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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.04.1962, Az.: BVerwG VIII C 32.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.04.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 32.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Kassel - 24.06.1960 - AZ: OS IV 101/57

Fundstellen

  • DVBl 1963, 27-28 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl. 1963, 27
  • DÖV 1964, 282 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1962, 932 (amtl. Leitsatz)
  • R.z.W. 1963, 44

Amtlicher Leitsatz

§ 31 a BWGöD gewährt den Geschädigten, die wegen ihrer Mitgliedschaft bei der NSDAP von der allgemeinen Wiedergutmachung ausgeschlossen sind, einen Wiedergutmachungsanspruch besonderer Art. Dieser kann nach § 31 BWGöD versagt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Vierhaus, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 1960 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 26. Februar 1882 geborene Kläger wurde als Eisenbahnassistent im Jahre 1934 in den Ruhestand versetzt. Deswegen erhebt er Wiedergutmachungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627). Er beantragte, die Beklagte zu verpflichten, ihm das Ruhegehalt aus dem Amt eines Reichsbahnobersekretärs zu gewähren, und trug vor, er sei wegen politischer Unzuverlässigkeit nach § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums - BerufsBG - vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 175) in den Ruhestand versetzt worden. Zugleich gab er an, er sei nicht Mitglied der NSDAP gewesen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht aus politischen, sondern aus beamtenrechtlichen Gründen nach Nr. 2 a oder 2 b der Ausführungsbestimmungen zu § 6 BerufsBG zur Ruhe gesetzt worden.

2

Nachdem der Kläger Klage erhoben hatte, hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger sei Mitglied der NSDAP gewesen und deshalb von der Wiedergutmachung ausgeschlossen. Überdies könne dem Kläger nach ihrer Verwaltungsübung auch im Falle des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD keine Wiedergutmachung gewährt werden. Mit Rücksicht auf seine unrichtigen Angaben über seine Parteizugehörigkeit müsse ihm ferner die Wiedergutmachung nach § 31 BWGöD versagt werden. Das Verwaltungsgericht hat den ablehnenden Wiedergutmachungsbescheid aufgehoben. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Demgegenüber hat der Kläger den Hauptantrag gestellt, die Berufung zurückzuweisen, und den Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Rechtsstellung eines Geschädigten nach § 31 a BWGöD zu gewähren. Die Beklagte hat erklärt, daß sie dem Kläger die Rechtsstellung nach § 31 a BWGöD nicht zubilligen wolle, und vorgetragen: Sofern das Gericht den Standpunkt einnehmen sollte, daß die Voraussetzungen für eine Wiedergutmachung nach § 31 a BWGöD gegeben seien, müsse dem Kläger diese Wiedergutmachung nach § 31 Abs. 1 BWGöD versagt werden, da er eine für die Entscheidung erhebliche Tatsache - seine Mitgliedschaft in der NSDAP - verschwiegen habe.

3

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und festgestellt, daß der Kläger gegenüber der Beklagten die Rechtsstellung eines Geschädigten hat, dem die. Ansprüche nach § 31 a BWGöD zustehen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Urteilsgründen heißt es, es stehe fest, daß der Kläger nach § 6 BerufsBG in den Ruhestand versetzt worden sei. Da die Beklagte die Vermutung des § 6 BWGöD nicht habe widerlegen können, stehe weiter fest, daß der Kläger durch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 d BWGöD aus Gründen politischer Verfolgung geschädigt sei. Das Berufungsgericht ist nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger sei Mitglied der NSDAP gewesen, die Voraussetzungen für eine Wiedergutmachung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD seien nicht gegeben, der Kläger sei deshalb nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD von der Wiedergutmachung ausgeschlossen und sein Hauptantrag sei somit unbegründet. Ob die von der Beklagten erklärte Versagung der Wiedergutmachung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD gerechtfertigt war, hat das Berufungsgericht nicht geprüft und zur Begründung seiner Feststellung über das Bestehen der Rechte nach § 31 a BWGöD ausgeführt: Die Regelung der Versorgungsbezüge eines Geschädigten nach § 31 a BWGöD sei eine Rechtswohltat, auf die beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch bestehe, und keine Wiedergutmachungsleistung; sie könne deshalb auch nicht nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD versagt werden.

4

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Beklagte, die Urteile des Berufungsgerichts und des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sie rügt die Verletzung des materiellen Rechtes und trägt vor, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Kläger seine behaupteten Wiedergutmachungsansprüche in jedem Falle verwirkt habe. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

5

II.

Die Revision ist begründet.

6

Es geht im Revisionsverfahren allein darum, ob der Kläger Rechte aus § 31 a BWGöD hat. Da er keine Revision eingelegt hat, ist bei der Entscheidung dieser Frage davon auszugehen, daß sein Hauptantrag mit der Begründung abgewiesen worden ist, er sei zwar durch Beendigung seines Dienstverhältnisses verfolgt und geschädigt worden; als früheres Mitglied der NSDAP sei ihm jedoch aus den Gründen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD Wiedergutmachung nicht zu gewähren.

7

In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht unter Umdeutung des Hilfsantrages über das Bestehen eines Anspruchs aus § 31 a BWGöD durch Feststellungsurteil im Wiedergutmachungsverfahren entschieden hat. Ob einem Geschädigten Ansprüche nach § 31 a BWGöD zustehen, ist nämlich im Streitfall im Wiedergutmachungsverfahren zu entscheiden (Urteil vom 25. Januar 1962 - BVerwG VIII C 114.60 -). Daß die Beklagte dem Kläger Ansprüche aus § 31 a BWGöD gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD nicht durch eine förmliche Entscheidung (§ 26 Abs. 1 BWGöD) versagt hat, ist schon deshalb unschädlich, weil eine solche Entscheidung - so wie das hier geschehen ist - auch durch schriftsätzliche Erklärung in der Tatsacheninstanz nachgeholt werden kann (BVerwGE 10, 173 [BVerwG 24.02.1960 - BVerwG VIII C 47.59]).

8

Im Wiedergutmachungsverfahren wird nur über die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 31 a BWGöD in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Satz 2 G 131 entschieden, und diese Entscheidung hat Tatbestandswirkung im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und der für die Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG zuständigen Behörde. Nicht abschließend geklärt wird im Wiedergutmachungsverfahren jedoch das Rechtsverhältnis, das zwischen dem Geschädigten und der für die Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG zuständigen Regelungsbehörde besteht. Wie sich im einzelnen ein sich aus § 31 a BWGöD ergebender Anspruch gestaltet, ist vielmehr nicht im Wiedergutmachungsverfahren, sondern in einem Verfahren nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu prüfen (ebenso Urteil vom 25. Januar 1962 - BVerwG VIII C 114.60 - mit weiteren Zitaten).

9

In materiellrechtlicher Hinsicht sieht das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 31 a BWGöD als Wiedergutmachungsregelung und den Anspruch aus § 31 a BWGöD als einen Anspruch auf "Wiedergutmachung" im Sinne des § 31 BWGöD an, und zwar aus folgenden Gründen:

10

Ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes, der in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 sein Amt verlor, hat grundsätzlich weder Rechte aus dem alten Dienstverhältnis - auch wenn die seinerzeit getroffene Maßnahme rechtswidrig gewesen sein sollte - noch aus dem Gesetz zu Art. 131 GG; dessen Anwendung entfällt, weil er sich am Stichtag, dem 8. Mai 1945, nicht im öffentlichen Dienst befand. Dienstliche Maßnahmen, die vor dem 8. Mai 1945 getroffen werden sind, werden grundsätzlich - vorbehaltlich sondergesetzlicher Regelung - als gültig behandelt, es sei denn, es läge ein Verfolgungs- und Schädigungstatbestand im Sinne des Bundeswiedergutmachungsgesetzes vor (vgl. hierzu BVerwGE 8, 131;  10, 295) [BVerwG 11.05.1960 - V C 320/58]. Es ist demnach als eine Wiedergutmachungsregelung besonderer Art anzusehen, daß Geschädigte, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BWGöD von der allgemeinen Wiedergutmachung ausgeschlossen sind, über § 31 a BWGöD in die Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG eingeordnet werden. Die verfahrensrechtliche Folgerung, daß über diesen materiell dem Wiedergutmachungsrecht angehörigen Anspruch im Wiedergutmachungsverfahren zu entscheiden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem erwähnten Urteil vom 25. Januar 1962 - BVerwG VIII C 114.60 - gezogen. Die weitere Folgerung, daß es sich dann auch um Wiedergutmachung im Sinne von § 31 BWGöD handelt, ist zwingend. Ihr steht nicht entgegen, daß § 31 a BWGöD nachträglich in die "Übergangs- und Schlußvorschriften" des Gesetzes eingefügt worden ist (vgl. BVerwGE 8, 314[BVerwG 22.05.1959 - VIII C 187/59] [316] zu § 35 Abs. 2 BWGöD), weil - wie schon im Urteil BVerwG VIII C 114.60 dargelegt worden ist - § 31 a als Ergänzung von § 8 BWGöD anzusehen und nur im Zusammenhang mit dieser Vorschrift zu verstehen ist. Zu einer anderen Auslegung zwingt auch nicht der Wortlaut des § 31 a BWGöD, nach dem Voraussetzung für den Anspruch ist, daß "aus Gründen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BWGöD Wiedergutmachung nicht gewährt worden" ist; denn mit "Wiedergutmachung" im § 31 a BWGöD kann nur die (allgemeine) Wiedergutmachung gemeint sein, von der § 8 BWGöD die Geschädigten ausschließt. § 8 BWGöD ist seinerseits nur im Zusammenhang mit § 31 a BWGöD zu verstehen, nämlich dahin, daß er nur die Wiedergutmachung nach den allgemeinen - den "Umfang" der Wiedergutmachung betreffenden - Vorschriften (§ 9 bis 21 b BWGöD) ausschließt mit der Maßgabe und in dem Sinne, daß ersatzweise Wiedergutmachung nach § 31 a BWGöD in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Satz 2 G 131 gewährt wird, wenn die Voraussetzungen der erstgenannten Vorschrift vorliegen.

11

Da der Anspruch nach § 31 a BWGöD somit ein Anspruch auf Wiedergutmachung im Sinne des § 31 BWGöD ist und deshalb ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden kann, beruht das Berufungsurteil, in dem diese Frage anders entschieden worden ist, auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Ohne Klärung der Frage, ob der Kläger durch sein Verhalten die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD erfüllt hat, und - gegebenenfalls - der weiteren Frage, ob die Beklagte von ihrem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat, durfte die mit der Revision angefochtene Feststellungsentscheidung nicht ergehen.

12

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind unzureichend; auf sie läßt eine abschließende Entscheidung sich nicht stützen. Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung war die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung bezieht sich nur auf den Teil des angefochtenen Urteils, gegen den Revision eingelegt worden war, also nur auf die Feststellungs- und die Kostenentscheidung.

13

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung, die sich nach dem bisherigen Stand des Verfahrens in der Sache nur auf den geltend gemachten Anspruch aus § 31 a BWGöD beziehen kann, wird davon auszugehen sein, daß der Hauptantrag des Klägers mit der Begründung abgewiesen worden ist, der Kläger sei zwar durch Beendigung seines Dienstverhältnisses verfolgt und geschädigt worden; als früherem Mitglied der NSDAP sei ihm jedoch aus den Gründen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD Wiedergutmachung nicht zu gewähren. Weiter wird - sofern es darauf ankommen sollte - zu beachten Sein, daß die Mitgliedschaft bei der NSDAP eine "für die Entscheidung erhebliche Tatsache" im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD ist und daß sie - zu welcher Frage bisher keine Feststellungen vorliegen - zu einer Versagung der Wiedergutmachung im vorliegenden Fall nur dann führen kann, wenn sie "zum Zwecke der Täuschung" verschwiegen worden ist. Die Mitgliedschaft bei der NSDAP ist - entgegen der Ansicht des Klägers - auch dann eine für die Entscheidung erhebliche Tatsache im Sinne des zweiten Verwirkungstatbestand es des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD, wenn allein über die Rechtmäßigkeit der Versagung eines Anspruchs aus § 31 a BWGöD zu entscheiden ist. Ist einer der Tatbestände des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD gegeben, dann ist entscheidend, ob die Beklagte eine fehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen hat (vgl. hierzu BVerwGE 10, 173 [BVerwG 24.02.1960 - BVerwG VIII C 47.59] sowie die Urteile vom 23. November 1960 - BVerwG VIII C 222.59 -, NJW/RzW 1961 S. 141, und vom 7. Juni 1961 - BVerwG VIII C 439.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 BWGöD Nr. 3 = MDR 1961 S. 1043 = DÖV 1961 S. 906 = NJW/RzW 1962 S. 46).

14

Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Baring
gez. Vierhaus
gez. Niesert
gez. Maetzel
gez. Dr. Raschke