Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1956, Az.: BVerwG III C 77.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 77.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15690
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 18.01.1956 - AZ: VIII a VGL 885/55
Rechtsgrundlagen
- § 25 MRVO Nr. 165
- § 1273 BGB
Fundstellen
- BVerwGE 4, 128 - 133
- AS IV, 128
- DVBl 1957, 206
- DÖV 1957, 407 (Kurzinformation)
- FWW 1957, 233
- JR 1953, 175
- MtblBAA 1957, 212
- NJW 1957, 314-315 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1957, 104+216
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Bewilligt ein Ausgleichsamt Hausrathilfe, verweigert es aber mit Rücksicht auf ein Pfandrecht deren Auszahlung an den Antragsteller, so ist die Verweigerung mindestens dann als Verwaltungsakt i.S. des § 25 MRVO Nr. 165 anzusehen, wenn Bewilligung und Verweigerung dem Antragsteller gleichzeitig zugehen.
- 2)
Zur Rechtswirksamkeit der Verpfändung von künftigen Lastenausgleichsansprüchen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1956 in Hamburg
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Dr. Fürst, Klein und Lullies
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen, das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Januar 1956 - VIII a VGL 885/55 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, dessen Vertriebeneneigenschaft nicht bestritten ist, begehrt die Auszahlung der zweiten Rate der Hausrathilfe in Höhe von 400 DM an sich selbst zur freien Verfügung.
Das Ausgleichsamt stellte mit Teilbescheid vom 8. Dezember 1954 - wie schon früher - den Hausratschaden des Klägers fest und berechnete die zweite Rate auf 400 DM. Diesen Teilbescheid übersandte es dem Kläger zugleich mit einem Begleitschreiben vom 15. Dezember 1954, wonach die 400 DM an den Kläger nicht ausgezahlt werden könnten, unter anderem weil der Kläger den Anspruch für einen Flüchtlingskredit verpfändet habe.
Der Kläger hatte - unter anderem - 1949 einen Flüchtlingskredit von 4.000 DM erhalten. Nachträglich hatte er folgende schriftliche Erklärung abgegeben, die er mit einem Schreiben vom 12. Juni 1951 der "für die. Anmeldung der Ansprüche aus dem Lastenausgleich zuständigen Stelle" eingereicht hatte:
"Betr.: Flüchtlingskredit aus hamburgischen Staatsmitteln in Höhe von DM 4.000,-
- Konto Nr. ... -
Verpfändungserklärung
Ich, der Kreditnehmer W. H. M. in Hamburg-Volksdorf, S.str. ... verpfände hierdurch zur Sicherung des mir gewährten staatlichen Flüchtlingskredites in Höhe von DM 4.000,- der
Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - Hamburg 1, Bergstraße 16,
einen erstrangigen Teilbetrag meiner Ansprüche aus dem Lastenausgleich in Höhe von
DM 4.000,- (in Worten: Viertausend Deutsche Mark).
Hamburg, den 12. Juni 1951
gez. W. H. M.".
Der Kläger hatte sich schon vor Erhalt des Teilbescheides vom 8. Dezember 1954 und des Schreibens vom 15. Dezember 1954 mit teilweise als "Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 13. und 14. Dezember 1954 an das Landesausgleichsamt gewendet, z.T. wegen Angelegenheiten, die mit der vorliegenden Sache nicht unmittelbar zusammenhängen, z.T. wegen der seiner Meinung nach verzögerlichen Behandlung in der Auszahlung der zweiten Rate der Hausrathilfe.
Mit einem Schreiben vom 31. Dezember 1954 - "Betrifft Bescheid Hausrathilfe 2. Rate" - legte der Kläger Beschwerde ein, die er mit Schreiben vom 31. Januar 1955 wiederholte und mit Schreiben vom 19. April 1955 an den Beschwerdeausschuß begründete.
Der Beschwerdeausschuß erhob durch seinen Vorsitzenden Beweis über den Umfang der Verpfändungserklärung,
hörte dazu den Kläger mehrfach an und wies durch Beschluß vom 30. August 1955 die Beschwerde des Klägers zurück. Er geht davon aus, die Beweiserhebung, insbesondere die Vernehmung des Bruders des Klägers und eines Vertreters der Hamburgischen Landesbank, hätten nichts dafür ergeben, daß eventuelle Hausratentschädigungsansprüche des Klägers nach dem Lastenausgleichsgesetz von der Verpfändungserklärung nicht hätten, mitergriffen werden sollen. Offensichtlich unrichtig führt der Beschwerdebeschluß als Datum der Beschwerde den 14. Dezember 1954 auf, während sich aus seinem Inhalt ergibt, daß er über die Beschwerden des Klägers vom 31. Dezember 1954 und 31. Januar 1955 entschieden hat.
Die gegen diesen Beschwerdebeschluß erhobene Klage hat das Landesverwaltungsgericht Hamburg durch Urteil vom 18. Januar 1956 abgewiesen, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Das Urteil sieht nicht nur den Beschwerdebeschluß, sondern auch die die Auszahlung der 400 DM verweigernde Erklärung des Ausgleichsamts vom 15. Dezember 1954 als einen in Verwaltungsstreitverfahren anfechtbaren Verwaltungsakt an und kommt zu folgendem Ergebnis: Der Wortlaut der vom Kläger abgegebenen Verpfändungserklärung, die keinerlei Einschränkungen enthalte, lasse "nur den Schluß zu, daß ... sämtliche Ansprüche, die das Lastenausgleichsgesetz geben würde," hätten verpfändet werden sollen und wirksam verpfändet worden seien.
Das Urteil hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob der Bescheid vom 15. Dezember 1954 einen Verwaltungsakt darstelle.
Gegen dieses ihm am 3. Februar 1956 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. März 1956 die zugelassene Revision eingelegt. In dieser am 3. April 1956 beim Landesverwaltungsgericht Hamburg eingegangenen, als "Teilrevisionsbegründung" bezeichneten Revisionsbegründungsschrift rügt er, ihm sei infolge der kurzen Verhandlungsdauer in der mündlichen Verhandlung "so gut wie kein rechtliches Gehör gewährt worden". Er bezweifelt z.T. in seinem späteren Vortrag, ob der angefochtene Bescheid der Beklagten ein im Verwaltungsstreitverfahren anfechtbarer Verwaltungsakt ist, wendet sich aber in der Hauptsache gegen die Auslegung, die das angefochtene Urteil der Verpfändungserklärung vom 12. Juni 1951 gegeben hat. Insofern rügt der Kläger Verletzung der §§ 133, 157 BGB und führt aus, im Zeitpunkt, als der Kläger die von der Hamburgischen Landesbank entworfene Verpfändungserklärung unterschrieben habe, sei die spätere Regelung des Lastenausgleichs noch nicht bekannt gewesen. Allen mit diesem Problem Beschäftigten habe damals eine Schadensersatzregelung als Surrogat für das Verlorene vorgeschwebt. Er habe sich seinen Ersatzanspruch damals als eine einmalige größere Abgeltung gedacht. Diese habe er zur Sicherheit für den Kredit verpfänden wollen, und nur so sei die Verpfändungsurkunde zu verstehen gewesen.
Daß sich die Lastenausgleichsregelung so, wie geschehen, in eine Art Unterstützungsaktion ändern würde, sei damals bei der Unterzeichnung der Urkunde vom 12. Juni 1951 nicht vorauszusehen gewesen. Daß für den aufgenommenen Kredit auch solche kleinen Unterstützungen hätten haften sollen, die im Vergleich zum Darlehen eine Bagatelle seien, könne den Parteien damals nicht vorgeschwebt haben. Ein Pfand müsse der zu sichernden Forderung adäquat sein. Das seien aber im Vergleich zur Darlehnssumme nur die Hauptentschädigung, nicht auch die geringen Summen der Nebenansprüche. Nur so könne der Vertrag ausgelegt werden, wobei unklare Fassungen eines Vertrages zu Lasten des Verfassers gingen. Für den Fall, daß der Senat in der Auslegung der Verpfändung vom 12. Juni 1951 dem angefochtenen Urteil folgen sollte, ficht der Kläger seine Erklärung von diesem Tage wegen Irrtums an. Er macht dazu Ausführungen unter anderem des Inhalts, daß jedenfalls nicht mit einem Schadensersatzanspruch gemäß § 122 BGB gegen seinen Anspruch auf Auszahlung der Hausrathilfe aufgerechnet werden könne.
Hilfsweise beantragt der Kläger
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
und beantragt im Ergebnis,
das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Januar 1956 und die Bescheide der Beklagten vom 13. Dezember 1954 und 30. August 1955 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält sie für verspätet begründet und deshalb unzulässig. Sie bestreitet, daß der Kläger rechtliches Gehör nicht erhalten habe, und hält die Auslegung, die das Landesverwaltungsgericht der Verpfändungserklärung gegeben hat, für richtig.
Der Beteiligte äußert Bedenken, ob der Verwaltungsrechtsweg wegen der Verweigerung der Auszahlung gegeben sei; weiter dahin, ob nicht etwa das Ausgleichsamt die Entscheidung darüber, ob es mit Rücksicht auf die Verpfändung an den Kläger zahlen dürfe oder nicht, einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der Hamburgischen Landesbank vor den Zivilgerichten hätte überlassen müssen. Schließlich bezweifelt er in diesem Zusammenhang die Richtigkeit des Verfahrens, des Landesverwaltungsgerichts und meint, wenn dieses schon über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpfändung entschieden habe, so hätte es die Hamburgische Landesbank als angebliche Pfandgläubigerin beiladen müssen.
Er stellt keinen Antrag.
II.
1)
Die zugelassene Revision ist form- und fristgerecht eingelegt, ebenso auch begründet worden. Nach übereinstimmender Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt aller Urteil des IV. Senatsvom 18. Juni 1954 - BVerwG IV C 6.53 -) ist die Frist zur Begründung einer Revision nicht schon vom Zeitpunkt der tatsächlichen Einlegung der Revision zu berechnen, sondern sie erstreckt such ohne Rücksicht auf diese immer auf insgesamt zwei Monate nach Zustellung der angefochtenen Endentscheidung. Da das Urteil im vorliegenden Falle dem Kläger aber am 3. Februar 1956 zugestellt worden ist, war die Revisionsbegründungfrist am 3. April 1956, dem Tage des Eingangs der Revisionsbegründungsfrist beim Landesverwaltungsgericht, noch nicht abgelaufen, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß der 1. und 2. April 1956 gesetzliche Feiertage waren.
Ist die Revision sonach auch fristgerecht begründet worden, so bedarf es einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers nicht. Ihm kommt auch für die nicht in der sogenannten "Teilrevisionsbegründung" enthaltenen Revisionsrügen nur insofern Bedeutung zu, wie es sich um echte Verfahrensrügen handelt. In allen anderen Fällen, in denen also das Gesetz (anders als nach §§ 333, 339 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446] - LAG - und § 56 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -) die Überprüfungsbefugnis des Revisionsgerichts nicht auf einzelne ausdrücklich gerügte Mängel beschränkt, hat der erkennende Senat bei zugelassenen Revisionen ständig das angefochtene Urteil im vollen Umfang auf seine Vereinbarkeit mit dem materiellen Recht überprüft, auch wenn entsprechende Rügen überhaupt nicht geltend gemacht waren.
2)
Die Rüge mangelnden rechtlichen Gehörs hat der Kläger selbst nicht schlüssig vorgetragen. Aus seinen eigenen Ausführungen im Schriftsatz vom 31. März 1956 ergibt sich, daß das Landesverwaltungsgericht in den bei ihm zur Entscheidung stehenden Sachen des Klägers nahezu zwei Stunden mündlich verhandelt hat. Selbst wenn auf die vorliegende Sache, wie der Kläger behauptet, davon nur fünf bis sechs Minuten entfallen sein sollten, so würde dies die Rüge mangelnden rechtlichen Gehörs nicht rechtfertigen, zumal der Kläger bereits vor der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt und diese auch benutzt hatte, seinen Standpunkt ausführlich darzustellen. Außerdem ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift des Landesverwaltungsgerichts, daß nach dem vom Gesetz (vgl. § 60 Abs. 2 MRVG Nr. 165) vorgeschriebenen Vertrag des wesentlichen Akteninhalts die Parteien ihre Anträge gestellt, der Kläger noch besondere, zu Protokoll festgehaltene Erklärungen zur Sache abgegeben und die Beteiligten streitig zur Sache verhandelt haben.
Auf die Frage, ob das Landesverwaltungsgericht, nachdem es die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bejahte, die Hamburgische Landesbank gemäß § 41 MRVO Nr. 165 hätte beiladen sollen, kann der erkennende Senat nicht eingehen. Die Unterlassung konnte, wenn überhaupt einen Mangel, so höchstens einen Verfahrensmangel bedeuten. Einen solchen nachzuprüfen, bedarf es aber einer ausdrücklichen Rüge (§ 56 Abs. 3 BVerwGG), die naturgemäß vom Revisionskläger vorgebracht werden muß. Dieser hat diese Rüge nicht vorgebracht, auch würde eine Beiladung der Landesbank nicht in seinem Interesse gelegen haben.
3)
Das Landesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Falle mit Recht den Verwaltungsrechtsweg als zulässig, angesehen. Denn der Kläger hat mit der Behauptung, rechtswidrig in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein, einen Verwaltungsakt angefochten.
Verwaltungsakt ist gemäß § 25 MRVO Nr. 165 jede Verfügung, Anordnung, Entscheidung oder sonstige Maßnahme, die von einer Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen wird.
Nun wird nicht angezweifelt, ist im übrigen auch unbestreitbar, daß die Bewilligung einer Rate der Hausrathilfe, wie sie das Ausgleichsamt mit dem Teilbescheid vom 8. Dezember 1954 ausgesprochen hatte, ein Verwaltungsakt im Sinne dieser Bestimmung ist. Indessen geht die vorliegende Klage im Verwaltungsstreitverfahren nur um die Nichtauszahlung mit Rücksicht auf die Verpfandungserklärung vom 12. Juni 1951, durch die, wenn überhaupt, privatrechtliche Rechte der Landesbank an der mit dem Teilbescheid festgestellten Ausgleichsforderung des Klägers begründet worden sind. Es hätte demzufolge für das Ausgleichsamt nahe gelegen, den von ihm nach Erlaß des Teilbescheides geschuldeten Betrag mit Rücksicht darauf zu hinterlegen, daß es aus entschuldbaren Gründen über die Person des richtigen Leistungsempfängers im Ungewissen war (vgl. § 372 BGB). Dann hätten in der Tat die Zivilgerichte einen eventuellen Streit zwischen dem Kläger und der Landesbank darüber zu entscheiden gehabt, wer zur Geltendmachung der Forderung berechtigt war.
Im vorliegenden Falle hat das Ausgleichsamt diesen Weg nicht gewählt, sondern die Auszahlung des an sich geschuldeten Betrages an den Kläger verweigert. Diese Verweigerung steht auf Grund der Klage zur Entscheidung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Nun bietet der vorliegende Fall - anscheinend entgegen der in der Zulassung der Revision zum Ausdruck kommenden Ansicht des Landesverwaltungsgerichts - keine Gelegenheit zu einer Entscheidung darüber, ob schlechthin die mit Rücksicht auf irgendwelche privatrechtlichen Rechtsgeschäfte erfolgende Weigerung einer Verwaltungsbehörde, einen auf Grund öffentlichen Rechts geschuldeten Betrag zu leisten, ein Verwaltungsakt im Sinne des § 25 MRVO Nr. 165 und daher im Verwaltungsstreitverfahren überprüfbar ist oder nicht. Denn im vorliegenden Falle ist dem Kläger das Schreiben des Ausgleichsamts vom 15. Dezember 1954, wonach ihm die an sich bewilligten 400 DM nicht ausgezahlt werden könnten, zugleich mit dem bewilligenden Teilbescheid vom 8. Dezember 1954 zugestellt worden. Bewilligung und Verweigerung der Auszahlung hoben sich demzufolge nicht nur in ihren Wirkungen gegenseitig auf, sondern bildeten auch dem Kläger gegenüber eine Einheit dahingehend, daß ihm eine dem öffentlichen Recht entstammende Zahlung vorenthalten wurde. Damit erweisen sich aber der Bewilligungsbescheid vom 8. Dezember 1954 und das die Zahlung verweigernde Begleitschreiben vom 15. Dezember 1954 zusammengenommen als eine einheitliche Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und damit als Verwaltungsakt im Sinne von § 25 MRVO Nr. 165.
Richtet sich sonach die Klage gegen einen Verwaltungsakt, so ist der. Verwaltungsrechtsweg, zulässig, und es stellen alle für die Entscheidung erheblichen, dem Zivilrecht angehörenden Rechtsfragen Vortragen dar, die das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit zu entscheiden hat.
4)
Der erkennende Senat, hat sonach im Rahmen des Revisionsverfahrens zu entscheiden, ob das angefochtene Urteil die Rechtswirkung der Verpfändungserklärung des Klägers vom 12. Juni 1951 auf die mit des Teilbescheid 8. Dezember 1954 festgesetzte zweite Rate Hausrathilfe richtig beurteilt hat. Dabei ist ihm eine sich mit der Tatsachenfeststellung befassende Beurteilung versagt (§ 56 Abs. 2 BVerwGG).
Die so begrenzte Überprüfung des angefochtenen. Urteils erfordert und rechtfertigt eine Auseinandersetzung mit den Fragen
- a)
ob Ausgleichsleistungen im Juni 1951 überhaupt schon wirksam verpfändet werden konnten und, wenn das zu bejahen ist,
- b)
ob die Auslegung, wie sie das angefochtene Urteil der Verpfändungserklärung vom 12. Juni 1951 dahin gegeben hat, sie stehe der Auszahlung auch des festgestellten Betrages der zweiten Rate Hausrathilfe an den Kläger entgegen, richtig ist.
5)
Insofern ist folgendes auszuführen:
Zu a) Das Lastenausgleichsgesetz ist mit dem 1. September 1952 in Kraft getreten. Erst in diesem Zeitpunkt sind "Ansprüche aus dem Lastenausgleich" entstanden. Davor haben solche Ansprüche nicht bestanden. Nun ist allgemein anerkannt, daß auch künftige Rechte verpfändet werden können, und zwar mit der Wirkung, daß mit dem. Entstehen der Rechte das Pfandrecht zur Entstehung gelangt, sofern sie bestimmt oder bestimmbar sind. Das gilt aber unbestritten nur für solche Forderungen, deren Entstehung auf dem Boden des zur Zeit der Verpfändung geltenden Rechts möglich erschien. Hier fehlte immer nur ein Teil des Tatbestandes, an dessen Vorhandensein die Rechtsordnung eine in der Zukunft mögliche Forderung knüpfte. Dagegen hat das Reichsgericht im Urteil vom 30. Oktober 1931 (RGZ 134, 225 ff.) die Pfändbarkeit eines Anspruchs auf Schlußentschädigung wegen Gewaltschadens nach dem Reichsgesetz zur endgültigen Regelung der Liquidations- und Gewaltschaden (Kriegsschädenschlußgesetz) vom 30. März 1928 (RGBl. I S. 120) vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für unwirksam erklärt, weil in diesem Zeitpunkt weder für einen zukünftigen Anspruch noch auch nur für eine Anwartschaft eine Rechtsgrundlage vorhanden gewesen sei. Deutet aber in derselben Entscheidung das Reichsgericht schon seinerseits an, daß es möglicherweise eine Pfändung (ebenso naturgemäß eine Verpfändung) eines Anspruchs auf Liquidationsentschädigung anders beurteilt haben würde, weil die sie betreffende Regelung "auf den früheren Gesetzen aufbaut", so muß dies für die Schaffung von Lastenausgleichsansprüchen durch das Lastenausgleichsgesetz auf alle Fälle gelten.
Schon die Präambel zu den Währungsgesetzen überträgt die Regelung des Lastenausgleichs als "vordringliche, bis zum 31. Dezember 1948 zu lösende Aufgabe" den deutschen gesetzgebenden Stellen (VOBl. BZ 1948 S. 139). § 29 des Umstellungsgesetzes vom 20. Juni 1948 (VOBl. BZ 1948 S. 149) - UmstG - bestimmt, daß "die zur Durchführung des Lastenausgleichs erforderlichen Mittel durch besondere Vermögensabgaben aufzubringen sind, deren Erträge zu diesem Zweck einem außeretatmäßigen Ausgleichsfonds zuzuführen sind." Den deutschen Gesetzen weist § 29 UmstG die Aufgabe zu, "zu bestimmen, inwieweit für die durch die Geldreform entstandenen Verluste oder andere Verluste eine Entschädigung zu gewähren ist. Hierbei sind insbesondere Verluste auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 5" (betr. Verluste infolge Liquidation deutscher Vermögenswerte im Ausland) "und infolge von Reparationsentnahmen zu berücksichtigen".
Haben sich schon auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen die möglicherweise bis dahin rechtlich noch nicht erfaßbaren Aussichten des Klägers auf eine Entschädigung erheblich dahingehend konkretisiert, daß ihm für etwaige Schäden ein Ausgleichsanspruch gegen einen zu schaffenden Ausgleichsfonds eingeräumt werden würde, so gilt dies noch mehr für die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205). Dieses ist geschaffen worden, weil sich eine befriedigende Endregelung der schwierigen wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und organisatorischen Probleme eines endgültigen Lastenausgleichs innerhalb der gesetzten Fristen nicht ermöglichen ließ. Das Soforthilfegesetz ließ aber erkennen, daß ein endgültiger Lastenausgleich in weitem Umfang Ansprüche auf Ausgleichsleistungen festsetzen würde, auch wenn gerade die Hausrathilfe in § 45 des Soforthilfegesetzes noch als "Kann"leistung ausgestaltet ist, daß andererseits der Lastenausgleich keine dem Einzelfall angepaßte Abgeltung erlittener Entschädigungen, sondern einen an Hand gewisser Schadenstypen orientierten sozialen Ausgleich bringen würde. So war aber nicht nur einwandfrei klargelegt, daß ein solcher Anspruch überhaupt entstehen würde, sondern es waren auch alle Merkmale des zukünftig entstehenden Ausgleichsanspruches umrissen. Damit aber war in diesem Zeitpunkt der Lastenausgleichsanspruch des Klägers genügend nach Grund und Höhe festgelegt, um ihn verpfändbar erscheinen zu lassen. Der Umstand, daß er endgültig erst durch das Lastenausgleichsgesetz selbst entstand, spielt angesichts der dargelegten Gesetzesvorgeschichte keine Rolle.
Zu b) Diese Darlegungen sind aber auch wichtig für die Frage, ob die Auslegung, die das angefochtene Urteil der Verpfändungserklärung gegeben hat, richtig ist.
Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften; nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Ist aber nach beiden Bestimmungen zu ermitteln, was als erklärter Wille, als Inhalt der Erklärung anzusehen ist, so ist, wie allgemein anerkannt ist, vom Standpunkt dessen auszugehen, für den die Erklärung bestimmt ist (Palandt, BGB 15. Aufl., § 133 Anm. 1). Eine Regel des Inhalts, Zweifel in der Auslegung einer schriftlichen Vertragserklärung müßten zu Lasten desjenigen gehen, der die Erklärung formuliert, habe, ist nicht anerkannt. Sie kann im übrigen den oben erwähnten Auslegungsregeln um so weniger entnommen werden, wenn die Verhandlungen über einen Vertragsinhalt, wie der Kläger es für das Zustandekommen der Verpfändungserklärung vom 12. Juni 1951 vorgetragen hat, sich lange hingezogen haben.
Wenn das angefochtene Urteil die vom Kläger unterschriebene "Verpfändungserklärung" vom 12. Juni 1951 dahin auslegt, sie erstrecke sich auch auf einen eventuellen Anspruch auf Hausratentschädigung bzw. Hausrathilfe, so ist diese Auslegung nicht zu beanstanden, zumal das Landesverwaltungsgericht insoweit die Angaben des Klägers selbst und die Aussagen des von der Beklagten als Zeugen vernommenen Bruders des Klägers verwertet, daß bei den Verhandlungen des Klägers mit der Landesbank über die Verpfändung seiner Ansprüche aus dem Lastenausgleich Leistungen betreffend Hausratentschädigung nicht ausgenommen worden seien.
Darüber hinaus erfordert gerade der oben dargestellte Werdegang der Entstehung von Lastenausgleichsansprüchen die Annahme, Mitte 1951 habe sich jeder Kreditgeber, der einen nach Entstehung, Art und Höhe unklaren Lastenausgleichsanspruch vorfinanziert habe, jeden erdenklichen, aus der Lastenausgleichsgesetzgebung ergebenden Einzelanspruch verpfänden lassen wollen. Die entgegengesetzten Ausführungen des Klägers verkennen die damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere aber die Interessenlage der Hamburgischen Landesbank. Sie konnte, nachdem der Kläger nach längerer Verhandlung am 12. Juni 1951 zur Sicherung eines ihm etwa zwei Jahre vorher eingeräumten Kredits die keine Einschränkungen erkennen lassende Verpfändungserklärung vom 12. Juni 1951 unterschrieben hatte, nicht auf den Gedanken kommen, diese Verpfändungserklärung erstrecke sich nicht auf Lastenausgleichsansprüche, die, wie die Hausratentschädigung oder Hausrathilfe, nicht den angeblichen Hauptverlusten des Klägers entsprachen.
6)
Nach alledem ist die Auslegung, die das Landesverwaltungsgericht Hamburg der Verpfändungserklärung des Klägers vom 12. Juni 1951 gegeben hat, nicht zu beanstanden.
Wenn der Kläger diese Verpfändungserklärung in der Revisionsinstanz wegen Irrtums anficht, so kann sein Vorbringen, soweit es in dieser Instanz erstmalig vorgebracht wird, nicht berücksichtigt werden. Denn der Senat ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, da in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht sind (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Eine Anfechtung wäre im übrigen, auch wenn man Vorbringen in einer früheren Instanz entsprechend auslegen wollte, abgesehen von sonstigen Bedenken, schon deswegen unerheblich, weil die Anfechtungserklärung dem Vertragsgegner der Verpfändungserklärung vom 12. Juni 1951 (§ 143 Abs. 2 BGB), mithin der Hamburgischen Landesbank gegenüber hätte abgegeben werden müssen. Daß dies geschehen wäre, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem sonstigen Akteninhalt.
7)
Danach ist die Revision unbegründet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 65 Abs. 1, die über den Streitwert aus § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
Streitwert: § 74 BVerwGG.
zugleich für den inzwischen ausgeschiedenen Bundesrichter Dr. Fürst
Dr. Buchholz
Klein
Lullies