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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1959, Az.: BVerwG VI C 347.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI C 347.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 12801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 07.03.1957 - AZ: Bf. II 83/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1959
durch den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. März 1957 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1909 geborene Beigeladene wurde Anfang 1939 Beamtenanwärter beim Landesversorgungsamt H., Während des Krieges leistete er Wehrdienst, wurde aber in seiner zivilen Laufbahn wiederholt befördert, zuletzt 1942 zum Verwaltungssekretär. Nach Rückkehr aus der Gefangenschaft wurde er im November 1947 bei der Klägerin, die die Aufgaben des früheren Versorgungsamtes übernommen hatte, eingestellt und erhielt am 1. April 1948 eine Urkunde über seine Ernennung zum Beamten.

2

Nachdem durch das Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 169) - Organisationsgesetz - die Versorgung der Kriegsopfer den Ländern übertragen worden war, wurden die Bediensteten der Klägerin, die bisher überwiegend für Aufgaben der Kriegsopferversorgung tätig gewesen waren, zunächst vorläufig mit Wirkung vom 1. Mai 1951 zur Beklagten abgeordnet.

3

Der Beigeladene war bereits vom 1. Februar 1950 bis zum 11. Februar 1951 vorläufig vom Dienst suspendiert worden und wurde am 16. Dezember 1951 erneut vorläufig vom Dienst enthoben. Ursache hierfür waren gewichtige Beanstandungen seines persönlichen Verhaltens. Der Präsident der klagenden Landesversicherungsanstalt leitete im Dezember 1951 ein Dienststrafverfahren ein, das von der Dienststrafkammer H. aber mit der Begründung eingestellt wurde, nur der Senat der Beklagten könne als Einleitungsbehörde tätig werden. Auf Ersuchen der Klägerin leitete nunmehr der Senat der Beklagten das Dienststrafverfahren ein. Er teilte der Klägerin mit, er habe auch die vorläufige Dienstenthebung des Beigeladenen sowie die Einbehaltung von einem Drittel der Dienstbezüge angeordnet; zwar sei der Beigeladene noch nicht in den Dienst der Beklagten übernommen, jedoch ergebe sich die Zuständigkeit des Senats als Einleituhgsbehörde aus näher angeführten H. Rechtsvorschriften.

4

Am 27. November 1952 teilte das Landesversorgungsamt der Klägerin mit, das Versorgungsamt sei angewiesen worden, die Zahlung der Gebührnisse des Beigeladenen Ende Dezember 1952 einzustellen, da dieser nicht in den Dienst der Beklagten übernommen worden sei; die Klägerin solle die Weiterzahlung übernehmen. Über eine Erstattung werde nach Abschluß des eingeleiteten Dienststrafverfahrens entschieden werden. Die Klägerin veranlaßte daraufhin die Weiterzahlung der Bezüge an den Beigeladenen.

5

Am 7. Januar 1955 wurde der Beigeladene von der Dienststrafkammer H. mit einer Gehaltskürzung von einem Zehntel der. Dienstbezüge auf die Dauer von drei Jahren bestraft. Er wurde als. überführt angesehen, eine Frau Gabriel in den Diensträumen geschlagen oder gestoßen zu haben, nachdem sie ihm eine Ohrfeige versetzt hatte, und später einen Schriftsatz mit einer seinen Kollegen N. belastenden Darstellung verfaßt zu haben, den Frau Gabriel an einen Rechtsanwalt schicken und durch den sie ihre Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beigeladenen zurückziehen, sollte. Weitere Anklagepunkte, vor allem der Vorwurf, der Beigeladene habe sich gegenüber Frau Gabriel und gegenüber einer anderen Frau unsittlich aufgeführt, wurden nicht als erwiesen angesehen.

6

Der Senat der Beklagten legte gegen dieses Urteil keine Berufung ein, nachdem er zu dieser Frage der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, diese sich aber nicht geäußert habe.

7

Im März/April 1955 forderte die Klägerin nunmher den Senat auf, den Beigeladenen in seinen Dienst zu übernehmen. Der Senat lehnte dies durch Schreiben vom 16. Juni 1955 mit der Begründung ab, das Dienststrafverfahren habe gezeigt, daß der Beigeladene für die ihm beim Versorgungsamt zu übertragenden Aufgaben der Kriegsopferversorgung nicht geeignet sei.

8

Hiergegen hat die Klägerin am 28. November 1955 Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben und zunächst beantragt festzustellen,

9

daß die Beklagte verpflichtet sei, den Beigeladenen mit Wirkung vom 1. April 1951 oder mit Wirkung von einem späteren, vom Gericht festzusetzenden Zeitpunkte zu übernehmen,

10

hilfsweise,

11

die Beklagte zu einer solchen Übernahme zu verurteilen. Zur Begründung der Klage hat sie geltend gemacht, nach dem Organisationsgesetz dürfe nur die Übernahme fachlich, nicht persönlich ungeeigneter Beamter verweigert werden. Im übrigen sei die Beklagte auch nach Treu und Glauben verpflichtet, den Beigeladenen zu übernehmen.

12

Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten nunmehr in erster Linie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, den Beigeladenen mit Wirkung vom 1. April 1951 oder mit Wirkung von einem späteren, vom Gericht festzusetzenden Zeitpunkte zu übernehmen, hilfsweise, festzustellen, daß die Beklagte zu dieser Übernahme verpflichtet sei.

13

Der Beigeladene hat sich diesen Anträgen angeschlossen. Die Berufung blieb erfolglos.

14

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils zunächst ausgeführt, daß die Entscheidung der Beklagten über die Übernahme des Beigeladenen entgegen der Auffassung des Landesverwaltungsgerichts kein Verwaltungsakt sei, weil ihm der obrigkeitliche Charakter fehle. Es sei also nicht die Anfechtungsklage oder die Vornahmeklage gegeben, vielmehr handele es sich um eine "andere Streitigkeit des öffentlichen Rechts" im Sinne von § 22 Abs. 1 MRVO Nr. 165. Diese Leistungsklage sei zulässig, sie sei auch mit Recht gegen die beklagte Stadt gerichtet. Sie könne aber keinen Erfolg haben. Zwar besitze der Beigeladene die für die Kriegsopferversorgung erforderliche fachliche Eignung. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Organisationsgesetzes dürfe aber die Übernahme auch wegen fehlender persönlicher Eignung verweigert werden. Auch hierauf beziehe sich die Vorschrift des § 4 des Gesetzes, nach der die Beamten und Angestellten der Versorgungsverwaltung für ihre Aufgaben besonders geeignet sein sollten. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmotiven (Verhandlungen des Deutschen Bundestags, 1. Wahlperiode, 113. Sitzung S. 4259); hieraus ist im Berufungsurteil folgender Abschnitt zitiert:

"Die auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes erfolgende Betreuung der Schwerbeschädigten, Hinterbliebenen, besonders auch der Hirnverletzten, der Blinden sowie der sonst schwer betroffenen Personengruppen erfordert nicht nur eine besondere sachliche Kenntnis, sondern setzt bei den Bediensteten der Behörden ein besonderes Maß an Einfühlungsvermögen und eine spezielle Eignung voraus. Aus dieser Erkenntnis kam der Ausschuß dazu, in einem § 3 a darauf hinzuweisen, daß die Beamten und Angestellten der Versorgungsverwaltung für ihre Aufgaben besonders geeignet sein müssen. Der personellen Besetzung der Dienststellen widmete der Ausschuß seine besondere Aufmerksamkeit noch einmal in § 5 Abs. 1. Es erschien notwendig, Sicherungen einzubauen, damit bei der Schaffung, der neuen Dienststellen nicht eine Übervorteilung der Kriegsopfer dadurch eintritt, daß wenig gutes Personal in die neuen Dienststellen abgeschoben wird."

15

Die hier bekundete Absicht des Gesetzgebers, sicherzustellen, daß in der Kriegsopferversorgung nur solche Bediensteten beschäftigt würden, die auch ihrer Persönlichkeit nach für die Betreuung der Kriegsopfer besonders geeignet seien, sei auch im Gesetz genügend zum Ausdruck gekommen; denn unter besonderer Eignung für die Aufgaben der Kriegsopferversorgung verstehe man ohne weiteres sogar in erster Linie die persönliche und danach erst die an sich selbstverständliche fachliche Eignung; die Besonderheit der Kriegsopferversorgung, die besonders geeignete Bedienstete verlange, gegenüber anderen Verwaltungsaufgaben liege nicht auf fachlichem Gebiet. Das Anliegen des Gesetzgebers sei es gewesen, jene Aufgaben durch besonders einfühlende und rücksichtsvolle Bedienstete vornehmen zu lassen. Damit würden nicht verschiedene Kategorien von Beamten geschaffen. Bei der Verschiedenheit der öffentlichen Aufgaben sei auch sonst für gewisse Ämter eine besondere persönliche Eignung erforderlich, so z.B. für den Polizeivollzugsdienst. Dementsprechend fordere auch § 26 Abs. 1 Ziff. 2 DBG für die Ernennung zum Beamten mangels einer vorgeschriebenen oder üblichen Vorbildung eine sonstige besondere Eignung für das betreffende Amt, ohne daß sich diese auf das Fachliche beschränke (Hinweis auf Brand, Deutsches Beamtengesetz, 1937 Anm. 2 c zu § 26). Ganz allgemein bestimme nicht nur die fachliche, sondern auch die persönliche Eignung den beruflichen Werdegang der einzelnen Beamten. Im Gesetz vom 12. März 1951 sei mit guten Gründen eine solche Differenzierung der Bediensteten vorgenommen worden. Hieran seien die Verwaltung und die Rechtsprechung gebunden, möge man auch sonst Gründe gegen eine solche Differenzierung anführen können.

16

Das Urteil der Dienst Strafkammer vom 7. Januar 1955 ergebe, daß der Beigeladene für die Tätigkeit in der Kriegsopferversorgung persönlich ungeeignet sei. Dies folge bereits aus dem Sachverhalt, wegen dessen der Beigeladene verurteilt worden sei. Er habe sich gegenüber Frau Gabriel nicht beherrschen können, sondern sei selbst ohne Notwendigkeit tätlich geworden. Die Dienststrafkammer habe auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß es sich nicht um eine bloße Abwehr gehandelt habe, sondern daß der Beigeladene weit über das zur Abwehr Erforderliche hinausgegangen sei. Die Richtigkeit dieser Feststellung sei in diesem Verfahren nicht bestritten worden. Die Dienststrafakten ergäben weiter, daß der Beigeladene als Beamter gegenüber dem Publikum nicht die erforderliche Zurückhaltung wahre. Er sei gegen Ende 1947 verschiedentlich ohne Notwendigkeit in der Wohnung der Frau Gabriel gewesen, die ihn in seiner dienstlichen Eigenschaft aufgesucht habe; ferner habe er im Februar 1954 versucht, durch Frau Gabriel ein von ihm verfaßtes, an Rechtsanwalt Dr. S. gerichtetes Schreiben unterzeichnen und absenden zu lassen, in dem schwere Anschuldigungen gegen seinen Kollegen, Regierungsinspektor N., erhoben worden seien. Die Unbeherrschtheit und die mangelnde Zurückhaltung des Beigeladenen machten ihn für die Betreuung der oft besonders empfindlichen, häufig auch sehr erregbaren Kriegsopfer ungeeignet. Die Beklagte brauche ihn daher nicht zu übernehmen. Darauf, ob sie ihn auch bei einer Dienststelle ohne Publikumsverkehr verwenden könne, und darauf, ob auch die Klägerin besonders schutzbedürftige Personen betreue, komme es hier angesichts der gesetzlichen Regelung nicht an. Einerseits brauche die Beklagte nur das speziell für die Arbeit in der Kriegsopferversorgung geeignete Personal zu übernehmen, nicht aber Beamte, die sie an anderer Stelle zu verwenden genötigt sein würde; andererseits sei und bleibe der Beigeladene nun einmal Beamter der Klägerin.

17

Die Tatsache, daß der Beigeladene im Dienststrafverfahren nicht zur Dienstentlassung verurteilt worden sei, hindere die Feststellung seiner mangelnden persönlichen Eignung für die Kriegsopferversorgung nicht. Das Organisationsgesetz stelle auf die besondere Eignung des Beamten, nicht auf das Fehlen von Dienststrafen ab. Die Dienststrafkammer habe lediglich zu prüfen gehabt, ob der Beigeladene ein Dienstvergehen begangen habe und wie er dafür zu bestrafen sei; über seine Eignung speziell für die Kriegsopferversorgung habe sie nicht zu befinden gehabt, sondern darüber, ob er überhaupt als Beamter noch tragbar sei.

18

Die Weigerung der Beklagten, den Beigeladenen zu übernehmen, verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Die Beklagte habe nicht zum Ausdruck gebracht, der Beigeladene sei von ihr übernommen worden. Die Mitteilung, daß über die etwaige Übernahme des Beigeladenen und die Erstattung der von der Klägerin bezahlten Bezüge nach Abschluß des Dienststrafverfahrens entschieden werden solle, habe nicht so verstanden werden können, daß der Beigeladene bei Belassung im Amt auf jeden Fall übernommen werde. Daß ein Amtsrat der Beklagten, als die Frage der Berufungseinlegung gegen das Disziplinarurteil zur Erörterung gestanden habe, gelegentlich eines Telefongesprächs der von einem Sachbearbeiter der Klägerin geäußerten Ansicht, diese sei nur mittelbar an der Angelegenheit beteiligt, nicht widersprochen haben solle, könne nicht als Zusage gelten, den Beigeladenen zu übernehmen, zumal der Amtsrat eine solche Zusage gar nicht hätte abgeben können.

19

Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig.

20

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt und zuletzt beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach ihrem Antrag im Berufungsrechtszuge, jedoch ohne Hilfsantrag, zu entscheiden. Sie hat zur Begründung ausgeführt;

21

Zu Unrecht glaube das Berufungsgericht, den Gesetzesmaterialien entnehmen zu können, daß die Übernahme des Beigeladenen auch bei fehlender persönlicher Eignung verweigert werden könne. Abgesehen von dem Vorrang einer am Gesetzeswortlaut ausgerichteten Gesetzesauslegung seien im Urteil die Materialien unvollständig und aus dem Zusammenhang gerissen wiedergegeben worden. Es stehe dort noch folgender Passus;

"Andererseits sahen wir uns gezwungen, zu verhindern, daß jenem Personenkreis, der seit Jahren an den Stellen der Landesversicherungsämter mit der Kriegsopferversorgung betraut wurde, persönliche Nachteile erwachsen. Auch die Überlegung, daß der nächste Schritt in der Kriegsopferversorgung, wie eingangs erwähnt, zu einer bundeseigenen Verwaltung führen muß, ließ die Einfügung dieses Absatzes opportun erscheinen."

22

Darüber hinaus habe der Staatssekretär S. vom Bundesministerium für Arbeit in einer früheren, nämlich der 109. Sitzung des Bundestags, sich zum Entwurf des Organisationsgesetzes lediglich unter Hervorhebung der Notwendigkeit geäußert, die Behörden der Kriegsopferversorgung mit den besten Fachkräften auszustatten. § 4 des Organisationsgesetzes meine daher nur die fachliche Eignung. Hierfür sei auch § 6 Abs. 1 des Gesetzes anzuführen. Dort sei vorgeschrieben, daß alle Beamten usw., die bisher überwiegend für die Aufgaben der Kriegsopferversorgung tätig gewesen seien, übernommen werden müßten, es sei denn, daß sie nicht die erforderliche Eignung besäßen. Im nächsten Satz werde dann aber die weitere Einschränkung gemacht, daß bei mangelnder Eignung insbesondere diejenigen Beamten nicht übernommen werden sollten, die nach dem 31. März 1950 in der Kriegsopferversorgung tätig geworden seien. Die Möglichkeit, andere Beamten usw. selbst bei mangelnder Eignung zu übernehmen, sei also offengelassen worden.

23

Der Kernsatz des angefochtenen Urteils, unter besonderer Eignung für die Aufgaben der Kriegsopferversorgung verstehe man ohne weiteres in erster Linie die persönliche und danach erst die an sich selbstverständliche fachliche Eignung, sei vom Berufungsgericht überhaupt nicht begründet worden. Er lasse sich auch nicht begründen. § 4 spreche überhaupt nicht von der besonderen Eignung "für die Aufgaben der Kriegsopferversorgung", sondern nur von der Eignung der Beamten für "ihre Aufgabe". Nicht jeder in der Kriegsopferversorgung tätige Beamte komme notwendigerweise mit den Kriegsopfern persönlich in Berührung. Dann komme also die nach Auffassung des Berufungsgerichts geforderte besondere persönliche Voraussetzung überhaupt nicht in Betracht. Wenn die Beklagte also der Ansicht sei, dem Beigeladenen fehle für den Umgang mit Kriegsopfern die persönliche Eignung, so sei es zumutbar, daß sie ihn an anderen Stellen beschäftige.

24

Im übrigen könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß der Beigeladene durch die Folgen, die sich im Disziplinarverfahren aus seinem Verhalten für ihn ergeben hätten und die er jahrelang merklich gespürt habe, sich künftig im Publikumsverkehr als rücksichtsvoll erweisen werde.

25

Besondere Eignungsvoraussetzungen derart, wie sie das Berufungsgericht aufstelle, dürften auch nicht mit den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen vereinbar sein. Für die gegenteilige Auffassung könne nicht etwa Art. 132 GG angeführt werden. Diese Vorschrift habe bezweckt, auch diejenigen Beamten und Angestellten, die entweder durch die Maschen der in Art. 139 GG genannten Rechtsvorschriften geschlüpft seien oder insbesondere in der Zeit nach 1945 Dienstaufträge ohne Rücksicht auf persönliche und fachliche Eignung erhalten hätten, aus der öffentlichen Verwaltung auszuscheiden. Hierbei habe es sich aber um eine befristete Sonderregelung gehandelt. Dies sei eine Bestätigung dafür, daß die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften eine Bereinigung der öffentlichen Verwaltung von persönlich ungeeigneten Beamten nicht ermöglicht hätten.

26

Einer ganz ähnlichen Interessenlage begegne man in § 37 Abs. 2 des Gesetzes über Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952 (BGBl. I S. 123) - BAG -. Bei der dort gleichfalls geregelten Frage, welche Maßnahmen bei der Übernahme von Verwaltungsaufgaben durch eine andere Behörde gegen ungeeignete Beamte der abtretenden Behörde getroffen werden -könnten, sei der Einwand der Nichteignung grundsätzlich gegenüber den Beamten ausgeschlossen worden, die vor dem 1. April 1948 in die Dienste eines Arbeitsamtes oder Landesarbeitsamtes getreten seien. Damit sei klargestellt, daß es allein auf die fachliche Eignung ankommen könne; denn nur diese dürfe bei jahrelanger Tätigkeit unterstellt werden, die persönliche Eignung hingegen lasse sich nicht durch Zeitablauf erwerben.

27

Mangelnde persönliche Eignung könnte allerdings dann der im Organisationsgesetz vorgeschriebenen Übernahme entgegenstehen, wenn man diesen Begriff auf die fachlichen Aufgaben beziehe, also darunter eine fachlich-persönliche Eignung verstehe. Diese Eignung aber besitze der Beigeladene, sie werde durch die disziplinare Bestrafung nicht berührt.

28

Ein Beurteilungsspielraum stehe der Beklagten insoweit nicht zu. Diese verkenne, daß der Beigeladene sein Dienstvergehen gesühnt hat und nicht ein Beamter zweiter Klasse sei.

29

Die Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

30

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

31

Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt und ebenfalls das angefochtene Urteil verteidigt.

32

Der Beigeladene hat im Revisionsverfahren keine Anträge gestellt.

33

II.

Die Revision ist unbegründet.

34

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Dabei bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der nicht unzweifelhaften Auffassung des Berufungsgerichts, die Entscheidung über die Übernahme des Beigeladenen sei kein Verwaltungsakt, es sei keine Vornahme- oder Anfechtungsklage, sondern nur eine sonstige Leistungsklage gegeben. Die Unterscheidung wird hier nur im Hinblick darauf bedeutsam, ob ein Vorverfahren notwendig war; ein Gesichtspunkt, auf den das Landesverwaltungsgericht abgestellt hat. Da aber hier die Beklagte gleichzeitig die Einspruchstelle repräsentiert, bestehen schon deshalb gegen das Fehlen einer förmlichen Einspruchsentscheidung keine Bedenken. Auf das nachträgliche Vorbringen der Klägerin, sie habe den Einspruch nachgeholt, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. - Die vom Landesverwaltungsgericht noch aufgeworfene Frage, ob nicht der Senat der Stadt H. (statt: H., vertreten durch den Senat) richtige Beklagter sei, bedarf hier keiner Erörterung; nach Lage der Sache ist dies nur eine Frage der richtigen Bezeichnung des Beklagten.

35

Entgegen der Auffassung der Klägerin greifen verfassungsrechtliche Bedenken gegen Vorschriften, die die Personalfragen bei Aufgabenübergang unter Abstellung auf das Merkmal persönlicher Eignung regeln, nicht durch. Das hat der erkennende Senat bereits in seinemUrteil vom 24. April 1959 - BVerwG VI C 320.57 - entschieden (dort in Anwendung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung), also gerade der Regelung, auf die sich die Klägerin berufen zu können glaubt. Im Rahmen des Organisationsgesetzes sind Bedenken noch weniger begründet, da hier gar nicht einmal eine Rechtsverkürzung in Frage steht, wie sie im Falle der angeführten Entscheidung durch Versetzung in den Wartestand entstanden war; in der vorliegenden Sache geht es nur darum, ob der Beigeladene von einem anderen Dienstherrn übernommen wird; geschieht das nicht, so behält er seine bisherige Rechtsstellung bei der Klägerin.

36

Es kommt somit entscheidend darauf an, ob auch das Organisationsgesetz im Rahmen der dort in § 6 getroffenen Regelung es gestattet, die Übernahme bei mangelnder persönlicher Eignung zu verweigern. Die zwischen der Klägerin und dem Oberbundesanwalt erörterte Frage, ob bejahendenfalls die Übernahme wenigstens immerhin möglich, also nicht zwingend ausgeschlossen ist, kann offenbleiben denn die Klägerin macht in diesem Rechtsstreit eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme des Beigeladenen geltend; damit könnte sie schon dann keinen Erfolg haben, wenn die Beklagte hier einen Ermessensspielraum hätte.

37

Nach Auffassung des erkennenden Senats ist im Berufungsurteil überzeugend dargetan, daß das Organisationsgesetz auch die persönliche Eignung meint, wenn es in § 4 vorschreibt, die Beamten und Angestellten sollen "für ihre Aufgaben besonders geeignet sein", und von dieser Eignung in § 6 Abs. 1 die Übernahmeverpflichtung abhängig macht. Die im Berufungsurteil zitierten Gesetzesmaterialien bestätigen diese Auslegung. Das danach Gewollte hat auch im Gesetz selbst hinreichend Ausdruck gefunden, wenn man sich den gesamten Sinngehalt der Regelung vor Augen hält. Die hiergegen von der Klägerin angeführten Zitate stellen zwar auf die Notwendigkeit einer fachlichen Eignung ab, rechtfertigen aber keinesfalls, dem Gesetzgeber zu unterstellen, daß es nur auf die fachliche Eignung ankommen dürfe. Die Klägerin selbst hat zuletzt eingeräumt, daß im Organisationsgesetz auf "persönlich-fachliche" Eignung abgestellt werde. Ob die Einengung des Begriffs der persönlichen Eignung, die auch darin noch liegt, Rechtens ist, kann dahingestellt bleiben. Daß jedenfalls ungebührliches Verhalten gegenüber den von der Versorgungsdienststelle zu betreuenden Publikum auch die "persönlich-fachliche" Eignung berührt, wenn dieser Begriff im Rahmen der organisatorischen Neuregelung des Kriegsopferversorgungsrechts eine zweckgerechte Auslegung erfahren soll, erscheint dem erkennenden Senat nicht zweifelhaft. Disziplinare Ahndung steht der Würdigung unter diesem Gesichtspunkt nicht entgegen.

38

Richtig ist zwar der Hinweis der Klägerin, daß nicht jeder Beamte innerhalb der Kriegsopferversorgung Publikumsverkehr hat. In der Tat dürfte es dem Sinn des Gesetzes nicht gerecht werden, wenn man einen Beamten, der bei seiner bisherigen Behörde keinen Publikumsverkehr hatte, von der Übernahme ausschließen wollte mit der Begründung, für eine solche Tätigkeit sei er nicht persönlich geeignet. Im vorliegenden Fall aber ist die Übernahme eines Beamten im Streit, der gerade mit Publikumsverkehr verbundene Aufgaben wahrzunehmen hatte. Da Übernahmeregelungen der hier in Frage stehenden Art jedenfalls unter anderem von der Vorstellung getragen sind, das übernommene und eingearbeitete Personal solle unbeschadet des Dienstherrnwechsels wie bisher weiterarbeiten, wäre es nicht zumutbar und wird nach dem Organisationsgesetz auch nicht zugemutet, das mit den Aufgaben übernommene Personal in der von der Klägerin vorgeschlagenen Weise auszuwechseln.

39

Mit der auf Art. 132 GG und § 37 Abs. 2 BAG abstellenden Argumentation der Klägerin hat sich der erkennende Senat bereits in dem schon erwähnten Urteil vom 24. April 1959 auseinandergesetzt. Zu der letztgenannten Vorschrift hat er dort ausgeführt:

"Dieser Auslegung des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BAG steht auch nicht entgegen, daß nach Satz 2 der Einwand der Nichteignung in der Regel nicht gegenüber solchen Beamten erhoben werden soll, die vor dem 1. April 1948 in die Dienste eines Arbeitsamtes, oder Landesarbeitsamtes getreten sind. Zwar deutet die Regelung darauf hin, daß das Gesetz der fachlichen Bewährung für die Ausübung des Ermessens, ob der Beamte in den Wartestand zu versetzen ist, besondere Bedeutung beimißt. Da der Einwand der Nichteignung gegenüber diesen Beamten nur "in der Regel" nicht erhoben werden soll, ist aber nicht, schlechthin ausgeschlossen, auch Beamte, deren Nichteignung erst in den letzten vier Jahren hervorgetreten ist, in den Wartestand zu versetzen. Gerade die persönliche Nichteignung tritt aber im Gegensatz zur fachlichen häufig überraschend hervor, so daß die Möglichkeit, auch Stammbeamte der Arbeitsverwaltung wegen Nichteignung in den Warte stand zu versetzen, nur einen rechten Sinn hat, wenn auch die mangelnde persönliche Eignung die Versetzung in den Wartestand begründet."

40

Dem ist für die entsprechende Rechts- und Interessenlage des vorliegenden Falles nichts hinzuzufügen.

41

Ob das Berufungsgericht die nach alledem rechtserhebliche persönliche Eignung des Beigeladenen zu Recht verneint hat, ist im wesentlichen eine Frage tatsächlicher Art; sie ist durch das Berufungsgericht bindend entschieden (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Im übrigen leugnet die Klägerin hier zu Unrecht einen Beurteilungsspielraum der Behörde.

42

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß im vorliegenden Fall nicht etwa Treu und Glauben die Übernahme des Beigeladenen erheischen, entziehen sich einer abweichenden Beurteilung durch das Revisionsgericht. Denn auch sie beruhen auf Feststellungen tatsächlicher Art, an die der erkennende Senat gebunden bleibt. Sofern die Klägerin etwa geltend machen will, die Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts seien denkfehlerhaft, so kann ihr nicht gefolgt werden. Denkfehler oder Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze liegen nicht vor; das Berufungsgericht hat in durchaus überzeugender Würdigung des Sachverhalts die Feststellung getroffen, daß die Beklagte den Beigeladenen weder übernommen habe noch den Eindruck, sie werde ihn übernehmen, habe entstehen lassen.

43

Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert