 1949 und der daran angelehnten Versorgungszusage vom 9. Juni 1949 aus. Das ist im Berufungsurteil zutreffend dargetan. Irgendeine sonstige Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte öffentlich-rechtliche Versorgung als Bezirksrat a.D. ist nicht ersichtlich.

18

Nach, alledem war wie geschehen zu erkennen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker