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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1956, Az.: BVerwG III C 230.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.05.1956
Aktenzeichen
BVerwG III C 230.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15522
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 28.09.1955 - AZ: III LA 77/55

Fundstellen

  • BVerwGE 3, 297 - 303
  • AS III, 297
  • DÖV 1957, 408 (Kurzinformation)
  • LA 1956, 303
  • MDR 1956, 763-765 (Volltext mit amtl. LS)
  • MtBl BAA 1956, 535
  • NJW 1956, 1573-1574 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1956, 297
  • ZLA 1956, 295

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    § 360 LAG und § 41 FG sind rechtsgültig. Sie verstoßen nicht gegen Art. 3, 14, 92, 96 Abs. 1, 101 Abs. 2, 103 Abs. 3 GG. Denn sie enthalten nicht eine Strafmaßnahme, sondern sind Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden, allgemeinen Rechtsgedanke: der Verwirkung von Ansprüchen durch treuwidriges Verhalten.

  2. 2)

    § 360 LAG und § 41 FG sehen nicht unbedingt stets die Ausschließung von allen Ausgleichsleistungen und allen Schadensfeststellungen vor, sondern überlassen es der Entscheidung der Behörde, unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zur Schwere der Verfehlung und ihrer Gefährlichkeit für den Ausgleichsfonds die Ausschließung von einer, von mehreren oder von allen Ausgleichsleistungen oder Schadensfeststellungen anzuordnen oder festzustellen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
durch
die Bundesrichter Dr. Fürst, Dr. Müller, Klein. Gecks und Lullies
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1956
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 28. September 1955 - III LA 77/55 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die vertriebene, erwerbsunfähige Klägerin beantragte die Feststellung von Vertreibungsschäden an Forderungen, Hausrat und Grundbesitz ihres Ehemannes, den sie neben ihrem Kinde beerbt hatte, und die Gewährung von Kriegsschadenrente. Im vordruckmäßigen Kriegsschadenrentenantrag vom 14. November 1952 gab sie neben Renteneinkommen den Verdienst an, den sie als Zimmermädchen in einem Hotel bezog. Am 8. August 1953 trug sie darin handschriftlich nach: "Seit 19.6.1953 besteht kein Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit mehr". Darauf gewährte ihr das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 12. Oktober 1953 die vorläufige Zahlung von Unterhaltshilfe. In der vom Ausgleichsamt geforderten Einkommenserklärung vom 4. Mai 1954 gab die Klägerin Renten- und Fürsorgeeinkünfte (Pflegezuschuß) an, füllte aber die Rubriken für Verdienst aus Arbeitsleistung und sonstige Einnahmen mit einem "./." aus. Mit Teilbescheid vom 29. Juli 1954 wurde ihr weiterhin Unterhaltshilfe bewilligt.

2

Später stellte sich heraus, daß die Klägerin von April 1952 bis August 1954 mit einer Unterbrechung wegen Krankheit im Jahre 1953 ständig Arbeitsentgelt von dem Hotel und während der Unterbrechung Kranken- und Taschengeld bezogen hatte. Das Ausgleichsamt stellte die Zahlung der Unterhaltshilfe ab November 1954 ein und verpflichtete die Klägerin zur Rückzahlung der bis Oktober 1954 gewährten Unterhaltshilfe.

3

Das Amtsgericht verurteilte die Klägerin am 23. Februar 1955 wegen Betruges gegenüber dem Ausgleichsamt und dem Fürsorgeamt zu drei Monaten Gefängnis mit Bewährungsfrist.

4

Auf Antrag des Ausgleichsamtes entschied der Leiter des Landesausgleichsamtes der Beklagten nach Anhörung des Beschwerdeausschusses am 25. April 1955:

Frau Sophie Bisler wird gemäß § 41 FG nach dem Feststellungsgesetz und gemäß § 360 LAG von allen Ausgleichsleistungen (§ 4 LAG) ausgeschlossen.

5

In den Gründen der Entscheidung heißt es nach der Darstellung des Sachverhalts: "Obwohl die Antragstellerin vom 23.11. 1953 bis 21.8.1954 ... monatlich DM 154, - netto verdiente hat sie dieses Einkommen trotz mehrfacher Antragen und Hinweise nicht ... angegeben ... Die Antragstellerin hat hierdurch zum Zwecke der Täuschung eine für die Entscheidung ihres Antrages auf Gewährung von Kriegsschadenrente erhebliche Tatsache verschwiegen. Sie hat auch vorsätzlich gehandelt, denn ihr war bekannt, daß sie verpflichtet war, dieses Einkommen ... mitzuteilen. Sie hat dieses Einkommen aber nicht angegeben, um in den Genuß der Unterhaltshilfe des Lastenausgleichsgesetzes zu gelangen. Ihr Verhalten erfüllt den Tatbestand der §§ 41 FG und 360 LAG. Die Antragstellerin ist deshalb von der Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz und von allen Ausgleichsleistungen (§ 4 LAG) auszuschließen".

6

Mit der Anfechtungsklage beantragte die Klägerin,

die Entscheidung des Landesausgleichsamtes der Beklagten vom 25. April 1955 aufzuheben, weil die Ausschließung von allen Schadensfeststellungen und allen Ausgleichsleistungen zu hart sei.

7

Sie habe nur aus Not und wegen ihrer Schulden trotz Krankheit gearbeitet, gegen die Meldepflicht erst nach der Bewilligung der Unterhaltshilfe verstoßen und den Charakter des Kranken- und Taschengeldes als Einkommen verkannt. Über Umfang und Entstehung des Schadens habe sie keine falschen Angaben gemacht.

8

Das Verwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 28. September 1955 nach dem Klagantrag erkannt und die Revision zugelassen. Es hat ausgeführt:

9

Die Klägerin habe am 8. August 1953 zwar objektiv, aber nicht bewußt Falsches angegeben; denn sie habe nicht gewußt, daß ihr damaliges Kranken- und Taschengeld anzeigepflichtiges Einkommen sei. Das bewußte Verschweigen des Verdienstes nach Wiederaufnanme der Arbeit im November 1953 unterfalle nicht dem § 360 LAG; denn es liege zeitlich nach dem Erlaß des Bescheides vom 12. Oktober 1953, sei also für ihn nicht mehr erheblich gewesen. Dagegen sei die Erklärung vom 4. Mai 1954 für den endgültigen Teilbescheid vom 29. Juli 1954 ursächlich gewesen; durch diese Erklärung, und nur durch sie, habe die Klägerin den Tatbestand des § 360 Abs. 1 Nr. 1, letzter Halbsatz LAG und des § 41 Abs. 1 Nr. 1, letzter Halbsatz FG erfüllt. Diese Bestimmungen sähen aber nicht zwingend und unbedingt eine Ausschließung von allen Schadensfeststellungen und allen Ausgleichsleistungen vor, sondern stellten, es in das Ermessen des Leiters des Landesausgleichsamtes, in welchem Umfang er diese Ahndung auf Grund der Schwere der Tat verhängen wolle. Der Mangel einer Begründung für die völlige Ausschließung der Klägerin in der angefochtenen Entscheidung zeige, daß die Beklagte überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt habe. Bei fehlender oder mangelnder Begründung einer Ermessensentscheidung liege stets ein Ermessensfehler vor. Deshalb sei die Entscheidung der Beklagten aufzuheben. Eine völlige Ausschließung der Klägerin sei ungerechtfertigt. Sie habe zwar gefehlt; auch müsse der Ausgleichsfonds vor ungerechtfertigten Zugriffen geschützt werden. Die Ahndung müsse aber dem Ausmaß der Verfehlung entsprechen; sonst sei sie eine übermäßige Strafe und könne gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen, wenn - wie hier - die Tat bereits strafrechtlich geahndet sei. Man müsse das sehr schwere Schicksal der Klägerin und den nicht allzu hohen Schaden des Ausgleichsfonds berücksichtigen. Nach der Meinung des Gerichts solle "- wenn irgendwie vertretbar -" der Klägerin zumindest die Hausratentschädigung belassen werden, auf die - ebenso wie auf die Hauptentschädigung und auf die Schadensfeststellung - ihre falsche Angabe ohne Wirkung sei. Jedoch werde über den Umfang der Ausschließung und darüber, ob auch nur ein vorläufiger oder befristeter Ausschluß von der Unterhaltshilfe angebracht sei, der Leiter des Landesausgleichsamtes nochmals zu entscheiden haben.

10

Gegen dieses Urteil hat die Beteiligte Revision mit dem Antrag eingelegt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. September 1955 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Sie trägt vor:

12

Die Klägerin habe nicht nur durch die Erklärung vom 4. Mai 1954, sondern auch durch den Nachtrag vom 8. August 1953 im Kriegsschadenrentenantrag und durch die Nichtanzeige ihrer Arbeitseinkünfte nach Wiederaufnahme der Arbeit im November 1953, also dreimal, den Tatbestand der §§ 360 LAG und 41 FG erfüllt. Entgegen der Auffassung des Landesverwaltungsgerichts lasse § 41 FG die Ausschließung nicht nur von einer der Schadensfeststellungen zu. Die völlige Ausschließung habe nicht besonders begründet zu werden brauchen, da sie nach der bindenden Weisung im Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 7. Juli 1954 die Regel darstelle. Im übrigen habe der Leiter des Landesausgleichsamtes mit dem Hinweis auf die Verurteilung der Klägerin die Schwere ihrer Verfehlungen besonders betont und so mindestens mittelbar erkennen lassen, daß er sie mit Rücksicht auf ihre groben Verfehlungen völlig ausschließe.

13

Die Klägerin tritt ohne ausdrücklichen Antrag den Ausführungen des angefochtenen Urteils bei.

14

II.

Die zulässige Revision der Beteiligten führt nicht zum Erfolg. Der Vorderrichter hat die umstrittene Entscheidung der Beklagten zu Recht aufgehoben.

15

1.

Die Klage war, wie der Vorderrichter richtig erkannt hat, nach §§ 338, 360 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446). - LAG - und § 41 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG - ohne vorherigen Einspruch zulässig.

16

2.

Der Vorderrichter hat seiner Entscheidung mit Recht § 41 FG und § 360 LAG zugrunde gelegt. Diese Bestimmungen sind - mindestens in der Auslegung, die ihnen nach den nachfolgenden Ausführungen zukommt - rechtsgültig. Sie sehen die Ausschließung von Ausgleichsleistungen und Schadensfeststellungen bei unlauteren Machenschaften in Feststellungs- und Ausgleichsverfahren vor. Eine solche Vernichtung von Rechtsansprüchen, die durch das Inkrafttreten der beiden sie schaffenden Gesetze bereits entstanden sind, verstößt nicht gegen Normen des Grundgesetzes - GG -.

17

a)

Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG verlangt mit bindender Wirkung auch für die Gesetzgebung Gleiches gleich zu regeln; damit läßt er sinngemäß zu und fordert sogar, Ungleiches entsprechend der Ungleichheit verschieden zu regeln. Wahrheitsliebende, zuverlässige Feststellungs- und Lastenausgleichsbewerber sind solchen, die falsche Angaben machen, nicht gleich. Bei Aufdeckung falscher Angaben nicht nur die Schadensfeststellungen und Ausgleichsleistungen auf das der Wirklichkeit entsprechende Maß zurückzuführen, sondern darüber hinausgehende Rechtsnachteile zu verhängen, entspringt nicht einer Willkür, gegen die hauptsächlich sich Art. 3 GG richtet. Vielmehr findet es seine Rechtfertigung teils in der sachlichen Erwägung, daß der Ausgleichsfonds eines besonderen Schutzes gegen unberechtigte Inanspruchnahmen bedarf, vornehmlich wegen der Beweisnot sowohl der Geschädigten, wie auch der Behörden hinsichtlich der Entstehung und des Umfangs von Schäden, aber auch wegen der Schwierigkeit der Aufklärung jetziger Lebens-, Verdienst- und Vermögensverhältnisse, teils und hauptsächlich in dem Gedanken der Verwirkung von Ansprüchen durch treuwidriges Verhalten.

18

b)

§ 41 FG und § 360 LAG bedeuten ferner nicht eine nach Art. 14 GG unzulässige entschädigungslose Enteignung. Abgesehen davon, ob die hier in Rede stehenden Ansprüche Eigentum in dem allerdings weiten Sinne des Art. 14 GG sein können (verneinend Urteil des BVerfG vom 1. Juli 1953 - I BvL 23/51 - BVerfGE 2, 380 = NJW 1953 S. 1137 [BVerfG 01.07.1953 - 1 BvL 23/51]), haben das Feststellungs- und das Lastenausgleichsgesetz die erst durch sie geschaffenen Rechtspositionen von vornherein zugleich bei ihrer Schaffung mit der Ausschließungsmöglichkeit belastet. Schon deshalb steht die Verwirklichung der Ausschließung bei Erfüllung ihrer gesetzlichen Voraussetzungen einer Enteignung im Sinne des Art. 14 GG nicht gleich.

19

c)

§ 41 FG und § 360 LAG verstoßen schließlich weder damit, daß sie die Ausschließung von Ausgleichsleistungen und Schadensfeststellungen neben etwaiger strafrechtlicher Verfolgung eintreten lassen, gegen Art. 103 Abs. 3 GG (Verbot mehrmaliger Bestrafung derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze) noch damit, daß sie die Entscheidung in die Hand von Verwaltungsbehörden mit nachgehender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle anstatt von Strafgerichten legen, gegen Art. 92, 96 Abs. 1, 101 Abs. 2 GG (Rechtsstaatlichkeit, Gewaltontrennung, spartenweise Aufteilung der rechtsprechenden Gewalt, Zuordnung der Strafrechtspflege zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, Garantie des gesetzlichen Richters).

20

Die Ausschließung bedeutet allerdings für den Betroffenen einen Nachteil, der über die bloße Herstellung oder Wiederherstellung eines der Wirklichkeit entsprechenden Rechtszustandes hinausgeht, und hat damit eine strafähnliche Wirkung. Sie ist aber keine Strafe im strafrechtlichen Sinne. Sie gehört ihrer Art nach nicht zu den im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen. Schon die Worte "unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung" in § 41 FG und § 360 LAG deuten an, daß der Gesetzgeber hier etwas Außerstrafrechtliches schaffen wollte. Die Ausschließung ist auch ihrem Wesen nach etwas anderes als die Strafen im Sinne der Strafgesetze. Insbesondere dient sie einem anderen Zweck. Straffen sühnen Angriffe auf den Rechtsfrieden und schützen Rechtsgüter durch Abschreckung von solchen Angriffen (vgl. u.a. Schönke-Schröder, Strafgesetzbuch, 7. Aufl. Vorbem. II zu §§ 13 ff.). Der Sühnezweck fehlt bei der Ausschließung. Der Abschreckungs- und Schutzzweck eignet ihr zwar ebenso wie den Strafen. Er tritt aber bei ihr zurück hinter den auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgedanken der Verwirkung von Ansprüchen durch treuwidriges Verhalten(Urteil des erkennenden Senats vom 16. Februar 1956 - BVerwG III C 99.54 - LA 1956 S. 190). Dieser Gedanke macht das eigentliche Wesen der Maßnahmen nach § 41 FG und § 360 LAG aus und ist das entscheidende Merkmal für ihre nichtstrafrechtliche Natur.

21

Ob im übrigen die Ausschließung wesensmäßig einigen der Sicherungsmaßregeln des Strafgesetzbuches, etwa denen der §§ 42 1 und m, nahesteht, die - obwohl nicht Strafen - dem Strafverfahren zugewiesen sind, kann auf sich beruhen. Denn es besteht kein Zweifel daran, daß neben der strafgerichtlichen Verhängung solcher Maßregeln inhaltsgleiche Verwaltungsakte angängig sind.

22

Gegen die Rechtsgültigkeit von § 41 FG und § 360 LAG lassen sich somit aus dem Grundgesetz keine durchgreifenden Bedenken herleiten.

23

3.

Der Senat tritt der von der Revision nicht beanstandeten Auffassung des Verwaltungsgerichts bei, daß § 41 FG und § 360 LAG nicht unbedingt stets die Ausschließung von allen Ausgleichsleistungen und allen Schadensfeststellungen anordnen.

24

Der Wortlaut beider Vorschriften ist allerdings nicht eindeutig. Sie lassen sich sowohl dahin auslegen, daß sie die Ausschließung von Ausgleichsleistungen schlechthin und von einer jeden Schadensfeststellung vorschreiben, ebenso aber auch dahin, daß wahlweise von einer, von mehreren oder von allen Ausgleichsleistungen oder Schadensfeststellungen auszuschließen sei. Den Sinn des Gesetzes wahrt allein diese letztere Auslegung. Denn sie allein entspricht dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der solchen Verwirkungsbestimmungen, wenn nicht ausdrücklich, so doch sinngemäß innewohnt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muß die Anwendung der §§ 41 FG und 360 LAG beherrschen. Beide Vorschriften sind als zwingende Rechtsvorschriften gefaßt. Die Behörde kann also bei Verwirklichung ihres Tatbestandes nicht untätig bleiben. Sie hat aber bei der Verhängung der Rechtsfolge des § 360 LAG und ebenso bei der Feststellung des Eintritts der Rechtsfolge des § 41 FG zu beachten, daß der Umfang der Ausschließung der Schwere der Verfehlung angemessen sein muß. Dabei sind die mehr oder, weniger große Gefährdung des Ausgleichsfonds und die mehr oder weniger große Verwerflichkeit der Tat unter Beachtung aller mitsprechenden objektiven und subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Insoweit steht bei der Anwendung des § 360 LAG der Behörde ein Ermessenspielraum zu Gebote. Bei § 41 FG mag es zweifelhaft sein, ob auch hier ein Ermessen der Behörde zu walten hat, oder ob die Fassung dieser Bestimmung, die ihrem Wortlaut nach eine kraft Gesetzes eintretende Ausschließung und somit eine nur noch deklaratorische Feststellung dieser bereits eingetretenen Rechtsfolge durch die Behörde vorsieht, nur noch eine erkenntnismäßige Umgrenzung des Umfangs der eingetretenen Rechtsfolge zuläßt. Für die Frage, ob die Behörde auch bei Anwendung des § 41 FG eine Wahl zwischen der Feststellung der Ausschließung von einer oder von mehreren oder von allen Schadensfeststellungen hat, ist der Unterschied in der Ausgestaltung der beiden Ausschließungsbestimmungen nach der Ansicht des Senats von untergeordneter Bedeutung.

25

Ist hiernach für den Umfang der zu verhängenden oder festzustellenden Ausschließung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgebend, so bleibt darauf hinzuweisen, daß es andererseits nicht auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Verfehlung und einer bestimmten Ausgleichsleistung oder Schadensfeststellung ankommt. Andernfalls ließen sich die §§ 41 FG und 360 LAG auf Fälle falscher Angaben in fremden Angelegenheiten überhaupt nicht anwenden.

26

Die Ansicht, daß bei §§ 41 FG und 360 LAG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt, entspricht den Auffassungen, die Harmening in Bem. III 1 zu § 360 LAG und Kühne-Wolff in Bem. 6 zu § 360 LAG, allerdings in nicht sehr entschiedener Perm, übereinstimmend mit Abschn. III 5 des Rundschreibens des Präsidenten des Bundesausgleichsamts vom 7. Juli 1954 (Mtbl. BAA S. 202, abgedruckt als Anl. 1 zu § 360 LAG bei Harmening) vertreten. Zum Vergleich kann auf mehrere gesetzliche Vorschriften ähnlicher Art hingewiesen werden: § 21 des Liquidationsschädengesetzes vom 4. Juni 1923 (RGBl. I S. 305 ff.) - lt. Bem. 3 (II) zu § 360 LAG bei Harmening das Vorbild des § 360 LAG - weist eine ähnliche Unbestimmtheit auf; Entscheidungen des Reichswirtschaftsgerichts zu dieser Frage liegen nicht vor. Zu § 7 der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl. I S. 1547) hat das Reichskriegsschädenamt im Beschluß vom 17. Juni 1942 - RKA/I 37.42 - Dt. Verw. 1943 S. 180 entschieden, das Ausmaß der Versagung von Entschädigungen liege im pflichtmäßigen Ermessen der Behörde. § 31 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) läßt eine ganze oder teilweise Entziehung der Wiedergutmachung zu. Eine ähnliche Regelung enthält § 2 Abs. 1 des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387), das in § 2 Abs. 2 eine gänzliche Verwirkung ausdrücklich nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 vorschreibt.

27

Das Rundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamts vom 7. Juli 1954 stellt es in Abschn. III 5 als Regel hin, daß, wenn einer der Ausschließungstatbestände festgestellt sei, die Ausschließung von der gesamten Schadensfeststellung und von allen Ausgleichsleistungen in Betracht komme, und meint, nur mitunter, z.B. wenn die Verfehlung nur auf Fahrlässigkeit beruhe oder nur den alsbaldigen Bezug einer dem Täter in anderer Form oder zu späterer Zeit tatsächlich zustehenden Ausgleichsleistung bezwecke, erscheine eine nur beschränkte Ausschließung gerechtfertigt und billig. Ob etwa diese Richtlinie, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemessen, schärfer ist, als es dem Sinn und Zweck der §§ 41 FG und 360 LAG entspricht, ist hier nicht zu entscheiden.

28

4.

Der Angriff der Revision gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Leiter des Landesausgleichsamtes sein Ermessen deshalb verletzt habe, weil er den Ausschluß der Anfechtungsklägerin von allen Ausgleichsleistungen nicht näher begründet habe, erscheint zunächst gerechtfertigt. Denn das Fehlen einer Begründung macht eine Ermessensentscheidung noch nicht immer fehlerhaft. Dennoch geht diese Rüge, im Ergebnis fehl; denn das Verwaltungsgericht führt zutreffend weiterhin aus, daß der Leiter des Landesausgleichsamtes Erwägungen über den Umfang der Ausschließung, die er hätte, anstellen müssen, unterlassen hat. Es ersieht dies mit Recht daraus, daß die Gründe des Bescheides vom 25. April 1955 nach der bloßen Darstellung der Verfehlung der Klägerin und ohne ihre Wertung besagen: "Die Antragstellerin ist deshalb von ... allen Ausgleichsleistungen auszuschließen". In dem Worte "deshalb" kommt zum Ausdruck, daß die Beklagte sich zur Ausschließung nach § 360 LAG in diesem umfassenden Umfange rechtlich gebunden geglaubt, von ihrem Ermessen also keinen Gebrauch gemacht hat. Aus diesem Grunde und nicht wegen der fehlenden Begründung hat das Verwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung, soweit § 360 LAG in Rede steht, mit Recht aufgehoben. Hiergegen läßt sich nicht einwenden, daß die Beklagte sich mit der gänzlichen Ausschließung von Ausgleichsleistungen an die Regel aus dem Rundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamts vom 7. Juli 1954 habe halten dürfen, denn die Begründung des Beschwerdebescheides schließt wegen des Wortes "deshalb" beim Fehlen jeglicher Wertung die Deutung aus, daß die Beklagte etwa doch ein Ermessen, und zwar dieser Regel nach, ausgeübt hätte.

29

5.

Auch den § 41 FG hat die umstrittene Entscheidung nicht richtig angewendet. Bei Zugrundelegung der Auffassung, daß auch hier Ermessen walte, müßte das gleiche gelten wie zu § 360 LAG. Sieht man aber bei § 41 FG nur noch eine erkenntnismäßige Feststellung des Umfangs einer bereits kraft Gesetzes eingetretenen Rechtsfolge als vorliegend an, so ist die Entscheidung der Beklagten wegen Nichtbeachtung des. Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fehlerhaft. Insoweit wäre dann den Ausführungen des Verwaltungsgerichts über die Angemessenheit und den gebotenen Umfang der Ausschließung im wesentlichen zuzustimmen, die bei dieser Betrachtungsweise zur Prüfung der Rechtmäßigkeit gehören würden, während sie anderenfalls, d.h. bei Annahme einer Ermessensentscheidung der Beklagten auch zu § 41 FG, allerdings - ebenso wie in ihrer Bezogenheit auf § 360 LAG - einen unangebrachten Übergriff des Gerichts in die Ermessensübung der Behörde darstellen würden.

30

Schon aus diesen Gründen erweist sich die Aufhebung der umstrittenen Entscheidung der Beklagten auch hinsichtlich des § 41 FG im Ergebnis als zutreffend. Die weitere Frage, ob § 41 FG bei Verfehlungen, die nicht innerhalb eines Feststellungsverfahrens nach dem Feststellungsgesetz, sondern - wie hier - in einem ausschließlich nach dem Lastenausgleichsgesetz durchzuführenden Leistungsverfahren begangen sind, überhaupt anwendbar ist, braucht für die gegenwärtige Revisionsentscheidung nicht mehr geklärt zu werden. Die Beklagte wird ihr bei der nochmaligen Entscheidung nachzugehen haben.

31

6.

Der Senat braucht an sich auch nicht, die vom Verwaltungsgericht und von der Revision eingehend behandelte Frage zu prüfen, ob die Klägerin den Ausschließungstatbestand nur einmal mit ihrer Erklärung vom 4. Mai 1954 oder außerdem auch mit dem Nachtrag vom 8. August 1953 oder mit dem Verschweigen ihres Verdienstes nach Wiederaufnahme der Arbeit im November 1953 erfüllt hat. Denn für die Bemessung des Umfangs der Ausschließung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt es nicht auf die Anzahl der Tatbestandsverwirklichungen, sondern auf ihre Schwere an. Ist der Tatbestand nur durch eine einzige Handlung verwirklicht, so können weitere Handlungen als erschwerender Umstand für die Bewertung auch dann mitsprechen, wenn sie an sich den Tatbestand nicht erfüllen. Andererseits kann auch eine mehrmalige Tatbestandsverwirklichung unter Umständen leichter zu bewerten sein, wenn sie an Gefährlichkeit für den Ausgleichsfonds und an sittlicher Verwerflichkeit hinter einer einmaligen zurücksteht. Indes sei darauf hingewiesen, daß dem Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts bezüglich des Verschweigens von Verdienst im November 1953 zu eng erscheint. Als Entscheidung, für die eine verschwiegene Tatsache erheblich ist, kann nicht nur eine nach dem Verschweigen positiv ergangene Entscheidung angesehen werden, sondern auch das Unterbleiben einer Entscheidung, die bei Erfüllung der Anzeigepflicht hätte ergehen müssen.

32

7.

Nach alledem hat das angefochtene Urteil die umstrittene Entscheidung im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die Revision ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

33

8.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 65, 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625.).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Dr. Müller
gez. Klein
gez. Gecks
gez. Lullies