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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1955, Az.: II ZR 210/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1955
Aktenzeichen
II ZR 210/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12748
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 06.07.1954

Fundstellen

  • BGHZ 18, 212 - 218
  • DB 1955, 1084-1085 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1956, 175-176
  • MDR 1956, 214-216 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1955, 1794-1985 (Volltext mit amtl. LS) "Geschäftsbedingungen bei neu angebahnter Geschäftsbeziehung"

Prozessführer

der Firma Conrad H. & Co, oHG in A., L.str. ...,

Prozessgegner

die Firma P. W. H. in R., Inhaber Wilhelm H., dortselbst,

Amtlicher Leitsatz

1. Die für ein echtes Bestätigungsschreiben entwickelten Rechtsgrundsätze sind nicht auf den Fall einer sog. Auftragsbestätigung zu übertragen, mit der der Empfänger einer Bestellung das Vertragsangebot nur mit Abweichungen annimmt. Der Besteller ist in diesem Fall nicht verpflichtet, der sog. Auftragsbestätigung unverzüglich zu widersprechen; vielmehr kommt ein Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung grundsätzlich nur zustande, wenn der Besteller die modifizierte Annahmeerklärung seinerseits annimmt.

2. Im Rahmen einer neu angebahnten Geschäftsbeziehung zwischen 2 Kaufleuten kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß zum Inhalt eines zweiten Liefergeschäfts, das ohne Bezugnahme auf die Geschäftsbedingungen des einen Vertragspartners abgeschlossen worden ist, diese Geschäftsbedingungen schon deshalb gehören, weil das vorausgegangene Liefergeschäft mit diesem Inhalt abgeschlossen worden war. Eine solche Annahme kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn dem anderen Vertragspartner diese Geschäftsbedingungen bekannt waren oder beim Abschluß des ersten Geschäfts bekanntgegeben worden waren.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Artl und Dr. Winkelmann für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das an Verkündungsstatt am 6. Juli 1954 zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin stellt Treibriemen her, die Beklagte Klebstoffe verschiedener Art. Im Jahre 1947 kamen die Parteien in Geschäftsverbindung. Die Klägerin teilte der Beklagten mit, daß sie laufend und in größeren Mengen Bedarf an Treibriemenkitt habe, die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 6. Februar 1947, sie empfehle für den von der Klägerin genannten Klebezweck den Klebstoff "Planatol T" zum Kilopreis von 3,95 RM; es handele sich um eine Spezialsorte, welche für die Treibriemenverleimung entwickelt worden sei. Eine erste Lieferung von 300 kg könne jedoch frühestens Ende des Monats März 1947 erfolgen. Wenn die Klägerin eine Probesendung wünsche, bitte sie um diesbezügliche Bestätigung.

2

Die Klägerin bat hierauf mit Schreiben vom 10. Februar 1947, die 300 kg Planatol T zur Lieferung Ende März für sie vormerken zu lassen und ihr bereits jetzt möglichst eine Probelieferung zu machen. Die Beklagte ließ der Klägerin eine Auftragsbestätigung vom 19. Februar 1947 zugehen, in der sie für den Auftrag vom 10. Februar 1947 dankte und erklärte, daß sie ihn zu ihren Lieferbedingungen vorgemerkt habe. Die Auftragsbestätigung enthält als Mengenangabe 4 kg, die die Klägerin von der Beklagten Anfang März 1947 erhielt. Ob dieser Auftragsbestätigung Lieferungsbedingungen der Beklagten beilagen, ist streitig.

3

Die Klägerin bestätigte der Beklagten am 21. März 1947, daß die Ware ihren Ansprüchen voll genüge, und bat gleichzeitig, die der Beklagten mit Bestellung vom 10. Februar aufgegebenen 300 kg nunmehr zum Versand zu bringen.

4

Die Lieferungen erfolgten wegen Produktionsschwierigkeiten der Beklagten erst später, und zwar

am29. 10.47100 kg
"12. 1.4876 kg
"25. 2.48339 kg
"8. 6.485 kg
"17. 6.48150 kg
5

Die Ware wurde von der Klägerin bezahlt und verarbeitet.

6

Am 28. Juni 1948 traf die Klägerin die Feststellung, daß ein Teil der nach ihren Angaben mit Planatol T geklebten Leimstellen eines Treibriemens sich leicht ablösen ließ am 29. oder 30. Juni 1948 rügte sie dies fernmündlich gegenüber der Beklagten. In der Folgezeit kam es zu weiteren Beanstandungen. Vor allem zeigte sich bei einem für die V. Walzwerke in F. hergestellten großen Treibriemen noch vor der Inbetriebnahme, daß der Kitt an einigen Stellen nicht gebunden, sondern Blasen gebildet hatte, und klebrig geblieben war, so daß sich die Lederstücke unter Fadenziehen des Kittes voneinander lösen ließen. Der Riemen mußte von der Klägerin zurückgenommen und vollständig neu gekittet werden. Ähnliche Schäden traten nach Behauptung der Klägerin auch bei anderen Riemen auf.

7

Die Klägerin verlangt Ersatz der ihr entstandenen Schäden und hat einen Betrag von 31.326,92 DM nebst Zinsen eingeklagt. Sie hat behauptet, die Beklagte habe zumindest seit dem 12. Januar 1948 Klebstoff geliefert, der für die Verleimung von Treibriemen deshalb ungeeignet sei, weil er unter Wärmeeinwirkung, der Treibriemen stets ausgesetzt seien, erweiche. Die Beklagte habe zur Herstellung des Kittes einen Kunstharzstoff (Vinapas) verwandt, der thermoplastische Eigenschaften habe und den Klebstoff zur Verleimung von Treibriemen völlig ungeeignet mache. Die Beklagte habe ihr diesen Mangel arglistig verschwiegen. Wie sehr sich die Beklagte bewußt gewesen sei, welche Bedeutung der Beimischung thermoplastischer Elemente zukomme,gebe daraus hervor, daß der Inhaber der Beklagten nach Beanstandung des Klebstoffs ausdrücklich verneint habe, daß Vinapas oder andere thermoplastische Elemente im Planatol T enthalten seien. Die Beklagte habe auch wahrheitswidrig behauptet, daß Planatol ein besonders entwickeltes Spezialmittel zur Treibriemenverleimung sei, während sie Klebstoff in derselben Zusammensetzung unter der Bezeichnung Planatol R auch für die Schuhfabrikation hergestellt und geliefert habe.

8

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und eingewandt, sie habe auf Grund Kaufs nach Probe geliefert. Die Probe sei von der Klägerin anerkannt worden. Wenn Mängel in der Verkittung aufgetreten seien, so trage daran die Klägerin allein die Schuld. Denn diese habe das Planatol T mit anderem Kitt vermischt und ihre, der Beklagten, Gebrauchsanweisung nicht beachtet. Es sei auch nicht zutreffend, daß Planatol T in einem die Brauchbarkeit herabsetzenden Maße thermoplastische Elemente enthalten habe. Die Klägerin habe zumindest bezüglich der bis zum 8. Juni 1948 ausgeführten Lieferungen verspätet gerügt.

9

Das Landgericht hat die Schadensersatzansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat festgestellt, daß für die Herstellung von Planatol T ein Kunstharz, nämlich Vinapas, verwendet worden sei und daß die von der Klägerin bewiesenen Mängel in der Veikittung einiger Treibriemen auf die Unzulänglichkeit des von der Beklagten gelieferten Planatols T zurückzuführen seien. Die Untersuchung des Sachverständigen habe ergeben, daß die Festigkeit des Kittes schon bei 63°C infolge Erweichung abzunehmen beginne und bei 83°C auf ziemlich kleine Werte sinke. Die Rüge der Klägerin sei rechtzeitig; denn es habe sich um einen geheimen Mangel gehandelt, der nach seinem Auftreten unverzüglich gerügt worden sei. Außerdem habe der Inhaber der Beklagten bei Abschluß der Lieferverträge und den einzelnen Lieferungen arglistig gehandelt. Ihm sei als Fachmann und Spezialist in der Treibriemenkittherstellung natürlich bekannt gewesen, daß die erheblichen thermoplastischen Eigenschaften des Planatols dieses zur Treibriemenverleimung ungeeignet machten. Den Beweis gegen diesen Erfahrungssatz habe die Beklagte nicht geführt und gar nicht führen können. Die Beklagte habe Chemiker in ihrem Laboratorium beschäftigt und ihr Inhaber habe die erforderlichen Kenntnisse besessen. Die Rezepturen seien ohne Zweifel beratschlagt worden. Hiernach habe der Inhaber der Beklagten die Thermoplastik des Planatols T zweiffellos gekannt. Diese Kenntnis ergebe sich auch aus der Aussage des Zeugen H., nach welcher der Inhaber der Beklagten, der die Verwendung von Kunstharz gekannt habe, dem Zeugen und den Vertretern der Klägerin gegenüber die Verwendung von thermoplastischen Elementen, vor allem von Vinapas, ausdrücklich abgestritten habe.

10

Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat die Beklagte ferner geltend gemacht, daß ihre Lieferbedingungen Vertragsbestandteil sämtlicher Lieferverträge mit der Kläger geworden seien und daß nach diesen Bedingungen jegliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen worden seien. Die Bedingungen hätten der Auftragsbestätigung vom 19. Februar 1947 beigelegen. Es sei zwar richtig, daß dem Inhaber der Beklagten die Verwendung von Vinapas als Grundstoff für die Herstellung des Planatols T bekannt gewesen sei. Daraus folge jedoch noch nicht, daß dieser Klebstoff für die Verleimung von Treibriemen ungeeignet und daß dies dem Inhaber der Beklagten bekannt gewesen sei.

11

Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.

12

Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts zurückzuweisen, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

13

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Kaufvertrag über die Lieferung von 4 kg Planatol T zu den Bedingungen der in der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 19. Februar 1947 in Bezug genommenen Lieferbedingungen der Beklagten zustande gekommen sei und daß diese Lieferbedingungen auch Inhalt der übrigen Lieferverträge mit der Folge geworden seien, daß hierdurch Schadensersatzansprüche wegen vom Verkäufer zu vertretender Mängel in dem gesetzlich zugelassenen Umfang ausgeschlossen worden seien. Es führt zunächst zur Begründung der Annahme, daß ein Kaufvertrag über die Lieferung von 4 kg zu den Lieferungsbedingungen der Beklagten zustande gekommen sei, aus, es lasse sich zwar nicht mehr feststellen, daß die Lieferungsbedingungen der "Auftragsbestätigung" vom 19. Februar 1947 beilagen. Das sei aber unerheblich, nachdem die Beklagte in der Auftragsbestätigung auf ihre Lieferungsbedingungen verwiesen hatte, hätte die Klägerin als Vollkaufmann, wenn sie die Bedingungen nicht kannte und nicht anerkennen wollte, sie sich bei der Beklagten oder an anderer Stelle beschaffen und ihnen widersprechen müssen. Wenn sie dies unterließ, habe sie sich damit den Bedingungen unterworfen. Dabei sei es unerheblich, daß es sich um die Vereinbarung lediglich der Lieferung einer Probesendung oder eines Ausfallmusters handelte. Bei Abschluß der späteren Lieferverträge sei, so folgert das Berufungsgericht weiter, zwar offenbar nicht mehr auf die Lieferungsbedingungen der Beklagten Bezug genommen worden. Diese Bedingungen seien aber dadurch Inhalt der späteren Verträge geworden, daß diese Verträge im Rahmen der durch den Vertrag über 4 kg endgültig eröffneten Geschäftsbeziehungen der Parteien abgeschlossen worden seien.

14

Der Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich in den späteren Verträgen den Lieferungsbedingungen der Beklagten auch dann, wenn sie ihr nicht bekannt gegeben waren, unterworfen, kann aus Rechtsgründen nicht beigetreten werden.

15

Bei der "Auftragsbestätigung", die der Klägerin mit einem Begleitschreiben der Beklagten vom gleichen Tage übersandt worden ist, handelt es sich nicht um ein Bestätigungsschreiben über vorausgegangene Vertragsverhandlungen, also nicht um die Mitteilung des Ergebnisses vorhergehender Vertragsverhandlungen, sondern um eine in die Form einer Bestätigung gekleidete Erklärung gegenüber einer Bestellung. Die Annahmeerklärung der Beklagten deckte sich nicht mit der Bestellung, dem Vertragsangebot der Klägerin, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat. Deshalb liegt in der "Auftragsbestätigung" nach § 150 Abs. BGB die Ablehnung der Offerte der Klägerin verbunden mit einem neuen Antrag; Schweigen hierauf hat aber grundsätzlich die Ablehnung des neuen Antrags zur Folge (vgl. Kuhn, Wertpapier-Mitteilungen 1955 S. 958 Abschn II b).

16

Wenn sich das Berufungsgericht zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 7, 187 beruft, so übersieht das Berufungsgericht, daß sich diese Entscheiung nicht mit einer sogenannten "Auftragsbestätigung", also nicht mit einer modifizierten Annahme (§ 150 Abs. 2 BGB), sondern mit einem echten Bestätigungsschreiben befaßt. Dieser Unterschied, der freilich in der Rechtsprechung nicht immer mit der erforderlichen Klarheit beachtet wird, ist für die hier zu entscheidende Frage von ausschlaggebender Bedeutung. Nur bei einem Bestätigungsschreiben über vorausgegangene Vertragsverhandlungen ist der Empfänger des Schreibens nach der Verkehrssitte gehalten, seinem Inhalt unverzüglich zu widersprechen, wenn er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sich gelten lassen will (vgl. BGHZ 11, 1). Hier hat also Schweigen des Empfängers die Bedeutung einer Zustimmung und führt gegebenenfalls dazu, daß sich der Empfänger auch an die ihm unbekannten Verkaufsbedingungen seines Vertragspartners halten lassen muß, wenn auf diese in dem Bestätigungsschreiben ausdrücklich Bezug genommen worden ist.

17

All das gilt aber nicht für das Schweigen auf eine nur modifizierte Annahme eines Vertragsangebots, mag diese Annahme auch in die Form einer sogenannten Auftragsbestätigung gekleidet sein (vgl. dazu Godin RGRK HGB § 346 Bem. 17; Baumbach-Duden HGB Anh I nach § 346 Bem. 2; Krause BB 1952, 936). Für diesen Fall ist an dem Grundsatz festzuhalten, daß Schweigen nicht als Zustimmung, also auch nicht als Annahme eines neuen Vertragsantrags (§ 150 Abs. 2 BGB) gilt. Von diesem Grundsatz können nur beim Vorliegen ganz besonderer umstände Ausnahmen zugelassen werden (vgl. dazu BGH LindMöhr Nr. 1 zu § 150 BGB; BGH BB 1953, 957), wofür jedoch der vorliegende Sachverhalt nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhaltspunkt bietet. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zwischen den Parteien ein Vertrag über die Lieferung der 4 kg Planatol T nicht schon dadurch zustande gekommen ist, daß die Klägerin auf das neue Vertragsangebot (modifizierte Annahme) der Beklagten schwieg.

18

Eine völlig andere Frage ist es, ob ein solcher Vertrag später durch schlüssiges Verhalten der Klägerin, nämlich dadurch zustande kam, daß diese die ihr übersandte Lieferung der 4 kg Planatol T annahm und darüber hinaus in ihrem Schreiben vom 23. März 1947 erklärte, daß diese Sendung zu ihrer vollen Zufriedenheit ausgefallen sei. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, wie das Verhalten der Klägerin im einzelnen tatsächlich zu beurteilen ist, und ob es insbesondere auch das Einverständnis der Klägerin damit umfaßte, daß die ihr unter Umständen nicht bekannten und nicht bekannt gegebenen Lieferungsbedingungen der Beklagten ebenfalls Vertragsinhalt werden sollten. Ohne eine weitere tatsächliche Aufklärung läßt sich diese Frage im Unterschied zu dem Sachverhalt in der Entscheidung BGH LindMöhr Nr. 3 zu § 150 BGB nicht beantworten. Denn dort waren die Geschäftsbedingungen des Lieferanten dem modifizierten Annahmeschreiben beigefügt, so daß die Entgegennahme der Ware durch den Besteller in Kenntnis dieser Bedingungen erfolgte. Dadurch unterscheidet sich der dort entschiedene Tatbestand grundlegend von dem vorliegenden, weil hier zugunsten der Klägerin unterstellt werden muß, daß ihr die Lieferungsbedingungen der Beklagten nicht bekannt waren und auch nicht bekannt gegeben worden waren.

19

Für die Beurteilung des gestellten Klagantrags ist es jedoch nicht erforderlich, die Frage nach dem Zustandekommen des Vertrages über die 4 kg Planatol T nach Maßgabe der Lieferungsbedingungen der Beklagten abschließend zu beantworten, weil Ansprüche aus diesem Vertrag nicht den Gegenstand des Rechtsstreits bilden, und weil bei den hier gegebenen besonderen Verhältnissen dem Inhalt dieses Vertrages nicht die Bedeutung für den Inhalt der späteren Lieferungsverträge zukommt, die das Berufungsgericht ihnen beimißt.

20

Für die Revisionsinstanz muß zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß ihr die Lieferungsbedingungen der Beklagten nicht bekannt und durch das modifizierte Annahmeschreiben der Beklagten auch nicht bekannt gegeben worden waren. Wenn die Parteien bei dieser Sachlage ohne besondere und ausdrückliche Bezugnahme auf die Lieferungsbedingungen der Beklagten neue Lieferverträge abschlossen, so kann mangels besonderer Anhaltspunkte nicht angenommen werden, daß diese Bedingungen zum Inhalt der neuen Verträge geworden sind. Bei der Bedeutung, die solchen Lieferungsbedingungen im allgemeinen und im vorliegenden Fall ganz besonders zukommt, kann nicht davon ausgegangen werden, daß das neue Vertragsangebot der Klägerin die ihr unbekannt und auch nicht bekannt gegebenen Geschäftsbedingungen der Beklagten mit umfaßte. Auch die Beklagte konnte bei der Annahme dieses Vertragsangebots nicht von einer solchen Vorstellung ausgehen. Die Bedeutung, die den Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners für den kaufmännischen Verkehr zukommt, schließt die Möglichkeit aus, das Vertragsangebot des anderen Vertragspartners nur mit Rücksicht auf ein einziges vorausgegangenes Geschäft so auszulegen, daß es auch die ihm nicht bekannten und nicht bekannt gegebenen Geschäftsbedingungen des Vertragsgegners mit umfaßt. Die Bedeutung der Geschäftsbedingungen erfordert es vielmehr, daß eine solche Annahme mit Rücksicht auf ein bereits vorausgegangenes anderes Liefergeschäft nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem Antragenden durch eine vorherige Bekanntgabe der Geschäftsbedingungen auch die Tragweite seines so auszulegenden Angebots klar sein konnte. Es muß daher im Interesse eines auf die Grundsätze von Treu und Glauben ausgerichteten kaufmännischen Verkehrs verlangt werden, daß ein Kaufmann, der seine Geschäftsbedingungen ohne eine weitere Bezugnahme auch zum Inhalt eines weiteren Geschäfts mit seinem Vertragspartner machen will, diesem die Bedingungen schon beim ersten Geschäftsabschluß bekannt gibt, sofern sie seinem Vertragspartner nicht schon ohnehin vorher bekannt waren. Hieraus folgt, daß bei dem für die Revisionsinstanz zu unterstelle den Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Lieferungsbedingungen der Beklagten Inhalt der späteren Lieferverträge zwischen den Parteien geworden sind.

21

Da es zwischen den Parteien streitig ist, ob die Lieferungsbedingungen der Beklagten der Klägerin mit dem modifizierten Annahmeschreiben der Beklagten vom 19. Februar 1947 bekannt gegeben worden sind und da es nach den vorstehenden Ausführungen hierauf für die Frage, ob die Lieferungsbedingungen der Beklagten als Vertragsinhalt Eingang in die späteren Lieferverträge gefunden haben, entscheidend ankommt, muß das Berufungsurteil aus diesem Grunde aufgehoben werden, damit die erforderliche tatsächliche Aufklärung zu diesem Punkt noch erfolgen kann.

22

II.

Sollte sich in der erneuten Verhandlung herausstellen, daß die Lieferungsbedingungen der Beklagten nicht Inhalt der späteren Lieferverträge geworden sind, dann wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls auch der Frage zuzuwenden haben, ob die Beklagte der Klägerin besondere Eigenschaften der Kaufsache zugesichert hat, weil in diesem Falle Schadensersatzansprüche der Klägerin auch ohne ein Verschulden der Beklagten gegeben wären (§§ 480 Abs. 2, 463 BGB).

23

Wenn der Beklagten ein Verschulden beim Vertragsschluß vorzuwerfen wäre, welches die Revision in der Erklärung der Beklagten erblickt, sie habe in Planatol eine Spezialsorte für Treibriemenverleimung entwickelt, würde folgendes zu beachten sein. Soweit sich unrichtige Erklärungen der Beklagten auf Eigenschaften des Kaufgegenstandes bezogen, würde eine Haftung für fahrlässig unrichtige Angaben beim Vertragsschluß durch die Sondervorschriften der §§ 459 ff über die Gewährleistung ausgeschlossen sein (RG SeuffA 78 Nr. 7; RG JW 1934, 2906 Nr. 2; vgl. ferner RGZ 135, 339 [346]; 148, 286 [296];. 161, 193 [196]). Sie könnten daher nur unter dem Gesichtspunkt der Zusicherung einer Eigenschaft der Kaufsache von Bedeutung sein. Liegt eine Zusicherung im Sinne der Gewährleistungsvorschriften nicht vor, so würde ein Schadensersatzanspruch nach diesen Vorschriften davon abhängen, ob die Beklagte der Klägerin einen Fehler der Ware arglistig verschwiegen hat.

24

Soweit sich die Ausführungen der Revision dagegen richten, daß das Berufungsurteil ein arglistiges Verschweigen des behaupteten und unterstellten Mangels nicht für nachgewiesen hält, braucht hierauf deshalb nicht eingegangen zu werden, weil weder die Aufhebung noch die Zurückverweisung der Sache an die Tatsacheninstanz von der Frage abhängig ist, ob das Berufungsgericht eine Arglist der Beklagten mit einwandfreier Begründung verneint hat. In jedem Falle mußte eine Zurückverweisung der Sache erfolgen. Es kann daher der Klägerin überlassen bleiben, das Berufungsgericht zwecks erneuter Prüfung der behaupteten Arglist auf die von der Revision vorgetragenen Umstände hinzuweisen, die das Berufungsurteil zu diesem Punkt nach ihrer Auffassung außer acht gelassen haben soll.

25

III.

Das Berufungsurteil war somit deshalb aufzuheben, weil das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, daß die Lieferungsbedingungen der Beklagten mit ihrem Ausschluß von Schadensersatzansprüchen Bestandteil der Lieferverträge geworden seien, und deshalb nicht geprüft hat, ob die Schadensersatzansprüche nach Gewährleistungsrecht oder aus sonstigem Rechtsgrund begründet sind.

26

Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Prozesses ab und war daher dem Berufungsgericht zu überlassen.

Dr. Selowsky Dr. Fischer Dr. Kuhn Artl Dr. Winkelmann