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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.02.1969, Az.: BVerwG VI B 12.68

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Beförderung eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.02.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI B 12.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14134
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 15.12.1967 - AZ: V OVG A 37/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 1967 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet.

2

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (Beschlüsse vom 28. Februar 1968 - BVerwG VI B 22.67-, vom 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 32.67 - und vom 9. September 1968 - BVerwG VI B 62.67 -). Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden. Das erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90, ständige Rechtsprechung).

3

Es muß dargelegt werden, welche grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage der Rechtsstreit aufwirft, deren Klärung in einem Revisionsverfahren zu erwarten wäre (so u.a. Beschlüsse vom 5. August 1968 - BVerwG II B 1.68 - und vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VI B 7.68 -). Es kann zweifelhaft sein, ob das Beschwerdevorbringen diesen Erfordernissen genügt, jedoch mag davon mit Rücksicht darauf ausgegangen werden, daß sich die späteren Erläuterungen insoweit in den Rahmen des Beschwerdevorbringens einfügen. Danach legt die Beschwerde dar, es sei zu klären, ob die Notwendigkeit einer Beförderung nur dann anzunehmen sei, wenn dies bei einer Beurteilung ex post nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu bejahen sei, oder schon dann, wenn die Beihilfeberechtigte nach zumutbarer Ausschöpfung der verfügbaren Erkenntnisquellen habe zu dem Schluß gelangen dürfen, die in Aussicht genommene Beförderung sei notwendig. Diese Frage stellt sich hier jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat tatsächliche Feststellungen dahin getroffen, daß der behandelnde Arzt Dr. P. eine Beförderung der Klägerin nach Oldenburg nicht für notwendig gehalten hat, und hat die Beweisaufnahme dahin gewürdigt, daß die entsprechende Erklärung des Arztes von der Klägerin nicht widerlegt ist. Nach der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Niederschrift hat Dr. P. bekundet, daß es besser gewesen wäre, wenn die Patientin in das nächst gelegene Krankenhaus eingewiesen worden wäre, und daß der Wunsch, die Patientin nach Oldenburg zu befördern, von deren Tochter gekommen sei. Nach diesen vom Berufungsgericht revisionsrechtlich nicht angreifbar festgestellten und gewürdigten Umständen des Falles konnte die Beihilfeberechtigte nicht zu dem Schluß gelangen, die Beförderung nach Oldenburg sei notwendig. Ob hierbei Erwägungen durch die beihilfeberechtigte Klägerin selbst oder die nach den Umständen wirksam für sie als Vertreter oder vollmachtloser Vertreter handelnde Tochter angestellt wurden oder Ausdruck fanden, ist rechtlich in diesem Zusammenhang irrelevant, wirft jedenfalls nicht die insoweit in der Beschwerde dargelegte weitere Rechtsfrage auf.

4

Die in der Beschwerde als Zulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) behauptete Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil vom 12. Juni 1967 - BVerwG VI C 28.67 - (BVerwGE 27, 189) liegt nicht vor. Wie die Beklagte mit Recht ausführt, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch Beihilfevorschriften abweichend von BVerwGE 27, 189 als so abschließend angesehen hat, daß nicht in Ausnahme fällen die Gewährung einer Beihilfe auch außerhalb der Konkretisierung möglich wäre.

5

Der von der Beschwerde mit der Begründung, das Berufungsgericht habe das Attest des Dr. P. unrichtig beurteilt, behauptete Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze würde eine Frage der Beweiswürdigung betreffen. Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem sachlichen Recht, nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen (Beschluß vom 2. August 1962 - BVerwG VI B 11.61 - und Urteil vom 21. November 1968 - BVerwG II C 100.65 -). Infolgedessen kann mit diesem Vorbringen der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht geltend gemacht werden. Auch die von der Beschwerde weiterhin behauptete Verletzung der Denkgesetze oder allgemeiner Erfahrungssätze kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen, weil auch derartige Verstöße nicht den Verfahrensmängeln im Sinne dieser Vorschrift zuzurechnen wären (Beschlüsse vom 23. Februar 1968 - BVerwG II B 57.67 - und vom 4. April 1968 - BVerwG VI B 5.68 - mit weiteren Nachweisen). Dieses Vorbringen kann aber auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen.

6

Die Beschwerde sieht einen Verfahrensmangel durch Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Berufungsgericht keinen Beweis über die Behauptung der Klägerin erhoben hat, Beamte des Postamtes Baden-Baden hätten ihr versichert, das Attest des Dr. Petri mache die Transportkosten beihilfefähig. Insoweit könnte aber die Aufklärungspflicht nur dann verletzt sein, wenn der von der Klägerin für aufklärungsbedürftig gehaltene Sachverhalt nach der Rechtsauffassung, die das Berufungsgericht selbst seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, entscheidungserheblich wäre. Das Beschwerde- und Revisionsgericht hat bei der Prüfung, ob das Berufungsgericht verfahrensrechtlich gehalten gewesen ist, weitere Ermittlungen anzustellen, von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen, und zwar in diesem Zusammenhang ungeachtet dessen, ob es diese rechtlich für einwandfrei hält oder nicht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 11. März 1965 - BVerwG VI C 92.62-, Urteile vom 30. Juni 1966 - BVerwG II C 55.64 - und vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - sowie Beschluß vom 29. August 1967 - BVerwG VI B 32.66 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts fehlt es jedoch an der bindenden Wirkung einer eventuellen Zusage schon wegen Mangels der Handlungszuständigkeit (vgl. BVerwGE 26, 31 [36]) der Postbeamten in Baden-Baden. Es war deshalb für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich, welche Erklärungen die Postbeamten in Baden-Baden abgegeben haben.

7

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 800 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Niedermaier