Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.01.1961, Az.: BVerwG VIII B 159.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.01.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 159.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 14604
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.07.1960 - AZ: V A 1497.59
Rechtsgrundlagen
- § 1 BWGöD
- § 31 a BWGöD
- § 1 BEG
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 132 Abs. 3 VwGO
Fundstellen
- DVBL 1961, 382
- DVBl 1961, 382-383
- MDR 1961, 537 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht wird, genügt den Formerfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wenn diese Entscheidung bezeichnet und kenntlich gemacht ist, inwiefern das Urteil der Vorinstanz nach Ansicht des Beschwerdeführers von ihr abweichen soll; nähere rechtliche Ausführungen zur Frage, ob das Urteil auf dieser Abweichung beruht, gehören nicht zum Formerfordernis.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Januar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring
und die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Maetzel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der 18... geborene Kläger wurde im Oktober 1933 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Regierungsmedizinalrat ernannt, im August 1940 mit der Wahrnehmung der Geschäfte des leitenden Arztes bei dem Versorgungsamt Gelsenkirchen betraut und im November 1940 endgültig zum leitenden Arzt bei diesem Versorgungsamt bestimmt. Er war 1933 in die NSDAP eingetreten, wurde durch einstweilige Verfügung der Gauleitung im April 1941 aus der Partei ausgeschlossen und erklärte später selbst den Austritt aus der Partei, was zur Aufhebung der genannten einstweiligen Verfügung führte. Im August 1941 bat er aus gesundheitlichen Gründen um die Versetzung in den dauernden Ruhestand; dem Antrag wurde im September 1941 entsprochen. Später wurde er nochmals im Angestelltenverhältnis verwendet. Nachdem das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) in Kraft getreten war, beantragte der Kläger, ihn im Wege der Wiedergutmachung wiederanzustellen und zum Obermedizinalrat zu befördern. Der Antrag wurde unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD wegen der Parteimitgliedschaft des Klägers abgelehnt. Nachdem das Dritte Änderungsgesetz zum Bundeswiedergutmachungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) ergangen war, beantragte der Kläger erneut Wiedergutmachung, hilfsweise durch Anwendung des neuen § 31 a BWGöD. Sein Antrag wurde aus formellen Gründen abgelehnt. Mit seiner Klage erstrebte er nur noch die sich aus § 31 a BWGöD ergebende Rechtsstellung eines im Ruhestand befindlichen Regierungsmedizinalrats. Sie wurde abgewiesen, weil die Voraussetzungen der §§ 1, 5 BWGöD nicht vorlägen. Seine Berufung wurde ohne Zulassung der Revision im wesentlichen aus den gleichen Gründen zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe Rechtsausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. Juni 1956 - BVerwG II C 121.57 -, DÖV 1958 S. 865 = NJF/RzW 1958 S. 450 = RiA 1959 S. 60 [BVerwG 26.06.1958 - BVerwG II C 121.57], übersehen und eine unrichtige Feststellung getroffen. Der Beklagte hält die Beschwerde für unzulässig, zumindest für unbegründet.
Die Beschwerde, die sich nach § 132 VwGO richtet, ist zulässig. Die Ausführungen der Beschwerdebegründung lassen erkennen, daß die Rechtsbehauptung aufgestellt werden sollte, das Berufungsurteil beruhe auf einer Abweichung von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insoweit genügt nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Bezeichnung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn kenntlich gemacht ist, inwiefern das Berufungsurteil von ihr abweichen soll; nähere rechtliche Ausführungen zur Frage, inwiefern das Berufungsurteil auf der behaupteten Abweichung beruhen soll, gehören nicht zum Formerfordernis. Die Behauptung, das Berufungsgericht habe eine unrichtige Feststellung getroffen, kann allerdings nicht zur Prüfung führen, ob auch ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt, weil in der Beschwerdebegründung kein Verfahrensmangel bezeichnet worden ist, auf dem die angeblich unrichtige Feststellung beruhen könnte (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruhe nicht auf einer Abweichung von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1956, deren Gründe hier nur insoweit von Bedeutung sind, als sie die Auslegung von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) betreffen, auf den § 1 BWGöD in der Neufassung Bezug nimmt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jener Entscheidung, folgendes dargelegt: § 1 BWGöD (mit seiner Bezugnahme auf § 1 BEG) habe nur deshalb eine Neufassung erfahren, weil die bisherige den Begriff der politischen "Überzeugung" betreffende Rechtsprechung als teilweise zu eng empfunden worden sei. Inhaltlich sei § 1 BWGöD durch die Neufassung nicht geändert worden. Im Rahmen des § 1 BWGöD sei es unerheblich, ob auch persönliche Motive bei der Verfolgung mitgewirkt hätten; die politische Gegnerschaft brauche nicht der einzige Grund für die Schädigung zu sein.
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Es ist davon ausgegangen, daß der Kläger "vorzeitig" in den Ruhestand versetzt worden ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BWGöD), ohne insoweit eine eigene tatsächliche Feststellung zu treffen. Es hat festgestellt, die Versetzung des Klägers in den Ruhestand sei auf eine Einschaltung von Dienststellen der NSDAP zurückzuführen gewesen. Es hat dennoch diese beamtenrechtliche Maßnahme nicht auf eine wegen "politischer Gegnerschaft" getroffene Gewaltmaßnahme zurückgeführt, weil der Kläger nicht wegen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus aus der Partei ausgeschlossen und von Dienststellen der NSDAP angegriffen worden sei, sondern deshalb, weil er mit einem Amtsträger der Partei - seinem Schwager ... - aus persönlichen Gründen in Streit geraten sei. Ausgehend von diesen tatsächlichen Feststellungen, die im Beschwerdeverfahren der Entscheidung zugrunde zu legen sind, brauchte sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage zu befassen, wie zu entscheiden war, wenn politische und persönliche Gründe im Zusammenwirken die Zurruhesetzung herbeigeführt hätten. Da sich diese Rechtsfrage nicht stellte, kann das Berufungsurteil auch nicht auf einer Abweichung von dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beruhen.
Aus den Gründen, die nach Auffassung des Berufungsgerichts eine sachliche Prüfung erforderlich machten, ob der Kläger unter § 31 a BWGöD fällt und ob er im Sinne der §§ 1, 5 BWGöB verfolgt und geschädigt worden ist, ergeben sich keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen, über die im Falle der Revision entschieden werden könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob der Kläger im Sinne von § 1 BWGöD, § 1 BEG verfolgt worden ist, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ergibt sich vielmehr allein aus den im Einzelfall getroffenen Feststellungen.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Der Streitwert war gemäß § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festzusetzen.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel