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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.10.1968, Az.: BVerwG VI B 7.68

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Versorgungsansprüche eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.10.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI B 7.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 14414
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 13.11.1967 - AZ: IV B 50.65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

2

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (Beschlüsse vom 28. Februar 1968 - BVerwG VI B 22.67-, vom 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 32.67 - und vom 9. September 1968 - BVerwG VI B 62.67 -). Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden. Das erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90, ständige Rechtsprechung). Es muß dargelegt werden, welche grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage der Rechtsstreit aufwirft, deren Klärung in einem Revisionsverfahren zu erwarten wäre (so u.a. Beschluß vom 5. August 1968 - BVerwG II B 1.68 -). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall nicht. Eine solche konkrete Rechtsfrage in ihrer grundsätzlichen Bedeutung ist in den Darlegungen der Beschwerde nicht bezeichnet. Die Beschwerde legt im wesentlichen dar, das Berufungsgericht habe die Kausalität des Schreibens des Senators für Volksbildung für die dem Kläger entgangenen Beförderungen verkannt, bei einem so groben Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, wie er in der Abqualifizierung des Klägers durch dieses Schreiben liege, habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gewonnen, denn es seien Rechtsausführungen grundsätzlicher Art über die Kausalität zu erwarten; für die grundsätzliche Bedeutung spreche auch, daß das Berufungsgericht trotz der festgestellten Fürsorgepflichtverletzung einen konkreten Schaden verneint habe, weil der Kläger sich nur dreimal um Beförderungsstellen beworben habe und die Ablehnung dieser Bewerbungen nicht rechtswidrig gewesen sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung einer Sache durch Bezeichnung konkreter Rechtsfragen darzulegen. Ob eine Verletzung der Fürsorgepflicht und ein konkreter Schaden vorliegt und ob die erstere kausal für den letzteren ist, ist in aller Regel und so auch hier von den jeweiligen tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles abhängig und gibt deshalb der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat die Rechtsbegriffe der Fürsorgepflichtverletzung, des konkreten Schadens und des adäquaten Kausalzusammenhanges nicht verkannt. Ob es sie zutreffend oder, wie die Beschwerde meint, zum Teil unrichtig angewandt hat, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern wiederum nur eine solche des Einzelfalles. Das Vorbringen der Beschwerde, das dem Unterschied zwischen einer Berufungsbegründung und der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht wird, erschöpft sich in Angriffen auf die Rechtsauffassung und Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts. Damit aber kann die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache nicht begründet werden. Nicht jede Rechtsfrage, die von einem Gericht im Wege der Rechtsanwendung oder Rechtsauslegung entschieden wird, gibt einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es genügt dafür auch nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (Beschlüsse vom 24. Februar 1965 - BVerwG VI B 15.64 - und vom 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 32.67 -).

3

Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung der Wirkung des Schreibens des Senators für Volksbildung für die persönliche Laufbahn des Klägers infolge Überbewertung von Zeugenaussagen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung verkannt, vermag einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu begründen. Das Berufungsgericht hat sich in eingehenden Ausführungen mit diesem Schreiben und den von der Beschwerde erwähnten Zeugenaussagen auseinandergesetzt. Seine Ausführungen lassen Verstöße gegen allgemeine Würdigungsgrundsätze nicht erkennen, solche sind auch von der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt. Daß sie die Beweisergebnisse anders würdigt als das Berufungsgericht, kann einen Verfahrensmangel nicht begründen.

4

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht erfüllt. Das Vorbringen der Beschwerde genügt insoweit nicht den in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bestimmten Erfordernissen. Nach dieser Vorschrift muß in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, "bezeichnet" werden. Dies bedeutet, wie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt worden ist (vgl. Beschlüsse vom 30. Januar 1961 - BVerwG VIII B 159.60 - [DVBl. 1961 S. 382] und vom 20. Juni 1961 - BVerwG II B 63.60 -), daß es außer der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, noch der Kenntlichmachung bedarf, inwiefern das in der Vorinstanz ergangene Urteil in seinen rechtlichen Darlegungen nach Meinung des Beschwerdeführers von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Eine solche Kenntlichmachung fehlt in der Beschwerdeschrift in bezug auf die dort angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Im übrigen ist eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu erkennen. Die in der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen BVerwGE 3, 110 (zur Anwendung des § 7 G 131) und BVerwGE 18, 168 (zur Beweislast für die Rechtswidrigkeit zurückgenommener Verwaltungsakte) scheiden von vornherein aus. In dem - vom Berufungsgericht angeführten - Urteil vom 24. November 1966 - BVerwG II C 67.64 - hat zwar das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, daß in jenem Fall die Untätigkeit des Klägers (der zwischen September 1954 und September 1959 nicht wegen seiner Unterbringung vorstellig geworden war) nicht geeignet gewesen ist, den Kausalzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Untätigkeit der Dienststelle und dem durch Unterbleiben der Wiederverwendung etwa eingetretenen Schaden auszuschließen. Hier aber handelt es sich um den anders liegenden Sachverhalt der Bewerbung um ausgeschriebene Beförderungsstellen, und wenn das Berufungsgericht insoweit darlegt, für die Prüfung, ob ein konkreter Schaden entstanden sei, kämen nur die vom Kläger eingereichten Bewerbungen für ausgeschriebene Amtmannstellen in Betracht, dagegen blieben unberücksichtigt Vorgänge in einem Zeitraum, in dem sich der Kläger um ausgeschriebene Beförderungen nicht beworben habe, so kann es sich wegen des anderen Sachverhalts nicht um eine Abweichung in einer Rechtsfrage handeln.

5

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier