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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1958, Az.: BVerwG II C 121.57

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1958
Aktenzeichen
BVerwG II C 121.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10725
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.06.1955 - AZ: VI A 1724/53

Fundstellen

  • BVerwGE 7, 146 - 147
  • Beamtenbund 58, 188
  • DVBl 1959, 150 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 58, 865
  • DÖV 1958, 865-866 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDBZ 58, 198
  • NDBZ 58, 224
  • NJW/RzW 58, 459
  • RiA 59, 60

Amtlicher Leitsatz

Diejenige Dienststelle, welche die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ausgesprochen hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BWGöD), braucht an der Verfolgung (§ 1 BWGöD) nicht beteiligt gewesen zu sein.

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. Juni 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Otto, Dr. Meyer und Dr. de Chapeaurouge
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 1955 - VI A 1724/53 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Die im Jahre 1889 geborene Klägerin trat im Jahre 1920 als Tuberkulosenfürsorgerin in den Dienst der Stadt H.... Ende 1928 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Am 10. Dezember 1931 wurde sie Leiterin eines städtischen Altersheimes. Eine Beschwerdeschrift der Ortsgruppe H... der Deutschen Arbeitsfront vom 4. Dezember 1934 führte zu einer Überprüfung der Verhältnisse in diesem Altersheim. Daraufhin wurde die Verantwortung für das Heim auf einen Stadtoberinspektor übertragen. Die Klägerin meldete sich kurz danach krank; nach dem von ihr vorgelegten ärztlichen Zeugnis hatte sie infolge seelischer Erschütterungen einen schweren Nervenzusammenbruch erlitten. Auf Veranlassung des Beklagten wurde die Klägerin amtsärztlich untersucht. In seinem Gutachten vom 28. Januar 1936 erklärte der Amtsarzt, die Klägerin sei außerstande, irgendwelche Verwaltungsarbeiten im Innen- oder Außendienst zu verrichten. Die Klägerin wurde daraufhin mit Wirkung vom 1. März 1936 in den Ruhestand versetzt.

2

Die Anträge der Klägerin auf Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD - lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 29. Oktober 1952 ab.

3

Mit ihrer Klage beantragte die Klägerin,

unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 1952 den Beklagten zu verpflichten, bei der Berechnung ihres Ruhegehalts von der Höchstpension nach dem Endgehalt der Besoldungsgruppe 5 auszugehen.

4

Das Landesverwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage durch Urteil vom 6. November 1953 ab.

5

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gab durch Urteil vom 24. Juni 1955 der Berufung der Klägerin statt und verpflichtete den Beklagten, das der Klägerin zustehende Ruhegehalt so zu berechnen, wie wenn sie bis zur Erreichung der Altersgrenze im Dienst verblieben wäre. In den Entscheidungsgründen führte das Berufungsgericht aus, Wiedergutmachung werde bei Beamten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 d BWGöD für vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gewährt; als vorzeitig sei eine Versetzung in den Ruhestand anzusehen, für die die normalen Voraussetzungen wie Dienstunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze fehlten. Beruhe die Dienstunfähigkeit auf nationalsozialistischen Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen, so liege ebenfalls keine normale Voraussetzung für den Eintritt in den Ruhestand vor. Eine solche Versetzung in den Ruhestand müsse als vorzeitig im Sinne des § 5 BWGöD angesehen werden; daß nur eine solche Auslegung dem Gesetz entspreche, ergebe sich auch aus § 11 Abs. 2 BWGöD.

6

Das Berufungsgericht stellte alsdann fest, nach den bei den Personalakten befindlichen Zeugnissen des Facharztes Dr. C... und nach seiner Aussage in der Berufungsinstanz könne kein Zweifel daran bestehen, daß die Klägerin infolge von seelischen Erschütterungen dienstunfähig geworden sei, die sie bei Ausübung ihres Dienstes als Leiterin des Altersheimes der Stadt H... im Herbst 1934 erlitten habe. Aus den damals von der Stadtverwaltung angelegten Vorgängen ergebe sich, daß diese Erschütterungen auf Angriffe zurückzuführen seien, die einzelne Hausangestellte, vor allem der NSBO-Obmann B..., gegen die Klägerin und ihre Vertreterin gerichtet und die in der Beschwerdeschrift der erwähnten Ortsgruppe der Deutschen Arbeitsfront gegipfelt hätten. Die Beweisaufnahme habe weiterhin ergeben, daß sich einzelne Dienststellen der NSDAP, der DAF und der SS diese Beschwerde zu eigen gemacht und sie gegenüber der Stadtverwaltung erhoben hätten. Damit stehe fest, daß die Klägerin durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen dienstunfähig geworden sei.

7

Das Berufungsgericht stellte weiter fest, aus den Aussagen der Zeugen A... und G... ergebe sich, daß die Klägerin hin und wieder abfällige Äußerungen über das nationalsozialistische Regime gemacht habe; damit sei als ausreichend erwiesen angesehen, daß sie eine gegnerische Einstellung zum Nationalsozialismus gehabt und nach außen gezeigt habe. Es möge zwar zutreffen, daß bei den Angriffen gegen die Klägerin persönliche Motive eine Rolle gespielt hätten; die Beweisaufnahme habe jedoch ergeben, daß persönliche Gründe nicht der alleinige oder entscheidende Anlaß für die Dienststellen der NSDAP, der DAF und der SS gewesen sein könnten, die Beschwerde der Deutschen Arbeitsfront an die Stadtverwaltung weiterzutragen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Inhalt der städtischen Untersuchung müsse angenommen werden, daß die gegnerische Einstellung der Klägerin zum Nationalsozialismus diesen Dienststellen bekannt gewesen sei. Wäre die Klägerin eine Anhängerin der NSDAP gewesen, so wäre sie nicht in dieser Weise angegriffen worden; bei den Angriffen gegen sie habe auch die Anschauung der NSDAP eine Rolle gespielt, daß Frauen nicht in leitende Stellen des öffentlichen Dienstes gehörten. Hiernach sei erwiesen, daß die Klägerin von diesen Dienststellen auch wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgt worden sei.

8

Die Frage, ob die Wiedergutmachungspflicht voraussetzt, daß der Dienstherr selbst die schädigende beamtenrechtliche Maßnahme aus einem der in § 1 BWGöD genannten Gründe vorgenommen und damit selbst nationalsozialistisches Unrecht begangen hat, verneinte das Berufungsgericht mit der Begründung, die Vorschriften der §§ 1 und 5 BWGöD verlangten zwar, daß die schädigende beamtenrechtliche Maßnahme wegen eines Verfolgungsgrundes im Sinne des § 1 BWGöD vorgenommen worden sei; sie setzten aber nicht voraus, daß die Behörde, die den schädigenden Eingriff in die Beamtenrechte vorgenommen habe, dabei selbst aus einem Verfolgungsgrund gehandelt habe; es genüge vielmehr nach diesen Vorschriften, daß der Eingriff auf einer nationalsozialistischen Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahme gegen den Bediensteten beruhe, die wegen eines Verfolgungsgrundes in seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis und nicht außerhalb desselben stattgefunden habe. Durch § 5 Abs. 2 BWGöD seien im übrigen als Schädigungen auch solche Maßnahmen anerkannt, die die gleichen Folgen kraft Gesetzes hätten; diese Vorschrift lasse ebenfalls erkennen, daß auch beamtenrechtliche Eingriffe, zu deren Vornahme der Dienstherr kraft Gesetzes verpflichtet gewesen sei, seine Wiedergutmachungspflicht begründen könnten, wenn sie nur in unmittelbarem Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen anderer Stellen gestanden hätten, die aus einem der in § 1 BWGöD genannten Gründe gegen den Beamten gerichtet worden seien; eine Beteiligung des Dienstherrn an diesen Verfolgungsmaßnahmen sei keine Voraussetzung seiner Wiedergutmachungspflicht. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergebe die Vorschrift des § 11 Abs. 2 BWGöD, die zwar nur den Umfang der Wiedergutmachung betreffe, die aber einen allgemeinen Rechtsgedanken verkörpere.

9

Mit der zugelassenen Revision beantragt der Beklagte,

unter Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage abzuweisen.

10

Die Revision rügt die unrichtige Anwendung der §§ 1, 5 und 22 BWGöD und die Nichtanwendung der Rechtsgrundsätze der §§ 6 und 8 BWGöD.

11

Sie ist der Ansicht, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD aufgeführten Schädigungen seien rein beamtenrechtlicher Art; wenn nur für diese Eingriffe Wiedergutmachung gewährt werde und wenn nach § 1 BWGöD Angehörige des öffentlichen Dienstes in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis geschädigt worden sein müßten, dann folge daraus, daß sich das Wiedergutmachungsgesetz nur auf rein beamtenrechtliche Schädigungen beziehe, die Angehörige des öffentlichen Dienstes in ihrem Verhältnis zum Dienstherrn erlitten hätten. Schädigungen, die Angehörige des öffentlichen Dienstes "innerhalb" oder "während" oder "bei Gelegenheit" ihres Dienstverhältnisses erlitten hätten, könnten demnach auf Grund der §§ 1, 5 BWGöD keinen Wiedergutmachungsanspruch auslösen. Die gemeinsame Auslegung der §§ 1, 5 BWGöD ergebe außerdem, daß die im § 5 aufgeführten Schädigungen Mittel der Verfolgung gewesen sein, sich also als Verfolgungsmaßnahmen darstellen müßten. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand müsse also selbst eine Verfolgungsmaßnahme gewesen und unmittelbar wegen der politischen Überzeugung des Betroffenen erfolgt sein; diese Voraussetzungen könnten nur verwirklicht sein, wenn der Dienstherr sich die politische Verfolgung zu eigen gemacht habe.

12

Die Revision vertritt weiter die Ansicht, die Aufzählung der Schädigungstatbestände in § 5 BWGöD sei erschöpfend; eine analoge Anwendung auf andere Schädigungstatbestände sei deshalb unzulässig.

13

Die Revision hält ferner die vom Berufungsgericht aus § 5 Abs. 2 BWGöD gezogenen Schlußfolgerungen für nicht bedenkenfrei.

14

Sie vertritt weiter die Auffassung, das Gesetz bringe in § 8 Abs. 2 BWGöD in eindeutiger Weise zum Ausdruck, daß eine Wiedergutmachung ausgeschlossen sei, wenn eine gleiche Maßnahme aus beamtenrechtlichen Gründen gerechtfertigt gewesen sei; eine Auseinandersetzung mit dieser Vorschrift lasse das angefochtene Urteil vermissen.

15

Schließlich meint die Revision, bei Verneinung der Voraussetzungen für einen Wiedergutmachungsanspruch nach den §§ 1, 5 BWGöD sei kein Raum mehr für eine Anwendung des § 11 Abs. 2 BWGöD; während die §§ 1, 5 BWGöD den Haftungsgrund bildeten, sei § 11 Abs. 2 BWGöD nur ein Haftungsmaßstab, der jedoch erst zur Anwendung gelange, wenn ein Haftungsgrund vorhanden sei. Auch der nach Ansicht des Berufungsgerichts durch § 11 Abs. 2 BWGöD verkörperte allgemeine Rechtsgedanke besage nichts gegen die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung.

16

Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten.

17

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

18

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

19

II.

Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht.

20

Der erkennende Senat hat bei seiner Entscheidung die Neufassung des Bundeswiedergutmachungsgesetzes durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) beachtet, denn die Klägerin hat neben ihrem Antrag auf Aufhebung des sie belastenden Verwaltungsaktes Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Berechnung ihres Ruhegehalts auf der Grundlage der Höchstpension erhoben (BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]). Von den im Rahmen dieses Rechtsstreits anzuwendenden Vorschriften hat nur § 1 BWGöD eine Änderung erfahren. Während nach der ursprünglichen Fassung des § 1 BWGöD Voraussetzung der Wiedergutmachung war, daß ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes in seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder in seiner Versorgung durch nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen wegen seiner politischen Überzeugung usw. geschädigt worden ist, fordert die jetzige Fassung eine Verfolgung im Sinne des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung in der Fassung vom 29. Juni 1956 - BGBl. I S. 562 - (BEG) und eine dadurch bewirkte Schädigung im Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder in der Versorgung. Die Bezugnahme auf das Bundesergänzungsgesetz bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die begehrte Wiedergutmachung eine Verfolgung "aus Gründen politischer Gegnerschaft", statt - wie bisher - einer Verfolgung "wegen politischer Überzeugung" voraussetzt. Der Zweck der Änderung des § 1 BWGöD lag nach Anders (Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. 1956, Anm. 4 A a zu § 1) darin, die zuvor als zu eng empfundene Rechtsprechung zum Begriff der gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung zu überwinden und eine weite Auslegung sicherzustellen. Es soll eine Verfolgung aus dem Grunde politischer Gegnerschaft schon dann vorliegen, wenn sich eine schädigende Maßnahme gegen den Betroffenen als politischen Gegner des Nationalsozialismus richtete, einerlei aus welchem Verhalten die Gegnerschaft geschlossen wurde.

21

Die tatsächlichen, von der Revision nicht angegriffenen und daher für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht eine gegnerische Einstellung der Klägerin zum Nationalsozialismus bejaht hat, ermöglichen dem Revisionsgericht die Entscheidung, daß die Klägerin die Voraussetzungen des § 1 BWGöD n.F. erfüllte. Die Gesetzesänderung zwingt daher nicht zu einer Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen.

22

Bei der Auslegung des durch die Neufassung nicht berührten Inhalts des § 1 BWGöD hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß es im Rahmen von § 1 BWGöD unerheblich ist, ob auch persönliche Motive bei der Verfolgung mitgewirkt haben. Die politische Gegnerschaft braucht nicht der einzige Grund für die Schädigung zu sein (vgl. Anders, a.a.O. Anm. 4 A a zu § 1 BWGöD; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Bescheid vom 23. Juli 1954 - VI A 770.53 - [DVBl. 1954, 808]; Blessin-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 2. Aufl. 1957, Anm. 8 zu § 1 BWGöD).

23

Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand im Sinne von § 5 Abs. 1 Ziffer 1 d BWGöD vorliegt, wenn die Dienstunfähigkeit auf nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 1 BWGöD zurückgeht, ist ebenfalls zutreffend und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der beamtenrechtlichen Senate des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 26. Oktober 1956 - BVerwG II C 46.55 - und vom 10. Mai 1957 - BVerwG VI C 297.56 -; ebenso: OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz in AS 1, 220; Anders, Anm. 2 letzter Absatz zu § 5 BWGöD; Blessin-Wilden, Anm. 2 zu § 5 BWGöD).

24

Die darüber hinausgehende Ansicht des Berufungsgerichts, daß es einer Beteiligung der die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aussprechenden Dienststelle an der Verfolgung im Sinne des § 1 BWGöD nicht bedürfe, ist mit dem Wortlaut und Sinn der §§ 1 und 5 BWGöD vereinbar.

25

Dieser Auffassung steht nicht der vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach ausgesprochene Grundsatz entgegen, daß § 5 BWGöD die Schädigungstatbestände abschließend regelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1953 - BVerwG II C 77.53 = DVBl. 1954, 535 = JR 1954, 194 und ZBR 1954, 151; ferner Urteil vom 13. Januar 1956 = BVerwGE 3, 86 [87]). Denn diese Ansicht beruht nicht auf einer analogen Anwendung des § 5 BWGöD auf einen im Gesetz nicht vorgesehenen Schädigungstatbestand, sie ergibt sich vielmehr schon aus der Auslegung von § 5 Abs. 1 Ziffer 1 d unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 1 BWGöD. Diese Auslegung ist im Hinblick auf die enge Verflechtung beider Vorschriften geboten, die sich aus den Eingangsworten des § 5 Abs. 1 BWGöD ergibt, daß Wiedergutmachung "unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen" gewährt wird.

26

Die Auffassung des Berufungsgerichts findet entgegen der Ansicht des Beklagten in § 11 Abs. 2 BWGöD eine Stütze. Diese Vorschrift spricht aus, daß bei Eintritt der Dienstunfähigkeit "infolge" einer nationalsozialistischen Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahme das Ruhegehalt so berechnet wird, wie wenn der Beamte bis zur Erreichung der Altersgrenze im Dienst verblieben wäre. Dem Beklagten ist zwar einzuräumen, daß diese Vorschrift nur den Umfang der Wiedergutmachung regelt; damit wird aber eine Verwertung des in § 11 Abs. 2 zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. Ziffer 2 der Verwaltungsvorschriften) im Rahmen der Wiedergutmachungsgründe und -voraussetzungen nicht ausgeschlossen.

27

Die Bedenken des Beklagten gegen die Heranziehung des § 5 Abs. 2 BWGöD durch das Berufungsgericht sind ebenfalls nicht begründet. Das Berufungsgericht hat - als Hilfsargument für seine Auffassung - dieser Vorschrift mittelbar entnommen, daß die Willensrichtung des Dienstherrn bei Durchführung der Maßnahmen nach § 5 BWGöD nicht entscheidend sei; diese Auslegung ist zutreffend, denn bei gesetzlichem Eintritt einer Schädigung wird besonders deutlich, daß es auf eine Mitwirkung des Dienstherrn bei der Verfolgung nicht ankommen kann, weil hier die Schädigung ohne jedes Zutun des Dienstherrn eintritt.

28

Die Ansicht des Berufungsgerichts findet schließlich nach der Neufassung des Bundeswiedergutmachungsgesetzes eine zusätzliche Stütze in § 2 Abs. 1 BEG. § 2 BEG erläutert den Begriff der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme und ist damit über § 1 Abs. 1 BEG Bestandteil des Bundeswiedergutmachungsgesetzes geworden. Diese Vorschrift lautet:

"Nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen sind solche Maßnahmen, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 auf Veranlassung oder mit Bewilligung einer Dienststelle oder eines Amtsträgers des Reiches, eines Landes, einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der NSDAP, ihrer Gliederungen oder ihrer angeschlossenen Verbände gegen den Verfolgten gerichtet worden sind."

29

Diese Vorschrift würde im Rahmen des Bundeswiedergutmachungsgesetzes weitgehend ihren Sinn verlieren, wenn gefordert würde, daß der Dienstherr selbst an der Verfolgung beteiligt sein müßte. Die Worte "unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen" in § 5 Abs. 1 BWGöD bedeuten in dieser Sicht, daß die Maßnahmen des § 5 Abs. 1 BWGöD nicht selbst eine Verfolgung darstellen müssen, sondern auch dann zur Wiedergutmachung verpflichten, wenn sie nur auf die Verfolgung einer der in §§ 1, 2 BEG bezeichneten Stellen zurückgehen.

30

Entspricht somit die Auslegung der §§ 1, 5 und 11 Abs. 2 BWGöD durch das Berufungsgericht dem Gesetz, so ist die Revision gemäß § 63 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zurückzuweisen.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 1.000 DM festgesetzt.
gez. Schmitt
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. de Chapeaurouge

gez. Schmitt
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge