Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1960, Az.: BVerwG VIII C 47.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 47.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14573
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Münster - 16.05.1957 - AZ: I A 752.56
Rechtsgrundlagen
- § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD
- § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c BWGöD
- § 56 Abs. 2 BVerwGG
- § 57 Abs. 2 (VwGO §§ 137 Abs. 2, 139 Abs. 2) BVerwGG
- § 23 Abs. 3 (VwGO § 114) MRVO 165
Fundstellen
- BVerwGE 10, 173 - 176
- AS X, 173
- DVBl 1960, 685-686 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1962, 516-517 (amtl. Leitsatz)
- NJW/RZW 1960, 425
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Soll die Wiedergutmachung wegen falscher oder irreführender Angaben über die Schädigung versagt werden (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD), so bedarf es einer Abwägung aller Umstände, die für die Ermessensentscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere im Hinblick auf den Grad des Verschuldens, die Gefährlichkeit der unrichtigen Angaben für die Richtigkeit der Entscheidung und die Tragweite der Entscheidung für den Antragsteller.
- 2.
Die Verwirkungsentscheidung der Wiedergutmachungsbehörde und deren den Umständen entsprechende Begründung können im Verwaltungsprozeß - jedoch nicht in der Revisionsinstanz - nachgeholt werden.
In der Verwaltungsrechtssache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert Maetzel und Dr. Raschke
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, der seit 1914 im Justizdienst steht, wurde 1919 Justizangestellter bei dem Amtsgericht ... (Landgerichtsbezirk Oppeln). Er wurde zum 31. Oktober 1942 auf eigenen Antrag entlassen, jedoch im Dezember 1942 erneut bei der Staatsanwaltschaft Oppeln angestellt. Nach dem Kriege wurde er im Gebiet der Bundesrepublik wiederverwendet; er ist Justizangestellter bei dem Amtsgericht R.. Im Wiedergutmachungsverfahren trug er vor: 1933 sei vermutet worden, sein Großvater mütterlicherseits sei Jude gewesen. Den geforderten Abstammungsnachweis habe er nicht erbringen können, weil nicht nur die Vermutung zutreffend, vielmehr auch seine Mutter "Volljüdin" im Sinne der damaligen Begriffsbestimmungen gewesen sei; er habe, um diese Umstände zu verschleiern, eine Geburtsurkunde vernichtet. Aus rassischen Gründen sei seine Überführung in das Beamtenverhältnis unterblieben; sie sei jetzt nachzuholen. Sein Antrag wurde abgelehnt; seine Klage und seine Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen: Im Juni 1940 sei ein "Abstammungsbescheid" der Reichsstelle für Sippenforschung ergangen, durch den ihm bescheinigt worden sei, daß er als "deutschen oder artverwandten Blutes" gelte. Diesen Bescheid, der ihm bekannt gewesen sei, habe er im Wiedergutmachungsverfahren wissentlich oder grob fahrlässig verschwiegen. Seine Ansicht, die Schädigung sei im Juni 1940 schon abgeschlossen gewesen, sei nicht richtig. Der für seine Laufbahn außerordentlich wichtige Bescheid könne ihm nicht aus dem Gedächtnis entschwunden sein; es bestehe auch kein Zweifel, daß er gewußt habe, der Bescheid sei für die von ihm geltend gemachte Schädigung eine wesentliche Tatsache. Der Beklagte habe deshalb ohne Ermessensfehler von der ihm durch § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, die Wiedergutmachung zu versagen.
Der Kläger hat Revision eingelegt, Verletzung materiellen Rechts gerügt, seine Behauptungen aus der Vorinstanz wiederholt und seine bisherigen Anträge verfolgt. Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Der Ablehnungsbescheid war in erster Linie damit begründet, es fehle an einer Schädigung, weil die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis nicht aus Verfolgungsgründen abgelehnt worden sei und die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c BWGöD nicht vorgelegen hätten. Das Landesverwaltungsgericht hat dies bestätigt; das Berufungsgericht hat zu dieser Frage aber nicht Stellung genommen. Insoweit fehlt es an Feststellungen, die eine abschließende Entscheidung ermöglichen. Zwar hat der Kläger nicht behauptet, schon vor dem Dezember 1939 einen Übernahmeantrag eingereicht zu haben, der abgelehnt worden sei. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß ein solcher Antrag wegen der nach dem 30. Januar 1933 erlassenen Vorschriften aussichtslos war, solange der Kläger den Nachweis der "arischen Abstammung" nicht erbringen konnte. Aus einem solchen Hindernis ergab sich ein durch die "Rasse" bedingter Verfolgungsgrund (§ 1 Abs. 1 BWGöD in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - in der Fassung vom 29. Juni 1956 [BGBl. I S. 562]). In solchen Fällen kann der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c BWGöD auch ohne förmliche Ablehnung eines Übernahmegesuchs erfüllt sein, wenn die Voraussetzungen für die Übernahme des Angestellten im übrigen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen vorlagen und das Übernahmegesuch, mit dessen Erfolg sonst zu rechnen war, nur aus dem Verfolgungsgrund nicht gestellt wurde. (Urteil vom 13. Januar 1960 - BVerwG VIII C 86.59 -). Wäre schon aus diesen Gründen eine Schädigung des Klägers festzustellen, so könnte ihm nicht entgegen gehalten werden, ihm sei später - durch den "Abstammungsbescheid" vom Juni 1940 - der Zugang zur Beamtenlaufbahn eröffnet worden, die Schädigung sei, als dieser erging, also noch nicht abgeschlossen gewesen. Es ergibt sich aber aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils in Verbindung mit den Schriftstücken, auf die es sich bezieht, daß zur Zeit des Übernahmegesuchs von 1939 die Voraussetzungen für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis bei Anwendung rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr vorlagen: Der Kläger hatte ausdrücklich erklärt, wegen seines Alters und aus finanziellen Gründen wolle er sich nicht mehr dem Vorbereitungsdienst und einer Prüfung aussetzen; daß aber Vorbereitungsdienst und Prüfung zwingende Erfordernisse für die Zulassung zur Beamtenlaufbahn seien, wurde ihm im Januar 1940 vom Oberlandesgerichtspräsidenten mit dem Zusatz erklärt, er habe zwar schon die Altersgrenze überschritten, möge sich aber, wenn seine Abstammung geklärt sei, dennoch um die Zulassung für den Vorbereitungsdienst bewerben. Das weitere Verhalten des Klägers - insbesondere eine Eingabe vom April 1941 - läßt erkennen, daß er nicht mehr bereit war, den formellen Erfordernissen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis Rechnung zu tragen. Er könnte also nur dann als geschädigt angesehen werden, wenn seine Übernahme in das Beamtenverhältnis aus Verfolgungsgründen und unter den weiter angegebenen Voraussetzungen vor seiner Eingabe vom Dezember 1939 unterblieben ist.
Das Berufungsgericht hat Feststellungen zu dieser Frage nicht für erforderlich gehalten, weil es angenommen hat, der Beklagte habe den Antrag schon gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD fehlerfrei abgelehnt. Nach dieser Vorschrift kann die Wiedergutmachung ganz oder teilweise versagt werden, wenn ein Geschädigter im Wiedergutmachungsverfahren wissentlich oder grob fahrlässig falsche oder irreführende Angaben gemacht, oder wenn er zum Zwecke der Täuschung sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vorgespiegelt hat. Da es an der Feststellung fehlt, der Kläger - der wissentlich oder grob fahrlässig gehandelt habe - habe den Abstammungsbescheid "zum Zwecke der Täuschung" verschwiegen, muß davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht den ersten der beiden Verwirkungstatbestände gemeint hat. Im Urteil heißt es zwar, der Kläger habe den Abstammungsbescheid "verschwiegen"; das läßt sich aber dahin verstehen, daß in dem Verschweigen zugleich eine "Irreführung" der Wiedergutmachungsbehörde hinsichtlich wesentlicher Umstände lag, über die wahrheitsgemäß zu berichten der Kläger verpflichtet war. Insoweit erhebt die Revision keine Rügen, die den Anforderungen des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG entsprechen. Die Feststellung, der Kläger habe den Abstammungsbescheid - eine für das Verfahren erhebliche Tatsache, die er angeben mußte - vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen, ist daher für das Revisions verfahren verbindlich (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Diese Feststellung könnte - ohne daß es insoweit einer abschließenden Prüfung bedarf - zur Erfüllung des Verwirkungstatbestandes (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD) ausreichen.
Nach § 31 Abs. 1 BWGöD "kann" die Wiedergutmachung ganz oder teilweise versagt werden, wenn einer der dort genannten Verwirkungstatbestände erfüllt, ist. Ohne nähere Begründung meint das Berufungsgericht, wegen Erfüllung des Tatbestandes Nr. 2 der Vorschrift sei der Beklagte zur Versagung der Wiedergutmachung befugt gewesen und dieser habe ohne Ermessensfehler von der sich aus ihr ergebenden Befugnis Gebrauch gemacht. Es hat dabei die Anforderungen verkannt, die an eine Ermessensentscheidung nach dieser Vorschrift zu stellen sind (§ 23 Abs. 3 MRVO 165).
Wann und in welcher Form der Beklagte die sich aus § 31 Abs. 1 BWGöD ergebende Befugnis ausgeübt hat, kann deshalb zweifelhaft sein, weil insoweit die Ausführungen am Ende des Ablehnungsbescheids nicht eindeutig erkennen lassen, ob die Entscheidung auf diese Vorschrift gestützt oder ob nur auf die Möglichkeit einer so begründeten Ablehnung hingewiesen werden sollte. Auf diese Zweifel kommt es nicht an, weil der Beklagte spätestens in der Berufungsinstanz zu erkennen gegeben hat, er wolle die Versagung der Wiedergutmachung auch auf. Verwirkung stützen. Eine solche Entscheidung kann auch noch während des gerichtlichen Verfahrens in der Tatsacheninstanz nachgeholt werden; das ergibt sich schon daraus, daß es sich oft erst während des gerichtlichen Verfahrens herausstellen wird, ob ein Verwirkungsgrund vorliegt und welche Tragweite er hat.
Die auf einen Verwirkungsgrund gestützte Versagung ist nur dann rechtens, wenn sie dem Zweck der Ermächtigung entspricht (§ 23 Abs. 3 MRVO 165). Insoweit ist jede Ermessensentscheidung gerichtlich überprüfbar. Es kommt also darauf an, welche Zweckbestimmung die Ermächtigung des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD im Zusammenhang mit den Zwecken der Wiedergutmachung hat. Der "Strafcharakter" der Vorschrift (von dem der Kommentar von Blessin-Wilden [Bundesentschädigungsgesetze, 2. Aufl., Anm. 1 zu § 31 BWGöD] spricht - ähnlich Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1957, NJW/RzW 1958 S. 101, zu § 7 BEG -) hat vor allem dann Bedeutung, wenn der Antragsteller in Täuschungsabsicht gehandelt hat. Er tritt zurück gegenüber dem anderen Gesichtspunkt, Gefahren für die materielle Richtigkeit der Wiedergutmachungsentscheidung abzuwehren, soweit wissentlich oder grob fahrlässig abgegebene unrichtige Erklärungen den Verwirkungstatbestand erfüllen. Denn dem erhöhten Vertrauen, das der Antragsteller im Wiedergutmachungsverfahren im Hinblick auf zahlreiche Beweiserleichterungen genießt, müssen erhöhte Anforderungen an die Wahrheit seiner Bekundungen entsprechen. Wird deshalb die Wiedergutmachung versagt, ohne daß eine Täuschungsabsicht nachzuweisen ist, so bedarf es in besonderem Maße der Abwägung aller Umstände, die für die Ermessensentscheidung von Bedeutung sein können. Weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Ablehnungsbescheid und den späteren Ausführungen des Beklagten zu diesem Versagungsgrund ist zu entnehmen, daß Erwägungen angestellt worden sind, die die besonderen Umstände des Falles betreffen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1959, NJW/RzW 1959 S. 461 f., zu § 7 BEG).
Eine Verwirkung des Wiedergutmachungsanspruchs ist begrifflich nur möglich, wenn ein solcher an sich besteht. Es begegnet allerdings keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn § 31 Abs. 1 BWGöD angewendet wird, ohne daß die Voraussetzungen des Wiedergutmachungsanspruchs in jeder Hinsicht geklärt worden sind (vgl. Anders, Kommentar zum Bundeswiedergutmachungsgesetz, 2. Aufl., Anm. 4 zu § 31; Blessin-Wilden, a.a.O., Anm. 1 zu § 31 BWGöD). Dagegen ist es eine unumgängliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer solchen Ermessensentscheidung, daß klargestellt wird, welcher Wiedergutmachungsanspruch für verwirkt erklärt werden soll und welche Schädigung - ohne abschließende Klärung - dabei angenommen wird. Denn nur so ist eine Abwägung möglich, die den Grad des Verschuldens, die Gefährlichkeit des Verstoßes für die Richtigkeit der Entscheidung und die Tragweite der Versagung für den Antragsteller berücksichtigt. Der erkennende Senat hat die Notwendigkeit einer solchen die Ermessensausübung betreffenden Prüfung bereits in einem anderen Zusammenhang für erforderlich erklärt (Urteil vom heutigen Tage - BVerwG VIII C 198.59 - zu § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD). Das Berufungsgericht hat eine solche Prüfung nicht angestellt.
Für die Ermessensentscheidung, die nach § 31 Abs. 1 Nr. 2. BWGöD zu treffen war, kam es auf den Zeitpunkt der Schädigung an, auf die der Kläger sich berufen hatte. Es mag sein, daß "rassische Gründe" einer Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis nicht mehr entgegenstanden, nachdem der Abstammungsbescheid der Reichsstelle für Sippenforschung erteilt worden war (vgl. den Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 25. Juni 1938 [RMBliV S. 1111]). Das wäre aber unerheblich, wenn zu jener Zeit die Voraussetzungen für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis nicht mehr vorgelegen hätten. Dann könnte er allenfalls Rechte wegen einer vorherliegenden Schädigung geltend machen; der Abstammungsbescheid wäre aber hinsichtlich einer solchen Schädigung ohne Bedeutung. Ob der Kläger vor dem Dezember 1939 geschädigt war oder geschädigt sein konnte, ist noch nicht geklärt. Der Beklagte wird sich noch darüber zu äußern haben, ob er die auf § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD gestützte Versagung auch für den Fall aussprechen wollte, daß die Schädigung des Klägers im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c BWGöD schon abgeschlossen war, als der Abstammungsbescheid, den der Kläger verschwiegen hat, erteilt wurde. Übereinstimmend mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. Mai 1959, NJW/RzW 1959 S. 461) ist das erkennende Gericht der Ansicht, daß eine nicht ausreichende Begründung für eine Ermessensentscheidung wegen eines Verwirkungstatbestandes auch noch im gerichtlichen Verfahren vor der Tatsacheninstanz nachgeholt werden kann.
Da bisher eine ausreichende Begründung für die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung fehlt, ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zutreffend, der Beklagte habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Deshalb bedarf es auch noch keiner Stellungnahme zu der Frage, ob die Ermessensausübung im Rahmen von § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD durch den "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" ähnlich eingeschränkt wird, wie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verwirkungsklauseln des Lastenausgleichsrechts (§ 360 LAG, § 41 FG) von diesem Grundsatz beherrscht werden (vgl. BVerwGE 3, 297[BVerwG 17.05.1956 - III C 230/55]; 5, 50) [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]. Diese Frage bedarf erst der Entscheidung, wenn der Beklagte dabei verbleibt, die Verwirkungsvorschrift auf den Kläger anzuwenden, und die Klage nicht schon aus einem anderen Grunde - etwa wegen fehlenden Nachweises einer Schädigung - erfolglos bleiben muß.
Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD, § 23 Abs. 3 MRVO 165); eine abschließende Entscheidung ist noch nicht möglich. Daher war die Sache gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke