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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.02.1958, Az.: 1 AZR 190/57

Kündigung eines Angestellten; Mitwirkung des Personalrates; Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung; Entscheidung der nächsthöheren Dienststelle; Stufenvertretung; Mündliche Verhandlung; Organisationsplan; Ständiger Vertreter; In Vertretung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.02.1958
Aktenzeichen
1 AZR 190/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 5, 203 - 208
  • AP Nr. 1 zu § 61 PersVG
  • DB 1958, 372 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1959, 196-197 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1958, 843-844 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Mitwirkung des Personalrates bei der Kündigung eines Angestellten ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung.

2. Beantragt der Personalrat einer Dienststelle bei einer Kündigung die Entscheidung der nächsthöheren Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, so darf diese Dienststelle erst nach Verhandlung mit der Stufenvertretung entscheiden.

3. Wird die Verhandlung mündlich geführt, so muß sie von dem Leiter der Dienststelle oder seinem ständigen Vertreter geführt werden.

4. Ständiger Vertreter ist nur derjenige, der den Leiter der Dienststelle nach dem Organisationsplan laufend vertritt und in der Regel die Befugnis hat, "in Vertretung" zu zeichnen.