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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1960, Az.: BVerwG II C 79.59

Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.09.1960
Aktenzeichen
BVerwG II C 79.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15509
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 27.02.1959 - AZ: 2 A 46.58

Fundstellen

  • BVerwGE 11, 139 - 143
  • DÖV 1962, 828-829 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 171-172 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 795-796 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1225 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Amtlicher Leitsatz

Über die Grenzen der richterlichen Nachprüfung der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung am 29. September 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger (geb. 1920) wurde im Jahre 1940 nach abgelegter Reifeprüfung von der Reichsbahndirektion Danzig unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Reichsbahninspektoranwärter eingestellt und nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes am 15. Mai 1943 auf Grund der Kriegssonderregelungen zum außerplanmäßigen Reichsbahninspektor ernannt.

2

Nach dem Zusammenbruch meldete er sich am 10. März 1953 mit der Bitte um Wiedereinstellung. Am 1. Dezember 1955 übernahm ihn die Bundesbahndirektion Mainz mit seinem Einverständnis als außerplanmäßigen Bundesbahnassistenten in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Ausbildung im mittleren Dienst. Durch Verfügung vom 17. September 1957 entließ sie ihn wegen mangelnder Bewährung und begründete diese Maßnahme folgendermaßen:

  1. "a)

    ... Vom 3.12.1955 bis zum 12.11.1956 wurden Sie laufbahnmäßig zum Bundesbahnassistenten ausgebildet. Trotz ordnungsmäßiger Ausbildung bestanden Sie die förmliche Assistentenprüfung am 19.2.1957 (schriftliche Prüfung) nicht. Selbst bei der am 20.7.1957 vorgenommenen Fahrdienstleiterprüfung konnte Ihnen von dem Vorstand des BA Niederlahnstein die Befähigung zur selbständigen Wahrnehmung der Dienstgeschäfte eines Fahrdienstleiters nicht zuerkannt werden.

  2. b)

    Während Ihrer Tätigkeit als Blockwärter auf den Blockstellen Dinkholder und Bornhofen haben Sie völlig versagt. Sie haben folgende Unregelmäßigkeiten zu vertreten:

    Am18.12.1956Bedienungsfehler
    "21.12.1956"
    "14.4.1957"
    "25.6.1957späte Signalbedienung
    "31.7.1957Bedienungsfehler

    Die Dienststelle, Bf. Braubach, hat Sie bisher für den Bedienungsfehler am 14.4.1957 mit einem Verweis und für die späte Signalbedienung am 25.6.1957 mit einer Geldbuße von 2,- DM bestraft. Trotz dieser Strafen haben Sie am 31.7.1957 erneut einen Bedienungsfehler gemacht. Sie mußten somit nach mehrfacher Gefährdung des Betriebsablaufs im Hinblick auf die hohe Verantwortung der Deutschen Bundesbahn für Gesundheit und Leben der Reisenden und anderer Verkehrsteilnehmer aus diesem Dienstzweig zurückgezogen werden.

  3. c)

    In der anschließenden Beschäftigung im reinen Schrankenwärterdienst beim Bf. Osterspai zeigten Sie sich auch diesem verhältnismäßig einfachen Dienst nicht gewachsen, so daß die Fahrdienstleiter nur schwierig und mit großer Aufmerksamkeit den Dienst mit Ihnen ausführen konnten. Sie mußten schließlich auch von diesem Dienstposten zurückgezogen werden. Der Bf. Braubach berichtet hierzu am 14.8.1957:

    'Bereits in den einzelnen Untersuchungsvorgängen der oben aufgeführten Bedienungsfehler erwähnten wir eine Zurückziehung des BAss z A Friedrich Krupp aus dem Betriebsdienst und baten das BA um evtl. Umbesetzung in einen anderen Dienstzweig. Wir haben Krupp nach seinem letzten Bedienungsfehler am 31.7.1957 aus dem Blockdienst herausgenommen und ihn seitdem im Schrankendienst im Bf. Osterspai beschäftigt.

    Doch nach Angaben des Dienstvorstehers Bf. Osterspai ist Krupp auch dem Schrankendienst nicht gewachsen und die Fahrdienstleiter erklärten, nur schwierig und mit größter Aufmerksamkeit den Dienst mit Krupp ausführen zu können.'

  4. d)

    Am 21.8.1957 erschienen Sie beim Bf. Oberlahnstein, zu dem Sie seit 20.8.1957 abgeordnet worden waren, nicht zum Dienst. Der Dienststelle gegenüber gaben Sie an, krank zu sein, während Sie tatsächlich an diesem Tage nach Mainz fuhren und dort private Angelegenheiten erledigten. Dies ergibt sich klar aus Ihrer Einlassung bei der Vernehmung am 23.8.1957. Die Untersuchung durch den Bahnarzt Dr. Neuenfeld am 22.8.1957 ergab keine durch Krankheit bedingte Dienstunfähigkeit. Sie sind somit am 21.8. unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben.

  5. e)

    In diesem Zusammenhang soll noch erwähnt werden, daß Sie erheblich verschuldet sind und daß Sie trotz eindringlicher Belehrung und Ermahnung - auch anläßlich Ihrer Vorladung zu dem zuständigen Personaldezernenten am 2.7.1956 - Ihre Schulden nicht wesentlich abgetragen haben. Der Personaldezernent wies Sie damals in aller Deutlichkeit auf Ihre Verschuldung hin, die nicht allein durch die besonders mißlichen familiären und wohnlichen Verhältnisse ausgelöst worden waren, sondern die - wie sich aus den Unterlagen ergab - vor allem auch auf Ihre etwas leichtfertige Art in finanziellen Dingen zurückzuführen war.

    Da danach an Ihrer mangelnden Bewährung, Eignung und fachlichen Leistung für wesentliche Dienstzweige im Bundesbahndienst nicht zu zweifeln ist, und somit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Probe seinen Sinn verloren hat, sehe ich mich gezwungen, Sie aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen."

3

Den Widerspruch des Klägers wies die Bundesbahndirektion Mainz zurück.

4

Im Verwaltungsstreitverfahren beantragte der Kläger,

die Entlassungsverfügung vom 17. September 1957 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 1957 aufzuheben.

5

Das Bezirksverwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße - Kammer Mainz - hat die Klage nach Vernehmung mehrerer mit der Ausbildung und den Leistungen des Klägers vertrauten Personen als Zeugen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:

6

Die Bundesbahndirektion Mainz habe als zuständige Behörde über den Widerspruch entschieden. Sie sei nach § 42 des Landesgesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz vom 14. April 1950 (GVBl. S. 103 mit Änderungen) - VGG - die richtige Beklagte.

7

Der Kläger sei zu Recht wegen mangelnder Bewährung aus dem Probebeamtenverhältnis entlassen worden. Die angefochtenen Verfügungen ließen weder erkennen, daß die Behörde ermessensfehlerhaft gehandelt, noch daß sie bei Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs eine nicht vertretbare Auffassung zugrunde gelegt habe. Es brauche daher nicht entschieden zu werden, ob es sich bei der Entlassung um eine Ermessensentscheidung des Beklagten handele, für welche die in § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - bezeichneten Maßstäbe nur gewisse Beurteilungsrichtlinien abgeben, oder ob die Behörde bei Anwendung dieser Vorschrift auf einen unbestimmten Rechtsbegriff zurückgreife, der ihr einen gerichtlich nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraum läßt.

8

Der Kläger habe zwar in der Ausbildung zunächst befriedigende, zum Teil sogar überdurchschnittliche Kenntnisse aufgewiesen, und auch sein Bildungsstand habe zunächst für seine Befähigung und Eignung in intellektueller Hinsicht gesprochen. Es möge auch sein, daß bei dem folgenden Versagen in der Assistenten- und der formlosen Fahrdienstleiterprüfung sowie bei der Beschäftigung in verschiedenen praktischen Funktionen seine damalige seelische Verfassung und nervliche Belastung erheblich mitgewirkt habe. Für die Feststellung der mangelnden Bewährung komme es jedoch nicht auf ein Verschulden an.

9

Nach dem regelmäßigen Verfahren der Bundesbahn hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, die Assistentenprüfung zu wiederholen. Nach der ersten erfolglosen Prüfung sei deshalb die Probedienstzeit verlängert worden. Dem Kläger wäre wohl auch Gelegenheit gegeben worden, die Fahrdienstleiterprüfung zu wiederholen, wenn sich nicht in der Folgezeit auf Posten von wesentlich beschränkterer Verantwortung, als sie der Laufbahn entsprechen, für die der Kläger damals ausgebildet wurde, Versagensfälle im praktischen Dienst so gehäuft hätten, daß die für diese dienstlichen Funktionen Verantwortlichen ihn wiederholt von seinem Arbeitsplatz hätten ablösen und mit einer geringer bewerteten Aufgabe hätten betrauen müssen, bis sie schließlich zu dem Ergebnis gekommen seien, es bestehe überhaupt keine Verwendungsmöglichkeit mehr.

10

Das Versagen des Klägers hätte die gleiche Bedeutung gehabt, wenn er nicht für die Assistenten-, sondern entsprechend seiner Rechtsstellung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - für die Inspektorenlaufbahn ausgebildet worden wäre. Das ergebe ein Vergleich der vorgeschriebenen Ausbildungsstellen und -zeiten für die Ausbildung zum Bundesbahnassistenten mit der Ausbildung zum Bundesbahninspektor.

11

Wie sich die dem Kläger vorgeworfenen - zum Teil disziplinar geahndeten - Unregelmäßigkeiten im einzelnen abgespielt haben und ob die jetzige Darstellung des Klägers zutrifft, brauche nicht geprüft zu werden. Die Häufung der Versagensfälle in Funktionen, die großenteils dem einfachen Dienst angehören, habe nach der Überzeugung des Berufungsgerichts mit einer gewissen Zwangsläufigkeit dazu geführt, daß der Kläger als auch für den mittleren Dienst der Bundesbahn nicht geeignet beurteilt und deshalb nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG entlassen worden sei.

12

Auch gegen Anlage und Durchführung der Prüfungen, bei denen die mangelnde Bewährung zuerst offenbar geworden sei, habe der Kläger nichts Durchgreifendes vorbringen können.

13

Dem unerlaubten Fernbleiben des Klägers vom Dienst am 21. August 1957 komme für die Beurteilung seiner Bewährung nur verhältnismäßig geringe Bedeutung zu. Einer speziell hiermit begründeten Entlassung hätte nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG zwar eine Untersuchung gemäß § 107 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 761) - BDO - vorausgehen müssen. Dieser Vorgang habe jedoch nur insofern den Widerruf des Beamtenverhältnisses ausgelöst, als der Kläger damals bereits infolge seines Versagens in verschiedenen anderen Funktionen in den Rangierdienst verwiesen gewesen sei und gegen seine dortige weitere Verwendung Bedenken erhoben habe, weil er sich dabei wegen des tödlichen Unfalls eines nahen Angehörigen in diesem Dienstzweig nicht sicher gefühlt habe, seine damalige Beschäftigungsdienststelle aber alle Möglichkeiten dienstlichen Einsatzes als erschöpft angesehen und deshalb den Kläger als für den Eisenbahndienst ungeeignet beurteilt habe.

14

Die Verschuldung des Klägers sei für die Entlassung nur insofern von Bedeutung gewesen, als im Hinblick darauf die Beklagte seine Verwendung im Verkehrsdienst mit der Begründung abgelehnt habe, er sei nicht "kassensicher". Auch in diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob der Kläger schuldhaft, insbesondere leichtsinnig, gehandelt habe. Daß die Behörde bei dem Schuldenstand des Klägers seine Verwendung in dem regelmäßig mit Kassen- und Rechnungsprüfungsgeschäften verbundenen Verkehrsdienst als nicht möglich angesehen habe, sei in den dienstlichen Notwendigkeiten begründet.

15

Daß es dem Kläger an der für die endgültige Übernahme in das Beamtenverhältnis zur Deutschen Bundesbahn, namentlich für eine Verwendung in den verantwortlichen Funktionen des Verkehrs- und Verwaltungsdienstes, erforderlichen Charakterfestigkeit fehle, ergebe sich auch daraus, daß im Laufe des Verwaltungsstreitverfahrens bekannt geworden sei, daß der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Niederlahnstein vom 6. Mai 1958 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug - begangen allerdings zugunsten eines jugendlichen Verwandten - an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zehn Tagen zu einer Geldstrafe von 100 DM rechtskräftig verurteilt worden sei.

16

Den Widerruf des Bundesbeamtenverhältnisses habe die Beklagte zutreffend dahin interpretiert, daß damit auch die Rechte des Klägers aus § 71 d G 131 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) erloschen seien.

17

Der nach § 74 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) zuständige Bezirkspersonalrat bei der Beklagten sei gemäß § 70 Abs. 1 a Nr. 4 dieses Gesetzes beteiligt worden; er habe der Entlassung zugestimmt. Daß der Personalrat sich nachträglich aus sozialen Gründen für den Kläger eingesetzt habe, sei für den Entlassungsvorgang ohne Bedeutung.

18

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und des Urteils des ersten Rechtszuges die Entlassungsverfügung vom 17. September 1957 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 1957 der Beklagten aufzuheben.

19

Die Revision rügt, das Berufungsurteil habe § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG unrichtig angewendet und den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt. Hierzu trägt sie im wesentlichen vor: Das Berufungsgericht habe verkannt, daß der in § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG verwendete Begriff "mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung)" ein unbestimmter Rechtsbegriff sei. Es habe sich aus diesem Grunde fehlerhafterweise darauf beschränkt zu prüfen, ob die Beklagte der Entlassungsverfügung eine "nicht vertretbare" Auffassung zugrunde gelegt hat. Es hätte prüfen müssen, "ob die Annahme der Beklagten, der Kläger müsse als Beamter auf Probe wegen mangelnder Bewährung entlassen werden, die einzig richtige ist". - Auf ein Verschulden des Klägers komme es zwar nicht an; die Beklagte hätte aber nachweisen müssen, daß der Kläger die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erforderliche Eignung nicht besitze und daß er sie auch in Zukunft nicht erwerben könne. Dies hätte nach der ganzen Persönlichkeit, dem fachlichen Wissen, der charakterlichen Veranlagung und dem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten des Klägers festgestellt werden müssen. Dabei komme es nur darauf an, ob der Kläger sich in seiner Laufbahn - nicht etwa bei einfacheren Tätigkeiten - nicht bewährt habe. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht nicht geprüft, ob der Kläger künftig die Eignung hätte erwerben können, wenn ihm die zweite Assistentenprüfung ermöglicht worden wäre. Auch habe es die völlig anormale seelische Verfassung des Klägers außer acht gelassen. Die darin liegende Auffassung, auch das Versagen eines Beamten bei nachgewiesener erheblicher seelischer Belastung sei eine "mangelnde Bewährung", sei rechtsirrig. Damit habe das Berufungsgericht den Begriff der mangelnden Bewährung verkannt. Auch hätte es im einzelnen prüfen müssen, wie es zu den dem Kläger vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Bei der Würdigung der Signalbedienungsfehler habe das Berufungsgericht nicht beachtet, daß die Beklagte durch die disziplinarische Bestrafung wegen des ersten Fehlers die seelische Belastung des Klägers nur noch verschlimmert habe und daß sie ihre Ausbildungspflicht verletzt habe, als sie den Kläger während seiner Probedienstzeit in Kenntnis seiner seelischen Verfassung an den besonders schwierigen Blockstellen der rechten Rheinuferstrecke eingesetzt habe. Das Fernbleiben des Klägers vom Rangierdienst lasse als Einzelfall nicht den Schluß zu, daß der Kläger sich in seiner Probedienstzeit nicht im erforderlichen Maße bewährt habe. - Die Feststellung, daß das unerlaubte Fernbleiben des Klägers vom Dienst nur das die Entlassung unmittelbar auslösende Moment gewesen sei, hätte das Berufungsgericht veranlassen müssen, den Sachverhalt näher aufzuklären und die vom Kläger angebotenen Beweise zu erheben. - Die Verschuldung des Klägers habe die Behörde nicht, wie das Berufungsgericht dargelegt habe, nur am Rande beachtet. Sie sei vielmehr, wie sich aus der angefochtenen Verfügung ergebe, ein entscheidender Entlassungsgrund gewesen. Sie rechtfertige aber nach Lage der Sache nicht die Entlassung. - Die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers müsse außer Betracht bleiben. Sie könne nur unter den Voraussetzungen des§ 31 Abs. 1 BBG in Verbindung mit §§ 107 ff. BDO berücksichtigt werden. - Unzutreffend sei schließlich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, durch die angefochtene Entlassung seien auch die Rechte des Klägers aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG erloschen.

20

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

21

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

22

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

23

Ob die Klage gegen die Bundesbahndirektion Mainz nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - als beklagte Partei, sondern - wie der Oberbundesanwalt mit gewichtiger Begründung ausführt - als Vertreterin der als Partei anzusehenden Deutschen Bundesbahn zu richten war, bedarf keiner Entscheidung. Für die Zulässigkeit der Klage wäre die Beantwortung dieser Frage ohne Bedeutung; denn das Vorverfahren ist vor der von der Bundesbahn dazu berufenen Behörde abgewickelt worden. Unbegründet ist die Klage - wie noch auszuführen sein wird - jedenfalls auch aus den rechtsfehlerfreien Gründen des Berufungsurteils.

24

Soweit die Revision die Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, kann sie schon deswegen keinen Erfolg haben, weil diese Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben worden ist. Nach der Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625), welche in diesem Zusammenhang nach Maßgabe des§ 195 Abs. 6 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - noch zu berücksichtigen ist, muß die Revisionsbegründung, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Verfahrensmangel ergeben. Die Revisionsbegründung hätte also die Beweise näher bezeichnen müssen, deren Erhebung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder doch jedenfalls hätte aufdrängen müssen, und zwar in einer Weise, die erkennen läßt, daß das Berufungsurteil auf der Nichterhebung dieser Beweise beruht oder beruhen kann. Diesem Erfordernis entspricht die vorliegende Revisionsbegründung nicht.

25

Auch das weitere Revisionsvorbringen geht fehl.

26

Die hier mit der Klage angefochtene Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe hat das Bundesbeamtengesetz in das Handlungsermessen des Dienstherrn gestellt. Ein Beamter auf Probe "kann" nach§ 31 Abs. 1 BBG entlassen werden, er "ist" nicht zu entlassen, wie es z.B. § 28 BBG bei Vorliegen der dort bestimmten Voraussetzungen vorschreibt. Der Dienstherr "kann" überdies den Beamten auf Probe nach § 31 Abs. 1 BBG nur dann entlassen, wenn einer der in dieser Vorschrift angeführten Entlassungsgründe vorliegt. Hier kommt allein die "mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung)" in Betracht. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte sich nicht darauf beschränken dürfen zu sagen, es sei nicht zu erkennen, daß die Beklagte bei Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs "eine nicht vertretbare Auffassung zu Grunde gelegt hat", es hätte vielmehr prüfen müssen, ob die Anwendung dieses Begriffs durch die Beklagte die "einzig richtige" ist. Zwar kann der Revision darin beigepflichtet werden, daß der Begriff "mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung)" einer Begriffsgruppe zuzurechnen ist, für welche die Bezeichnung "unbestimmte Rechtsbegriffe" heute vielfach gebräuchlich ist. Gleichwohl unterliegt die Entscheidung der Beklagten auch hinsichtlich der Anwendung dieses Begriffs nicht der uneingeschränkten richterlichen Nachprüfung. Die Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) eines Beamten kann nicht nach hergebrachten allgemeinen, für das Berufsbeamtentum schlechthin geltenden Wertmaßstäben beurteilt werden. Solche allgemeine, auch von den Gerichten zuverlässig anwendbare Wertmaßstäbe mögen zwar u.a. bei der Beurteilung der allgemeinen Würdigkeit für die Bekleidung eines öffentlichen Amtes ausreichen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 229.58 -, DÖV 1960, 840; JR 1960, 389 -). Dagegen hängt die Feststellung mangelnder Bewährung in erster Linie von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebietes ab, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muß. Diese Anforderungen zu bestimmen, ist Sache des Dienstherrn; nur er kann deshalb sachverständig und zuverlässig beurteilen, ob der einzelne Beamte ihnen entspricht. Aus diesem Grunde ist die Beurteilung der "Bewährung" eines Beamten ein Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn, nicht eine reine Subsumtion des Tatbestandes unter eine gesetzliche Vorschrift. Diese Beurteilung ist den Prüfungsentscheidungen und den pädagogischen Wertungen verwandt; bei diesen Entscheidungen ist der wertenden Stelle Betätigungsfreiheit in einem sogenannten "Beurteilungsspielraum" zuerkannt. Die Gerichte müssen sich infolgedessen darauf beschränken, zu prüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff - hier: die "mangelnde Bewährung" - und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwGE 5, 153 [162]; 8, 192 [195]; 8, 272; ferner Urteil vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 347.57 -). Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze bei der Beurteilung der Bewährung eines Beamten auf Probe steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1959 (BVerwGE 10, 75[BVerwG 17.12.1959 - BVerwG VI C 70.58] [79]), in dessen Begründung im Anschluß an die Rechtsansicht, daß die Beurteilung der Eignung eines Beamten auf Widerruf für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dem Dienstherrn überlassen sei, bemerkt worden ist, für den Beamten auf Probe, der nur unter bestimmten Voraussetzungen entlassen werden könne, möge das anders sein. Mit dieser Bemerkung hat der VI. Senat nur auf die Schranken hingewiesen, welche bei der Entlassung eines Beamten auf Probe - anders als bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf - dem Ermessen des Dienstherrn gesetzt sind; damit ist nicht der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn bei der Feststellung der mangelnden Bewährung in Frage gestellt worden.

27

Bei der richterlichen Prüfung, oh die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen "mangelnder Bewährung" sich im - gerichtsfreien - gesetzlichen Rahmen hält, ist folgendes zu beachten: Der Dienstherr muß sich von dem hergebrachten, im Grundgesetz ausdrücklich bestätigten und im öffentlichen Interesse zu beachtenden Grundsatz des Berufsbeamtentums leiten lassen, daß nur in jeder Hinsicht geeignete Personen Beamte werden sollen (vgl. Artikel 33 Abs. 2 und 5 GG). Der Beamte muß demnach für das ihm zu übertragende Aufgabengebiet in körperlicher, geistiger und charakterlicher Hinsicht geeignet und befähigt sein (vgl. BVerfGE 4, 294 [BVerfG 05.10.1955 - 1 BvR 103/52] [297]; von Mangoldt-Klein, Das Grundgesetz, 2. Auflage, Erläuterung IV 2 b zu Art. 33). Dieser Grundsatz ist schon bei der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis zu beachten, nicht erst bei der endgültigen Bindung durch die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Das ergibt sich auch aus § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG und aus § 1 der Verordnung Über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung) vom 31. Juli 1956 (BGBl. I S. 712) - BLV -. Das Beamtenverhältnis auf Probe, um das es hier geht, dient der Ableistung einer Probedienstzeit für die spätere endgültige Bindung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BBG, § 8 Abs. 1 Nr. 3 BBG). In dieser Zeit muß der Beamte sich bewähren (§ 6 Abs. 1 BLV), er muß also nachweisen - unter Umständen auch durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen -, daß er die Erwartungen, die hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Eignung bei der Einstellung in ihn gesetzt worden sind, erfüllen wird; anderenfalls kann er entlassen werden (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG). Wie die den Begriff der Bewährung erläuternden Merkmale "Eignung, Befähigung, fachliche Leistung" voneinander abzugrenzen sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Sind in der Probedienstzeit des Beamten Mängel auf einem dieser drei Gebiete zu erkennen, so rechtfertigt schon dies, mangelnde Bewährung festzustellen, weil die Berufung in das Beamtenverhältnis von der Erfüllung aller dieser Erfordernisse abhängig ist (so auch Fischbach, BBG, 2. Auflage, Erläuterung I 2 zu § 31; Plog-Wiedow, BBG, Erläuterung 9 zu § 31). Gewiß wird die Verwaltung bei der Entscheidung über die Entlassung auch das Gesamtbild des Beamten zu würdigen haben. Gelangt sie aber zu der Überzeugung, daß der Beamte hinsichtlich eines der vorerwähnten drei Erfordernisse Mängel aufweist, die ihr als in der Probezeit nicht behebbar erscheinen, so muß sie diese nicht durch etwaige anderweitige Vorzüge als ausgeglichen ansehen. So ist z.B. leistungsmäßiges Versagen ein Entlassungsgrund, auch wenn der Beamte sich durch großen Fleiß auszeichnet. Ob die einzelnen Mängel von dem Beamten verschuldet sind, ist - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat und auch die Revision einräumt - nicht erheblich. Dem Sinn und Zweck der Probedienstzeit ist zu entnehmen, daß die Entlassung jederzeit im Laufe des Probedienstes erfolgen kann, sobald der Dienstherr die mangelnde Bewährung erkannt hat. Dabei ist zu bedenken, daß es auch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten auf Probe entsprechen kann, eine begründete, nach Überzeugung des Dienstherrn unvermeidliche Entlassung nicht bis an das Ende der Probedienstzeit zu verschieben, sondern frühzeitig die erforderliche berufliche Umstellung zu ermöglichen. Daß der Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 BBG für die politischen Beamten auf Probe (§ 36 BBG) bestimmt hat, diese könnten "jederzeit" entlassen werden, gestattet nicht den Umkehrschluß, daß die Entlassung nach § 31 Abs. 1 BBG nicht jederzeit ausgesprochen werden kann. § 31 Abs. 2 BBG besagt nur, daß es bei den politischen Beamten auf Probe nicht eines der in Abs. 1 normierten Entlassungsgründe bedarf, daß diese Beamten bezüglich ihrer Entlassung vielmehr wie Beamte auf Widerruf behandelt werden (so auch Fischbach, a.a.O., Erläuterung II zu § 31). Auch die Auffassung, daß der Dienstherr bei fortgeschrittener Probedienstzeit die Entlassung nur noch unter erschwerten Voraussetzungen aussprechen dürfe, wäre rechtsirrig. Insoweit gelten die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem schon angeführten Urteil vom 17. Dezember 1959 (BVerwGE 10, 75[BVerwG 17.12.1959 - BVerwG VI C 70.58]) zur Entlassung eines Beamten auf Widerruf gegen Ende seiner Bewährungszeit auch für die Entlassung eines Beamten auf Probe gegen Ende seiner Probedienstzeit.

28

Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich bei ihrer Feststellung, der Kläger habe sich im Probedienst nicht bewährt, im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten und die Entlassung ohne Ermessensfehler ausgesprochen habe, entspricht den eben entwickelten Rechtsgrundsätzen.

29

Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob der Kläger künftig die erforderliche Eignung erworben hätte, wenn ihm die Wiederholung der Assistentenprüfung ermöglicht worden wäre. Hätte die Beklagte den Kläger deswegen entlassen, weil er die Assistentenprüfung nicht bestanden hat, so hätte sie allerdings nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihrer ständigen Praxis zuwidergehandelt und damit den Gleichheitssatz verletzt. Sie hatte den Kläger jedoch für eine Wiederholungsprüfung vorgesehen und hat ihn nur deshalb vorher entlassen, weil sie durch sein zwischenzeitliches Verhalten zu der Erkenntnis der mangelnden Bewährung im Sinne eines auch bei Fortsetzung des Probedienstes nicht behebbaren Eignungsmangels gelangt war. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe kann - wie schon oben ausgeführt worden ist - jederzeit erfolgen, sobald die Verwaltung einen solchen gesetzlichen Entlassungsgrund festgestellt hat.

30

Die Revision geht ferner fehl, soweit sie vorträgt, die von dem Berufungsgericht festgestellten Unregelmäßigkeiten seien nicht geeignet gewesen, die Beklagte zu der Erkenntnis der mangelnden Bewährung des Klägers zu führen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß die Beklagte auf Grund sorgfältiger Prüfung zu der Überzeugung gelangt ist, der Kläger sei im Dienst der Bundesbahn schlechthin unverwendbar; im Signaldienst habe er häufig versagt, für den Rangierdienst sei er nicht zu verwenden, weil er selbst sich unsicher fühle, und für den Verkehrsdienst sei er nicht geeignet, weil er infolge seiner Verschuldung nicht als "kassensicher" angesehen werden könne. Diese Beurteilung läßt eine Verkennung des Begriffs "mangelnde Bewährung" nicht erkennen.

