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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1958, Az.: BVerwG V C 144.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1958
Aktenzeichen
BVerwG V C 144.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16289
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 21.05.1955 - AZ: Bf. III 110/54

Fundstellen

  • BVerwGE 8, 59 - 63
  • AS VIII, 59
  • DÖV 1960, 477 (amtl. Leitsatz)
  • IR 1959, 434
  • MDR 1959, 516-517 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Verbot der Klageänderung im Revisionsverfahren vor dem BVerwG (§ 60 BVerwGG) steht der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO 165 und des § 79 Abs. 1 Satz 2 VGG über den Übergang vom Anfechtungs- zum Feststellungsantrag nicht entgegen.

  2. 2.

    Ein Festsetzungsbeschluß über den Ersatz aufgewendeter Fürsorgekosten wird nicht dadurch nachträglich rechtswidrig, daß die ihm zugrunde liegenden Ersatzansprüche gemäß § 25 b RFVO erloschen.

  3. 3.

    Gegen den Ersatzanspruch des Fürsorgeverbandes kann jedenfalls dann nicht eingewendet werden, daß die aufgewendeten Kosten nicht notwendig gewesen seien, wenn der Ersatzpflichtige die mangelnde Hilfsbedürftigkeit des Unterstützten nicht sofort bei der Gewährung der Unterstützung geltend gemacht hat.

  4. 4.

    Wird der Ersatzpflichtige nach dem Erlaß des Festsetzungsbeschlusses arbeitslos, so ist dies für das Einspruchsverfahren nur dann von Bedeutung, wenn die Einspruchsbehörde vor dem Erlaß des Einspruchsbescheides davon Kenntnis erhält.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 1958
durch
den. Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Zinser und Dr. Wolf
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Mai 1955 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Durch Festsetzungsbeschluß vom 14. Juni 1954 verlangte die Beklagte vom Kläger in Höhe von 443,40 DM Ersatz für Fürsorgekosten, die sie dem minderjährigen Sohn des Klägers aus seiner geschiedenen Ehe in der Zeit von Januar 1950 bis Juli 1952 gewährt hat. Die Beklagte drohte gleichzeitig die Vollstreckung der Schuld in wöchentlichen Raten von 8 DM an.

2

Nach vergeblichem Einspruch hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben, die in beiden. Instanzen keinen Erfolg gehabt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne sich weder darauf berufen, daß er während des Unterstützungszeitraums seinem Sohn entsprechend dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Mai 1951 - 5 C 625/51 - wöchentlich 7 DM Unterhalt gezahlt habe, noch darauf, daß er nach Erlaß des Festsetzungsbeschlusses, aber vor Zugang des Einspruchsbescheides arbeitslos geworden sei. Der Ersatzanspruch hänge nicht von dem Umfang der Unterhaltspflicht des Klägers ab, und für seine Ersatzpflicht sei lediglich der Zeitpunkt des Festsetzungsbeschlusses maßgebend. Wenn, er danach arbeitslos geworden sei und infolgedessen. Zahlungen nicht mehr leisten könne, müsse er das dem Fürsorgeverband anzeigen und, falls dieser mit der Fortsetzung der Vollstreckung drohen sollte, müßte er diese Androhung erneut anfechten.

3

Der Kläger hat gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den. Erstattungsbeschluß vom 14. Juni 1954 und den. Einspruchsbescheid vom 27. Juli 1954 aufzuheben.

4

Er rügt, das Oberverwaltungsgericht habe ihm die Beweislast dafür aufgebürdet, daß das Kind seinerzeit nicht hilfsbedürftig gewesen sei. Ferner habe das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht die Leistungsfähigkeit des Klägers lediglich nach seinem Einkommen zur Zeit des Festsetzungsbeschlusses beurteilt, ohne genügend zu berücksichtigen, daß er davor und danach wiederholt arbeitslos gewesen sei. Schließlich greift der Kläger die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts über den Sinn der Ausschlußfrist nach § 25 b der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100) in der Fassung des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 967) und des Körperbehindertengesetzes vom 27. Februar 1957 (BGBl. I S. 147) - RFVO - an.

5

Nachträglich hat der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Hamburger Oberverwaltungsgerichts vom 21. Mai 1955 festzustellen, daß die Ansprüche aus dem Festsetzungsbeschluß der Beklagten vom 14. Juni 1954 und dem Einspruchsbescheid der Beklagten vom 27. Juli 1954 erloschen sind.

6

Die Beklagte, die zunächst beantragt hatte, die Revision zurückzuweisen, hat nunmehr beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen.

7

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

8

Die Revision ist nicht begründet.

9

Der angefochtene Festsetzungsbeschluß ist auf § 25 a Abs. 1 Satz 2 RFVO gestützt. Danach kann der Fürsorgeverband unbeschadet seiner Ersatzansprüche nach § 21 a RFVO im Rahmen des § 25 Abs. 1 bis 3 RFVO von den Eltern Ersatz der Fürsorgekosten verlangen, die er ihrer, Kindern vor Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt hat.

10

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Festsetzungsbeschlusses hängt zunächst davon ab, ob Ersatzansprüche nach § 25 a RFVO überhaupt im Verwaltungswege geltend gemacht werden können. Hierzu bestimmt § 25 c Abs. 1 RFVO, daß der ordentliche Rechtsweg oder nach näherer Bestimmung der Länder der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist. Diese Bestimmung wird ergänzt durch § 25 c Abs. 2 Satz 1 RFVO. Danach können die Länder auch bestimmen, daß die Fürsorgeverbände den Ersatzanspruch vorbehaltlich der Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg oder Verwaltungsrechtsweg im Verwaltungsweg geltend machen können oder müssen. Von dieser Ermächtigung hat das Land Hamburg durch die Verordnung über öffentliche Fürsorge in der Hansestadt Hamburg vom 30. Mai 1939 (Hbg. VOBl. S. 55) Gebrauch gemacht. Nach § 8 Abs. 1 a.a.O. wird der nach §§ 25 und 25 a RFVO zu erstattende Betrag von der Gemeindeverwaltung im Verwaltungswege festgesetzt und eingezogen. Dieser Festsetzungsbeschluß kann nach § 8 Abs. 2 a.a.O. vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden.

11

Die Beklagte hat dem Sohn des Klägers letztmalig im Juli 1952 Unterstützung gewährt. Der Ersatzanspruch der Beklagten nach den §§ 25 und 25 a RFVO ist daher gemäß § 25 b RFVO mit Ablauf des Jahres 1956 erloschen. Die von dem Kläger auf diese Vorschrift gestützte Revisionsrüge, daß das Berufungsurteil den angefochtenen Festsetzungsbeschluß hätte als rechtswidrig behandeln müssen, soweit die in ihm festgesetzten Erstattungsansprüche gemäß § 25 b RFVO bereits erloschen waren, geht fehl. Denn im Anfechtungsprozeß ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen (BVerwGE 1, 35 und 2, 55). Die von dem Kläger angefochtenen Verwaltungsakte sind also durch das nachträgliche Erlöschen des Ersatzanspruches nicht rechtswidrig geworden, sie haben sich dadurch aber erledigt.

12

Der von dem Kläger nunmehr gestellte Feststellungsantrag ist dazu bestimmt, dieser veränderten Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Dabei ist der Antrag - dem von dem Kläger verfolgten. Ziel entsprechend - in einen Antrag auf Feststellung umzudeuten, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei. Ein derartiger Antrag ist zwar in dem Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht nicht ausdrücklich vorgesehen. Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, die in § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO 165 und in § 79 Abs. 1 Satz 2 VGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren getroffene Regelung auch auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift des § 60 BVerwGG, die eine Klageänderung im Revisionsverfahren ausdrücklich ausschließt, steht dem nicht entgegen. Denn es handelt sich hier nicht um eine Änderung des Klagegrundes, sondern um eine Einschränkung des ursprünglich gestellten Antrages. Beschränkungen des Antrages sind aber auch in der Revisionsinstanz noch zulässig (Stein-Jonas-Schönke, 18. Aufl. Anm. VI zu § 268 ZPO; Wieczorek Anm. C III a 1 zu § 256 ZPO).

13

Der Kläger hat, obwohl der Ersatzanspruch erloschen ist, im Hinblick auf den Festsetzungsbeschluß auch ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung.

14

Der Erfolg der Klage hängt davon ab, ob der Festsetzungsbeschluß rechtswidrig ist. Rechtsgrundlage des Festsetzungsbeschlusses ist § 25 a RFVO, dessen. Verfassungsmäßigkeit keinem Zweifel unterliegt. Gemäß § 25 a Abs. 1 Satz 2 RFVO hat der Fürsorgeverband - unbeschadet seiner Ersatzansprüche nach § 21 a - Anspruch auf Ersatz gemäß § 25 Abs. 1 bis 3 gegen die Eltern hinsichtlich der Leistungen, die ihren Kindern vor Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt worden sind.

15

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht ausgeführt, daß der Ersatzanspruch nach § 25 a RFVO ein selbständiger fürsorgerechtlicher Anspruch ist, der hinsichtlich seines Umfanges vom bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch des unterstützten. Kindes nach §§ 1601 ff. BGB unabhängig ist. Dieser Unterhaltsanspruch kann nach § 21 a RFVO auf den. Fürsorgeverband übergeleitet werden. Es handelt sich somit bei § 21 a RFVO nur um die Unterhaltspflicht und deren Geltendmachung. Demgegenüber könnte sich der Kläger auf seine Unterhaltsleistungen entsprechend dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Mai 1951 berufen. Diese Möglichkeit scheidet jedoch gegenüber dem Ersatzanspruch nach § 25 a RFVO aus. Hier schuldet der Kläger Ersatz der noch ungedeckten Kosten wie der Unterstützte selbst (vgl. Jehle, Fürsorgerecht, § 25 a RFVO Anm. 1).

16

Gegen diesen Ersatzanspruch wendet der Kläger zunächst ein, daß das unterstützte Kind nicht hilfsbedürftig gewesen sei, und wirft dem Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vor, den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt sowie ihm zu Unrecht die Beweislast dafür aufgebürdet zu haben.

17

Dieser Einwand und die damit zusammenhängenden Verfahrensrügen wären nur erheblich, wenn es für den Ersatzanspruch nach § 25 a RFVO auf die Hilfsbedürftigkeit des Kindes zur Zeit seiner Unterstützung ankäme. Das ist zu verneinen. Die Eltern haben nach § 25 a RFVO die Verbindlichkeit ihres Kindes, des Unterstützten, zu befriedigen. Es ist jedoch nicht zweifelhaft, daß der Unterstützte keine Einwendungen gegen die Notwendigkeit der von ihm angenommenen. Fürsorgeleistungen geltend machen kann. (vgl. Jehle a.a.O., § 25 RFVO Anm. 1). Dann können auch die Eltern, die ja nur an Stelle des Kindes dessen Verbindlichkeit erfüllen sollen, keine Einwendungen dieser Art geltend machen.

18

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat zwar in seiner Entscheidung vom 2. Juli 1936 (RVBl. S. 945) ausgeführt, daß der Ehemann nicht zum Ersatz herangezogen werden könne, wenn die vom Bezirksfürsorgeverband unterstützte Ehefrau nicht wirklich hilfsbedürftig gewesen und die Unterstützung ohne Wissen des Ehemannes oder gegen seinen dem Bezirksfürsorgeverband kundgegebenen Willen gewährt worden sei. Ob diese Auffassung richtig ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben; denn sie beruht auf der Besonderheit des vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Falles. Dort hatte nämlich der ersatzpflichtige Ehemann, anders als hier der ersatzpflichtige Vater, sofort gegen die Gewährung der Unterstützung geltend gemacht, daß seine Ehefrau nicht bedürftig sei.

19

Der Einwand des Klägers, sein Kind sei nicht bedürftig gewesen, ist somit nicht schlüssig. Daraus folgt, daß auch die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens rügen der ungenügenden Sachaufklärung und unrichtigen. Beweislastverteilung unerheblich sind.

20

Gegen den Ersatzanspruch wendet der Kläger ferner ein, daß er nicht leistungsfähig sei. Dieser Einwand ist schlüssig. Die Ersatzpflicht des Klägers hängt von seiner Leistungsfähigkeit ab. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 RFVO, der auch für den. Umfang der Ersatzpflicht der Eltern nach § 25 a Abs. 1 Satz 2 RFVO maßgebend ist, sind diese berechtigt, den. Ersatz zu verweigern, soweit und solange sie kein hinreichendes Vermögen oder Einkommen haben. Welches Vermögen oder Einkommen hinreichend ist, hat der Bundesminister des Innern auf Grund der ihm in § 25 Abs. 2 Satz 2 RFVO erteilten Ermächtigung durch Verordnung vom 30. Januar 1951 (BGBl. I S. 154) - ErstVO - näher bestimmt.

21

Der in dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Februar 1953 (ZfF 1953 S. 104/105) vertretenen Auffassung, daß Einwände aus der Erstattungsverordnung erst im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden könnten, ist Tipke in. ZfF 1953 S. 165 mit Recht entgegengetreten. Die Erstattungsverordnung ist lediglich eine Ergänzung des Satzes 1 von § 25 Abs. 2 RFVO. Diese Bestimmung gibt dem Ersatzpflichtigen gegenüber dem in. § 25 Abs. 1 RFVO normierten. Ersatzanspruch ein. Leistungsverweigerungsrecht. Er kann also durch den. Einwand der Leistungsunfähigkeit dem Ersatzanspruch selbst begegnen und damit den Umfang seiner Leistungspflicht einschränken, während er im Vollstreckungsverfahren den. Anspruch selbst nicht angreifen, sondern nur seine Vollziehung verhindern könnte (vgl. auch Gottschick in. DÖV 1951 S. 236-239 -).

22

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen. Festsetzungsbeschlusses hängt somit davon ab, ob der Kläger hinreichendes Vermögen oder Einkommen im Rahmen der Erstattungsverordnung hat. Nach § 2 Satz 1 ErstVO darf der Ersatzanspruch nicht geltend gemacht werden, wenn und soweit das Bruttoeinkommen des Ersatzpflichtigen das Dreifache des Fürsorgerichtsatzes eines Haushaltsvorstandes zuzüglich des einfachen Betrages der Wohnungsmiete nicht übersteigt. Nach den seinerzeit im Jahre 1954 für Hamburg maßgebenden Richtsätzen mußte das monatliche Einkommen des Klägers mindestens 171 DM (3 × 57 DM) zuzüglich 20 DM für Wohnungsmiete und 31 DM für den Unterhalt seines Kindes betragen. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei dem dem Kläger zu belassenden Kindeseinkommen seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner jetzigen Ehefrau nicht berücksichtigt hat. Denn seine Ehefrau hat ein Monatseinkommen von über 200 DM und folglich keinen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger.

23

Für die Begründetheit des Erstattungsanspruches ist jedoch entscheidend, zu welcher Zeit der Kläger ein. Einkommen von mindestens 222 DM monatlich gehabt haben muß. Wie bereits angeführt, ist im Anfechtungsprozeß die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen. Zur Zeit des Festsetzungsbeschlusses hat der Kläger ein monatliches Einkommen von etwa 300 DM gehabt, so daß er damals ersatzpflichtig war, wie das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Dauer dieses Einkommens zutreffend ausgeführt hat.

24

Der Kläger macht jedoch geltend, daß das Berufungsgericht nicht die Rechtmäßigkeit des Einspruchsbescheides geprüft habe. In dem Einspruchsbescheid ist nämlich nicht berücksichtigt, daß der Kläger nach Erlaß des Festsetzungsbeschlusses arbeitslos geworden ist. Der Kläger ist der Meinung, daß deshalb der Festsetzungsbeschluß hätte aufgehoben werden müssen. Hieran ist richtig, daß im verwaltungsbehördlichen. Einspruchsverfahren. Änderungen der Sachlage zu berücksichtigen sind. Die Einspruchsbehörde hatte aber von der Arbeitslosigkeit des Klägers keine Kenntnis und hätte diese auch nur von dem Kläger erlangen können. Der Kläger war unter diesen Umständen, verpflichtet, die Einspruchsbehörde unverzüglich über seine Arbeitslosigkeit zu unterrichten. Das Berufungsgericht hätte demnach nicht darauf abstellen dürfen, ob die nachträglich bekannt gewordene Arbeitslosigkeit des Klägers dem Einspruchsbescheid entgegengestanden hätte, wenn sie vorher bekannt geworden wäre. Eine Änderung der Sachlage vor Erlaß eines Einspruchsbescheides kann zwar auch dann die Rechtmäßigkeit des Bescheides beeinträchtigen, wenn die Änderung der Einspruchsbehörde erst nachträglich bekannt geworden ist, sie bei ordnungsmäßiger Ausübung ihrer Verpflichtung zur Sachaufklärung aber schon vor ihrer Entscheidung davon Kenntnis erhalten konnte. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn die Einspruchsbehörde durfte sich darauf verlassen, daß der Kläger ihr eine für ihn erkennbar so wichtige Änderung der Sachlage mitteilen würde, und hatte keine Veranlassung, sich etwa durch eine Rückfrage bei dem Kläger zu vergewissern, ob der Sachverhalt sich geändert habe. Die Rechtmäßigkeit des Einspruchsbescheides ist daher zu bejahen.

25

Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, ob die nach Erlaß des Festsetzungsbeschlusses eingetretene Arbeitslosigkeit des Klägers auch dann, wenn sie der Einspruchsbehörde vor ihrer Entscheidung bekannt geworden wäre, deshalb hätte unberücksichtigt bleiben können, weil es sich beim Kläger nicht um eine echte Arbeitslosigkeit, sondern um eine mit seinem Beruf zusammenhängende saisonbedingte Nichtbeschäftigung handelte.

26

Demnach rechtfertigt sich die getroffene Entscheidung, die hinsichtlich der Kosten auf § 65 Abs. 1 BVerwGG beruht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 443,40 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Zinser
Dr. Wolf