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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1959, Az.: BVerwG VI C 288.57

Nachholung der Anhörung der Hauptfürsorgestelle im Verwaltungsstreitverfahren mit der Folge der Rechtswirksamkeit des ohne Anhörung ergangenen Verwaltungsaktes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.07.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI C 288.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15365
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.02.1957 - AZ: OVG VIII A 582/56

Fundstellen

  • BVerwGE 9, 69 - 73
  • DVBl 1959, 747-748 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1960, 227-228 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 869-870 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Anhörung der Hauptfürsorgestelle (§ 35 Abs. 2 Schwerbeschädigtengesetz) kann im Verwaltungsstreitverfahren nicht mehr mit der Wirkung nachgeholt werden, daß der ohne vorherige Anhörung ergangene Verwaltungsakt rechtswirksam wird.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 1957 wird aufgehoben.

Ferner werden das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 8. März 1956 und die Verfügung der Beklagten vom 24. September 1955 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Der ... August 1894 geborene und ... Februar 1958 verstorbene Kläger war seit Mai 1946 Gemeindedirektor der Beklagten. In einer bei den Personalakten befindlichen, vom 18. Mai 1946 datierten Abschrift einer Meldung an das Arbeitsamt ist angegeben, daß der Kläger zu 60% kriegsdienstbeschädigt und zuckerkrank sei. Der Kläger hatte in einem von der Beklagten Mitte Oktober 1946 zu seinen Personalakten genommenen Lebenslauf angegeben, daß er im Jahre 1916 schwer verwundet und als Schwerbeschädigter aus dem Kriegswehrdienst entlassen worden sei. Durch Urkunde vom 22. August 1952 wurde der Kläger zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

2

Seit 1946 mußte der Kläger dem Dienst des öfteren krankheitshalber fernbleiben. Im September 1954 wurde ihm das rechte Bein am Oberschenkel abgenommen. Als der Kläger Ende 1954 und Anfang 1955 seinen Dienst wieder aufzunehmen beabsichtigte, leitete die Beklagte im März 1955 ein Verfahren nach § 53 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl. S. 237) - LBG - mit dem Ziele ein, den Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 51 LBG in den Ruhestand zu versetzen. Durch Bescheide vom 12. Mai und 13. Juni 1955 untersagte die Beklagte dem Kläger die Führung seiner Dienstgeschäfte bis zum Abschluß des Zurruhesetzungsverfahrens. Nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens, in welchem der Kläger als dauernd berufsunfähig angesehen wurde, teilte ihm die Beklagte durch Schreiben vom 24. September 1955 mit, daß der Gemeinderat einstimmig beschlossen habe, den Kläger nach § 53 Abs. 5 LBG mit dem 30. September 1955 in den Ruhestand zu versetzen.

3

Der Kläger erhob vor dem Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf Klage mit dem Antrag,

die Zurruhesetzungsverfügung und das Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte aufzuheben.

4

Zur Begründung berief er sich im wesentlichen darauf, daß er nicht dienstunfähig sei und daß der Beklagten seine Kriegsbeschädigung und Krankheit schon bei seiner Anstellung bekannt gewesen seien.

5

Gegen das die Klage abweisende Urteil des Landesverwaltungsgerichts legte der Kläger Berufung ein und begründete diese auch damit, daß seine Zurruhesetzung schon deshalb rechtswidrig sei, weil die Beklagte nicht gemäß § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 16. Juni 1953 (BGBl. I S. 389) - SBG - vorher die Hauptfürsorgestelle gehört habe. Das Berufungsgericht gab durch Beschluß vom 13. Dezember 1956 der Beklagten auf, gemäß § 35 Abs. 2 SBG eine Stellungnahme der Hauptfürsorgestelle zu der Versetzung des Klägers in den Ruhestand einzuholen. Die Beklagte reichte dem Berufungsgericht ein Schreiben des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland vom 11. Januar 1957 ein, in welchem ausgeführt ist, daß seitens der Hauptfürsorgestelle Bedenken gegen die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht erhoben würden. Das Berufungsgericht wies die Berufung durch Urteil vom 14. Februar 1957 zurück und führte zur Begründung im wesentlichen folgendes aus:

6

Zwar schreibe § 35 Abs. 2 SBG vor, daß die Hauptfürsorgestelle vor der vorzeitigen Versetzung eines Schwerbeschädigten Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand zu hören sei. Eine Nachholung dieser Anhörung im Verwaltungsstreitverfahren sei jedoch jedenfalls dann zulässig, wenn - wie hier - bei Vorliegen eines bestimmten Tatbestandes (Dienstunfähigkeit) ein bestimmtes Verwaltungshandeln (Versetzung in den Ruhestand) zwingend vorgeschrieben, ein Ermessensspielraum also nicht gegeben sei (§ 51 Abs. 1 Satz 1 LBG). In Fällen dieser Art habe die Stellungnahme der Hauptfürsorgestelle, die ohnehin nur gutachtlichen Charakter habe und die Entlassungsbehörde nicht binde, nur noch die Bedeutung, daß eventuell das Vorliegen des Tatbestandes - d.h. die Dienstunfähigkeit des Betroffenen - in Zweifel gestellt werde, was hier jedoch nicht geschehen sei. Der Kläger sei somit durch die nachträgliche Einholung der Stellungnahme der Hauptfürsorgestelle in seinen Rechten nicht beeinträchtigt und seine Rechtsstellung hierdurch nicht berührt worden.

7

Auch sachlich sei die Versetzung des Klägers in den Ruhestand gerechtfertigt. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 LBG hätten nach dem ärztlichen Gutachten vorgelegen. Es hätte schon im Hinblick auf die häufigen Erkrankungen des Klägers kein Anlaß bestanden, an dessen Feststellungen zu zweifeln. Der Zurruhesetzung des Klägers habe auch nicht entgegengestanden, daß die Beklagte ihn "in Kenntnis seiner Kriegsbeschädigung" und seiner Zuckerkrankheit zum Beamten auf Lebenszeit ernannt habe.

8

Soweit sich die Klage gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte richte, sei sie entweder unzulässig, wenn es sich dabei um einen Dienstbefehl gehandelt habe, oder unbegründet, wenn dieses Verbot als anfechtbarer Verwaltungsakt anzusehen sei, weil ein zwingender Grund im Sinne des § 71 LBG vorliege.

9

Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob die in § 35 Abs. 2 SBG vorgeschriebene vorherige Anhörung der Hauptfürsorgestelle noch im Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt werden könne.

10

Das Urteil ist dem Kläger am 16. März 1957 zugestellt worden. Er hat am 10. April 1957 Revision eingelegt, mit der er höchstrichterliche Entscheidung begehrt und die Beklagte zur Nachzahlung der einbehaltenen Gehaltsteile verurteilt wissen will, solange keine fehlerfreie Zurruhesetzung vorliegt. Zur Begründung beruft sich der Kläger darauf, daß die Zurruhesetzung fehlerhaft gewesen, weil nicht vorher die Hauptfürsorgestelle gehört worden sei.

11

Nach dem Tode des Klägers ... Februar 1958 hat seine Witwe als durch Erbschein ausgewiesene Alleinerbin mit Schriftsatz vom 1. April 1958 angezeigt, daß sie den Rechtsstreit fortführe; sie begehrt mit Schriftsatz vom 16. Juni 1958 die Verurteilung der Beklagten dahin, daß diese verpflichtet gewesen sei, den Kläger bis zu seinem Tode in seine Amtsstelle einzusetzen und bis dahin die vollen Bezüge zu zahlen, und will mit Schriftsatz vom 30. Juni 1959 die Zurruhesetzung des Klägers für rechtsungültig erklärt wissen.

12

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Sie ist der Auffassung, der vom Kläger erst mit der Revision gestellte Zahlungsantrag sei eine unzulässige Klageänderung. Es fehle daher an einem zulässigen Revisionsantrag.

14

In dem von der Witwe des Klägers erhobenen Begehren sei ein Feststellungsantrag zu sehen, der eine Klageänderung zum Inhalt habe, gegen deren Zulässigkeit in der Revisionsinstanz Bedenken bestehen könnten. Mindestens für eine Aufhebung des Verbots der Amtsausübung bestehe kein Feststellungsinteresse mehr.

15

Im übrigen sei in der Sache selbst den Ausführungen des Berufungsgerichts zuzustimmen.

16

II.

Die kraft Zulassung statthafte Revision ist frist- und formgerecht begründet worden.

17

Aus der Tatsache der Revisionseinlegung und den darüber hinaus in der Revisionsschrift enthaltenen Ausführungen ergibt sich erkennbar und eindeutig, daß der Kläger das mit der Klage ursprünglich verfolgte Ziel, nämlich die Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung und des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte auch in der Revision erstrebt. Nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1954 (BVerwGE 1, 222[BVerwG 08.11.1954 - V C 61.54]) reicht die Erklärung des Klägers, daß er gegen ein bestimmtes Urteil Revision einlege, aus, um in einer dem § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG genügenden Weise erkennen zu lassen, daß er Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Urteils anstrebt. Diese Erfordernisse sind erst recht erfüllt, wenn darüber hinaus die Erklärungen in der Revisionsschrift das Ergebnis, das der Kläger erreichen will, zweifelsfrei bezeichnen. Dies kann nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß diese Erklärungen äußerlich in die Form eines Antrages gekleidet sind, der der Prozeßlage nicht völlig entspricht; sonst würde der Kläger, der solche Erklärungen abgibt, unter Berücksichtigung des obenerwähnten Beschlusses des Großen Senats schlechter gestellt sein als der Kläger, der überhaupt keine Ausführungen in der Revisionsschrift macht, sondern sich auf die Einlegung der Revision beschränkt. Es ist daher unschädlich, daß der Kläger "beantragt" hat, die Beklagte zur Zahlung seiner vollen Bezüge zu verurteilen. Dies ist das Endergebnis, das er erreichen will, und die notwendige Folge, wenn er mit seiner Revision durchdringt. Es umfaßt und setzt die Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung und der angefochtenen Urteile voraus. Diese letzteren Ziele sind daher in dem vom Kläger gestellten Antrag mitenthalten. Soweit er darüber hinausginge, wäre er in der Revisionsinstanz unbeachtlich.

18

Da hinsichtlich der Zurruhesetzungsverfügung eine Erledigung der Hauptsache nicht vorliegt, stellt sich die Frage nicht, ob lediglich beantragt werden muß und kann, festzustellen, daß die Zurruhesetzungsverfügung rechtswidrig gewesen ist. Ein solcher Antrag braucht der Erklärung der Erbin des Klägers im Schriftsatz vom 16. Juni 1958 nicht entnommen zu werden. Dieser Schriftsatz bringt - insbesondere in Verbindung mit dem vorangehenden vom 1. April 1958 und dem nachfolgenden vom 30. Juni 1959 - klar den Willen der Erbin zum Ausdruck, den Rechtsstreit mit demselben Ziel fortzuführen, wie es der Kläger gehab hat. Insoweit gilt für ihre Erklärungen das gleiche wie oben zu denen des Klägers ausgeführt. Im übrigen würde das Verbot der Klageänderung im Revisionsverfahren der entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO Nr. 165 über den Übergang vom Anfechtungs- zum Feststellungsantrag nicht entgegenstehen (Urteil vom 10. Dezember 1958 - V C 144.55 - BVerwGE 8, 59).

19

Die Revision führt auch zum Erfolg; denn das Berufungsgericht hat die dem Bundesrecht angehörende Vorschrift des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (SBG) vom 16. Juni 1953 (BGBl. I S. 389) unrichtig angewendet.

20

Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger Schwerbeschädigter Beamter auf Lebenszeit und seine Schwerbeschädigteneigenschaft der Beklagten bekannt. Soli ein solcher Beamter vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, so "sind vorher" der Vertrauensmann der Dienststelle, die den Beamten beschäftigt, und die Hauptfürsorgestelle zu hören (§ 35 Abs. 2 SBG). Es liegen keine Feststellungen darüber vor, daß bei der Dienststelle des Klägers mindestens fünf Schwerbeschädigte beschäftigt gewesen sind und deshalb ein Vertrauensmann bestanden hat (§ 13 Abs. 2 SBG). Insoweit ist eine Rechtsverletzung auch nicht behauptet und gerügt. Die Anhörung der Hauptfürsorgestelle ist erst nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens, und zwar in der Berufungsinstanz erfolgt. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine solche Nachholung der Anhörung während des Verwaltungsstreitverfahrens der Vorschrift des § 35 Abs. 2 SBG in dem hier zu entscheidenden Fall genüge, kann mit Rücksicht auf den klaren Wortlaut und den Sinn dieser Vorschrift nicht gefolgt werden. Sie schreibt eine vor der Versetzung in den Ruhestand, also vor Abschluß des darauf gerichteten Verwaltungsverfahrens liegende Anhörung zwingend vor; für eine Auslegung ist angesichts des eindeutigen Wortlauts kein Raum. Zu dem in dieser Vorschrift in gleicher Weise geregelten Fall der Entlassung eines Widerrufsbeamten hat der II. Senat im Urteil vom 31. Januar 1957 - BVerwG II C 226.56 - (BVerwGE 5, 18) folgendes ausgeführt: "Die für die Entlassung des Schwerbeschädigten Beamten auf Widerruf zuständige Dienststelle hat mithin den Vertrauensmann und die Hauptfürsorgestelle zu hören, ehe sie ihre Absicht, den Beamten zu entlassen, durch die Zustellung der Entlassungsverfügung verwirklicht." Diese Auffassung und der Wortlaut der Vorschrift entsprechen auch völlig ihrem Sinn. Hierzu hat der erkennende Senat im Urteil vom 13. Mai 1959 - VI C 290.57 - folgendes ausgeführt: "Der Zweck des § 35 Abs. 2 SBG, dessen Regelung dem bisherigen Schwerbeschädigtenrecht fremd war, ist es, auch für die Schwerbeschädigten Beamten einen gewissen Entlassungsschutz derart zu schaffen, daß die zur Betreuung der Schwerbeschädigten eingerichteten Stellen Gelegenheit haben, die Gesichtspunkte, die sich aus der Fürsorge für die Schwerbeschädigten im allgemeinen und den Verhältnissen des einzelnen Schwerbeschädigten Beamten im besonderen ergeben, der für die Entlassung zuständigen Behörde vor deren Entschließung vorzutragen, damit sie bei der Entschließung Berücksichtigung finden." In dem mit diesem Urteil entschiedenen Fall ist das Verwaltungsverfahren bereits vor Inkrafttreten des Schwerbeschädigtengesetzes abgeschlossen gewesen; es hat sich nunmehr darum gehandelt, ob die Anhörung in dem nach Inkrafttreten des Schwerbeschädigtengesetzes laufenden Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt werden müsse und könne. Hierzu ist in dem genannten Urteil folgendes ausgeführt: "Die in § 35 Abs. 2 SBG genannten Stellen nachträglich, also etwa während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Rechtmäßigkeit der Entlassung anzuhören, verfehlt den Zweck der Vorschrift."

21

Sinn und Wortlaut der Vorschrift lassen auch keine Ausnahme von der vorherigen Anhörung für den Fall zu, daß ein Ermessensspielraum nicht gegeben ist. Wenn das Berufungsgericht meint, daß in den Fällen, in denen an einen bestimmten Tatbestand ein bestimmtes Verwaltungshandeln zwingend geknüpft sei, die vorherige Anhörung nur noch die Bedeutung habe, daß das Vorliegen des Tatbestandes - hier die Dienstunfähigkeit - in Zweifel gestellt werden könne, so entspricht diese Möglichkeit dem Zweck des § 35 Abs. 2 SBG und reicht aus, um die Notwendigkeit "vorheriger" Anhörung zu Gunsten und zum Schutze des Schwerbeschädigten zu rechtfertigen. Es sollen gerade im Verwaltungsverfahren die spezifischen Erfahrungen, die die Hauptfürsorgestelle bei der Betreuung Schwerbeschädigter auch auf medizinischem, rechtlichem und sozialem Gebiet gesammelt hat, nutzbar gemacht werden, weil sie möglicherweise den beabsichtigten Verwaltungsakt in einem anderen, dem Schwerbeschädigten günstigeren Licht erscheinen lassen könnten. Die vorherige Anhörung ist in solchen Fällen auch nicht deshalb entbehrlich, weil - wie das Berufungsgericht ausführt - in dem zur Entscheidung stehenden Einzelfall das Vorliegen des Tatbestandes von der Hauptfürsorgestelle bei der verspäteten Anhörung nicht in Zweifel gezogen worden ist. Der Zweck des§ 35 Abs. 2 SBG ist gerade, der Hauptfürsorgestelle rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, ihre Auffassung darzulegen. Man kann nicht daraus, daß die später dargelegte Auffassung im konkreten Einzelfall mit der der Verwaltungsbehörde übereinstimmt, folgern, daß deshalb abstrakt keine Notwendigkeit bestehe, der Hauptfürsorgestelle rechtzeitig genug Gelegenheit zur Darlegung ihrer Auffassung zu geben. Es ist nicht zwingend, daß stets der Tatbestand von der Hauptfürsorgestelle und der Verwaltungsbehörde gleich beurteilt wird, und deshalb muß die erstere auch in den Fällen, in denen ein Ermessensspielraum für die Verwaltungsbehörde nicht besteht, stets die Möglichkeit haben, ihre Auffassung darzulegen, bevor die Verwaltungsbehörde abschließend entscheidet. Eine Verletzung der Vorschrift des § 35 Abs. 2 SBG wird nicht dadurch geheilt, daß im konkreten Fall bei verspäteter Anhörung die Hauptfürsorgestelle der Verwaltungsbehörde zustimmt. Es kann nicht darauf ankommen, wie im Einzelfall das Ergebnis der Anhörung ausfällt, sondern nur darauf, ob das vom Gesetz zwingend und mit wohlerwogenen Gründen vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist. Dies ist hier nicht geschehen, die Verwaltungsbehörde hat die Vorschrift des § 35 Abs. 2 SBG nicht beachtet. Da die Anhörung der Hauptfürsorgestelle nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht mehr nachgeholt werden kann, ist die verspätete Anhörung im Berufungsverfahren ohne Bedeutung und hat außer Betracht zu bleiben, es sei denn, daß nach ihr ein neuer Zurruhesetzungsbescheid ergeht; dies ist hier nicht geschehen. Das Bundesarbeitsgericht hat zu dem ähnlich gelagerten Fall, daß die in § 61 Abs. 4 Satz 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) vorgeschriebene Verhandlung mit der Stufenvertretung nicht stattgefunden hat, im Urteil vom 7. Februar 1958 - 1 AZR 190/57 - NJW 1958 S. 843 [BAG 07.02.1958 - 1 AZR 190/57] - ausgeführt, daß die Nichtbeachtung gesetzlich zwingend vorgeschriebener Formen bei der Durchführung der Mitwirkung der Nichtbeachtung der Mitwirkung grundsätzlich gleichzustellen ist. Eine Anhörung der Hauptfürsorgestelle im Sinne des § 35 Abs. 2 SBG ist demnach nicht erfolgt, wenn sie nicht vor Abschluß des Verwaltungsverfahrens vorgenommen worden ist. Von der Beachtung dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde auch nicht dadurch entbunden sein, daß die Stellungnahme der Hauptfürsorgestelle nur gutachtlichen Charakter hat und für die Verwaltungsbehörde nicht bindend ist (so auch Becker, SBG, Anm. 6 zu § 35; Seilmann, SBG, Anm. 8 zu § 35; Wilrodt-Gotzen, SBG, Anm. 10 zu § 35). Eine entgegengesetzte Auffassung würde die Schutzvorschrift des § 35 Abs. 2 SBG in allen Fällen illusorisch machen und sie entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut aus einer Mußvorschrift in eine Kannvorschrift verwandeln.

22

Die vorherige Anhörung der Hauptfürsorgestelle ist zwar, wie sich auch aus der vom Kündigungsschutz bei Arbeitnehmern (§§ 14 ff. SBG) verschiedenen Gestaltung ergibt, nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Ihr Unterbleiben macht gleichwohl den Verwaltungsakt der Zurruhesetzung fehlerhaft und damit rechtswidrig, weil der Verwaltungsakt nicht in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Weise zustande gekommen ist (so schon BVerwGE 5, 18[BVerwG 31.01.1957 - BVerwG II C 226.56] [20] - und Urteil vom 13. Mai 1959 - BVerwG VI C 290.57 -; ebenso Becker, SBG, Anm. 6 zu § 35; Seilmann, SBG, Anm. 11 zu § 35; Wilrodt-Gotzen, SBG, Anm. 11 zu § 35).

23

Durch das Unterbleiben der Anhörung der Hauptfürsorgestelle ist der Kläger in seinen Rechten beeinträchtigt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 MRVO Nr. 165). Wie oben erörtert, hat die verspätete Anhörung außer Betracht zu bleiben; es kann daher aus der Tatsache, daß die Hauptfürsorgestelle der Verwaltungsbehörde zugestimmt hat, nicht hergeleitet werden, daß der Kläger in seinem Recht nicht beeinträchtigt sei, wie das Berufungsgericht annimmt. Aus dem Schutz- und Fürsorgezweck des § 35 Abs. 2 SBG ergibt sich, daß eine unter Nichtbeachtung dieser Vorschrift ergangene Zurruhesetzungsverfügung das Recht des Schwerbeschädigten auf diesen Schutz beeinträchtigt (so auch BVerwGE 5, 18[BVerwG 31.01.1957 - BVerwG II C 226.56] [21]).

24

Aus diesen Gründen mußte die Revision Erfolg haben. Das Revisionsgericht kann gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. a BVerwGG in der Sache selbst entscheiden, da die tatsächlichen Feststellungen für die Beurteilung ausreichen, daß die Zurruhesetzungsverfügung der Beklagten vom 24. September 1955 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten beeinträchtigt. Daher waren auch das Urteil des Landesverwaltungsgerichts und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

25

Da schon die Verletzung des § 35 Abs. 2 SBG ausreicht, um der Revision zum Erfolg zu verhelfen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die übrigen Voraussetzungen für die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand zutreffend beurteilt worden sind oder nicht. Insoweit hat das Berufungsgericht in Anwendung nordrhein-westfälischen Landesrechts entschieden; hieran wäre das Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, §§ 61, 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden.

26

Soweit es sich um das von der Beklagten mit den Verfügungen vom 12. Mai und 13. Juni 1955 ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte handelt, hat sich der Rechtsstreit durch den Tod des Klägers erledigt. Insoweit sind die Entscheidungen der Vorinstanzen gegenstandslos geworden. Dies ist für die über die Kosten des gesamten Verfahrens zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung; denn die Entscheidung über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte stellt im Verhältnis zur Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung nur einen unbedeutenden Nebenpunkt dar.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.