31

Zu Unrecht meint die Revision, bei der Prüfung der Bewährung des Klägers müsse seine Beschäftigung mit Funktionen des einfachen Dienstes unberücksichtigt bleiben. Das Berufungsgericht hat die für die Ausbildung zum Bundesbahnassistenten vorgeschriebenen Ausbildungsstellen und -zeiten, wie sie der Kläger durchlaufen hat, mit denen für die Ausbildung zum Bundesbahninspektor verglichen und hierzu in tatsächlicher Hinsicht - also mit Bindungskraft für das Revisionsgericht (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt, "daß die aus den aufgetretenen Beanstandungen und Versagensfällen hinsichtlich der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu ziehenden Konsequenzen für den gehobenen Dienst keineswegs weniger bedeutsam gewesen wären". Schon hieraus folgt, daß die Erprobung des Klägers in den im angefochtenen Verwaltungsakt angeführten verschiedenen Verwendungsarten für die Ausbildung und spätere Verwendung sowohl in mittleren als auch sogar im gehobenen Dienst von Bedeutung war.

32

Ebenfalls zu Unrecht hält die Revision dem angefochtenen Urteil entgegen, der Kläger, der als "nervöser Mensch" zu bezeichnen sei, hätte bei seiner "anormalen seelischen Verfassung" nicht im Signaldienst auf einer besonders verkehrsreichen Strecke verwendet werden dürfen. Zur Bewährung eines Beamten gehört die ordnungsmäßige Dienstverrichtung auch unter schwierigen äußeren und inneren Umständen, wie sie jederzeit eintreten können. Daß die Beklagte das Versagen im Signaldienst für besonders schwerwiegend erachtet hat, war nicht nur ihr Recht, sondern angesichts der möglichen Gefahren für die Allgemeinheit sogar ihre Pflicht.

33

Die Schuldenlast des Klägers ist von der Beklagten nach Feststellung des Berufungsgerichts - entgegen dem Vorbringen der Revision - lediglich im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Verwendung des Klägers im Verkehrs (Kassen-)dienst berücksichtigt worden. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

34

Die Erwägung der Beklagten, die Verschuldung des Klägers stehe seiner Verwendung im Kassendienst entgegen, ist rechtlich einwandfrei. Es ist ein bewährter, im öffentlichen Interesse gebotener Verwaltungsgrundsatz, Beamte dann nicht mit Kassengeschäften zu betrauen, wenn sie größere Schulden haben und infolgedessen leichter der Versuchung zu Unregelmäßigkeiten ausgesetzt sind.

35

Es kann auch nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht als zulässig angesehen hat, daß die Beklagte sich zur Bestätigung ihres Werturteils über die Eignung des Klägers auf die - erst nachträglich bekannt gewordene - Bestrafung des Klägers wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug berufen hat. Darauf, ob in dem strafbaren Verhalten des Klägers auch ein Entlassungsgrund im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG oder ein Dienstvergehen im Sinne des § 90 131 erblickt werden könnte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

36

Formelle Beanstandungen gegen die Entlassung hat das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht nicht erhoben, nachdem es festgestellt hatte, daß die Beklagte der Pflicht zur Anhörung des Personalrats nachgekommen ist (vgl. § 70 Abs. 1 lit. a Nr. 4 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 - BGBl. I S. 477 -).

37

Schließlich hat das Berufungsgericht mit Recht die in den angefochtenen Verwaltungsakt vertretene Auffassung bestätigt, daß durch die Entlassung die Rechte des Klägers aus § 71 d G 131 erloschen sind. Das Berufungsgericht hat, wie schon erwähnt worden ist, festgestellt, daß die für die Entlassung maßgebenden Versagensfälle auch für den gehobenen Dienst keineswegs weniger bedeutsam gewesen wären. Damit hat das Berufungsgericht zum Ausdruck gebracht, daß Gründe vorliegen, welche auch die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis im gehobenen Dienst zur Folge gehabt hätten. Unter diesen Umständen wäre es sinnwidrig, dem Kläger noch weiterhin einen Anspruch auf Ausbildung im gehobenen Dienst zuzuerkennen (vgl. auch Anders-Jungkunz-Käppner, Gesetz zu Artikel 131 GG, Erl. 1 Abs. 2 zu § 71 d), um so mehr, als der Kläger selbst mit seiner Ausbildung in einer geringeren Laufbahn als der des gehobenen Dienstes, in der er sie beanspruchen konnte, einverstanden war.

38

Die Revision muß nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel