Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1959, Az.: BVerwG VI C 70.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.12.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 70.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13602
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 17.12.1957 - AZ: Nr. 268 VIII 56
Rechtsgrundlagen
- § 36 VGG
- § 30 Abs. II DBG
- § 61 Abs. I DBG
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBG
- § 31 BBG
- § 32 BBG
- § 178 Nr. 2 BBG
Fundstellen
- BVerwGE 10, 75 - 82
- AS X, 75
- DVBl 1960, 321-322 (Volltext mit red./amtl. LS)
- Der Beamtenbund 1960, 80
- DÖV 1960, 839-840 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1960, 312
- Verw Rspr XIII, 296
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zum Ermessensrahmen der Behörde, wenn ein Beamter auf Widerruf vor Ablauf der Bewährungsfrist entlassen wird, nach der er ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu überführen wäre.
- 2)
Die Bewährungsfrist läuft nicht ab, wenn das Beamtenverhältnis widerrufen ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Anfechtungskläger (Kläger) bewarb sich 1946 als rassisch Verfolgter beim Präsidenten des Landesarbeitsamts Hannover um Einstellung. Seinem Bewerbungsschreiben fügte er folgenden Lebenslauf bei:
"Geboren ... 1910, Schulbesuch bis zur Obersekundareife (1925), 3-jährige kaufm. Lehre in ... in Hannover, 1928 - 1933 Studium an der Handelshochschule ... ... mit abschließender Diplomprüfung; während des Studiums Ablegung der Sonderreifeprüfung, 1933 - 1936 kaufm. Tätigkeit bei der Bezirksversicherungsdirektion ..., Hannover, 1936 - 1940 Tätigkeit bei der Firma B..., Straßen- und Tiefbau, H..., Entlassung, weil Nichtarier, 1940 - 1945 bei der Wehrmacht; Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft als Schwerkriegsbeschädigter der Versehrtenstufe IV, 23.10.1945 Eheschließung."
Er erklärte, daß seine Papiere durch Bombenangriff 1943 vernichtet worden seien.
Am 1. Februar 1946 wurde er beim Landesarbeitsamt als Sachbearbeiter für Schwerbeschädigtenangelegenheiten gegen Vergütung nach TOA IV eingestellt. In einem von ihm unterschriebenen Fragebogen vom 8. Februar 1946 gab er an, Hirnverletzter zu sein, der an Jackson-Epilepsie leide. Die Frage nach gerichtlichen Strafen verneinte er. Mit Wirkung vom 1. April 1946 wurde er in die Vergütungsgruppe TOA III eingereiht; mit einer empfehlenden Qualifikation, worin seine Eignung für den höheren Dienst durch Bewährung bescheinigt wurde, schlug ihn der Präsident des Landesarbeitsamts im August 1946 dem Oberpräsidenten in Hannover zur Ernennung zum Regierungsrat vor. Mit Urkunde vom 1. November 1946 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Regierungsrat ernannt.
Am 20. Dezember 1946 holte das Landesarbeitsamt einen Strafregisterauszug über den Kläger ein, in dem eine 1937 verbüßte Verurteilung zu vier Monaten Gefängnis wegen fortgesetzten Diebstahls in zwei Fällen eingetragen war. Als ihm der Inhalt des Strafregisterauszugs am 14. Februar 1947 vorgehalten wurde, erklärte der Kläger, daß infolge seiner im Kriege erlittenen Kopfverletzung das vor dem Jahre 1943 Geschehene "unter den Tisch gefallen" sei, sein Erinnerungsvermögen aber wieder geweckt werde, wenn man ihm Anhaltspunkte gebe. Soweit er sich erinnere, handele es sich um eine politische Bestrafung, 1934, 1935 und 1936 habe er mehreren Personen zur Flucht verholfen und dafür Papiere und Kleidungsstücke beschafft. Er selbst sei an der Sache nur insoweit beteiligt gewesen, als er die Sachen aufbewahrt habe. An die Verbüßung der viermonatigen Gefängnisstrafe könne er sich nicht mehr erinnern. - Später ergab sich, daß die Strafakten durch Kriegseinwirkung verlorengegangen sind.
Vor seiner Ernennung zum Regierungsrat war der Kläger mehrmals mit verschiedenen Ergebnissen auf seine Dienstfähigkeit untersucht worden. Das zuletzt erstattete Gutachten der Universitätsklinik für psychische und Nervenkrankheiten in Göttingen ... Juli 1947 kam nach Einsicht in die Personalakten und Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, daß vom neurologisch-psychiatrischen Standpunkt gegen den Einsatz an verantwortlichen Stellen des höheren Dienstes keine Einwendungen beständen.
Auf Grund besonders des letzten Gutachtens beschäftigte das Landesarbeitsamt den Kläger in seiner Dienststellung weiter, setzte aber die Nachforschungen über seinen Werdegang, insbesondere über sein Studium in Königsberg und dessen Abschluß fort. Daraufhin legte der Kläger drei Bescheinigungen vor, die nach einem Vermerk des niedersächsischen Sozialministers vom 9. Juni 1948 als ausreichend angesehen wurden. Auch zu seinem Strafregistereintrag brachte er Bescheinigungen - so u.a. des Area Intelligence Office vom 11. April 1947 - bei, die die Straftat mit politischen Gründen, nämlich seiner Hilfeleistung für rassisch Verfolgte in Zusammenhang brachten. Trotzdem betrieb das Landesarbeitsamt seine Nachforschungen über das Vorleben des Klägers weiter und berichtete am 27. März 1952 erneut an das niedersächsische Sozialministerium, indem es seine Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen Angaben des Klägers wiederholte. Eine Entscheidung des Sozialministeriums erging jedoch nicht mehr, da inzwischen die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - Bundesanstalt - errichtet war. Diese veranlaßte in Vollzug des § 37 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitslosenvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952 (BGBl. I S. 123) - Bundesanstaltsgesetz (BAG) - die ihr unterstellten Behörden, nicht geeignete Beamte zu melden. Das Landesarbeitsamt meldete den Kläger und beantragte den Widerruf des Beamtenverhältnisses, weil eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mit Rücksicht auf die gezeigten Erinnerungslücken nicht verantwortet werden könne. Kurz darauf berichtete das Landesarbeitsamt der Bundesanstalt unter Vorlage von Textproben, daß der Kläger die deutsche Sprache in Rechtschreibung und Interpunktion nur mangelhaft beherrsche. Am 18. Juli 1952 wurde der Kläger von dem Antrag in Kenntnis gesetzt. An demselben Tage stürzte er von seinem Fahrrad mit Hilfsmotor und zog sich dabei eine Gehirnerschütterung zu.
Mit Entschließung vom 23. Oktober 1952 widerrief der Präsident der Bundesanstalt das Beamtenverhältnis des Klägers gemäß § 61 DBG "im Hinblick auf die fehlende fachliche Eignung" ohne weitere Begründung. Die Verfügung wurde dem Kläger am 27. Oktober 1952 ausgehändigt. Im Einspruchsverfahren wurde eine eingehende Untersuchung des Klägers im Hirnverletztenkrankenhaus in G... veranlaßt. Das von Prof. Dr. K... erstattete Gutachten schloß mit dem Ergebnis, daß beim Kläger neurologisch, hirnelektrisch und testpsychologisch kein Gehirndauerschaden nachweisbar sei; die Erinnerungslücke infolge der im Wehrdienst erlittenen Verschüttung sei nicht glaubhaft, da sie der nervenärztlichen Erfahrung widerspreche und alle Merkmale einer echten Gedächtnisstörung vermissen lasse.
Durch Beschluß vom 9. September 1954, der dem Kläger durch Verfügung vom 21. September 1954 mitgeteilt wurde, wies der Vorstand der Bundesanstalt den Einspruch als unbegründet zurück und lehnte den Antrag, den Unfall vom 18. Juli 1952 als Dienstunfall anzuerkennen, ab. Die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Entlassung ist damit begründet, daß die erneuten Ermittlungen die Unmöglichkeit bestätigt hätten, das Beamtenverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen; das Vertrauensverhältnis, das zwischen Dienstvorgesetzten und Untergebenen bestehen müsse, sei zu stark erschüttert. In diesem Zusammenhange ist auf das Gutachten von Prof. Dr. K... Bezug genommen. Im darauf vom Kläger anhängig gemachten Anfechtungsklageverfahren trug die Anfechtungsgegnerin u.a. vor: Die Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ergebe sich aus den begründeten Zweifeln gegen die Angaben des Klägers über seinen Werdegang. Es sei u.a. ermittelt worden,
daß die Personenstandsangaben des Klägers fast sämtlich nicht stimmten;
daß der Kläger bei ehemaligen Lehrern und Schülern der Mittelschule, die er besucht haben wolle, unbekannt sei;
daß er sehr wahrscheinlich in der Zeit von 1928 bis 1933 in Königsberg nicht studiert habe, zumal er in dem Verzeichnis der Personen, die an der Handelshochschule in Königsberg ein Diplomexamen abgelegt hätten, nicht verzeichnet sei;
daß er durch das Schöffengericht Hannover am 31. Juli 1936 verurteilt worden sei, weil er nicht nur Bekleidung, sondern auch einen Außenbordmotor gestohlen habe; seine Angabe, daß es sich um eine politische Strafe gehandelt habe, könne nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht richtig sein.
Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage ab, weil die mangelnde fachliche und persönliche Eignung des Klägers den Widerruf begründeten. Die fachliche Nichteignung sei in der mangelhaften Beherrschung der Rechtschreibung und Interpunktion zu erblicken, die mangelnde persönliche Eignung in den widerspruchsvollen Angaben des Klägers über seinen Lebenslauf, die ihn in einem Zwielicht erscheinen ließen und dem Dienstherrn begründeten Anlaß gegeben hätten, an der Aufrichtigkeit und Wahrheitsliebe des Klägers zu zweifeln; der Verdacht des Betrugs bleibe bestehen, auch wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei; es könne dem Dienstherrn nicht zugemutet werden, Personen mit so undurchsichtiger Vergangenheit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu überführen, weil das dafür erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und einem solchen Beamten unmöglich sei. - Der Unfall des Klägers vom 18. Juli 1952 sei kein Dienstunfall.
Auf die Berufung des Klägers änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 17. Dezember 1957 das Urteil ab, hob den angefochtenen Widerrufsbescheid sowie den hierauf bezüglichen Teil des Einspruchsbescheides auf und wies wegen des Unfalls vom 18. Juli 1952 die Berufung zurück. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger sei nach niedersächsischem Landesrecht Widerrufsbeamter gewesen, als am 1. Mai 1952 durch das Bundesgesetz vom 10. März 1952 die Bundesanstalt errichtet wurde (§ 53 Abs. 1); mit diesem Tage sei der Kläger nach Satz 1 a.a.O. Beamter der Bundesanstalt, somit gemäß § 25 Abs. 1 a.a.O. mittelbarer Bundesbeamter geworden. Er sei nach § 30 Abs. 1 DBG (F. 1950) noch Beamter auf Widerruf gewesen. Als solcher habe er grundsätzlich jederzeit entlassen werden können (§ 61 Satz 1 DBG). Die Entlassung habe in pflichtmäßigen Ermessen der Bundesanstalt gestanden. Nach § 30 Abs. 2 DBG 1950 habe aber der Beamte auf Widerruf, der sich in einer Planstelle befinde, nach einer Bewährungsfrist von höchstens 6 Jahren nach Vollendung des 27. Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf Umwandlung seines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit, wenn dies nicht gesetzlich ausgeschlossen sei. Dieser Rechtsanspruch entstehe zwar erst nach Ablauf der Bewährungsfrist, er strahle aber bereits auf ihren Ablauf mit der Wirkung aus, daß die oberste Dienstbehörde des Beamten von der Möglichkeit des Widerrufs nur aus Gründen Gebrauch machen dürfe, die um so gewichtiger sein müßten, je näher die Bewährungsfrist des Beamten ihrem Ende zugehe. Der § 30 Abs. 2 DBG enge also den Ermessensrahmen des Dienstherrn im Sinne des § 61 Satz 1 während der Bewährungszeit fortschreitend immer mehr ein, bis der Beamte - nach Ablauf der Frist - den Rechtsanspruch auf Übernahme als Lebenszeitbeamter habe, der ihn vor Entlassung schütze, es sei denn, es liege ein Grund vor, aus dem auch die Entlassung eines Lebenszeitbeamten im förmlichen Dienststrafverfahren gerechtfertigt wäre. Diese geschützte Rechtsstellung des Beamten könne durch einen Wechsel des Dienstherrn nicht beeinträchtigt werden, wenn das Beamtenverhältnis unverändert fortbestanden habe.
Die Bewährungsfrist des Klägers sei also höchstens bis zum 31. Oktober 1952 gelaufen, von da an habe er den Rechtsanspruch nach § 30 Abs. 2 DBG 1950 gehabt. Da ihm erst vier Tage vor dem Ablauf der Bewährungsfrist die Entlassungsverfügung ausgehändigt worden sei, hätten schon sehr gewichtige Gründe vorliegen müssen, um den Widerruf des Beamtenverhältnisses des Klägers noch zu diesem Zeitpunkt zu rechtfertigen. Es möge zwar genügen, daß der Kläger bei Ausspruch des Widerrufs von den Gründen, auf die seine angeblich fehlende fachliche Eignung gestützt worden sei, unterrichtet gewesen sei. Als ein gewichtiger Grund könnten aber die grammatikalischen, Rechtschreibe- und Interpunktionsfehler in den Ausarbeitungen des Klägers nicht anerkannt werden. Es könne dahingestellt bleiben, ob sie zu einem früheren Zeitpunkt eine fehlende fachliche Eignung hätten begründen und damit zu einer berechtigten Auflösung des Beamtenverhältnisses hätten führen können; auf jeden Fall bedeute ihre Verwertung als ausschließliche Begründung für die mangelnde fachliche Eignung erst in den letzten Tagen vor dem Ablauf der Bewährungsfrist einen Ermessensmißbrauch. Aber nicht nur die verspätete Heranziehung, sondern auch die Heranziehung dieser Begründung überhaupt sei fehlerhaft, weil dem Kläger schon im Befähigungsbericht des Präsidenten des Landesarbeitsamts Hannover vom 30. August 1946 gerade das Gegenteil, nämlich "eine gewandte und flüssige schriftliche Ausdrucksweise" bescheinigt und er auch aus diesem Grunde als für den höheren Dienst geeignet begutachtet worden sei. Auf Grund dieses Befähigungsberichts sei der Kläger zum Regierungsrat ernannt worden. Außerdem habe der spätere Präsident des Landesarbeitsamts, Bergemann, nach der glaubwürdigen eidesstattlichen Versicherung des Staatssekretärs a.D. G... vom 24. Mai 1955 den Kläger im Jahre 1947/48 G... gegenüber als einen Mitarbeiter bezeichnet, der die Materie beherrsche und den er nicht entbehren könne. Diese gute Beurteilung des Klägers könne durch einige sprachlich fehlerhafte Entwürfe keine so wesentliche Beeinträchtigung erfahren, daß man ihn nun als fachlich ungeeignet anzusehen hätte. Die Entlassungsverfügung vom 23. Oktober 1952 sei auch im Einspruchsbescheid und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht durch weitere Gründe für die angeblich fehlende Eignung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit unterbaut worden. Die Frage, ob und inwieweit das "Nachschieben" solcher Tatsachen überhaupt zulässig wäre, stehe deshalb hier nicht zur Erörterung. Die Entschließung sei daher als ermessensfehlerhaft aufzuheben.
Rechtswidrig sei dementsprechend aber auch der Einspruchsbescheid des Vorstands der Bundesanstalt, soweit durch ihn in Ziff. 1 der Einspruch des Klägers gegen die Verfügung vom 23. Oktober 1952 als unbegründet zurückgewiesen worden sei. An der Rechtslage habe sich zugunsten der Anfechtungsgegnerin durch das Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - nichts geändert. Der Kläger sei nach § 178 Nr. 2 BBG auch nach dem 1. September 1953 Widerrufsbeamter geblieben, da er nicht zum Probebeamten ernannt worden sei. Damit habe das Bundesbeamtengesetz auch den wegen der Fehlerhaftigkeit des Widerrufs vom 23. Oktober 1952 am 1. November 1952 entstandenen Rechtsanspruch des Klägers auf Ernennung zum Lebenszeitbeamten gemäß § 30 Abs. 2 DBG (1950) unberührt gelassen (vgl. § 9 Abs. 2 BBG). Darauf habe die Anfechtungsgegnerin im Einspruchsbescheid bei Gebrauch ihres Ermessens im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 BBG Rücksicht nehmen müssen (Hinweis auf BVerwGE 2, 55); die Bestätigung sei also auch aus dem weiteren Grunde rechtwidrig, daß der Kläger wegen mangelnder fachlicher Eignung am 9. September 1954 nicht mehr hätte entlassen werden können, wenn er seinem Anspruch gemäß inzwischen zum Lebenszeitbeamten ernannt worden wäre (Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1957 - BVerwG II C 226.56 -).
Nach der Begründung zu Ziff. 1 des Einspruchsbescheids habe die Anfechtungsgegnerin aber offensichtlich über den in der Entschließung ihres Präsidenten vom 23. Oktober 1952 abgesteckten Rahmen hinausgehen wollen. Soweit der Einspruchsbescheid nach seiner Begründung den Widerruf nur oder auch auf den Mangel der persönlichen Eignung des Klägers abgestellt habe, könne er nicht mehr als die Bestätigung des ersten Verwaltungsaktes aus einem neuen zusätzlichen Grunde, sondern müsse als ein neuer beschwerender Verwaltungsakt erachtet werden. Dieser Akt sei rechtswidrig.
Der Kläger hätte nach § 178 Nr. 2 BBG am 1. September 1953 zum Beamten auf Probe und, da er zu diesem Zeitpunkt die sechsjährige Probezeit im Sinne des § 30 Abs. 2 DBG 1950 und somit auch des § 9 Abs. 2 BBG erfüllt gehabt habe, zugleich zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden müssen. Ob dieser Rechtspflicht des Dienstherrn ein Rechtsanspruch des Klägers gegenüberstehe, brauche hier nicht entschieden zu werden. Auf jeden Fall mache die Anfechtungsgegnerin von dem ihr durch § 32 Abs. 1 BBG eingeräumten Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch, wenn sie bei der Anwendung dieser Vorschrift jener Rechtspflicht nicht Rechnung trage (Hinweis auf BVerwG II C 226.56; VGHE vom 19. November 1957 Nr. 277 VIII 56). Denn die Anfechtungsgegnerin hätte den Kläger bei rechtzeitiger Erfüllung dieser Pflicht nur noch unter den Voraussetzungen entlassen dürfen, unter denen ein Lebenszeitbeamter entlassen oder unter denen die Ernennung zum Beamten zurückgenommen (§ 12 BBG) werden könne. Solche Gründe lägen hier nicht vor. Insbesondere habe sich das Gericht trotz gewisser Verdachtsmomente nicht davon überzeugen können, daß der Kläger seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt habe, ebensowenig davon, daß das Vergehen, wegen dessen der Kläger verurteilt worden sei, ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lasse; denn die Behauptung des Klägers, daß bei dieser Verurteilung politische Gesichtspunkte mitgewirkt hätten, sei nicht zu widerlegen.
Der Einspruchsbescheid vom 9. September 1954 sei daher auch insoweit ermessensfehlerhaft, als durch ihn über die Entlassung des Klägers wegen persönlicher Nichteignung entschieden worden sei.
Da die Entlassung des Klägers somit aufzuheben sei, brauche nicht mehr aufgeklärt zu werden, ob der Kläger am 9. September 1954 noch Schwerbeschädigter gewesen sei und daher vor der Entlassung der Vertrauensmann der Dienststelle und die Hauptfürsorgestelle hätten angehört werden müssen (§ 35 Abs. 2 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953).
Dagegen sei die Berufung, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrages auf Feststellung bzw. Verpflichtung der Anfechtungsgegnerin zur Anerkennung des Unfalls des Klägers vom 18. Juli 1952 als Dienstunfall richte, unbegründet, weil der Klageantrag, losgelöst von dem gegen die Anfechtungsgegnerin erhobenen Versorgungsanspruch, mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei.
Gegen das der Anfechtungsgegnerin am 31. Januar 1958 zugestellte Urteil, in dem die Revision zugelassen ist, hat die Anfechtungsgegnerin am 12. Februar 1958 Revision eingelegt. Mit einem am 26. März beim Verwaltungsgerichtshof, am 31. März 1958 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Antrag hat sie um Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 30. Juni 1958 gebeten. Die Verlängerung ist vom Vorsitzenden des Senats am 31. März verfügt, die Verfügung ist am 1. April 1958 zur Kanzlei gegeben und abgesandt worden. Auf einen weiteren innerhalb der verlängerten Frist gestellten Antrag ist die Frist bis zum 31. August 1958 verlängert worden. Die Anfechtungsgegnerin hat am 20. August 1958 die Revision begründet. Die Revision rügt im wesentlichen unrichtige Anwendung des § 61 DBG. Der Widerruf bedürfe keiner Begründung (so Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1953 - BVerwG II C 21.53 -). Die Bundesanstalt habe, da sie erst am 1. Mai 1952 errichtet worden sei, die Entscheidung über den Widerruf erst kurz vor Ablauf der Bewährungsfrist des § 30 Abs. 2 DBG aussprechen können. Die Entscheidung brauche aber nicht einmal innerhalb der Bewährungsfrist getroffen zu werden. Auch sei nicht richtig, daß die Gründe für den Widerruf um so schwerwiegender sein müßten, je mehr die Bewährungsfrist sich ihrem Ende nähere. Arbeitsrechtliche Erwägungen, von denen das Berufungsgericht sich offenbar leiten lasse, träfen für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines Widerrufsbeamten nicht zu. Das Berufungsgericht lege im übrigen an die Befugnis zum Widerruf Maßstäbe, die allenfalls für die Entlassung von Probebeamten gelten könnten. Dem Berufungsurteil könne auch darin nicht gefolgt werden, daß die mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache kein Grund für den Widerruf sei. Die Beherrschung der deutschen Sprache sei bereits ein unabdingbares Erfordernis für die Übernahme in die gehobene Beamtenlaufbahn, erst recht also für die Übernahme in den höheren Dienst. Die Anfechtungsgegnerin könne sich auf diesen Grund auch noch berufen, obwohl der Präsident des Landesarbeitsamts Niedersachsen in seinem Befähigungsbericht vom 30. August 1946 dem Kläger eine "gewandte und flüssige schriftliche Ausdrucksweise" bescheinigt habe. Das Berufungsgericht hätte dem Bericht des Präsidenten des Landesarbeitsamts vom 8. August 1952 entnehmen müssen, daß der Kläger erst in jüngster Zeit, also 1952, selbstgeschriebene Vermerke abgegeben habe, so daß für die vorausgegangenen Jahre keine Unterlagen vorgelegen hätten. Früher hätten, wie aus dem Bericht weiter ersichtlich sei, Stenotypistinnen die Fehler des Klägers berichtigt. Der Mangel der persönlichen Eignung des Klägers sei nur als zusätzlicher Grund für den Widerruf zu werten. Die vom Berufungsgericht wegen der im Einspruchsbescheid enthaltenen zusätzlichen Begründung vorgenommene Unterscheidung zwischen der Verfügung vom 23. Oktober 1952 und dem Einspruchsbescheid entbehre der rechtlichen Grundlage, zumal da eine Begründung des Widerrufs gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Das Gericht hätte bei der ihm allein obliegenden Prüfung, ob sich der Widerruf in den Grenzen des pflichtmäßigen Ermessens halte, alle Gründe berücksichtigen müssen, die den Widerruf im Zeitpunkt seiner Ausübung rechtfertigten, also auch die mangelnde persönliche Eignung. Dem Kläger seien die Vorwürfe, die wegen der unrichtigen Angaben in bezug auf seinen Werdegang gegen ihn erhoben worden seien, bekannt gewesen. Unter diesen Umständen handele es sich nicht einmal um ein eigentliches Nachschieben von Gründen für den Widerruf. Aber selbst dann, wenn der Einspruchsbescheid nicht nur als Bestätigung des Widerrufs vom 23. Oktober 1952 zu werten sei, wäre er rechtmäßig. Durch den Fristablauf des § 30 Abs. 2 DBG habe sich die Rechtsstellung des Klägers als eines Widerrufsbeamten nicht geändert. Auch das Bundesbeamtengesetz habe diese Rechtsstellung unberührt gelassen, zumal da sein § 5 lediglich vorsehe, daß der Kläger zum Probebeamten hätte ernannt werden können. Zur Zeit des Erlasses des Einspruchsbescheides im September 1954 habe festgestanden, daß der Kläger zahlreiche falsche, zum Teil sich widersprechende Angaben zu seinem Werdegang gemacht habe. Dies habe auch zu jener Zeit noch den Widerruf des Beamtenverhältnisses gerechtfertigt. Wegen der sich widersprechenden Angaben des Klägers, die zeigten, daß er es an Aufrichtigkeit fehlen lasse, sei das für ein Dienstverhältnis notwendige Vertrauen so stark erschüttert worden, daß es ausgeschlossen sei, daß der Kläger noch mit Aufgaben des höheren Dienstes betraut werden könne; das schließe zugleich seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aus. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei nicht überzeugt, daß der Kläger seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt habe, seien verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das Gericht das Ergebnis der von der Anfechtungsgegnerin geführten Ermittlungen sowie der Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht erster Instanz außer acht gelassen habe. Das vom Kläger behauptete abgeschlossene Studium an der Handelshochschule sei Voraussetzung für seine Ernennung zum Regierungsrat gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zu verwerfen,
hilfsweise,
sie zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Revision sei verspätet begründet worden, weil die Begründungsfrist nur durch eine innerhalb dieser Frist nach außen gelangte Verfügung des Vorsitzenden wirksam verlängert werden könne. Sollte der Senat dieser Auffassung nicht folgen, so werde angeregt, eine Entscheidung des Großen Senats herbeizuführen.
In der Sache verteidigt der Kläger das angefochtene Urteil.
II.
Die kraft Zulassung statthafte Revision ist fristgemäß begründet.
Die Revisionsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag wirksam verlängert werden, ohne daß es darauf ankommt, wann der Vorsitzende die Verlängerung der Frist verfügt (so auch zu dem insoweit inhaltsgleichen § 164 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 [BGBl. I S. 1239] - SGG -: Haueisen in NJW 1955 S. 1858 [BGH 29.09.1955 - II ZR 210/54], Mellwitz, Komm. zum SGG, Anm. 7 zu § 164, und Tesmer in DOK 1955 S. 127). Das ergibt sich aus dem eindeutigen von den Vorschriften der §§ 519, 554 ZPO abweichenden Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG. Die Fassung dieser Vorschrift, daß die Frist "auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag" verlängert werden kann, hat nur einen Sinn, wenn lediglich der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt, aber nicht die Verlängerung verfügt sein muß. Müßte zur wirksamen Verlängerung auch die Verfügung des Vorsitzenden vor Ablauf der Frist ergehen, so wäre die Bestimmung überflüssig, daß der - notwendig der Verfügung vorausgehende - Antrag vor Ablauf der Frist gestellt sein muß. Der Sinn des § 57 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG kann nur sein, jeden Zweifel über die Wirksamkeit einer nach Ablauf der Begründungsfrist ergehenden Verlängerungsverfügung des Vorsitzenden auszuschließen, sofern nur der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt ist, und den Revisionskläger nicht darunter leiden zu lassen, wenn die Frist infolge Arbeitsüberlastung des Gerichts oder aus anderen Gründen, auf die der Revisionskläger keinen Einfluß hat, nicht vor ihrem Ablauf verlängert wird. Das Bedenken, es sei begrifflich ausgeschlossen, daß eine bereits abgelaufene Frist verlängert werde (so Ule, Komm. zum BVerwGG, Erl. II 2 zu § 57) und daß eine durch Ablauf der Begründungsfrist bereits unzulässig gewordene Revision wieder zulässig werde, greift gegenüber der eindeutigen Regelung des Gesetzes nicht durch; die Rechtslage ist insofern ähnlich wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, durch die ebenfalls ein bereits unzulässig gewordenes Rechtsmittel wieder zulässig wird. Der Senat sah daher auch keinen Anlaß, den Großen Senat anzurufen.
Im vorliegenden Fall kommt es also nicht darauf an, daß die Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 31. März 1958 erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Kanzlei gegeben und abgesandt worden ist. Denn jedenfalls ist der Antrag der Anfechtungsgegnerin, die Frist zu verlängern, rechtzeitig gestellt. Die Frist zur Begründung der Revision beträgt 2 Monate von der Zustellung des angefochtenen Urteils an (so auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1954 - BVerwG IV C 6.53 - in NJW 1955 S. 567, und vom 25. Oktober 1956 - BVerwG III C 77.56 -, ferner Beschlüsse vom 13. Juni 1956 - BVerwG V CB 62.56 - in NJW 1956 S. 1532 = DVBl. 1956 S. 690 = MDR 1956 S. 635 - und BVerwGE 7, 293). Der Verlängerungsantrag ist innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des Berufungsgerichts nur, soweit es der Klage stattgegeben, d.h. den Widerruf des Beamtenverhältnisses des Klägers aufgehoben hat. Die hierauf beschränkte Revision der Anfechtungsgegnerin ist auch begründet, weil das Urteil insoweit auf unrichtiger Anwendung von Bundesrecht beruht (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG).
Schon die Beurteilung der Widerrufsverfügung vom 23. Oktober 1952 durch das Berufungsgericht ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Der Kläger war nach der insoweit das Revisionsgericht bindenden, weil nicht auf der Anwendung von Bundesrecht beruhenden Auffassung des Berufungsgerichts vor der Übernahme in den Dienst der Anfechtungsgegnerin Beamter auf Widerruf. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger sich als mittelbarer Bundesbeamter (§ 25 BAG) in diesem Rechtsstand, in dem er von der Anfechtungsgegnerin übernommen worden war (§ 37 Abs. 1 BAG), noch zur Zeit des Erlasses der Widerrufsverfügung vom 23. Oktober 1952 befand. Zu dieser Zeit galt noch § 61 des Deutschen Beamtengesetzes in der Bundesfassung vom 30. Juni 1950 (BGBl. S. 279) - DBG -.
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Verfügung vom 23. Oktober 1952 nicht deshalb für rechtswidrig erachtet, weil in ihr nicht die Tatsachen im einzelnen bezeichnet sind, die den Widerruf begründen. Einer ausführlichen schriftlichen Begründung bedarf eine beamtenrechtliche Verfügung, sofern das Gesetz nicht etwas anderes ausdrücklich vorschreibt, jedenfalls dann nicht, wenn dem Beamten - wie es hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts der Fall war - aus vorangegangenen Erörterungen die Gründe bekannt sind (so schon Urteil des Senats vom 24. April 1959 - BVerwG VI C 320.57; vgl. auch VGH Freiburg in NJW 1957 S. 36 und OVG Lüneburg in OVGE 3, 138 [141] und ZBR 1956 S. 220).
An der durch § 61 DBG dem Dienstherrn gewährten Ermessensfreiheit, das Beamtenverhältnis zu beenden, änderte nichts § 30 Abs. 2 DBG, wonach bei einem Beamten auf Widerruf, der sich in einer Planstelle befindet, nach Ablauf einer Bewährungsfrist, die nach Vollendung des 27. Lebensjahres 6 Jahre nicht übersteigen darf, das Beamtenverhältnis grundsätzlich in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln ist. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß das Ermessen des Dienstherrn in den Fällen des § 30 Abs. 2 DBG immer mehr eingeschränkt werde, je weiter die sechsjährige Bewährungszeit fortgeschritten ist, daß also der Widerruf gegen Ende der Bewährungszeit nur noch aus besonders gewichtigen Gründen ausgesprochen werden könne. Etwas Derartiges läßt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn des § 30 Abs. 2 DBG entnehmen. Die Bewährungszeit ist insgesamt dazu bestimmt, dem Dienstherrn ein Urteil darüber zu erlauben, ob der Beamte sich nach seiner Persönlichkeit, seiner Befähigung und seinen Leistungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eignet. Erst bei Ablauf der Bewährungszeit hat sich der Dienstherr zu entscheiden, ob er den Beamten nach seinem gesamten Verhalten und seinen Leistungen während der Bewährungszeit für geeignet zum Beamten auf Lebenszeit hält und ihn als solchen übernehmen will. Das Ermessen des Dienstherrn ist also gegen Ende der Bewährungszeit nur in der Weise beschränkt, daß er lediglich die Wahl hat, ob er den Beamten entläßt oder auf Lebenszeit übernimmt. Der Widerruf ist demnach auch gegen Ende der Bewährungszeit gerechtfertigt, wenn die Behörde einen sachlichen Grund zur Entlassung hat; nur dies entspricht der Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 DBG, daß der Widerrufsbeamte "jederzeit", also ohne Einschränkung während der gesamten Bewährungszeit entlassen werden kann.
Rechtsirrig sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, die von ihm festgestellte mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache sei kein Mangel, der den Kläger ungeeignet für die Übernahme als Beamter des höheren Dienstes auf Lebenszeit mache. Mit dieser Beurteilung überschreitet das Verwaltungsgericht die ihm durch § 36 VGG gezogenen Grenzen der Ermessenskontrolle. Die Beurteilung, ob ein Mangel einen Beamten ungeeignet für die Übernahme auf Lebenszeit macht, soll beim Beamten auf Widerruf gerade dem Dienstherrn überlassen bleiben. Anders mag es beim Beamten auf Probe sein, der nach § 31 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - (vgl. jetzt auch § 23 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667] - BRRG -) nur unter bestimmten vom Gesetz normierten Voraussetzungen entlassen werden kann. Das Urteil der Anfechtungsgegnerin, mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache mache einen Beamten auf die Dauer ungeeignet zum Beamten des höheren Dienstes, hält sich jedenfalls im Rahmen der ihr durch § 61 DBG eingeräumten Ermessensfreiheit. Der Senat hätte aber auch keine Bedenken, sich dieses Urteil zu eigen zu machen, wenn die fachliche Eignung des Beamten in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterläge.
Allerdings steht auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf unter dem Gedanken der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Dienstherr hat also die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten bei seinen Erwägungen, ob er das Beamtenverhältnis in ein lebenslängliches umwandelt, zu berücksichtigen. Es ist aber nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Dienstherr einen Beamten trotz seiner des Schutzes und der Fürsorge besonders bedürftigen persönlichen Verhältnisse, wie sie sich aus einer Kriegsbeschädigung ergeben können, entläßt, von dem er auf Grund bestimmter Mängel annehmen kann, daß er den an einen Beamten dieser Laufbahngruppe zu stellenden Anforderungen auf die Dauer nicht genügen wird (so auch OVG Lüneburg in OVGE 7, 441).
Sind derartige Mängel erst gegen Ende der Bewährungszeit in Erscheinung getreten, so ist ihre Heranziehung zur Begründung des Widerrufs nicht ohne weiteres deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Dienstvorgesetzte den Beamten früher günstiger beurteilt hat; jedenfalls dann nicht, wenn der Dienstherr eine einleuchtende Erklärung dafür gibt, warum früher der Mangel nicht aufgefallen und gerügt worden ist. In diesem Zusammenhang ist die Verfahrensrüge der Revision beachtlich, das Berufungsgericht hätte dem Zustandekommen der früheren günstigen Beurteilung des Klägers auf Grund der Verwaltungsvorgänge der Anfechtungsgegnerin, insbesondere des Berichts des Präsidenten des Landesarbeitsamts vom 8. August 1952, daß die Entwürfe des Klägers damals von Stenotypistinnen überarbeitet worden seien, nachgehen müssen. Die Kluft zwischen der Beurteilung des Klägers bei seiner Ernennung zum Regierungsrat im Jahre 1946 und den im Verwaltungsstreitverfahren vorgelegten Schriftproben aus dem Jahre 1952 mußte sich dem Berufungsgericht aufdrängen; es hätte deshalb aufklären müssen, wie jene Beurteilung zustande gekommen war, ehe es daraus Folgerungen zu Lasten der Anfechtungsgegnerin zog.
Da hierüber tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen, ist dem Revisionsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung der Widerrufsverfügung vom 23. Oktober 1952 nicht möglich.
Rechtsfehlerhaft sind aber auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beurteilung des Einspruchsbescheides.
Dem Berufungsgericht kann schon darin nicht gefolgt werden, daß die Bewährungsfrist des § 30 Abs. 2 DBG am 1. November 1952 abgelaufen sei. Der am 23. Oktober 1952 verfügte Widerruf ist dem Kläger am 27. Oktober 1952 in rechtswirksamer Form ausgehändigt worden. Durch den Widerruf des Beamtenverhältnisses wird der Ablauf der Bewährungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerruf gehemmt; das folgt aus dem Wesen dieser Frist. Damit entfallen alle Folgerungen, die das Berufungsgericht daraus zieht, daß die Bewährungsfrist abgelaufen sei, und geht der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1957 - BVerwG II C 226.56 - fehl.
Die Entscheidung über den Einspruch ist allerdings nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit dieser Entscheidung zu beurteilen (BVerwGE 2, 55 [62]). Die Rechtslage hatte sich aber seit dem Erlaß der Widerrufsverfügung nicht geändert. Nach § 178 Nr. 2 des am 1. September 1953 in Kraft getretenen Bundesbeamtengesetzes hätte der Kläger, wäre sein Beamtenverhältnis nicht widerrufen worden, weiterhin die Rechtsstellung eines Widerrufsbeamten gehabt. Auch nach dem Bundesbeamtengesetz hätte er noch "jederzeit" entlassen werden können (§ 32 Abs. 1 BBG); denn der Dienstherr hatte weder die Pflicht, ihn zum Beamten auf Probe zu ernennen, da er zur Zeit des Inkrafttretens des Bundesbeamtengesetzes wegen des vorausgegangenen Widerrufs nicht mehr "zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen" hatte (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BBG), noch die Pflicht; ihn zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, da die Frist des § 30 Abs. 2 DBG, wie dargelegt, nicht abgelaufen war und, wenn das Bundesbeamtengesetz eine gleiche Bestimmung enthalten hätte, die Frist auch unter Geltung des Bundesbeamtengesetzes nicht abgelaufen wäre. Rechtsirrtümlich weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf § 9 Abs. 2 BBG hin. Abgesehen davon, daß der Kläger gerade nicht zum Beamten auf Probe ernannt worden war und die Anfechtungsgegnerin ihn auch nicht wie einen solchen zu behandeln hatte, ist § 9 Abs. 2 erst durch § 139 Ziff. 2 BRRG mit Wirkung vom 1. September 1957 an eingefügt worden (vgl. § 142 Abs. 1 BRRG).
Da sich die Rechtslage nicht zugunsten des Klägers geändert hatte, konnte die Anfechtungsgegnerin mit dem Einspruchsbescheid nicht nur dem Kläger weitere Gründe eröffnen, durch die der Widerruf zur Zeit seines Ausspruchs am 23. Oktober 1952 veranlaßt war, sondern auch den Widerruf auf neue Gründe stützen. Es bedarf daher im vorliegenden Fall keines Eingehens darauf, ob der dem Kläger mit dem Einspruchsbescheid eröffnete Grund - das Vertrauensverhältnis sei zerstört - bereits, wie die Aufechtungsgegnerin behauptet, zur Zeit der Widerrufsverfügung vom 23. Oktober 1952 vorgelegen hatte und nur durch das im Einspruchsverfahren eingeholte fachärztliche Gutachten des Prof. Dr. K... bestätigt worden ist, oder ob die Anfechtungsgegnerin erst auf Grund dieses Gutachtens das Vertrauensverhältnis als endgültig zerstört angesehen hat.
Nach ihrer Behauptung hatte die Anfechtungsgegnerin spätestens zur Zeit der Einspruchsentscheidung berechtigten Grund zur Annahme, daß der Kläger unrichtige Angaben über seine Vorbildung und seine Vorstrafe gemacht habe. Wenn der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit keine abgeschlossene Hochschulbildung hat und wenn er hierüber und über seine Verurteilung mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit, sei es wissentlich, sei es unwissentlich, falsche Angaben gemacht hat, wären diese Gründe geeignet, die persönliche Eignung des Klägers für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Anfechtungsgegnerin als nicht gegeben erscheinen zu lassen, sowie das für die Aufrechterhaltung des Beamtenverhältnisses als eines Treuverhältnisses notwendige Vertrauen des Dienstherrn, sei es in die Wahrhaftigkeit, sei es in die Erinnerungsfähigkeit des Klägers zu zerstören. Wenn der Dienstherr sein Möglichstes getan hat, um den Sachverhalt aufzuklären, ohne daß dies restlos gelungen ist, der Verdacht sich aber dabei fast zur Gewißheit verstärkt hat, ist es nicht unsachlich und hält sich im Rahmen der Ermessensfreiheit, wenn der Dienstherr das Beamtenverhältnis löst und nicht in ein lebenslängliches umwandelt.
Tatsächliche Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht noch nicht getroffen, weil es den Einspruchsbescheid schon aus anderen, wie dargelegt, nicht zutreffenden Gründen für rechtswidrig erachtet hat, so daß dem Revisionsgericht auch eine abschließende rechtliche Beurteilung des Einspruchsbescheides schon aus diesem Grunde nicht möglich ist.
Da der Widerruf des Beamtenverhältnisses jedenfalls aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen nicht rechtswidrig ist, könnte das Urteil nur aufrechterhalten werden, wenn es sich aus anderen Gründen als richtig erwiese, der Widerruf also aus anderen Gründen rechtswidrig wäre, ohne daß weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich wären. Das ist jedoch nicht der Fall.
Die Einspruchsentscheidung wäre allerdings rechtswidrig, wenn der Kläger zur Zeit ihres Erlasses Schwerbeschädigter gewesen wäre und die nach § 35 Abs. 2 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 (BGBl. I S. 389) - SBG - anzuhörenden Stellen vor Erlaß des Einspruchsbescheides nicht gehört worden wären. Der Senat hat im Urteil vom 13. Mai 1959 - BVerwG VI C 290.57 - (MDR 1959 S. 687 = RiA 1959, 271 [BVerwG 09.04.1959 - BVerwG II C 221.57]) ausgeführt, daß der § 35 Abs. 2 SBG zwar trotz § 42 Abs. 1 Satz 1 SBG nicht rückwirkend zum 1. Mai 1953 in Kraft getreten ist, daß er aber vom Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes an (18. Juni 1953) auf noch anhängige Verwaltungsverfahren anzuwenden ist. In der Entscheidung heißt es:
"Hat die Entlassungsbehörde die Entlassung vor der Verkündung des Schwerbeschädigtengesetzes ausgesprochen, hat der Beamte aber Einspruch eingelegt, und ist hierüber zur Zeit der Verkündung noch nicht entschieden, so wird es dem Zweck des Gesetzes entsprechen, daß die Entlassungsbehörde die im Gesetz bestimmten Stellen vor der Entscheidung über den Einspruch hört; denn erst mit dieser Entscheidung ist das Verwaltungsverfahren abgeschlossen, die Behörde hat der Einspruchsentscheidung die nunmehr bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. BVerwGE 2, 55 [62 ff.])."
Hieran hält der Senat ebenso fest wie an seiner Entscheidung vom 8. Juli 1959 - BVerwG VI C 288.57 - (BVerwGE 9, 69 = DVBl. 1959 S. 747 = MDR 1959 S. 869), in der er ausgeführt hat, daß die Anhörung der Hauptfürsorgestelle nicht mehr im Verwaltungsstreitverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann.
Da das Berufungsgericht auch hierzu tatsächliche Feststellungen noch nicht getroffen hat, konnte das Revisionsgericht auch nicht abschließend entscheiden, ob der Einspruchsbescheid aus diesem Grunde rechtswidrig ist. Die Sache mußte daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen trifft, wie die günstige Beurteilung des Klägers in früherer Zeit zustande gekommen ist, ob sich also die Anfechtungsgegnerin durch die Berufung auf die Mängel des Klägers im Gebrauch der deutschen Sprache in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise in Widerspruch zu früherem Verhalten gesetzt hat, ferner ob der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit unrichtige Angaben über seinen Werdegang, besonders über seine Vorstrafe und seine Vorbildung gemacht hat, schließlich ob er zur Zeit der Einspruchsentscheidung als Schwerbeschädigter anerkannt war und ob in diesem Fall die Anfechtungsgegnerin vor der Einspruchsentscheidung die nach § 35 Abs. 2 SBG anzuhörenden Stellen gehört hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.
Dr. Becker
Kellner
Dr. Nehlert
Dr. Waitz