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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1966, Az.: BVerwG II C 52.64

Entlassung eines Beamten auf Widerruf ; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.10.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 52.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.02.1964 - AZ: OVG VI A 455/63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 9. September 1896 geborene Kläger war auf Grund eines vor dem 14. September 1930 gestellten Aufnahmeantrages seit dem 1. Juni 1931 Mitglied der NSDAP. Die beklagte Stadt beschäftigte ihn seit dem Jahre 1934 als Angestellten und übernahm ihn zum 1. Juli 1938 in das Beamtenverhältnis. Durch Verfügung vom 1. Juni 1942 entließ ihn der Oberbürgermeister der Beklagten mit sofortiger Wirkung aus dem Dienst. Hiergegen richtete der Kläger durch Eingaben vom 3. und 10. Juni 1942 eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Regierungspräsidenten in Düsseldorf. Dieser wies nach dem Abschluß eines Parteigerichtsverfahrens, das den der Entlassung zugrunde liegenden Sachverhalt betraf, die Dienstaufsichtsbeschwerde durch Verfügung vom 17. Juni 1944 zurück.

2

Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der Beklagten lebte der Kläger in Posen und in Weimar und kehrte erst im Jahre 1948 nach Wuppertal zurück. Im Jahre 1961 machte er bei der Beklagten Ansprüche auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - geltend. Diesen Antrag wies der Oberstadtdirektor der Beklagten durch Bescheid vom 24. Januar 1962 und Widerspruchsbescheid vom 13. März 1962 mit der Begründung zurück, das Beamtenverhältnis des Klägers sei im Jahre 1942 durch Widerruf beendet worden.

3

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die hiergegen erhobene Klage mit dem Antrag,

festzustellen, daß der Kläger Beamter der Stadt Wuppertal sei und daß ihm ab 1. April 1951 die Rechtsstellung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zukomme,

4

nach Beweiserhebung durch Urteil vom 6. Februar 1963 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei nicht Beamter auf Lebenszeit gewesen und sei aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Jahre 1942 rechtswirksam entlassen worden.

5

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers mit dem Antrag,

unter Abänderung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils festzustellen, daß sein, des Klägers, Beamtenverhältnis nicht durch die Entlassungsverfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 1. Juni 1942 beendet worden sei,

6

nach weiterer Beweiserhebung durch Urteil vom 14. Februar 1964 zurückgewiesen, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung:

7

Die Entlassungsverfügung vom 1. Juni 1942 könne, weil sie vor dem Inkrafttreten der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel (Verordnungen Nr. 141 und Nr. 165 der Britischen Militärregierung) am 1. April 1948 ergangen sei, nur daraufhin geprüft werden, ob sie nichtig ist; denn sie sei unanfechtbar geworden, und dies sei im vorliegenden Verfahren zu beachten. Nichtig könne sie nur infolge eines schwerwiegenden inhaltlichen Mangels oder verfahrensrechtlichen Verstoßes sein. Dies käme hier in Betracht, wenn der Kläger Beamter auf Lebenszeit gewesen wäre, weil er in einem solchen Falle gegen seinen Willen nur durch ein in einem förmlichen Dienststrafverfahren ergangenes gerichtliches Urteil aus seinem Amt hätte entfernt werden können. Der Kläger habe aber niemals in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beklagten gestanden. Er behaupte zwar, im Jahre 1938 eine die Worte "auf Lebenszeit" enthaltende Ernennungsurkunde erhalten zu haben. Die Beweisaufnahme habe jedoch nichts für die Richtigkeit dieser Behauptung ergeben. Die Zeugen K... und K... hätten nicht bekunden können, daß der Kläger bei seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis oder später bis zu seiner Entlassung eine solche Urkunde erhalten habe.

8

Der Inhalt der beigezogenen, dem Verwaltungsgericht noch nicht bekannt gewesenen Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidenten in Düsseldorf aus den Jahren 1942 bis 1944 berechtige sogar zu der Feststellung, daß der Kläger lediglich Beamter auf Widerruf gewesen und daß dieses Beamtenverhältnis durch Ausübung des Widerrufs gemäß § 61 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - beendet worden sei. Diese Vorgänge enthielten eine Eingabe des Klägers vom 15. Januar 1943 an das damalige Bezirksverwaltungsgericht in Düsseldorf, in der er ausdrücklich von einer "Entlassungsverfügung gemäß § 61 des Deutschen Beamtengesetzes" spreche. Außerdem habe sich der Kläger selbst in einer zur Niederschrift des Regierungsassessors Metelmann bei dem Regierungspräsidenten abgegebenen Äußerung vom 20. Juli 1942 als Widerrufsbeamten bezeichnet. Wäre er damals Beamter auf Lebenszeit gewesen, so hätte er mit Sicherheit auf diese Tatsache hingewiesen, deren besondere Wichtigkeit ihm nicht hätte entgehen können. Besonders aufschlußreich sei auch der Bescheid vom 17. Juni 1944, durch den der Regierungspräsident die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen habe. In diesem Bescheid werde unter anderem angeführt, der Kläger sei in einem Verweis des Oberbürgermeisters vom 6. März 1942 letztmalig ermahnt und belehrt worden, daß er mit der "sofortigen Entlassung durch Widerruf der Ernennung als Beamter" zu rechnen habe, falls er erneut zu Beanstandungen Anlaß gebe.

9

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf habe sich auch nicht etwa nach Ablauf einer Bewährungszeit selbsttätig in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt; denn nach den damals gültigen Vorschriften (§ 28 Abs. 1 DBG) sei stets eine dem Beamten auszuhändigende oder zuzustellende Urkunde erforderlich gewesen, die die Worte "auf Lebenszeit" enthielt. Der Kläger selbst behaupte nicht, nach 1938 eine solche Urkunde erhalten zu haben.

10

Als Widerrufsbeamter habe der Kläger gemäß § 61 DBG jederzeit entlassen werden können. Der Widerruf sei wirksam geworden, sobald die schriftlich den Widerspruch aussprechende Verfügung dem Beamten in den durch § 163 DBG vorgeschriebenen Formen bekanntgegeben worden war (§ 66 Abs. 1 Satz 2 DBG). Das sei hier geschehen. Anhaltspunkte dafür, daß die Entlassungsverfügung nichtig sein könnte, seien nicht erkennbar. Ob die damals von der Behörde angenommenen Entlassungsgründe berechtigt gewesen seien, sei nicht mehr zu prüfen.

11

Mit der - gemäß § 127 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835) zugelassenen - Revision beantragt der Kläger,

das angefochtene Urteil aufzuheben und

  1. 1.

    festzustellen, daß sein Beamtenverhältnis zur Beklagten nicht durch die Entlassungsverfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 1. Juni 1942 beendet worden ist,

  2. 2.

    hilfsweise: das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht der Vorinstanz zurückzuverweisen.

12

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

13

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

15

II.

Die Revision bleibt erfolglos; denn die Ablehnung des Berufungsgerichts, die beantragte Feststellung zu treffen, ist rechtlich einwandfrei.

16

Es ist schon zweifelhaft, ob der Kläger das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzinteresse hat. Denn Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, um die es dem Kläger wohl letztlich geht, stehen einem früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der vor dem 8. Mai 1945 aus Gründen, die nicht mit dem staatlichen Zusammenbruch des Jahres 1945 zusammenhängen, aus dem Dienst geschieden ist, auch dann nicht zu, wenn dieses Ausscheiden rechtlich "nichtig" war (vgl. BVerwGE 1, 251 [252]). Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß sogar Entlassungen aus dem Beamtenverhältnis, die als nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen aus Gründen der politischen Überzeugung, der Basse, des Glaubens oder der Weltanschauung erfolgt sind, die also unter besonders schweren Rechtsfehlern leiden, kraft der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) nicht mit der Folge rechtsunwirksam ("nichtig") sind, daß die Beamten- oder Versorgungsrechte als bis heute fortbestehend zu behandeln sind; in Fällen dieser Art stehen dem Betroffenen nur die im Gesetz bestimmten Wiedergutmachungsansprüche zu (vgl. BVerwGE 8, 131 [134]; BVerwGE 10, 295 [297]; Urteil vom 5. April 1962 - BVerwG VIII C 32.61 - [Buchholz BVerwG 233, § 31 a BWGöD Nr. 3]). In der zuletzt erwähnten Entscheidung hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt: "Dienstliche Maßnahmen, die vor dem 8. Mai 1945 getroffen worden sind, werden grundsätzlich - vorbehaltlich sondergesetzlicher Regelung - als gültig behandelt, es sei denn, es läge ein Verfolgungs- und Schädigungstatbestand im Sinne des Bundeswiedergutmachungsgesetzes vor"; das Bundesverwaltungsgericht hat dies in der erstgenannten Entscheidung (BVerwGE 8, 134 [BVerwG 29.01.1959 - II C 119/57]) damit begründet, "daß der nationalsozialistische Staat in der Lage gewesen ist, seine Willkürmaßnahmen viele Jahre lang durchzusetzen, und daß eine Entwirrung der durch diese Unrechtsakte und ihre weittragenden Auswirkungen auf allen Lebensgebieten geschaffenen Unrechtslage eine restitutio in integrum ausschloß und eine besondere gesetzliche Regelung notwendig machte". Mit der derart gekennzeichneten Rechtslage ließe es sich schwerlich vereinbaren, in irgendeinem Falle - vorbehaltlich sondergesetzlicher Regelung - die vor dem 8. Mai 1945 erfolgte Entlassung eines Beamten als "nichtig" mit der Folge anzuerkennen, daß das tatsächlich beendete Dienstverhältnis über den 8. Mai 1945 rechtlich weiterbestanden hätte.

17

Abgesehen von diesen grundsätzlichen Bedenken gegen einen Erfolg des Klagebegehrens ist aber die Klage auch deshalb mit Recht abgewiesen worden, weil die Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß die Entlassung des Klägers nicht nichtig sei, frei von Rechtsfehlern ist.

18

Fehl geht zunächst die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Kläger das rechtliche Gehör dadurch versagt, daß er keine Gelegenheit erhalten habe, "das Protokoll vom 20. Juli 1942, welches sieh bei den Akten der Gauleitung befand", und "den Inhalt der Akten der Gauleitung der NSDAP" vor der Berufungsverhandlung vom 14. Februar 1964 durchzusehen; die Vorhaltungen aus diesen Akten seien so überraschend gekommen, daß ihm außer seinem Bestreiten keine Möglichkeit geblieben sei, sich mit dem Protokoll zu beschäftigen und sachliche Argumente vorzutragen. Diese Rüge wird offenbar im Hinblick auf § 108 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - geltend gemacht; nach dieser Vorschrift darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Die Rüge ist aber unbegründet; denn der Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, sich zu den bezeichneten Verwaltungsvorgängen zu äußern.

19

Es handelt sich nicht um "Akten der Gauleitung der NSDAP" - solche Akten haben in diesem Verfahren nicht vorgelegen -, sondern um Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidenten in Düsseldorf aus den Jahren 1942 bis 1944, die allerdings auch einige Schreiben der NSDAP enthalten. Das Berufungsgericht hat die Vorgänge (S. 7 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils) zutreffend bezeichnet. Diese Vorgänge sind dem Berufungsgericht auf dessen Anforderung am 11. Februar 1964 zugegangen. Soweit das angefochtene Urteil auf ihren Inhalt gestützt ist, sind sie in der Sitzung des Berufungsgerichts vom 14. Februar 1964 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden (vgl. S. 5 der Urteilsausfertigung). Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 14. Februar 1964 sind Blatt 4 und 16 dieser Vorgänge, nämlich das Protokoll des Regierungsassessors M... vom 20. Juli 1942 und die Eingabe des Klägers vom 15. Januar 1943, verlesen worden; anschließend haben die Beteiligten das Wort erhalten. Der Kläger hat mit seinem prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt an der Verhandlung vom 14. Februar 1964 einschließlich der Verlesung der Schriftstücke teilgenommen. Er hatte also Gelegenheit, die Schriftstücke einzusehen, zu prüfen und sich zu ihnen zu äußern. Hätte er sich während der Verhandlung vom 14. Februar 1964 an einer sachdienlichen Äußerung gehindert gesehen, so hätte er doch jedenfalls, um mit Erfolg die Versagung des rechtlichen Gehörs rügen zu können, Vertagung der Verhandlung und Einräumung einer Äußerungsfrist beantragen müssen. Die Revision macht aber nicht geltend, daß ein solcher Antrag gestellt worden sei; auch der Inhalt der Prozeßakten läßt nichts dergleichen erkennen. Der Inhalt des Bescheides des Regierungspräsidenten vom 17. Juni 1944 war dem Kläger sogar spätestens seit dem März 1963 bekannt; denn er ist im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 1963 wörtlich wiedergegeben. Die Verwertung dieses Schriftstückes im Berufungsverfahren hat daher den Kläger nicht überraschen können; er hatte auch ausreichende Gelegenheit, sich auf eine Beanstandung dieses Teiles der Verwaltungsakten vorzubereiten, am 14. Februar 1964 die Akten einzusehen und zu prüfen. Hiernach hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf die Schriftstücke vom 20. Juli 1942, vom 15. Januar 1943 und vom 17. Juni 1944 stützen dürfen; eine Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO ist insoweit nicht ersichtlich.

20

Fehl geht auch das weitere Vorbringen der Revision, die ursprünglichen Personalakten des Klägers seien nicht im Jahre 1943 verbrannt, denn der Kläger selbst habe im Jahrs 1950 diese Akten in einem Schnellhefter von rotbrauner Farbe gesehen und benenne Zeugen dafür, daß sie sich im Jahre 1950 bei der Stadtverwaltung Wuppertal im Umlauf befunden hätten. Welcher Verstoß gegen Verfahrensrecht mit diesem Vorbringen gerügt werden soll, ist nicht erkennbar. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) wäre damit nicht ordnungsgemäß gerügt (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil die Revision nicht angibt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich anhand der ursprünglichen Personalakten hätten feststellen lassen und inwiefern sich dem Berufungsgericht die Beiziehung dieser - nach den Angaben der Beklagten und des Regierungspräsidenten in Düsseldorf im Jahre 1943 vernichteten - Akten hätte aufdrängen müssen. Jedenfalls ist auch dieses Vorbringen der Revision unberechtigt. Vorhanden sind eine den Kläger betreffende Ersatzpersonalakte, welche die Stadtverwaltung Wuppertal im Jahre 1950 in einem gelbbraunen Schnellhefter neu angelegt hat, und die erwähnten Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidenten in Düsseldorf (K 43/10-1 Wuppertal) aus den Jahren seit 1942, die sich im Jahre 1950 zeitweilig bei der Stadtverwaltung Wuppertal befanden. Diese Akten sind im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit beigezogen worden. Nach dem Inhalt der Akten spricht alles dafür, daß die ursprünglichen Personalakten des Klägers im Jahre 1943 vernichtet wurden. Ausweislich eines unterschriebenen Verfügungsentwurfs vom 17. Juni 1944, der sich als Blatt 54 in den Vorgängen des Regierungspräsidenten befindet, wurde dem Oberbürgermeister in Wuppertal zugleich mit der Übersendung einer Abschrift des an den Kläger gerichteten Bescheides vom selben Tage mitgeteilt; "Die eingereichten Vorstücke können nicht zurückgesandt werden, da sie nach Mitteilung der Gauleitung der NSDAP bei dem Terrorangriff am 11./12. 6. 1943 auf Düsseldorf infolge Feindeinwirkung verbrannt sind." Die später gebildeten Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidenten und der Stadtverwaltung Wuppertal enthalten mehrmals den Hinweis auf diese Vernichtung der Akten, aber keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß die ursprünglichen Personalakten des Klägers noch vorhanden sein könnten. Auch der Kläger selbst hat in den vorinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht darauf hingewiesen, daß und wo diese Personalakten aufzufinden seien. Hiernach ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht keine Ermittlungen nach den - offenbar vernichteten - ursprünglichen Personalakten angestellt und diese nicht beigezogen hat.

21

Mit ihrem übrigen Vorbringen greift die Revision die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts an. Dieses Vorbringen kann nicht durchgreifen; die Revision verkennt die dem Revisionsgericht durch § 137 Abs. 2 VwGO gesetzten Grenzen. Nach dieser Vorschrift sind die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen - einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Beweiswürdigung - für das Revisionsgericht verbindlich, es sei denn, daß diese Feststellungen auf einem ordnungsgemäß und zu Recht gerügten Mangel des Berufungsverfahrens beruhen oder daß die Beweiswürdigung einen Verstoß gegen die Denkgesetze, allgemeinen Erfahrungssätze oder andere revisible Beweiswürdigungsgrundsätze erkennen läßt. Solche Rechtsmängel liegen jedoch hier nicht vor.

22

Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß das Berufungsgericht den Bescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 17. Juni 1944 verwertet habe, obgleich sich nur eine nicht unterschriebene Abschrift dieses dem Kläger nicht zugestellten Bescheides als Blatt 24 bei den Akten befinde. Diese Rüge geht von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. In den Ersatzpersonalakten der Stadtverwaltung Wuppertal befindet sich als Blatt 24 zwar in der Tat nur eine Abschrift des Bescheides vom 17. Juni 1944. In den Verwaltungsvorgängen des Regierungspräsidenten befinden sich aber als Blatt 54 der unterschriebene Entwurf des Bescheides vom 17. Juni 1944 und als Blatt 59 der unterschriebene Bescheid; dieser ist ausweislich des ebenfalls eingehefteten Briefumschlages als unzustellbar zurückgekommen. Diese Schriftstücke hat das Berufungsgericht im Wege des Urkundenbeweises verwerten dürfen. Der aus ihrem Inhalt gezogene tatsächliche Schluß, daß dem Kläger noch im März 1942 die "Entlassung durch Widerruf der Ernennung als Beamter" angedroht worden, der Kläger also damals Beamter auf Widerruf gewesen sei, gibt aus Rechtsgründen zu Bedenken keinen Anlaß.

23

Ebenfalls zu Unrecht beanstandet die Revision die Verwertung des Protokolls des Regierungsassessors M... vom 20. Juli 1942 (Blatt 4 der Vorgänge des Regierungspräsidenten) mit der Begründung, unter diesem Protokoll fehle die Unterschrift und es enthalte auch materielle Unrichtigkeiten. Das mit der Maschine geschriebene Protokoll beginnt mit dem Satz: "Bei einer Rücksprache am 20. Juli 1942 erklärte Herr B... folgendes: ..." und endet mit dem handschriftlichen Satz: "Dieser Vermerk ist von Herrn B... im Stenogramm unterschrieben" sowie der Unterschrift "M... 21/7.". Das Berufungsgericht hat auch dieses Protokoll im Wege des Urkundsbeweises verwerten dürfen. Die daraus gezogenen tatsächlichen Schlüsse, daß der Kläger selbst am 20. Juli 1942 angegeben habe, im Jahre 1938 zum Beamten auf Widerruf ernannt worden zu sein, und daß er nicht später zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sei, weil er, wenn dies geschehen wäre, auf einen so wichtigen Vorgang am 20. Juli 1942 hingewiesen hätte, ist möglich und somit nicht denkfehlerhaft.

24

Das Vorbringen der Revision über die angeblichen materiellen Unrichtigkeiten des Protokolls vom 20. Juli 1942 enthält weitgehend neue tatsächliche Behauptungen; dies räumt die Revision selbst mit der Bemerkung ein, der jetzige Vortrag des Klägers stimme nicht in allen Einzelheiten mit dessen bisheriger Darstellung überein. Neues tatsächliches Vorbringen kann aber im Revisionsverfahren, in dem die Rechtsanwendung auf den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt zu prüfen ist, keine Beachtung finden. Soweit das gegen die Verwertung des Protokolls vom 20. Juli 1942 gerichtete Vorbringen der Revision keine neuen Tatsachenbehauptungen enthält, insbesondere soweit es nur die Behauptung wiederholt, das Beamtenverhältnis des Klägers sei im Jahre 1939 in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt worden, ist es gemäß § 137 Abs. 2 VwGO als Angriff gegen die davon abweichenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unzulässig und muß deshalb erfolglos bleiben.

25

Erfolglos greift die Revision schließlich die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts an, die Widerrufsverfügung vom 1. Juni 1942 sei dem Kläger vorschriftsmäßig bekanntgegeben worden. Zur Begründung ihres Vorbringens, diese Feststellung sei unzutreffend und verstoße gegen den bis jetzt vorliegenden Akteninhalt, weist sie nur auf früheres tatsächliches Vorbringen des Klägers hin, nämlich auf die Behauptungen, daß er in rätselhafter Form aus dem Rathaus hinausgeworfen, daß keine Niederschrift von der Entscheidung des Oberbürgermeisters gefertigt, daß ihm diese Entscheidung nicht zugestellt worden sei und daß er das Vorgehen des Oberbürgermeisters für einen Akt persönlicher Rache halte. Dieses Vorbringen enthält wiederum keine zulässigen Revisionsrügen und greift deshalb ebenfalls - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO unzulässigerweise - die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Daß diese Beweiswürdigung dem Inhalt der vorliegenden Akten widerspräche, ist zudem weder durch das Revisionsvorbringen dargetan noch sonst ersichtlich. Infolge der Vernichtung der ursprünglichen Personalakten mag es an einem unmittelbaren Urkundenbeweis für die Zustellung der Verfügung fehlen; dies macht aber die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Widerrufsverfügung ordnungsgemäß zugestellt und damit wirksam geworden sei, noch nicht aktenwidrig.

26

Nach allem ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die von dem Kläger beantragten Feststellungen nicht getroffen werden können, frei von Rechtsfehlern, so daß die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 300 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr.Otto
Weber-Lortsch
Dr.Idel
Oppenheimer