Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1966, Az.: BVerwG II C 67.64
Ursachenzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Untätigkeit der Dienststelle und dem Schaden; Keine Wiederverwendung im öffentlichen Dienst als Schaden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 67.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 27.02.1964 - AZ: IV B 6.63
Rechtsgrundlagen
- § 11 G 131
- § 20 Abs. 1 G 131
- § 20 Abs. 2 G 131
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1966
durch
die Senatspräsidentin, Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Soweit der Kläger die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. Februar 1964 zurückgenommen hat, wird das Revisionsverfahren eingestellt. Insoweit trägt der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens.
Im übrigen wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. Februar 1964 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Insoweit bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 8. April 1909 in D. (Kreis L., G. geborene Kläger studierte von 1932 bis 1936 an der Universität L.) Rechtswissenschaft sowie Volkswirtschaft und Verwaltungswissenschaft und erwarb den Magistergrad in diesen Fächern. Anschließend war er in Polen zunächst als Rechtsanwaltsanwärter und danach als Leiter der juristischen und volkswirtschaftlichen Abteilung eines Wirtschaftsverbandes tätig. Nach der Besetzung Polens durch die deutschen Truppen erkannte ihm der Reichsminister der Justiz durch Erlaß vom 9. August 1941 die Befähigung zum Richteramt zu. Der. Oberlandesgerichtspräsident in P. bestellte ihn durch Verfügung vom 29. August 1941 mit Wirkung vom 3. September 1941 "unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 7 der LaufbVO zum Hilfsrichter bei dem Amtsgericht L." mit der Dienstbezeichnung "beauftragter Richter" und mit Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 2 c 2 der Reichsbescldungsordnung. In dieser Rechtsstellung befand sich der Kläger am 8. Mai 1945. Danach hatte er seinen Wohnsitz zunächst in der Sowjetzone und seit dem März 1950 in B.. Hier wurde er im Dezember 1950 als Rechtsanwalt zugelassen.
Im Dezember 1950 ließ sich der Kläger bei dem Magistrat von G. als unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden ehemaligen Angehörigen des öffentlichen Dienstes registrieren. Auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - machte er Ansprüche geltend. Die Ansprüche wurden durch Bescheid vom 24. Juni 1953 mit der Begründung abgelehnt, er erfülle nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131, denn er habe nicht bis zum 23. Mai 1949 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genommen. Nachdem in der Neufassung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) - G 131 (F. 1953) - der Stichtag auf den 31. März 1951 verlegt worden war, erledigte sich der wegen des Bescheides vom 24. Juni 1953 geführte Rechtsstreit (VG Berlin V A 984.53) in der Hauptsache; das Verwaltungsgericht Berlin stellte das Verfahren durch Beschluß vom 2. September 1954 ein.
Durch Schreiben vom 2. Oktober 1953 beschied der Beklagte den Kläger dahin, daß er wegen seiner nur vorübergehenden Verwendung als beauftragter Richter nicht an der Unterbringung nach § 11 G 131 teilnehme. Hiergegen wendete sich der Kläger durch Schreiben vom 16. Oktober 1953. Der Sachbearbeiter des Beklagten forderte ihn in einer Besprechung auf, "eine genaue Laufbahndarstellung über seine Ausbildung in P. zu erbringen, evtl. durch die Landsmannschaft bestätigen zu lassen", wie aus einem Aktenvermerk vom 13. November 1953 hervorgeht.
Der Kläger reichte am 30. Dezember 1953 einen Melde- und Personalbogen zu § 81 G 131 (F. 1953) ein. Darin bemerkte er: "Die diesbezüglichen beglaubigten Abschriften der Urkunden befinden sich bereits bei den Akten des Senators für Inneres ...
" Nach dem Abschluß des erwähnten Rechtsstreits VG Berlin V A 984.53 verfügte der Sachbearbeiter des Beklagten am 15. September 1954: "1. Nachweis über Rechtsstand abwarten (s. Bl. 31); 2. vorläufig z.d.A.".
Im Februar 1959 beantragte der Kläger über die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, ihm eine Bescheinigung über seine Nachversicherung gemäß § 72 des Gesetzes zu Art. 131 GG, nunmehr in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297), - G 131 (F. 1957) - zu erteilen. Der Sachbearbeiter des Beklagten sah - ausweislich eines Aktenvermerks vom 27. August 1959 - davon ab, dem Kläger einen rechtsmittelfähigen Bescheid über seine (dienstrechtlichen) Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu erteilen. Der Beklagte erteilte dem Kläger eine Bescheinigung vom 10. September 1959 über die Nachversicherung gemäß § 72 G 131 mit dem Zusatz:
"Nach den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Unterbringung nach Kapitel I des Gesetzes ist B. als früherer beauftragter Richter auch nicht unterbringungsberechtigt."
Nachdem der Kläger hiergegen Widerspruch und beim Verwaltungsgericht Berlin Klage (VG V A 61.60) erhoben hatte, erkannte der Beklagte seine Teilnahme an der Unterbringung an und erteilte ihm einen Unterbringungsschein vom 9. Juli 1960.
Im März 1962 fragte der Kläger bei dem Beklagten wegen seiner Unterbringung an mit dem Hinweis, er habe sich am 29. März 1961 erfolglos bei der Abteilung II F 1 des Beklagten um eine ausgeschriebene Stelle beworben. Der Beklagte wies ihn durch Bescheid vom 4. April 1962 darauf hin, daß auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Neufassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) - G 131 (F. 1961) - die Unterbringung abgeschlossen sei. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 3. Juli 1962 zurück.
Mit der beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage (VG V A 132.62) hat der Kläger u.a. geltend gemacht, die gesetzliche Beendigung der Unterbringung sei verfassungswidrig und deshalb nichtig. Außerdem hat er vorgetragen, die Beamten des Beklagten hätten ihre Amts- und Fürsorgepflicht, ihn gemäß § 11 G 131 unterzubringen, durch zumindest fahrlässige Verzögerung verletzt. Das Verwaltungsgericht Berlin hat bezüglich der geltend gemachten Amtspflichtverletzung durch Beschluß vom 26. Oktober 1962 den Rechtsstreit teilweise an das Landgericht Berlin verwiesen. Im übrigen hat es die Klage als unbegründet abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die Berufung des Klägers mit den Anträgen,
- 1.
den Beklagten zu verpflichten, ihn, den Kläger, nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG (F. 1957) unterzubringen und dementsprechend zu bescheiden,
hilfsweise: festzustellen, daß er auch nach dem 30. September 1961 zur Teilnahme an der Unterbringung nach den Vorschriften der §§ 11 ff. G 131 (F. 1957) berechtigt sei,
- 2.
festzustellen, daß der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet sei, ihm, dem Kläger, wegen der nicht durchgeführten und abgelehnten Unterbringung wegen Fürsorgepflichtverletzung Ersatz in Geld für den bisher entstandenen und allen künftigen Schaden zu leisten,
durch Urteil vom 27. Februar 1964 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Haupt- und Hilfsantrag zu 1 seien unbegründet, weil das Recht des Klägers auf Teilnahme an der Unterbringung nach §§ 11 ff. G 131 mit Ablauf des 30. September 1961 erloschen sei; die im Jahre 1961 erfolgte Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG, die dies bewirkt habe, sei gültig und nicht verfassungswidrig.
Der Antrag zu 2 sei zulässig, aber auf Grund der folgenden Erwägungen ebenfalls unbegründet:
Daß ein Beamter bei Verletzung der Fürsorgepflicht - unabhängig von einem etwaigen Amtshaftungsanspruch - aus dem Beamtenverhältnis einen Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn herleiten könne, entspreche ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung. Dieser Rechtsgrundsatz gelte auch für das Rechtsverhältnis der früheren Beamten, soweit sie an der Unterbringung teilnahmen, weil sie insoweit Fürsorge des Dienstherrn hätten erwarten können. Dieser Schadensersatzanspruch setze jedoch voraus, daß das gerügte Verhalten des Dienstherrn für die Entstehung des Schadens adäquat ursächlich gewesen sei. Diese ursächliche Verbindung zwischen dem vom Kläger behaupteten Erfolg (daß er nicht wieder als Beamter angestellt worden sei) und dem gerügten Verhalten des in Anspruch genommenen Beklagten könne nicht festgestellt werden, weil es ebenso möglich und wahrscheinlich sei, daß der behauptete negative Erfolg auf das eigene Verhalten des Klägers zurückgeführt werden müsse.
Das Berufungsgericht vermöge zwar die Ansicht des Gerichts der ersten Instanz nicht zu teilen, daß die zuständige Dienststelle des Beklagten die Anträge des Klägers vom 21. Dezember 1950 und vom 30. Dezember 1953 pflichtgemäß bearbeitet habe. Hierauf komme es jedoch nicht an. Denn die gleiche Untätigkeit des Klägers zwischen der Erledigung des Rechtsstreits VG V A 984.53 durch den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. September 1954 und seiner Anfrage vom 26. September 1959 wegen seiner Teilnahme an der Unterbringung lasse die Beurteilung nicht zu, daß seine Nichtunterbringung auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen sei; es sei durchaus möglich und auch wahrscheinlich, daß der Kläger in dieser Zeit angestellt worden wäre, wenn er sich anders verhalten hätte. Dies folge auch aus seinem eigenen Vorbringen, daß er längst hätte untergebracht sein müssen, wenn der Beklagte seine Angelegenheit ordnungsgemäß bearbeitet hätte. Der Kläger unterlasse dabei nur, an sein eigenes Verhalten den gleichen Maßstab anzulegen wie an das Verhalten des Beklagten. Die Feststellung, daß der Beklagte den Schaden verursacht habe, ließe sich nur treffen, wenn der Kläger in dieser langen Zeit wenigstens an die Erledigung seiner Anträge erinnert, notfalls Untätigkeitsklage erhoben hätte und trotzdem nicht angestellt worden wäre. Dieses Verhalten sei vom Kläger zu fordern; denn wer verlange, daß sich die Behörde nach Treu und Glauben richte, müsse sich auch selbst so verhalten. Die völlige Untätigkeit des Klägers während der fraglichen fünf Jahre lasse mit hoher Wahrscheinlichkeit den Schluß zu, daß er während dieser Zeit keinen Wert auf seine Unterbringung gelegt habe. Das gleiche gelte für die Feststellung der Ursache seiner Nichtunterbringung in der nachfolgenden Zeit; denn er habe sich nach seinem eigenen Vorbringen seit Empfang des Unterbringungsscheins nur ein einziges Mal, und zwar nur bei dem Beklagten, beworben. Er habe somit die Möglichkeiten der Unterbringung nicht ausgeschöpft.
Gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, die Ausschreibungen seien "blind" erfolgt, weil die ausgeschriebenen Stellen schon anderweitig nach sachfremden. Gesichtspunkten besetzt gewesen seien, spreche, der Umstand, daß neun Zehntel der Unterbringungsteilnehmer mit Hilfe der Unterbringungsmaßnahmen wieder in den Dienst gelangt seien. Dies brauche jedoch nicht abschließend erörtert zu werden, weil die hierzu vom Kläger unter Beweis gestellten Behauptungen zu allgemein seien und teilweise neben der Sache lägen. Selbst wenn man ihre Richtigkeit unterstelle, könne ihnen nicht entnommen werden, daß der Kläger bei rechtzeitiger, ernsthafter und wiederholter Bemühung seinerzeit nicht untergebracht worden wäre. -
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die - zugelassene - Revision eingelegt. Durch Schriftsatz vom 28. September 1966 hat er die Revision "bezüglich des Anspruchs auf Unterbringung" zurückgenommen. Er beantragt nur noch,
- 1.
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. Februar 1964, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Oktober 1962 und die Bescheide des Beklagten vom 4. April 1962 und vom 3. Juli 1962 aufzuheben, soweit sie ihm, dem Kläger, den nachstehend bezeichneten Schadensersatzanspruch nicht zuerkannt haben,
- 2.
festzustellen, daß der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, wegen der nicht durchgeführten und abgelehnten Unterbringung wegen Fürsorgepflichtverletzung Ersatz in Geld für den bisher entstandenen und allen künftigen Schaden zu leisten,
- 3.
hilfsweise: unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Soweit der Kläger die Revision zurückgenommen hat, d.h. bezüglich des im Berufungsverfahren zu 1 gestellten Haupt- und Hilfsantrages, ist das Revisionsverfahren einzustellen ( §§ 140, 141, 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Im übrigen führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil dieses an einem sachlich-rechtlichen Mangel leidet.
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß den in § 11 G 121 (u.F., F. 1953 und F. 1957) bezeichneten Dienstherren die - der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht rechtsähnliche - Pflicht oblag, die Unterbringung der in Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG erfaßten, an der Unterbringung teilnehmenden Personen ordnungsgemäß und ohne unsachgemäße Verzögerung zu betreiben. Es hat ferner nicht der Ansicht des Gerichts des ersten Rechtszuges beigepflichtet, daß die zuständige Dienststelle des Beklagten die Anträge des Klägers vom 21. Dezember 1950 und vom 30. Dezember 1953 pflichtgemäß bearbeitet habe. Es ist also - ohne dies allerdings in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht näher zu begründen - davon ausgegangen, daß der Beklagte die eingangs bezeichnete Pflicht dem Kläger gegenüber verletzt Habe. Es hat jedoch den Ursachenzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Untätigkeit der Dienststelle des Beklagten und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden - d.i. die Nichtunterbringung des Klägers im öffentlichen Dienst - verneint. Die hierfür gegebene Begründung, es sei "ebenso möglich und wahrscheinlich ..., daß der behauptete negative Erfolg auf das eigene Verhalten des Klägers", nämlich auf seine eigene Untätigkeit während mehrerer Jahre, zurückgeführt werden müsse, hält indessen der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Die Feststellung der Untätigkeit des Klägers ist nicht geeignet, den adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Untätigkeit der Dienststelle des Beklagten und dem geltend gemachten Schaden auszuschließen. Die Untätigkeit des Klägers setzte nicht etwa eine von dem Verhalten der Behörde unabhängige Ursachenkette in Gang, die es rechtfertigen könnte, einen Fall der Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs oder der sogenannten "überholenden Kausalität" anzuerkennen. Sie kann lediglich eine zweite adäquate (Mit-)Ursache für den Schadenseintritt darstellen, ohne daß deshalb die (Mit-)Ursächlichkeit der pflichtwidrigen Untätigkeit der Verwaltung entfiele. Die Mitursächlichkeit der Untätigkeit des Klägers für den Schaden nimmt auch nicht etwa dem Verhalten der Behörde die "Adäquanz" der Ursächlichkeit, denn nach wie vor blieb die Untätigkeit der Dienststelle des Beklagten nach allgemeiner Erfahrung geeignet, die Folge herbeizuführen, daß der Kläger nicht im öffentlichen Dienst wiederverwendet wurde (vgl. hierzu Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, 8. Auflage 1952 Band 2, § 839 Anm. B. VII, Soergel-Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch 1962 Band 2, § 839 RdNr. 168).
Aus der Darlegung des Berufungsgerichts, daß der Kläger - nach seinem eigenen Vorbringen - wahrscheinlich in der Zeit bis 1961 angestellt worden wäre, wenn er sich anders verhalten hätte, folgt nicht, daß er - bei eigener Untätigkeit - nach allgemeiner Erfahrung auch dann nicht wiederverwendet worden wäre, wenn die Dienststelle des Beklagten seine Unterbringung rechtzeitig und pflichtgemäß bearbeitet hätte. Auch diese Darlegung schließt daher die Mitursächlichkeit des pflichtwidrigen Verhaltens der Verwaltung nicht aus. Die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Kläger an sein eigenes Verhalten den gleichen Maßstab anlegen müsse wie an das der Verwaltung, daß nach Treu und Glauben von ihm ein anderes Verhalten - nämlich die Erinnerung an seine Anträge und notfalls die Erhebung einer Untätigkeitsklage - zu fordern sei, wenn er verlange, daß sich die Behörde nach Treu und Glauben richte, daß er sehr wahrscheinlich während der Zeit seiner Untätigkeit keinen Wert auf seine Unterbringung gelegt und daß er mit einer einzigen Bewerbung nicht die Möglichkeiten der Unterbringung ausgeschöpft habe, mögen zwar geeignet sein, das Fehlverhalten des Klägers näher zu kennzeichnen; sie sind aber nicht für den Nachweis geeignet, daß die pflichtwidrige Untätigkeit der Dienststelle der Beklagten die Nichtunterbringung des Klägers nicht adäquat mitverursacht habe.
Das angefochtene Urteil ist allein auf die hiernach rechtsfehlerhaften Darlegungen zum Ursachenzusammenhang gestützt, beruht also auf diesem Rechtsfehler. Deshalb muß es aufgehoben werden.
Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist erforderlich, weil die im angefochtenen Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen, die das Revisionsgericht nicht selbst ergänzen kann ( § 137 Abs. 2 VwGO), für eine abschließende Entscheidung über die noch offenen Fragen des Rechtsstreits nicht ausreichen. Hierzu gehört unter anderem die Frage, wie die Dinge sich entwickelt hätten, wenn die Entscheidung über die Teilnahme des Klägers an der Unterbringung rechtzeitig ergangen wäre. Die Schadenshaftung entfiele nämlich, wenn der Kläger auch bei rechtzeitiger Anerkennung seiner Teilnahme an der Unterbringung bis zum 30. September 1961 (Inkrafttreten des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG) aus rechtsfehlerfreien, insbesondere ermessensfehlerfreien Gründen im öffentlichen Dienst nicht wenigstens nach § 20 Abs. 1 oder 2 G 131 (F. 1953 und F. 1957) wiederverwendet worden wäre (vgl. hierzu § 71 e G 131 F. 1961). Das gleiche würde gelten, wenn die hierzu anzustellenden Ermittlungen keine Klarheit herbeiführen sollten; denn da der Kläger die materielle Beweislast (zu diesem Begriff vgl. BVerwGE 3, 110 [115]; 18, 168 [170, 171]) für den Eintritt des Schadens trägt, würde eine hierüber verbleibende Ungewißheit zu seinen Lasten gehen. Erforderlichenfalls wird das Berufungsgericht seine tatsächlichen Feststellungen über die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der Dienststelle des Beklagten im Urteil so wiedergeben müssen, daß dies rechtlich nachgeprüft werden kann. Es wird dann auf Grund weiterer tatsächlicher Ermittlungen darüber zu entscheiden haben, ob die Untätigkeit der zuständigen Dienststelle des Beklagten eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellt (vgl. BVerwGE 13, 17 [22]), welchen Umfang der Schaden hat und ob die Haftung des Beklagten teilweise oder womöglich in vollem Umfange durch mitwirkendes oder sogar überwiegend mitwirkendes Verschulden des Klägers ausgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, soweit der Kläger die Revision zurückgenommen hat. Im übrigen ist sie der Schlußentscheidung vorzubehalten, weil sich insoweit der Ausgang des Rechtsstreits noch nicht erkennen läßt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer